§ 12 SGB II dürfte all Deine Fragen beantworten
Die Frage ist wie die Formulierung aus §12 (2) 3. konkret umgesetzt werden kann.
geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann ...
Meines Wissens existiert keine unwiderrufliche vertragliche Vereinbarung. Gemeint sind wohl Anlageformen, die auf der "Riester-Rente" basieren oder Lebensversicherungen. Andere Finanzprodukte für die Altersversorgung sind scheinbar nicht vorgesehen...
Wenn ohnehin keine Leistungen nach ALGII in Anspruch genommen werden können und man seine Altersversorgung zunächst aufbrauchen muss, ist das Beantragen von Wohngeld wohl sinnvoller.