Beiträge von Gawain

    Vielerorts ist es halt so, dass gar kein Wohnraum mehr zur Verfügung steht, welcher den Angemessenheits-Richtlinien entspricht. In Universitätsstädten ist dies besonders schwierig, weil der günstige Wohnraum dort meist von Studierenden beansprucht wird. Auch der vielzitierte Steuerzahler ist wohl kaum "der" Finanzier der Sozialleistungen, dafür ist das Einkommen an Lohnsteuer viel zu gering.
    Zusammengefasst: Es ist halt alles nicht so einfach, wenn man es genau nimmt und es gibt nicht nur schwarz und weiß ;-)

    Na ist doch fein, wenn das eine oder andere SG die Sache anders sieht, bedeutet dies doch, dass es sich durchaus lohnen kann sich zu wehren und damit meine ich vor allem die besagten 30%. Man muss sich da doch mal fragen, was denn dann eigentlich das Existenzminimum ist, wenn man aus diesem dann wiederum Tilgungsraten bestreiten muss? Früher war es ein Privileg der Telekom grenzenlosen Schwachsinn zu verbreiten, aber mittlerweile hat selbiger längst den Gesetzgeber infiziert :cool:

    Es handelt sich hierbei doch wohl um Ansprüche aus gewährten Darlehen und nicht um Ersatz- bzw. Erstattungsansprüche im Sinne des von Turtle genannten §43 SGB II. In wie weit man solche Darlehenraten aus dem "Existenzminimum" bestreiten MUSS, ist mehr als strittig und 30% würde ich an Deiner Stelle nicht akzeptieren.
    Guck doch bitte mal hier: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=159139&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

    Gegenüber dem Finanzamt sind € 0,30/Km für die einfache Wegstrecke absetzbar. In Deinem Fall wären dies 40 Km x 22 Tage x € 0,30 = € 264,oo im Monat. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das Jobcenter diesbezgl. eigene Gesetze hat. :confused:


    Mit der üblichen Verrechnungsmethode (20 % aus € 800 = € 160) kannst Du die realen Fahrtkosten nicht decken. Entsprechend würde ich mich auf solch einen Verlustjob erst gar nicht einlassen.

    Du bist beim Jobcenter durchaus an der richtigen Adresse, Dein Fehler ist nur, dass Du dort persönlich vorsprichst, anstatt Deine Anträge schriftlich zu verfassen. Unter 4 Augen lässt sich so mancher Unsinn verbreiten, von dem anschließend niemand mehr etwas weis. Denselben Unsinn schriftlich zu verfassen wird sich jeder SB hüten.

    Wenn Du Leistungen beanspruchst (Anspruch vorausgesetzt) bleiben Deine Verbindlichkeiten außen vor, schließlich zahlt der Leistungsträger ja nicht Deine Schulden ab sondern gewährt Hilfe zum Lebensunterhalt. Du wirst also in diesem Fall entweder alle Fünf gerade sein lassen, oder eine stemmbare Ratenzahlung vereinbaren müssen.

    Hallo LawlietRyu,
    was Dir da erzählt wurde, ist alles Quatsch. Niemand kann Deine Mutter zwingen Dich (da >18) wieder aufzunehmen und den Psychologen kannst Du Dir auch schenken. Nachdem Du ALG II bekommst, scheinen die Unterhaltsansprüche ja bereits geklärt zu sein. Wiederhole Deinen Antrag auf Übernahme der Kosten der Unterkunft + Wohnungserstausstattung für besagte Wohnung einfach nochmal schriftlich und melde Dich hier nochmals falls es dennoch weiterhin Probleme geben sollte.


    lG Gawain

    Na das war aber eine sehr repräsentative Umfrage, mit dem Ergebnis: Alle Hartzer saufen! Da setz ich dich gleich noch einen obendrauf und sage: Warum den Griechen und Zyprioten Geld geben? Diese Volksschaften bringen es doch ohnehin nie auf die Reihe und hierzulande leben Millionen an der Armutsgrenze!

    Wenn ihr nicht gerade eine sehr hohe Miete zu bezahlen habt, woraus sich zumindest für 6 Monate ein Anspruch ableiten ließe, sehe ich da keine Chance. Vorhandene Schulden bleiben hierbei außen vor.

    Es ist vom Gesetzgeber so angedacht, dass Jugendliche U25 in der Bedarfsgemeinschaft der Eltern zu verbleiben haben. Euer beider Vorhaben wäre somit nur durch euer eigenes Einkommen zu stemmen!

    @Tobik Tobik


    Da sollte sich Dein Anwalt aber mal §7 Abs. 3a SGB II zu Gemüte führen, denn so ganz auf dem Laufenden scheint er ja wohl nicht zu sein. Wo kämen wir da hin, wenn nicht einmal dann eine BG vorliegen würde, wenn "gemeinsame" Kinder darin versorgt werden ;)

    Auszug aus §7 Abs. 3a SGB II:

    Zitat

    (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
    1.länger als ein Jahr zusammenleben,
    2.mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    3.Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    4.befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.


    PS: Natürlich wird Dein Einkommen vorab um die an den Treuhänder zu leistenden Zahlungen bereinigt!

    lacki
    Na das ist ja toll. Bleibt die Frage, warum dann bis dato niemand auf die Idee kam, dieses Schmierenwerk SGB II (in diesem Fall §22 Abs.1/2) entsprechend anzupassen bzw. zu ergänzen. Man sollte sich doch auf bestehende Gesetze verlassen können, ohne vorher erst lange zurückliegende Urteile des BSG studieren zu müssen. :mad:
    Danke lacki.

    Wenn der Umzug nach RP nur Dein persönlicher Wunsch, nicht aber ein zwingendes Erfordernis ist, besteht die Möglichkeit, dass Dir das Jobcenter zum Einen den Umzug nicht bezahlt und zum Anderen Dir Unterkunftskosten lediglich bis zu der Höhe gewährt, wie sie Dir bisher gewährt wurden.

    Das Dein Bekannter mit seiner XL-Familie auf dem freien Wohnungsmarkt kaum eine Chance hat, liegt auf der Hand, daran ändert auch ein Jammern nichts, da sich jeder Vermieter seine Mieter immer noch selber aussuchen darf. Dein Bekannter sollte mit seinem Problem bei der Stadtverwaltung vorstellig werden, sich um einen "Wohnungsberechtigungsschein" bemühen, um eine Chance auf eine Sozialwohnung zu haben.

    Es genügt auch eine formlose Bestätigung Deiner Eltern:


    Unser Sohn Hans Maier wohnt mit uns in Haushaltsgemeinschaft. Wir bestätigen hiermit an Eides statt, das wir ihn weder aus unserem Einkommen noch aus unserem Vermögen in irgendeiner Form unterstützen. mfg Max und Gerda Maier