Ich meinte damit, dass der SB vermuten könnte, dass ihr das Geld garnicht so dringend braucht, wenn ihr euch 2 Monate mit der Antragsabgabe Zeit gelassen habt.
Beiträge von Gawain
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Hallo Soluscor,
in der Regel hätte Deine Freundin Anspruch mit dem Tage, an dem Sie bei der ARGE/Job-Center vorstellig wurde und ihren Antrag bekommen hat. Da ihr euch aber mit der Abgabe sehr lange Zeit gelassen habt, könnte es sein, dass der Sachbearbeiter durchaus nachvollziehbar die Hilfebedürftigkeit Deiner Freundin anzweifelt und die Leistungen erst mit dem Monat der Antragsabgabe bewilligt.
Gruß Gawain
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Hallo Hoppelfritze,
wie Du schreibst, wurdest Du schon vor 2 Monaten aufgefordert die Kosten der Unterkunft zu senken, nachdem diese für einen 2-Personen-Haushalt als unangemessen erachtet wurden. Der Auszug Deiner Partnerin ändert daher nichts an der Tatsache, dass Du nun noch 4 Monate Zeit hast, diese Kosten z. B. durch Untervermietung oder Wohnungswechsel zu senken. Bis zu diesem Zeitpunkt wird Dir das Job-Center die Kosten der Unterkunft wie bisher bezahlen.
Sollte für Dich benannter Glücksfall eintreten und Du bist in 3 Monaten weg von H4, dürfte sich für Dich das ganze Thema ja erledigt haben. Melde also bitte umgehend den Auszug Deiner Partnerin und weise Deinen SB auf diese Übergangsregelung von 6 Monaten hin.
Gruß Gawain
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Hallo KimSab,
vielleicht ist das für das Amt einfach ein ungewohnter Fall, dass ein H4-Empfänger aus eigenem Antrieb in eine kleinere, billigere Wohnung ziehen möchte.
Da Wohnungsgröße und KdU Deiner Schwiegereltern angemessen sind, besteht natürlich kein zwingender Grund für einen Umzug. Dem steht jedoch gegenüber, dass die ARGEn/Job-Center zur Sparsamkeit angehalten sind, also im Falle Deiner Schwiegereltern ja nur profitieren würden.Ich vermute mal, dass Deine Schwiegereltern ihr Anliegen nur mündlich an den Sachbearbeiter herangetragen haben, da es für mich unvorstellbar ist, dass ein solcher Antrag, schriftlich verfasst, auf Ablehnung stößt.
Gruß Gawain
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Hallo vabröti,
Du befindest Dich hier im Forum durchaus in der Mehrheit unter Leuten, welche ebenfalls Leistungen beziehen und aus ihrem Erfahrungsschatz resultierend versuchen bestmöglichste Ratschläge und Informationen zu geben. Natürlich, und das bedauere ich sehr, gibt es auch hier, wie in jedem anderen Forum zum Thema Sozialleistungen den einen oder anderen Vertreter der dunklen Seite der Macht.;)
Nun zu Deinem Problem:
Gesetz ist, dass junge Leute unter 25 nicht erwarten dürfen, durch ihren Auszug Leistungen nach dem SGB II zu erhalten. Unbenommen davon sind natürlich jene, die es sich leisten können auf eigenen Füßen zu stehen.
In Deinem Fall würde dies bedeuten, dass ihr zwei mit dem Einkommen Deines Freundes zzgl. eines eventuellen Zuschusses in Form von Wohngeld auskommen müsst. Das Du als Schülerin keinen Anspruch auf ALG II hast, ist in diesem Fall nicht relevant und sei nur am Rande erwähnt.Ich empfehle Dir also anhand eines Wohngeldrechners und Eingabe eurer relevanten Daten euren eventuellen Wohngeldanspruch zu prüfen und dann zu rechnen, ob ihr euch ein Zusammenziehen leisten könnt.
Gruß Gawain
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Da warst Du etwas voreilig ;), aber mit einer kleinen Bestätigung Deines neuen Vermieters kannst Du ja nachweisen, dass Du noch nicht eingezogen bist.
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Hallo mani,
da fehlt ja nicht mehr viel auf die €1.102,00. Versuche es doch bitte mal mit einem Wohngeldrechner, vielleicht kommst du dabei ganz weg von Hartz IV. Ansonsten müssten Dir von Deinem Verdienst € 250 bleiben, die Du dann mehr in der Tasche hast.
