ZitatIn der Hauptsache wollte ich sachlich den Ablauf von fristloser Kündigung bis Zwangsräumung.
Mit diesem Thema bist Du in diesem Forum fehl am Platze! Dein Thema betrifft nicht das hier diskutierte SGB II sondern das Mietrecht!
ZitatIn der Hauptsache wollte ich sachlich den Ablauf von fristloser Kündigung bis Zwangsräumung.
Mit diesem Thema bist Du in diesem Forum fehl am Platze! Dein Thema betrifft nicht das hier diskutierte SGB II sondern das Mietrecht!
ZitatDie Regelung mit den sechs Monaten kenne ich auch
Das mag schon sein Kitty, dass diese 6 Monate in irgendeiner Anweisung mal auftauchen, aber mehr als den Jugendlichen an das Elternhaus zu verweisen kann man eben nicht und wenn die Eltern sagen: OH NO! dann war es das eben auch!
ZitatMüssen? Nach welchen §?
Natürlich muss sie Dich nicht unterstützen, es wird lediglich ihr Einkommen mit Deinen Leistungen verrechnet, da ihr als Einstehensgemeinschaft eingestuft wurdet. Was sie letztendlich mit ihrem Geld macht, ist einzig und allein ihre Sache.
Allerdings wird man, wenn Du die Dinge nicht offenlegst, Deinen Antrag garnicht bearbeiten. Warum zieht ihr nicht einfach auseinander? Wenn euch lediglich "Freundschaft" verbindet, muss man sich doch nicht zwangsläufig auf der Pelle sitzen, wenn dabei derartige finanzielle Probleme geboren werden. Sollte es aber mehr als "Freundschaft" sein, dann steht man zueinander und läßt sich seine Liebschaft nicht auch noch vom Staat finanzieren!
Gawain
ZitatAber einen Anspruch auf ALG II können sie daher noch lange nicht davon ableiten- das muss man auch klar und deutlich sagen ! Hier ist dann erst einmal die Unterhaltspflicht der Eltern gegeben und die können auch nicht einfach sagen, wir haben A) kein Geld und b) keinen Platz jetzt soll mal schön das Amt dafür aufkommen ! So geht es nun auch nicht und das muss man auch unmißverständlich klar machen !
Genauso ist es!
Ich wollte damit eigentlich nur zum Ausdruck bringen, dass mir und soviel ich weis, auch keinem anderen aktiven User dieses Forums bislang ein Fall untergekommen ist, bei welchem eine derartige Beweisführung gelang.
Das sich nach 1 Jahr die Beweislast umkehrt ist korrekt!
ZitatNein, das Problem ist nicht, dass "einzelne Verdachtsmomente" vorliegen.
Die Richterin scheint da anderer Meinung zu sein, denn...
Zitatda meine Freundin die Miete bezahlt (wir stehen beide im Mietvertrag und ich habe kein Einkommen, also gewährt sie mir ein Darlehen als Nothilfe).
... damit steht sie doch für Dich ein. Auch wenn Du besagte Ermittler nicht hast in die Wohnung lassen müssen, schürte dies doch jenen Verdacht, welche diese bereits hatten.
Ich kann Dich schon verstehen, aber indem Du Aussagen verweigerst und Dinge nicht offenlegst, führst Du keinen Beweis sondern bestärkst Du die andere Seite nur noch in ihrem Verdacht.
Gawain
ZitatEs bestehe "definitv" kein ALG2-Anspruch, da meine Freundin ja schließlich wieder nach Hause ziehen könne.
Diese Aussage des SB ist definitiv Blödsinn! Weder muss Deine Freundin zuhause wieder einziehen, noch müssen die Eltern sie wieder aufnehmen, sie ist ja schließlich erwachsen. Entsprechend ist das Gerede von 6 oder 12 Monaten eben nichts anderes als Gerede!
ZitatZudem seien vorrangig die Eltern unterhaltspflichtig.
Diese Aussage ist korrekt! Bevor Vater Staat auch nur 1 Cent bezahlt, werden die Eltern in die Pflicht genommen!
