Beiträge von Gawain

    Hallo Hobin Rood,


    wie ihr die Mietzahlungen in der Vergangenheit familienintern geregelt habt, war eure ureigenste Angelegenheit. Für die Zukunft, in welcher Du dann wahrscheinlich ALG II beziehen wirst, empfehle ich Dir mit dem/den Hausbesitzer(n) einen Mietvertrag zu schließen, welcher Deinen Anteil an der Darlehenstilgung als Kaltmiete beinhaltet, aber auch alle Nebenkosten. In wie weit eure Wohnung als angemessen zu betrachten ist, richtet sich nicht nur nach der Größe (60 m² für 2 Personen, bzw. 75m² für 3 Personen) sondern auch nach den Kosten. Diesbezgl. kannst Du Dich hier http://www.harald-thome.de/oertliche-richtlinien.html mal selber schlau machen.
    Idealerweise solltet ihr nicht mit einem der Söhne in Haushaltsgemeinschaft wohnen, da die Wohnung dann unangemessen groß ist. Besser man vermietet euch nur diese besagten 60m²!


    Wie der/die Hausbesitzer ihre Einkommensteuererklärung gestalten, muss weder Dich noch den Sachbearbeiter belasten. Dies ist ausschließlich eine Angelegenheit zwischen den Hausbesitzern und dem Finanzamt! Ob Du Deine Miete in bar (Mietbuch) oder Überweisung bezahlst, spielt keine Rolle und wenn diese direkt auf das Darlehenskonto läuft, so ist dies auch in Ordnung, es muss eben nur kaufmännisch üblich und korrekt (belegbar) sein!


    Gawain

    Zitat

    hab aber alles Schwarz auf Weiß


    Na das ist doch gut, nur reden solltest Du weniger, denn was Dein SB heute sagt, davon will er morgen schon nichts mehr wissen. Lass Dir einfach die Antragsformulare und einen Abgabetermin geben und mache künftig alles schriftlich.
    Wichtig ist: Angemessene Wohnung suchen, aber Mietvertrag erst unterschreiben, wenn Du das OK vom Jobcenter hast. Eine Wohnungserstausstattung kannst Du auch beantragen, brauchst ja Möbel und Hausrat. Wenn Du das alles schriftlich beantragst, muss man Dir auch schriftlich antworten. Nur so hast Du dann was in Händen, falls Dein Anliegen abgelehnt werden sollte und erst dann macht es Sinn, sich weiterführende Schritte zu überlegen.


    Gawain

    Das geht nur, bei Vorliegen schwerwiegender sozialer Gründe (siehe § 22 SGB II).
    Ich nehme an, dass man Dir das Folgende zur Last legt:


    Zitat

    Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.


    Mit anderen Worten: Du hast zuletzt bei Deiner Mutter gewohnt und hast durch Deinen Auszug Deine eigene Hilfebedürftigkeit erzeugt. Wenn Du die Genehmigung für den Auszug nicht schriftlich hast, sehe ich schwarz.

    Ich gehe mal davon aus, dass Du U25 bist. In diesem Falle kannst Du selbst noch keine eigene BG bilden und hättest bei Deiner Mutter wohnen bleiben müssen. Zu klagen, wo Du ohnehin keinen Anspruch hast, wird wohl keinen Sinn machen, also bleibt nur der Rückzug zur Mutter, insofern sich diese das antun möchte :confused:.


    Wie alt bist Du denn aktuell?

    In diesem Falle brauchst Du die Leistungen für Juni nicht zurückbezahlen, es zählt, wie Du schon geschrieben hast, das Zuflußprinzip.

    Hallo alfiy,


    also ich errechne für euch folgenden Bedarf:


    a) € 374 Regelleistung für Dich
    b) € 251 Sozialgeld für das Kind
    c) € 44,80 Alleinerziehendenzuschlag
    d) € 350 Kosten der Unterkunft = € 1.019,80


    Hiervon gingen Kindergeld und UVG ab, ebenso Miete und Strom ( € 789) . Entsprechend müsste die Überweisung des Jobcenters € 230,80 betragen.
    Insofern die Widerspruchsfrist noch nichgt abgelaufen ist, Widerspruch einlegen und damit begründen, dass Du die Berechnung der Leistungen nicht nachvollziehen kannst. Sollte die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen sein, dann Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X mit derselben Begründung.


    Gawain

    Da kann man allerdings wirklich nicht von zeitnah reden. Am Besten Du schickst die Kopie, wie ich schon sagte, denn irgendwer hat das im Jobcenter verschlafen. ;)

    Hallo Manu33,


    da haben sich Forderungsmanagement und Widerspruchstelle noch nicht ausgetauscht. Wenn Aufhebungsbescheid und Zahlungsaufforderung zeitnah beieinander liegen, kann das passieren. Am Besten Du schickst eine Kopie Deines Aufhebungsbescheids an das Jobcenter.


    Gawain

    Zitat

    Pesronen die keine Leistungen beziehen, aber Arbeitsuchend gemeldet sind, werden in der Regel über eine Familienversicherung Krankenversichert.


    Er ist 23, da gibts keine Familienversicherung mehr!


    Zitat

    Zu Deinem aktuellen Problem kannst Du Versuchen eine einstweilige Verfügung bei Gericht zu Erwirken, weil Das bei Dir eine Notsituation ist, und das Jobcenter Dir kein Geld gibt.