Gruß Gawain
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Ich habe jetzt nur mal den Monat Mai herangezogen und kann Deiner Berechnung nur zustimmen. Einziger Fehler: Der Bedarf beträgt € 689 statt € 687 ;).
Ich habe versucht die Rechnung der Arge nachzuvollziehen, ist mir jedoch nicht gelungen. Überhaupt sehen die Beträge irgendwie pauschaliert aus. Gut das Du Widerspruch eingelegt hast und ich hoffe, dass dem nicht nur stattgegeben wird sondern das Du auch eine nachvollziehbare Darlegung erhältst.
Gruß Gawain
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Ich möchte hier einmal ein Thema ansprechen, welches im Forum immer wieder auftaucht, die Betroffenen verunsichert und die Gemüter der anderen erhitzt ;).
Ich meine das Thema: U25 - Muss ich jetzt wieder bei den Eltern einziehen?, speziell die Auslegung des § 22 Abs. 2a SGB II, wo es u. A. heißt:
(2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
1.der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,Es ist ja noch zu verstehen, dass junge Leute durch einen Auszug aus dem Elternhaus nicht die eigene Hilfebedürftigkeit erzeugen dürfen. Aber es gibt auch junge Leute, die auf eigenen Füßen stehend ausgezogen sind und nun doch wider erwarten hilfebedürftig werden. Das in diesen Fällen in erster Linie die noch barunterhaltspflichtigen Eltern herangezogen werden, ist auch in Ordnung. Wie aber verhält es sich, wenn der leistbare Unterhalt der Eltern nicht ausreicht? Muss der/die Betroffene dann tatsächlich bei den Eltern wieder einziehen?
Auch wenn dies dem Wortlaut nach der Wille des Gesetzgebers ist, so ist das in meinen Augen nur Wunschdenken. Mit welchen Rechtsmitteln bitteschön, will man Eltern dazu zwingen die einmal ausgezogene Tochter, den einmal ausgezogenen Sohn wieder aufnehmen zu müssen? Aus dem vor Jahren freigewordenen Kinderzimmer ist längst das Arbeitszimmer des Vaters geworden oder jemand gänzlich anderer ist dort inzwischen eingezogen. Soll jetzt eine Rückabwicklung stattfinden?
Man stelle sich das mal vor: Die Betroffene muss die Wohnung, die sie schon mehr oder minder lang bewohnt kündigen. Die angeschafften Möbel haben mit Sicherheit ein größeres Volumen als das einstige Jugendzimmer. Wohin jetzt mit dem ganzen Kram? Da ist eine Hauskatze, welche vielleicht die Mutter wegen einer Allergie ablehnt. Ist das dann schon ein schwerwiegender sozialer Grund oder muss man die Katze dann ins Tierheim bringen?
Also ich habe es erfahren, dass ohne den guten Willen der Eltern in solchen Fällen der Verweis auf die Wohnung der Eltern zum Scheitern verurteilt ist. Selbst wenn die Eltern, und das wird sicher die Mehrheit sein, die Tochter/den Sohn in ihrer/seiner scheinbaren Notlage gerne wieder aufnehmen, würden sie dennoch NEIN sagen, wenn die/der Betroffene seine eigene Wohnung gerne behalten möchte.
Was interessiert den Vater einer volljährigen und erwachsenen Tochter das Sozialgesetzbuch II. Er bezieht keine Leistungen sondern geht zur Arbeit, bezahlt seine Steuern und alles andere braucht ihn nicht zu interessieren. Er wird seinen Unterhaltszahlungen nachkommen und zu mehr ist er nicht verpflichtet!
Da könnte man ja jede Frau, die ihren Ehemann verläßt, um sich scheiden zu lassen, zur Rückkehr in die gemeinsame Wohnung verdonnern, weil sie sonst ihre eigene Hilfebedürftigkeit hervorruft. Aber nein, sie muss dort nicht wieder einziehen, denn hier greifen gottlob die schwerwiegenden sozialen Gründe. Warum also sollte es bei einem NEIN der Eltern zum vom Gesetzgeber verlangten Wiedereinzug der Tochter anders sein?
