Nicht Miete und Unterhalt, sondern Kindergeld + Unterhalt + Bafög!
Beiträge von Gawain
-
-
Hallo leerdamer,
davon ausgehend, dass Du ein Mann bist und Deine Untermieterin eine Frau, möchte ich vorausschicken, dass es spätestens nach 1 Jahr ohnehin problematisch wird, euch nicht als "eheähnliche Gemeinschaft" zu betrachten und damit euch beide in ein und dieselbe Bedarfsgemeinschaft stecken. Das Gegenteil zu beweisen, hat sich als schier unmöglich herausgestellt.
Davon abgesehen könnten die Kosten der Unterkunft trotz Aufteilung für das Jobcenter zu hoch sein. Nutze doch bitte mal den Link "Kosten der Unterkunft" (unten in meiner Signatur) und mach Dich schlau, wass in Deiner Region als angemessener Wohnraum gilt. Falls Deine Wohnungshälfte zu teuer ist, müsstest Du Dir innerhalb von 6 Monaten eine günstigere suchen.
Gawain
-
Hallo Brigitte,
Auszubildende sind nach dem SGB II von Hartz IV-Leistungen ausgeschlossen, da ja Bafög bezahlt wird. Gleiches gilt für Wohngeld! Deine Tochter wird sich daher aus ihrem Azubi-Gehalt + Kindergeld + Unterhalt (den dann Du mit aufbringen müsstest) finanzieren müssen.
Gawain
PS: und natürlich das Bafög
-
Zitat
3000€ im Jahr
Was? So teuer? Für dieses Geld könnte man ja 3 Campingplätze dauerhaft belegen und hätte dort noch Strom und Wasser. -
dms wollte Dich mit seinem Denkanstoß auf den Gedanken bringen, dass Dich Deine Mutter dann aus ihrer Regelleistung heraus (€ 374) mit ernähren müsste. Das würden dann aber 2 sehr sehr magere Jahre werden.
-
Genau, wenn er gepachtet ist, dann kann ohnehin niemand etwas dagegen haben, schließlich bezahlt man ja die Pacht aus der Regelleistung.
-
Ich werde wohl nicht umhin können, den Kai in meiner nach unten offenen Liste der "Biggest mistakes of the mankind" einzutragen. Wir hatten hier schon so manche Schießbudenfigur zu ertragen und haben sie letztendlich alle ausgesessen
-
Und wie ist das dann mit den Bestattungskosten? Muss man die auch vor Antritt des "Trip of no return" beantragen?
-
Liebes Kailein,
ich betreue ehrenamtlich Hilfebedürftige, welche sich im Umgang mit Ämtern nicht so zu helfen wissen und bin jede Woche bestimmt dreimal diesbzgl. beim einen oder anderen Jobcenter. Man trifft sich dort vor dem Eingang! Wenn meine "Klientel" hierbei vom Jobcenter geladen wurden, veranlasse ich an Ort und Stelle die Erstattung der Reisekosten. Hierbei bestätigt der SB auf der mitgebrachten Einladung, dass der Geladene auch wirklich erschienen ist. Danach gehen wir zur Infotheke und erhalten nach wenigen Minuten eine kleine Karte für den internen Geldautomaten, an dem sich der Betroffene dann die Erstattung auszahlen läßt.
Ich bin bestimmt keiner, der auf korrekte Rechtschreibung besteht (außer vielleicht bei einer bestimmten Person ), aber so wie Du schreibst, meine ich oftmals, ein 10-jähriges Kind vor mir zu haben. Du kannst im Leben sicher vieles gut... z.B. kannst Du gut schlecht schreiben
-
Wenn man nicht mal eine Leistung von einer Erstattung unterscheiden kann, ist wohl mit dem Hauptschulabschluß auch irgendwas in die Hose gegangen.
-
Hallo lily su,
natürlich müssten in diesem Fall die Anträge neu gestellt werden, da sich ja die Ausgangssituation völlig verändert hat. Du solltest diesbzgl. beim Jobcenter vorsprechen und dort Deine Situation und das, was Du vor hast, vortragen.
Gawain
-
Quatsch! Es geht hier um die Erstattung von Reisekosten und nicht um zu erbringende Leistungen!