    Das ist doch noch garnicht raus, dass er kein Geld bekommt;- er hat ja noch nicht mal den Antrag abgegeben. Antrag stellen und Geld gleich mitnehmen, geht nunmal nicht! Da er als U25 eigentlich keinen Anspruch auf Sozialleistungen für den Lebensunterhalt hat, muss man den Leuten schon die Zeit, die Behauptung von der Mutter hinausgeworfen worden zu sein zu überprüfen schon einräumen.


    Gawain

    Hallo Gondalf,


    es ist gängige Praxis, Jugendliche U25 in Deiner Situation erst einmal an das Elternhaus zu verweisen, andererseits bist Du seit 5 Jahren erwachsen und Deine Mutter kann nicht gezwungen werden, Dich wieder aufzunehmen. Es würde natürlich die ganze Sache beschleunigen, wenn Deine Mutter Deinen Rauswurf gegenüber dem Jobcenter bestätigen würde. Insofern sie nicht selbst Leistungsempfängerin ist, hat sie ansonsten mit dem Amt nichts zu schaffen, d.h. den Rest kannst Du alleine bewerkstelligen.


    Als erstes brauchst Du eine angemessene Bleibe. Was in Deiner Region als "anbgemessen" gilt, kannst Du hier http://www.harald-thome.de/oertliche-richtlinien.html mal selber checken. Unterschreibe aber keinen Mietvertrag sondern geh mit den Wohnungsdaten zum Jobcenter und beantrage dort formlos die Übernahme der Unterkunftskosten. Erst wenn Du eine Genehmigung hast, darfst Du den Vertrag unterschreiben.


    Ich nehme mal an, dass mit besagtem "Darlehen" ALG II auf Darlehensbasis gemeint ist, bis Dein Antrag durch ist. Selbiges würde dann mit Deinen künftigen Leistungen verrechnet werden, welche Du übrigens rückwirkend zum Monatsersten jenes Monats bekommst, in welchem Dir die Antragsformulare ausgehändigt wurden.


    Wenn Du einerseits an einer Maßnahme teilnehmen sollst, aber mangels Geld keine Busfahrkarte kaufen kannst und Dir das Fahrgeld auch nicht vorgestreckt wird, dann lehne die Maßnahme gegenüber dem SB ab, denn diese(r) ist dann wohl mit dem Klammerbeutel gepudert :eek:.


    Gawain

    Zitat

    die haben meine personalien aufgenommen, wg. dem sammeln.


    Versteh ich nicht! Das ist doch nicht verboten! Und warum sollten sie diesbzgl. eine Mitteilung an das Jobcenter machen, die wissen doch garnicht das Du im Leistungsbezug bist?

    Mir ist niemand bekannt, der diesbzgl. Erfolg hatte, daher ja auch meine Bitte um Rückmeldung. Meines Wissens haben auch die anderen aktiven User hier im Forum keine anderslautenden Erfahrungen gemacht.


    Ich persönlich empfinde es als unsinnig einem Paar wie ihr es seid, dieses "Probejahr" zu versagen! Dennoch solltet ihr der "Vermutung einer ehelichen Gemeinschaft" widersprechen, denn wer nicht wagt, der nicht gewinnt ;).


    Gawain

    Wie dies letztendlich vom Geld her aussieht, steht auf einem anderen Blatt. Gestützt auf benanntem Paragrafen wird man auf jeden Fall anstreben, euer beider Einkommen + KG + UVG von Anfang an in die Waagschale zu werfen und euch als BG einzustufen.

    Hallo zusammen!


    Ich wurde gestern von einem Leistungsbezieher (ALG II), dem das Jobcenter aufgefordert hat, eine Rentenauskunft beizubringen, angesprochen. Es wurde dem 61-Jährigen nahegebracht, dass man die Absicht hat, ihn vorzeitig zu verrenten.
    Weis hier jemand, in wie weit das Jobcenter diesbzgl. eine Handhabe hat?


    Gawain

    Es hat hier niemand gesagt, dass ihr keinen Anspruch auf ALG II hättet, es wird lediglich das Einkommen Deiner Freundin unter Berücksichtigung der entsprechenden Freibeträge angerechnet und sollte dies euren Bedarf nicht decken, mit ALG II aufgestockt.


    Zitat

    Der Staat ist leider verpflichtet dazu alle "Liebschaften" zu finanzieren , wenn ein Anspruch nach dem SGB II besteht!


    Bislang kann das Jobcenter nicht einmal prüfen, ob Du einen Anspruch auf SGB II hast, da Du in jeder Hinsicht abblockst. Worauf also willst Du klagen? DIR obliegt die Beweislast, dass die Realität der Vermutung einer Einstehensgemeinschaft widerspricht und nicht umgekehrt.


    Versteh mich nicht falsch... mir wäre wirklich sehr daran gelegen, hier mal jemanden zu haben, dem es gelungen ist, besagte Vermutung abzuschmettern. Wir hatten bislang noch niemanden :D!
    Vielleicht solltet ihr eine WG gründen und eine dritte Person zusätzlich aufnehmen, dann bekommt das Ganze einen völlig anderen Anstrich :cool:.


    Gawain

    bakara
    Da die Realität, wie auch in diesem Falle, eine andere Sprache spricht, wären wir Dir sehr dankbar, wenn Du uns wissen lassen könntest, wie das ganze ausgegangen ist. Man wird Dir/Euch auf jeden Fall den folgenden Paragrafen vor Augen halten:



    Wir würden uns freuen, davon zu hören, dass es jemanden gelungen ist, diese in diesem Falle unsinnige Vermutung zu widerlegen :).


    Gawain