Wenn Du nicht mehr in der BG Deiner Mutter wohnst, so bezahlt das Jobcenter auch keine Leistungen mehr für Dich. Die vorher geteilte Miete wird halt nun Deiner Mutter im Ganzen bezahlt. Ich hoffe mal, dass Deine Mutter Deinen Auszug gemeldet hat, sonst wartet da großer Ärger
Beiträge von Gawain
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Also wenn Du Deinen "Hut" vor Kitty ziehen möchtest, dann wohl eher Chapeau
Wusste garnicht das Du Hutträger bist lacki -
Hallo Beetlejuice,
Du musst Dir die Wohnung vom Jobcenter jener Stadt genehmigen lassen, in welche Du ziehst!
Gawain
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Zitat
grade in Bayern hat das Christentum bisweilen etwas mehr Einfluss
Wohl kaum... Don Camillo ist mir beim Jobcenter zumindest bislang noch nicht begegnet :D.
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Natürlich wird man Dir nicht abverlangen in eine leere Wohnung zu ziehen, aber wie der Name "Erstausstattung" schon sagt, ist diese als Beihilfe eben EINMALIG. Man wird Dir in Deinem Falle ein Darlehén zur Anschaffung von Gebrauchtmöbeln gewähren, so wie es jedem anderen Leistungsbezieher gewährt wird, wenn z. B. dessen Waschmaschine den Geist aufgegeben hat und die geforderte Ansparung aus der Regelleistung heraus nicht erfolgte.
Hierfür zuständig ist § 23 SGB II. Hier ein Auszug davon:Zitat(1) Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 noch auf andere Weise gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Das Darlehen wird durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 vom Hundert der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistung getilgt. Weitergehende Leistungen sind ausgeschlossen.
Du solltest also einen formlosen Antrag auf Gewährung eines Darlehens stellen und Dich dabei auf benannten Paragrafen berufen!
Gawain
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Voller Zuspruch!
Man sollte eine Partei gründen, welche als Programm die Auflösung aller Parteien zum Ziel hat. Ob dann allerdings ein besseres System folgt, wage ich zu bezweifeln -
Dann solltest Du Deinen SB mal schriftlich darauf hinweisen, dass Bewerbungen bei Dir derzeit keinen Sinn machen, da Du jedes sich daraus ergebende Vorstellungsgespräch bzw. jede sich daraus ergebende Arbeitsstelle ausschlagen müsstest.
Im Übrigen gehörst Du, wenn Du schon länger als 6 Monate krankgeschrieben bist und dieser Zustand auf unabsehbare Zeit anhalten wird, nicht zum Jobcenter sondern zum Sozialamt.Gawain
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Zitat
Also wer kann mir bitte bitte eine vernünftige Erklärung geben?
Die hab ich Dir doch gegeben und wenn Du ohnehin nichts Wertvolles in der Wohnung hast, dann braucht Dir doch auch nicht bange werden.Vielleicht beruhigt Dich ja Folgendes:
Einer Deiner Gläubiger hat den GV beauftragt, Dir die eidesstattliche Versicherung abzunehmen. Erhält dieser GV künftig von einem anderen Gläubiger einen neuen Auftrag, bei Dir mal anzuklopfen, so wird er diesem Gläubiger eine Kopie Deiner EV zukommen lassen und sonst passiert da für die Gültigkeitsdauer der EV garnichts, es sei denn... und das habe ich bereits erwähnt... es sei denn, es wird von einem dieser Gläubiger die Richtigkeit Deiner EV angezweifelt, oder Du hast erneut Schulden aufgebaut ohne diese zu tilgen. Mehr gibt es da nicht zu sagen!Gawain
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Horst trink mal noch nen Kaffee zum Munterwerden, Du verbuchselst die Wechselstaben ;). Dies hier ist der Thread von "likeanangel".
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Hallo kristin11,
die Abgabe einer EV schützt Dich nur soweit von weiteren Besuchen des GV, als mit Deiner EV alles mit rechten Dingen zugegangen ist und Du keine neuen Schulden aufgebaut hast, welche Du erneut nicht zurückzahlst.
