Beiträge von Gawain

    Hallo Sahira,


    ab 1.12. bildest Du dann zusammen mit Deinem Freund eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft, d.h. alles, was diese BG an Einkommen erzielt wird angerechnet. Um sagen zu können, in wie weit Du vom Geld Deines Freundes mit leben musst, müsste man wissen, wieviel er netto verdient.


    Gruß Gawain

    Hallo selegmann,


    in der Regel füllt man doch bei einer Zeitarbeitsfirma einen Personalbogen aus, der irgendwo abgeblieben sein muss. Sollte nichts dergleichen auftauchen und Du auch Deinen SB nicht überzeugen können, könnte eventuell ein Ausdruck Deiner E-Mail Deine Bemühungen unterstreichen oder ein Einzelgesprächsnachweis aus dem die Nummer der Zeitarbeitsfirma wie auch der Zeitpunkt Deines Anrufes hervorgehen.


    Gruß Gawain

    Einen festgeschriebenen Anspruch sehe ich da keinen. Eventuell wäre über kirchliche Einrichtungen oder das Sozialamt diesbzgl. etwas zu erreichen. Auch hier hat das Jugendamt einen längeren Arm als Du, wobei ich Dir nur raten kann, dort mal vorzusprechen.

    Hallo Neuro87,


    ich empfehle Dir beim Jugendamt vorstellig zu werden (Betreuung erfolgt dort meist bis zum 27. Lj.) um klären zu lassen, in wie weit Dein Vater Dir gegenüber trotz abgeschlossener Berufsausbildung noch unterhaltspflichtig wäre.
    BaföG hast Du ja schon beantragt und einen Nebenjob hast Du auch. Leistungenn nach dem SGB II kannst Du nicht erwarten, da Du dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehst.


    Gruß Gawain

    Ja, das sollte jeder SB eigentlich seiner Fachanweisung entnehmen, wie er solche Dinge zu handhaben hat. Einen separaten §§ gibt es dafür nicht.
    Aber wie ich schon sagte, wenn man Dein Einkommen der vergangenen Monate summiert und dann durch die Anzahl der Monate dividiert, dürfte klar sein, dass Du trotz mehrfachem Zufluß in 1 Monat nicht doppelt Gehalt bezogen hast und deshalb auch eine Rückforderung von Seiten des Amtes nicht gerechtfertigt ist.


    Gruß Gawain

    Hallo Klabautermann,


    an Deiner Stelle würde ich die Sache mal auf mich zukommen lassen, ob sich überhaupt eine Aufforderung Unterhalt zu bezahlen ergibt. Falls ja, kann man darüber durchaus streiten.
    Das jüngste Kind war zum Zeitpunkt der Scheidung 8 Jahre alt. Da wäre schon eine Teilzeitstelle zumutbar gewesen, aber wie Du schreibst, hat die Ehefrau nie gearbeitet. Da drängt sich einem die Frage auf, ob es wirklich ernsthafte Bemühungen um Arbeit gab, denn zwischen Scheidung und dem Renteneintrittsalter der Ehefrau liegen immerhin 28 Jahre!!!


    Zugute halten muss man ihr, dass sie nun nichts für das Ansinnen des Sozialamtes kann und auch keinerlei finanziellen Nutzen aus dem Fall der Fälle ziehen würde.
    Hinsichtlich des Selbstbehaltes bitte ich Dich, mittels nachfolgendem Link einmal nachzulesen:


    http://www.familienrecht-ratgeber.de/familienrecht/unterhalt/content_04.html


    Gruß Gawain

    Hallo melange,


    noch bevor Dein Partner zu Dir zieht solltest Du den Vermieter von eurer Absicht in Kenntnis setzen. Die Meldung an die ARGE sollte unverzüglich nach seinem Zuzug erfolgen, ebenso die einwohneramtliche Anmeldung.


    Gruß Gawain

    Hallo Marta,


    mit einer Kündigung ohne zwingenden Grund verstärkst Du Deine Hilfebedürftigkeit, was sicherlich Sanktionen zur Folge haben wird. Besser wäre es, Du suchst Dir einen anderen Job und kündigst erst dann.


    Gruß Gawain

    Hallo weisnixe,


    wenn Dein Gehalt jeden Monat denselben Betrag ausmacht, ist der SB gehalten diesen als fixes Einkommen in Deinen Daten zu vermerken, wobei es dann keine Rolle spielt, ob das Geld am Monatsletzten oder am Ersten des Folgemonats eingeht.
    Auch wenn die Gehaltszahlungen vom Betrag her abweichen sollten, kann ein solcher Fixbetrag eingetragen werden, wobei die Differenz dann jeweils mit den Leistungen des Folgemonats verrechnet wird. Dies vielleicht als Anregung für Deinen SB für die Zukunft.


