Abfindungen sind einmalige Einnahmen, die auf einen angemessenen Zeitraum aufgeteilt werden müssen, also verbraucht werden.wichtig ist folgendes:
"Ist eine einmalige Einnahme in erheblicher Höhe (z. B. Abfindung aus früherem Arbeitsverhältnis während des Leistungsbezuges) anzurechnen, kommt auch ein vollständiger Leistungsausschluss in Betracht. Bei der Entscheidung sind die Auswirkungen einer Beendigung des Leistungsbezuges auf laufende Eingliederungsmaßnahmen, den befristeten Zuschlag nach § 24 und insbesondere auf den Krankenversicherungsschutz zu berücksichtigen.
Kann der Krankenversicherungsschutz nicht über eine Familienver-sicherung sichergestellt werden, ist bei Anrechnungszeiträumen von bis zu sechs Monaten dem Leistungsbezieher der Abschluss einer freiwilligen gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung in der Regel nicht zuzumuten. Die Anrechnung sollte in diesen Fällen so vorgenommen werden, dass ein Zahlbetrag verbleibt und somit der KV-Schutz erhalten bleibt."
Ob wieder Arbeit aufgenommen wird ist egal, auch kann die Partnerin nicht plötzlich losgelöst werden!