Hey,Gawain,ich habe deinen Beitrag erst jetzt gelesen.Das sind ja plötzlich ganz hilfreiche Töne.
Nochmal,ich will hier nicht Recht haben,ich berufe mich nur auf das Gesetz.Lies dazu bitte die Vorantwort
an Kitty.Und wenn wir alle was dazu lernen,ist allen geholfen.
DU sagt ,es gibt für meinen Fall keine Lösung im SGB II.
Die gibt es aber:
§12 Absatz 3 Satz 1 Nr.4 dient nicht dem Schutz von Eigentum an Immobilien, sondern ausschließlich dem
Schutz der Wohnung als Lebensraum für das Grundbedürfnis Wohnen.
Das ist BSG!-Rechtssprechung(oberstes Gericht für SGB II)-BSGEntscheidungen 47/30.
Das bedeutet ganz simpel:Wenn jemand als ALG-er ein angemessenes Hausgrundstück erbt, in dem er schon(lange) alleinwohnt,muss er das nicht verwerten.Er hatte dort eine geschützte Wohnung und hat die weiter.
Eigentlich bräuchte er da drin noch nicht mal ein Wohnrecht(ist aber besser).Die Zuflusstheorie bewirkt hier gar nichts.Wenn ich als Mieter ein Haus irgrendwo anders erben würde,wäre das dann wirklich Einkommen (wie Geld),und ich dürfte da nicht einziehen(käme auf den SB an?)OK!
Euer Fehler ist: Die Schonvermögensregelungen für Hausgrundstücke und Eigentumswohnungen schützen nicht das Eigentum,sondern das Bewohnen(BSG).
Noch eine Frage an Gawain,Lacky und Kitty:
Wie blöd müsste eigentlich ein Sachbearbeiter sein?
Wenn ich das Haus verkaufe,und einer so blöd ist ,mich mit zu übernehmen, profitiere nur ich.
Ich kriege ,ne Menge Kohle,kann das Haus bis zum Lebensende weiter allein bewohnen ,der Käufer buttert nur zu(Erhaltung)und wenn die Kohle verbraten ist,krieg ich wieder ALGII(falls ich dann keine Arbeit habe).
Leute?! Ist das nicht schlüssig genug?Der Sachbearbeiter macht mich quasi gegen meinen Willen zu Sozialschmarotzer de-luxe.Was meint Ihr?
Beiträge von adolfi
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nochmal PS:Liebe Kitty,
ich hatte was gelesen von neuem Besitz während des AlgII_-bezuges.(schon klar)
Ein schönes Stichwort,um meinen Fall zu beschreiben:
Besitz nach BGB ist z:B. ein Wohnungsrecht an einem Grundstück,ein Nießbrauch an einem Auto usw.
Eigentum nach BGB ist zum Bsp. Hauseigentum, das Eigentum eines Autos etc.
Wer Eigentum hat,hat das aber gleichzeitig in Besitz(logisch)
Soweit das BGB.
Jetzt kommt § 12 Absatz 3 Satz1 Nr 4. SGB ins Spiel:
Dieser Paragraph schützt nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht das Eigentum
am Hausgrundstück,sondern das Bewohnen,also den Besitz.
Deshalb muss ich das Haus auch nicht verwerten.Ich war geschützter Besitzer(alleiniger Bewohner) des Hauses und bleibe es auch als Eigentümer(nach dem Erbfall).
Alles Klar?
Dass war die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes und das Recht des bürgerlichen Gesetzbuches.
Wenn ein SB was anderes macht,dann ist das gelinde gesagt Rechts-und Amtsmißbrauch.
NOCHMAL:DER DENKFEHLER, DEN DU UND DIE ANDEREN BEGEHEN IST IMMER DER GLEICHE:
§12 Absatz 3 Satz 1 Nr.4. schützt nicht das Eigentum,sondern das schlichte Bewohnen(den Besitz)
Das könnt Ihr überall in der Literatur und im Internet nachlesen.
Was meinst Du? -
PS:Wenn das Wohnrecht Schonvermögen ist,muss ich auch nicht darauf verzichten und ausziehen.
(Randnummer12.26 der Dienstanweisungen der BA zum SGB II)
Außerdem sind im SGBII nur verwertbares Vermögen zu berücksichtigen.Das Wohnungsrecht ist nicht verwertbar.
Wenn §12 Absatz3 Satz 1 Nr4 SGB Ii. nicht das Eigentum schützt,sondern das Bewohnen,muss
ich auch nicht ausziehen ,wenn ich schon darin wohne.(Dann greift auch nicht die Zuflusstheorie)
Wenn ich dennoch(rechtwidrig) das Haus verkaufen soll,ist das mit dem Wohnrecht,auf das ich nicht verzichten muss,gar nicht möglich.Wer ist so blöd,das Haus zu kaufen.?
Weiterhin wäre ein Verkauf unwirtschaftlich nach §12 Absatz3 Satz1 Nr.6
und eine besondere Härte (seit 47 Jahren von mir bewohnt).
Liebe Kitty.Wenn ich all das dem BA vorlege,wie kann er mir dann das Geld streichen? was soll er mir darauf antworten? Also ich wäre als BA erst mal paff und wenn ich mein eigenes Gesetz kenne auch
einverstanden.
Mir ist das alleszu hoch.Ich glaube immer noch an denSieg der Vernunft. -
Du hast Recht,das ist nun mal das Problem beim SGBII.alle haben Schiss.
Früher,bei der Arbeitslosenhilfe wurden die Sachbearbeiter angewiesen,nach Recht und Gesetz zu handeln
und das haben Sie in der Regel auch getan.