Gawain
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Nachdem sich nach dem Lesen Deines Beitrages mein Blutdruck wieder normalisiert hat, möchte ich Dir möglichst sachlich und ohne Kränkungen antworten:
Problem 1:
Nein, es gibt keine zweite Erstausstattung, sonst hieße sie ja Zweitausstattung ;). Da Du Deine "Erstausstattung" Deiner abgelegten Beziehung geschenkt hast, wirst Du die Zweitausstattung selbst finanzieren müssen. Dies geht, indem Du beim Jobcenter ein Darlehen zur Anschaffung von Möbeln beantragst und dieses dann Monat für Monat abbezahlst.
Auch das Jobcenter muss heutzutage keine Akten mehr hin und herschicken... per einfachen Mausklick wird erkannt, dass Du anderenorts bereits im Leistungsbezug warst und in diesem Zusammenhang auch eine Erstausstattung erhalten hast. Versuche also erst garnicht den SB zu linken, das könnte für Dich übel ausgehen!Problem 2:
Der SB hat recht, wenn er die Kostenübernahme für die Renovierung ablehnt, dies ist schließlich Sache des Vermieters. Also entweder in diese besenreine aber unrenovierte Wohnung einziehen oder weitersuchen!Gawain
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Natürlich zählt das aktuelle Vermögen, die von Dir genannten € 6000. Inwieweit dieser Betrag innerhalb Deiner Freibeträge liegt, ist altersabhängig;- Du solltest also 35 oder älter sein, um besagten Betrag im Schonvermögen unterzubringen.
Gawain
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Das mit den Kontoauszügen ist dann wohl Ermessenssache, denn hierzulande müssen die Auszüge der vergangenen 6 Monate vorgelegt werden. Aber egal, solange man nicht wissen konnte, dass man erneut in Hartz IV landet, darf man sein Geld auch zum Fenster hinauswerfen.
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Hallo melange1,
für einen so langen Zeitraum musst Du keine Kontoauszüge vorlegen, in der Regel sind dies nur die letzten 6 Monate. Welcher Art sind denn Deine Bedenken?
Gawain
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Sind Stadt und Stadtwerke nicht unter demselben Dach als Körperschaft des öffentlichen Rechts?
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Sie müssen ja dem jungen Mann auch nichts abnehmen, wenn sie mit dem "kläglichen" Rest des Geldes klarkommen... kein Problem.
ZitatMan muss ja nicht immer alles abkassieren was abzukassieren ist
Verfährt nicht Vater Staat ebenso skrupellos? Oder hat das Finanzamt Dir gegenüber schon mal ein Auge zugedrückt? Also ich hätte da keine Skrupel -
Birgit
Insofern der junge Mann rein garnichts bezahlen will, also auch keinen Mietanteil, stimme ich Dir zu. Es ist zwar lange her, als auch ich 18 war, aber wenn man nicht gerade in der Ostzone lebte, war ein Auto hierzulande Gang und Gäbe und gewiß kein Luxus.
Ansonsten ist Evils Sohn ja kein Hartzer und darf sein Geld ausgeben, wie jeder andere Junge in seinem Alter. -
Das KIndergeld ist Einkommen der Kinder, übersteigt das Einkommen den Bedarf, was wahrscheinlich bei Deiner in Ausbildung befindlichen Tochter der Fall sein dürfte, wird das Überhangeinkommen den Eltern als Einkommen angerechnet.
Den Gasanteil an den Heizkosten bezahlt das Jobcenter. Ergibt sich für Dich nunmehr ein Guthaben, so darf das Jobcenter diesen Anteil mit Leistungen verrechnen. Es spielt dabei keine Rolle, wenn dieses Guthaben außerhalb des ALG II-Bezuges aufgelaufen sein sollte!
Da Stadt und Stadtwerke wohl irgendwie miteinander zu tun haben und zudem die Stadt Deine Unterkunftskosten trägt, ist das Schreiben der Stadt irgendwo nachvollziehbar.Gawain
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Zitat
aber wer liest schon noch so alte Schinken ?
Nichts gegen einen alten Schinken, wenn er rauchgeschwängert vor einem auf dem Teller liegt :).