Mit Abschluss ihrer Ausbildung endet die Unterhaltspflicht der Eltern und Deine Freundin kann ALG II beantragen!
Gawain
Hallo haggy,
ich betreue seit vielen Jahren ehrenamtlich Hilfebedürftige im Sinne des SGB II. Alles was ich Dir zu Deinem Problem sagen kann, ist, dass bislang (trotz aller Gegenwehr und trotz Anwalt) jede dieser Paarungen letztendlich als eheähnliche Gemeinschaft und damit als BG eingestuft wurden.
Auch in Deinem Falle wurde da schon viel zu sehr ins Detail gegangen, um die einzelnen "Verdachtsmomente" noch ausräumen zu können. Ich fürchte Du führst dieszgl. einen aussichtslosen Kampf.
Gawain
Hallo Marie-Celin,
Du könntest gemäß § 21 Abs. 6 SGB II einen Mehrbedarf beantragen, wenn ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht.
Dies könnte in Bezug auf Deine pflegebedürftige Tochter eventuell zutreffen! Welche Mehrkosten Du diesbzgl. hast, kannst nur Du wissen!
Für die Fahrtkosten zur Schule wäre wohl die Stadt/Gemeinde zuständig. Für Tiere gibt es leider keine Hilfe!
Gawain
Horst
Ich habe beim JC nochmal nachgefragt, wie sich der Begriff "zeit- und ortsnaher Bereich" in verständlichem deutsch definiert, weil es mir keine Ruhe gelassen hat.
Wenn man also jeweils werktäglich seinen Briefkasten aufzusuchen vermag, dann befindet man sich im zeit- und ortsnahen Bereich!
Hatte ich also dem Sinn gemäß dann schon richtig interpretiert ;).
Gawain
Wie Dir Birgit schon geschrieben hat, seid ihr als Schüler von Hartz IV (ALG II ist dasselbe) ausgeschlossen. Da gibt es nichts, was Du der Agentur an den Kopf schmeißen könntest ;).
Was ich dem noch hinzufügen möchte...
Wenn denn dies alles irgendwann zum Tragen kommt und man Dir den Verkauf des Hauses nahelegen sollte, empfehle ich Dir dringend, Dir einen Anwalt zu nehmen. Da Du dann ja Hartz IV bekommst, kostet der Dich lediglich € 10 für einen Beratungsschein, den Du beim Rechtspfleger des Amtsgerichts erhältst.
ZitatDürfte denn der Vater meines Kindes in der Wohnung zur Miete leben.
Aber natürlich, es gibt kein Gesetz, dass ihm dies verbieten könnte und da es ja separate Wohnungen sind, gibt es auch keine Verwicklungen mit dem Amt.
Was in Deiner Region als angemessene Unterkunftskosten zu betrachten sind, musst Du selber mal gucken. Unten in meiner Signatur befindet sich ein Link namens "Kosten der Unterkunft", dieser führt Dich an die richtige Stelle.
Gawain
Es ist tatsächlich so, wie Horst es schon angesprochen hat: Der Erbe ist zusammen mit seinen volljährigen Nachkommen gehalten, die Erbschaft notariell beglaubigt auszuschlagen, da die Erben ansonsten auch die Schulden erben.
Die Kinder des Erblassers sind verpflichtet, sich um die Bestattung zu kümmern, d.h., den Betreffenden unter die Erde zu bringen, nicht aber diese Bestattung auch zu bezahlen;- Letzteres übernimmt dann das Sozialamt. Auf goldene Sargnägel, so meine ich, sollte in diesem Zusammenhang verzichtet werden .
ZitatDie Mutter meines Freundes ist vor 9 Monaten arbeitslos geworden und muss demnächst aus ihrer Wohnung ausziehen. Das bedeutet, dass mein Freund, der zusammen mit seiner Mutter lebt, auch bald aus dieser Wohnung ausziehen muss.
Zitatkann er ja noch U25 sein und ungelernt dazu, dann ist da erst mal gar nichts mit eigener BG und WG denn dann muss er auch weiterhin erst mal bei Muttern unterkommen egal ob die nun eine kleiner Wohnung suchen muss oder nicht!