Ich kann nur jedem dieser jungen Leute in dieser Situation, die nicht wieder zurück wollen, den Rat geben, sich mit allen Mitteln gegen dieses Ansinnen des Staates zu wehren.
Gawain
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Das steht nirgendwo geschrieben lacki. Das ist jetzt wirklich mal eine Ermessenssache, wie bunt und wie weit es der jeweilige SB in solch einem Fall treiben will
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Ja, auch das ist ein Entscheidungs-Kriterium Kitty. Ich erinnere mich an einen Fall, in dem der Betroffene lediglich per Mietvertrag nachweisen musste, dass er die Wohnung schon länger als 1 Jahr bewohnt.
Wenn man wie ich mit mehr, als nur einer Arge zu tun hat, sieht man erst, wie unterschiedlich die SB's von ihren Vorgesetzten angewiesen wurden, sodaß man eigentlich keinen dieser Fälle pauschal beantworten kann. Aber wichtig ist ja, dass man für den Fall der Fälle den entsprechenden Ausweg findet ;).
Dies ist kein Abzocken, wie hier schon angeführt wurde, sondern ein in meinen Augen legitimes Suchen nach Schlupflöchern. Kein Anwalt macht es anders.Gruß Gawain
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Hallo woodi,
oh, da gibt es auf Seiten der SB's ganz unterschiedliche Auffassungen und einen § der dies zweifelsfrei regelt, gibt es leider nicht.
Haben sich die Sachen, die Du verkauft hast, schon vor H4-Antragstellung in Deinem Besitz befunden, könnte man das Ganze als Vermögensumschichtung betrachten. Dem wären dann aber mit Erreichen der Summe des Schonvermögens auch Grenzen gesetzt, sollten weitere Verkäufe hinzukommen. Wurden die Sachen erst später von Dir erstanden und gar mit Gewinn wieder verkauft, ist es zweifelsfrei Einkommen.Auch ist zu berücksichtigen, ob die Gegenstände im Sinne des § 12 SGB II nicht zu berücksichtigendes Vermögen sind, z.B. Teile, welche zu einem angemessenen Hausrat gehörten. Was Dein SB daraus macht, wirst Du wohl auf Dich zukommen lassen müssen, um dann auf die eine oder andere Art dagegen zu argumentieren.
Sehr interessant wäre natürlich für Viele in diesem Forum der Name der Bank, welche einen H4-Empfänger einen Kredit in dieser Höhe gewährt ;).
Gruß Gawain
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Nein, das ist nicht erforderlich, da sich beide Stellen mit Sicherheit austauschen.
In der Regel ist es so, das Hartz IV-Empfänger nach mehr als sechsmonatiger Krankheit an das Sozialamt verwiesen werden, da sie ja dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen. Dieser Verweis kann auch schon früher erfolgen, wenn z. B. eine vertrauensärztliche Untersuchung ergibt, dass die vorliegende Krankheit länger als sechs Monate dauern wird.Da Du, wie Du schreibst, bereits vom Sozialamt betreut wirst, wird sich für Dich nichts ändern.
Gruß Gawain
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Hallo Kai,
wie Du schreibst bekommst Du Sozialhilfe und nicht Hartz IV. Daraus schließe ich, dass Dich das Job-Center aufgrund längerer Krankheit (mehr als 6 Monate) bereits ans Sozialamt verwiesen hat, da Du dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehst.
Da Du Deine Krankmeldungen dem Job-Center regelmäßig zusendest, hast Du von Deiner Seite alles Erforderliche getan.Der Auszahlschein, von dem Dein Arzt sprach, bezieht sich auf eventuelles Krankengeld, was aber in Deinem Falle nicht zum Tragen kommt.
Gruß Gawain
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Hallo lala,
nein, für den Moment noch nicht, da ihr erst 7 Monate zusammenlebt.
§ 7 SGB II (Vermutung einer eheähnlichen Gemeinschaft)
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
1.
länger als ein Jahr zusammenlebenDu solltest Dich schon im Vorfeld auf diesen § gegenüber Deinem Sachbearbeiter berufen, da die Argen dazu neigen, in solchen Fällen das Einkommen des Partners unmittelbar anzurechnen. Nach Ablauf besagten Jahres bildest Du dann mit Deinem Freund eine Bedarfsgemeinschaft, wobei von seinem Einkommen nach Abzug der Freibeträge € 300 angerechnet werden.
