Hallo Klabautermann,
nach meinem Kenntnisstand endet der Ehegattenunterhalt...
a) wenn einer der beiden Kontrahenten stirbt
b) der Unterhaltsberechtigte wieder heiratet.
In wie weit Unterhaltsanspruch besteht, klärt in Deinem Fall nach meiner Meinung §1573 BGB Abs. 4:
(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.
Gruß Gawain