Die Mutter muss ihn ja nicht mitnehmen;- erwachsen wird er ja wohl sein!
Sorry, wenn ich mich da reinhänge. Wäre mal interessant den Ausgang eines solchen Falles zu erfahren. Was hier überhaupt nicht überlegt wurde, ist die Tatsache, dass das Haus ja noch abbezahlt wird und die Bank ein gehöriges Wörtchen mitzureden hat. Hier wäre im Falle eines Verkaufes der Bank eine "Vorfälligkeitsentschädigung" zu zahlen, da ihr ja einiges an Zinsen durch die Lappen geht und selbiges, so habe ich mal gelesen, darf der/dem Betroffenen nicht zum Nachteil gereichen. Hier würde ja dann nicht Vermögen umgewandelt, sondern gar vernichtet! Zudem bricht Kaufvertrag NICHT Mietvertrag, d.h. die Mutter müsste als Mieterin vom Käufer mit übernommen werden und wäre nur im Falle von Eigenbedarf kündbar.
Ich finde den Gedanken, die Mutter in die eigene Wohnung mit einzubinden garnicht so schlecht, wenn, den Gedanken weiterführend, die jetzige Wohnung der Mutter anderweitig vermietet und auch an die Mutter untervermietet würde. Diese könnte ja, gesetzt den Fall, 40m² von genannten 100 m² bewohnen.
Wie schreibt hier ein Kollege immer so schön: "Wenn ich mich irre, möge man mich berichtigen!"
Gawain
Da gibt es Leute, die haben sich errechnet, wann sie zu einem verlängerten Wochenende aufbrechen können und wann sie wieder zurück sein müssen.
Post vom JC, welche am Freitag eintrifft, kann somit allenfalls einen Termin für den kommenden Montag enthalten, entsprechend könnte man von Donnerstag (nach Sichtung der Tagespost) zu Rock am Ring fahren wobei die Rückkehr am Sonntagabend zum Check der Post immer noch rechtzeitig wäre. So gehandhabt kann Dir niemand etwas.;)
Horst
Also wenn derartiges noch in Deiner EV steht, dann kannst Du Deinem SB eine reindrücken. So etwas gibt es nur für Straftäter im offenen Vollzug, Tatverdächtige in einem Ermittlungsverfahren oder wie ich schon erwähnte, befristet geduldete Asylsuchende.
Derartige Anordnungen des Jobcenters wären eine rechtswidrige Einschränkung der im GG Artikel 2 verankerten Freiheit der Person.
ZitatEine klare eindeutige Freiheitsberaubung
Genau das wäre es!
Horst
Sicher meinst Du die lange Zeit umstrittene Ortsanwesenheitspflicht. Selbige wurde mittlerweile fallen gelassen, da es hiefür zum Einen garkein Gesetz gibt und zum Anderen die Anordnung gegen Artikel 2 des Grundgesetzes verstößt. Es genügt daher die einfache, postalische Erreichbarkeit!
Gruß Gawain
Warum solltest Du Dich bei Deinem jetzigen Jobcenter abmelden, Du weist doch noch nicht einmal, ob das neue Jobcenter die Wohnung genehmigt?
Horst
Könntest Du das bitte mal näher erklären? Davon habe ich bislang nur in Zusammenhang mit Asylanten gehört.
Du verstehst das falsch.
Folgendes Beispiel: Eine 3-köpfige Familie bekommt vom Amt € 600 für die Miete, d.h. pro Person einen Anteil von € 200. Nun zieht einer aus und das Amt bezahlt trotzdem noch diese € 600, nämlich nun € 300 pro Person. Diese Zahlungen laufen auch weiterhin so, wenn die Unterkunftskosten angemessen sind, zumindest aber 6 Monate lang, wenn sie unangemessen sind.
Was Deine Mutter vom Amt bekommt, hat nunmehr mit Dir nichts mehr zu tun. Du musst Dich nunmehr selbst um Deinen Lebensunterhalt kümmern.
Gawain