    Ich gehe davon aus, dass Dein Anwalt der ARGE darlegen wird, dass Du im Schnitt nicht mehr als 1 Gehalt pro Monat bezogen hast und es daher zu keiner Rückforderung kommen wird.


    Gruß Gawain

    Hallo KimSab,


    Deine Schwiegereltern sollten den Umzug in die kleinere, billigere Wohnung nochmals schriftlich stellen und dabei die monatliche Ersparnis für das Amt und dessen Auftrag zum Sparen hervorheben. Nur dann erhaltgen Deine Eltern auch einen "Bescheid" und nicht nur ein Schreiben. Dies wäre der korrekte Weg.


    Sollte dies zu keiner Genehmigung führen, was ich mir eigentlich nicht denken kann, bliebe noch die Überlegung, den Umzug auch ohne Genehmigung einfach durchzuziehen. Auch bei dieser Variante würden die kompletten Kosten der Unterkunft bezahlt, da billiger. Allerdings werden in diesem Fall die Kosten des Umzugs nicht übernommen.


    Gruß Gawain

    Also bei der Aussage dieses SB sträuben sich mir die Haare. Das ist mir nun wirklich neu, dass sich der Rentenversicherungsträger für die Bewerbungsbemühungen Deiner Tante interessiert.
    Nachdem, wie Du schreibst, Deine Tante auch nicht im Leistungsbezug ist, fließen doch auch keinerlei Beiträge an die Rentenversicherung.
    Also ganz schlüssig ist mir Dein Beitrag nicht. Vielleicht bekommt Deine Tante ja doch ein bißchen was vom Amt.


    Gruß Gawain

    Hallo Klabautermann,


    nach meinem Kenntnisstand endet der Ehegattenunterhalt...


    a) wenn einer der beiden Kontrahenten stirbt
    b) der Unterhaltsberechtigte wieder heiratet.


    In wie weit Unterhaltsanspruch besteht, klärt in Deinem Fall nach meiner Meinung §1573 BGB Abs. 4:


    (4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.


    Gruß Gawain

    Ich kenne dieses Urteil nicht und leider auch nicht den diesem zugrunde liegenden Fall. Es wäre aber für viele hier in diesem Forum von höchstem Interesse, wie das SG in Deinem Fall entscheidet. Vielleicht kannst Du zu gegebener Zeit kurz darüber berichten.


    Solltest Du also erfolgreich sein, so darf diese Rückzahlung nicht als Einkommen gerechnet werden, da Du ja mit deiner Regelleistung damit in Vorleistung gegangen bist.


    Gruß Gawain

    Hallo manu39,


    das liegt im Ermessen des Sachbearbeiters und sollte sich nach den Chancen des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt richten, wobei ein ungelernter Arbeiter sicherlich mehr Bewerbungsmöglichkeiten hat, als z.B. ein Akademiker.
    Wenn Deine Tante keine Leistungen bezieht, müsste sie weder eine Eingliederungsvereinbarung unterschreiben, noch würde sie in die Pflicht genommen sich zu bewerben.


    Gruß Gawain

    Du schreibst, dass Dir Dein Bruder das Geld geliehen hat und dies auch vertraglich verankert sei. Entsprechend musst Du das Geld ja irgendwann und dirgendwie zurückzahlen und ist daher kein Einkommen.
    Alternativ hättest Du auch bei der ARGE ein zinsloses Darlehen zum Zwecke der Stromnachzahlung beantragen können und hättest jetzt nicht die Beweislast auf dem Buckel ;).


    Mietvertrag und Kontoauszüge, aus denen hervorgeht, wofür Du das geliehene Geld eingesetzt hast, sollten genügen, die Bedenken der ARGE zu zerstreuen.


    Gruß Gawain

    Hallo Dalynea,


    Stromkosten sind Bestandteil des Regelsatzes. Wenn sich also daraus eine Rückzahlung ergibt, so ist dies kein Einkommen.
    Andererseits frage ich mich, wie eine Klage bzgl. Übernahme der Stromkosten von Erfolg gekrönt sein soll? Oder habe ich da etwas falsch verstanden?


    Gruß Gawain

    Hallo black,


    die aus meiner Sicht besten Nachweise, wofür Du das Geld verwendet hast, sind die Übertweisungsträger für den nachzuzahlenden Strom und die Miete bzw. die dazugehörigen Kontoauszüge.


    Gruß Gawain