-
Zitat
Nur muss das bereits vor dem Einladungstermin beantragt werden.
Nicht erforderlich! Einfach die Einladung zum Termin mitbringen und an Ort und Stelle um Erstattung bitten. Die SB's möchten das dann gerne überweisen, aber das kann Wochen dauern, bis das Geld dann auf dem Konto ist. Einfach auf Barauszahlung bestehen! -
Zitat
Von mir zum JC kostet es 8,50 Euro/Einfach, Bzw sind es 23 KM/Einfach.
Somit bekomme ich nie die Fahrtkosten ersetzt.
Wie das Boxbeutel? Du hast doch einen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten wenn das Jobcenter einlädt und dies nicht erst seit heute:Auszug aus § 59 SGB II
Zitat"(10) Die notwendigen Reisekosten, die dem Hilfebedürftigen und der erforderlichen Begleitperson aus Anlass der Meldung entstehen, können auf Antrag übernommen werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften übernommen werden können
Die dem zugrunde liegende Kannregelung wurde mittlerweile vom BSG ausgehebelt:
ZitatB 14/7b AS 50/06 R): "Eine Ablehnung der Kostenübernahme kommt gegenüber Leistungsempfängern nach dem SGB 2 in der Regel nicht in Betracht." Denn: "Bei der Erstattung von Reisekosten handelt es sich um eine Sozialleistung iS des § 11 Satz 1 SGB I."
In meiner Region werden seit langer Zeit auch kleinste Reisekosten (größtenteils sofort in bar) erstattet!
Gawain
-
Bei aller Rücksicht auf Deine sicherlich nicht leichte Jugend solltest Du vielleicht eines nicht aus den Augen verlieren: Dein Opa hat sich seinen Lebensabend sicherlich auch ganz anders vorgestellt. Er bietet Dir Kost und Logis und zahlt Dir auch noch das Kindergeld aus. Was soll er denn noch tun?
Meinst Du nicht es wäre im Alter von 21 Jahren mal selbst etwas für den eigenen Lebensunterhalt beizutragen anstatt den Opa auszunehmen wie eine Weihnachtsgans? -
Als Schüler wärst Du vom Hartz IV-Leistungsbezug ausgeschlossen und wenn die Mutter für Dich von Seiten des Jobcenters kein Geld bekommt, kann man Dich auch auf der anderen Seite in keine Maßnahmen stecken.
Gawain
-
Ob dies nun ein Kleingarten ist oder ein Baugrundstück, wenn dessen Wert innerhalb des Schonvermögens liegt, darf man das haben. Das gesamte Vermögen des Betroffenen darf die Summe der Rechnung Lebensjahre x € 150 + € 750 (für notwendige Anschaffungen) nicht überschreiten!
Gawain
-
Nein, das Jobcenter übernimmt keine höheren Kosten der Unterkunft wenn die Unterkunft teilmöbliert oder möbliert ist. Im Gegenteil, Du müsstest sogar mit einer Kürzung der KdU rechnen:
Gawain
-
Also nichts was ich "ergoogelt" habe stützt Deine Theorie Horst. Es heißt überall das Pflegegeld sei zweckgebundenes und daher nicht anrechenbares Einkommen. Ausgehend davon, dass der Pflegebedürftige selbst kein Hartz IV bekommt, da er ja aufgrund seiner Erkrankung dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen kann, ist ja bei dieser Regelung logischerweise nicht an ihn gedacht, sondern an den Pflegenden.
Auch in der Tabelle der Einkommensarten wird eine Anrechnung an Hartz IV ausdrücklich verneint!Wenn Du im Netz etwas Anderslautendes finden solltest, lerne ich gerne dazu
Gawain
Ps: Alternativ reiche ich die Frage mal an GG52 weiter, der weis das
-
Stimmt, Kitty hat recht, das Geld bekommt ja die pflegebedürftige Mutter. Im übrigen wird auch Pflegegeld in der Tabelle der Einkommensarten als Einnahme zum Lebensunterhalt verneint, käme also auch nicht zur Anrechnung wenn der ALG II-Empfänger zugleich der Pflegegeldempfänger wäre.