Mit anderen Worten:Regelleistung € 646 abzgl. € 300 = € 346
Einkommen Partner € 475 = € 821 für den Lebensunterhalt zzgl. Kosten der Unterkunft.Gruß Gawain
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Hallo 1MonatHartz4,
da Du über das Kindergeld noch nicht verfügen konntest, kann es Dir auch für den September nicht angerechnet werden. Da liegst Du mit dem Zuflußprinzip völlig richtig.
Aber hätte Dir die Arge Deinen vollen Regelsatz überwiesen, dann würde sie den Betrag des Kindergeldes zurückfordern oder mit den Leistungen der Folgemonate verrechnen, da es ja für den September zu einer Überzahlung gekommen wäre.Du kannst nun dieser Entscheidung der Arge widersprechen und warten bis Dir die Falschanrechnung nachgezahlt wird oder Du wartest auf den Eingang des Kindergeldes. Ich vermute, dass das Kindergeld früher da sein wird als eine Nachzahlung der Arge
Gruß Gawain
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Hallo gerti,
setzt man die beiden Wohnungen von denen Du sprichst in Relation, so ist Deine jetzige Wohnung sowohl von der Größe für 3 Personen und auch den Kosten der Unterkunft die weniger angemessene. Eigentlich hätte Dich die Arge längst auffordern müssen, dass Du Dir eine kleinere und günstigere Wohnung suchst. Damit wäre auch der zwingende Grund für einen Umzug gegeben, welchen Dein SB verschlafen hat.
Ich nehme an, dass Du diese Angelegenheit mit dem SB persönlich besprochen hast und dem nichts Schriftliches zugrunde liegt. Natürlich könntest Du unter diesen Gesichtspunkten auch ohne Genehmigung der Arge umziehen und bekämst dennoch die Kosten der neuen Unterkunft bezahlt, da niedriger als die jetzige Wohnung. Einziger Nachteil, den ich jetzt auf Anhieb erkenne wäre, dass Dir die Arge keine Umzugskosten bezahlt.
Dennoch würde ich an Deiner Stelle vorzugsweise das Ganze nochmals schriftlich verfassen, d.h. Du beantragst formlos die Genehmigung in diese neue, kleinere und günstigere Wohnung umzuziehen und benennst dabei auch die Daten der neuen Wohnung.
Die Folge davon wird sein, dass Dir die neue Wohnung genehmigt wird, da der einzige Punkt des amtlichen Widerstandes, die angesprochene "Grundmiete", für den Entscheid überhaupt nicht relevant ist.Ich wünsche Dir eine schöne Zeit in der neuen Wohnung.
Gruß Gawain
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Natürlich wird jeder Fall einzeln geprüft, das gilt für jegliche Art von Anträgen, die bei der Arge eingehen. Du hast Dich, wie ich meine, in dieser Hinsicht etwas unglücklich ausgedrückt und vermittelst dadurch den Eindruck, es läge allein im Ermessen der Behörde, in solchen Fällen Leistungen zu versagen.
Ich persönlich empfinde 22/2a mehr abschreckend als regulierend und vielleicht soll er auch nur diesen Zweck erfüllen ;-).Da magst Du recht haben, dass sich die Mehrheit der Fragesteller kurzfristig wieder aus dem Forum verabschieden. Das ist bei anderen Foren dieser Art nicht anders. Trotzdem Hut ab vor jenen wie euch, die sich für die Belange der Hilfesuchenden so engagiert einsetzen und viele Stunden ihrer Zeit investieren.
Gruß Gawain
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Es gibt hier wenig Spielraum für Einzelfallentscheidungen!
Wie ich schon in einem anderen Thread geschrieben habe und wie auch Kitty richtig anmerkt, ist der Fall ohne den "Good Will" der Eltern schon entschieden.Nun könnte man meinen, es handle sich in solchen Fällen um "böse Eltern", wenn sie ihr Kind nicht mehr aufnehmen wollen oder das Verhältnis der beiden sei zerrüttet. In der Realität wird es wohl eher so sein, dass sich die Eltern mit dem "Kind" absprechen, um eben den Behalt der Wohnung für das "Kind" zu sichern.
Gruß Gawain