Nach § 24a i.V.m. § 41 I SGB II besteht ein Rechtsanspruch auf diese jährliche Einmalzahlung.
Ich habe letzten Freitag mit der Rechtshilfeberatung unseres Sozialgericht's telefoniert und dort wurde mir bestätigt, dass dieses sogenannte Schulstarterpaket automatisch von den ARGEN vor Schulbeginn ausgezahlt werden muß und dass es auch keine Einberechnung in die Regelleistung gibt.
Ich habe daher unserer zuständigen ARGE eine umgehende Zahlungsaufforderung geschickt, gleichzeitig die ARGE unter Verzug gesetzt und den Gang zum Sozialgericht avisiert, sollte der ausstehende Betrag nicht innerhalb der nächsten vier Tage bei mir eingehen.
Niemand sollte sich scheuen, denen einen geharnischten Brief zu schicken (mindestens als Einwurf-Einschreiben senden), denn nur der sich Wehrende kommt zu seinem Recht. Die ARGE-"Sachbearbeiter(lach)" sind schließlich angehalten, so wenig wie möglich zu zahlen oder zu genehmigen.