Heute ist jeder Landrat ein kleiner Fürst,der die Dienststellenleiter der Jobcenter anweist,Kosten zu drücken.
Ich will hier nicht überheblich werden,aber die Sachbearbeiterinnen,mit denen bisher zu tun hatte,waren
alle nicht gerade;,überbelichtet."(vielleicht auch Methode?,siehe befristete Sachbearbeiter etc.)
Ich sehe das aber nicht so,dass man denen ausgeliefert ist.
Die spekulieren zwar damit,dass der ALGII-er doch klagen soll.
Aber wenn die Rechtslage eindeutig ist:
1.) Ein Wohnrecht ist nach Dienstanweisung der BA zu SGB II Nr.12.26 Schonvermögen.Punkt!
2. )§ 12 Absatz(3)Satz1 nr.4 schützt nach BSG-Rechtsprechung nicht das Eigentum an Hausgrundstücken,sondern deren Bewohnen(SGB 47/30).Punkt!;
und ich der Sachbearbeiterin die Bücher dazu unter die Nase halte,mit Seite und Absatz,dann sollte
sie wohl aufwachen.
Es gibt nämlich noch so was wie Amtsmißbrauch,das man beim Dienststellenleiter des Jobcenters
ansprechen sollte.
Ich bleibe dabei.ihr habt alle Schiss und deswegen können die sich auch so aufführen.
Ich hätte mir nur gewünscht,dass Du auf 1.) und 2.)(oben) mal eingegangen wärest. -
Liebe Kitty,endlich mal jemand,dem es um die Sache geht.
Wenn nach dem Bundessozialgericht §12 Absatz(3)Satz1 Nr.4 die Wohnung geschützt ist(hier das Haus)
und nicht das Eigentum an der Immobilie (BSGEntscheidungen 49/30),dann könnte einer sogar das
geerbte Haus behalten,wenn er schon länger darin wohnt (natürlich nicht 3 Tage),und überhaupt keine (Wohn)rechte an den Grundstück hätte.Dann darf ich das mit meinem Wohnrecht erst recht.
Was ich aber wiede nicht verstehe:
Warum sollte das Jobcenter das anders sehen.Steht das Jobcenter über Gott oder dem Gesetz.
Warum habt Ihr nur alle so einen Schiss vor dem Jobcenter.
Wenn ich da hingehe,und mündlich und schriftlich durch §§ etc. belege,was die Rechtslage ist und dann später bei tatsächlichen Problemen noch einen Anhörungstermin habe und in dem Termin das nochmal belege,wie soll der Sachbearbeiter dann argumentieren?
Etwa so?!:
,,Sie haben ja Recht und das ist alles schlüssig und richtig.Ich bin aber heute mit dem falschen
Bein aufgestanden und Ihre Nase passt mir auch nicht,also streiche ich Ihnen jetzt mal für 6 Monate
das Geld,Sie verklitschen mal schnell Ihre Hütte."(?!) .
Na und,dann lasse ich mir einen Termin beim Dienstellenleiter geben und die Dame wird(hoffentlich)
gefeuert.Warum soll ich Widerspruch einlegen müssen und danach klagen,wenn die Rechtslage eindeutig
ist.Steht die Dame des Jobcenters über dem Gesetz?Geht es da nach Nase?
Wenn Ihr alle so einen Schiss vor dem Jobcenter habt,warum seid Ihr dann hier im Forum.Das Forum
soll doch den ALGII-er dienen und nicht der Dame im Jobcenter ?Lieber Lacky(und Gawain)
,,das ist sein 4. threat,.nein sein 6,"
Und nu? Was willst Du damit sagen.Nur einmal threaten und dann nie wieder?
Geht doch mal auf meine Argumente und §§-Hinweise ein und vor allem denen nach!
Immer nur irgend ein Gerücht in den Raum stellen,ist doch sinnlos.
Geht doch mal den Dienstanweisugen der BA zum SGB II nach(laufende Randnummer 12.26 )!
z.B.auf der Webseite: harald thome.de >und dann fachliche Hinweise anklicken (3 klicks ,10 sekunden)
Geht doch mal der Sache nach,wie das BSG den §12 Absatz3 Satz1 Nr.4 auslegt(Schutz der Wohnung,nicht des Eigentums)!
Seid Ihr euch zu schade dafür? Wollt Ihr nur quasseln und nicht aufklären? Aller sehr merkwürdig! -
Nach den Durchführungshinweisen der Bundesanstalt für Arbeit zum SGB II laufende Nummer 12.26 ist ein angemessenes Dauerwohnrecht Schonvermögen.
Nach den Richtlinien des Bundessozialgerichtes (BSGE49/30) dient das nach §12 Absatz(3) Satz1 Nr.4SGBII geschütze Hausgrundstück nicht dem Schutz des Eigentums,sondern der Wohnung als Lebensraum.
Wenn mann das zu Ende denkt, ist neben Hauseigentum, Wohneigentum, Wohnrechten nach §1093 BGB
oder Dauerwohnrechten nach § 31 WEG sogar geschützt,wenn man ein Hausgrundstück erbt,in dem man
vorher schon lange wohnt und sonst keinerlei Rechte an dem Grundstück hat.
Das ist nun die Rechtslage.
Gewain und Lacky sind meine alten Bekannten,die auf keine §§ oder ähnliches eingehen,sondern immer nur gerne hätten,dass ich gekniffen wäre.
Sie haben keine Lust,meinen Ausführungen mal wenigstens nachzugehen,sondern hauen hier immer
nur heraus,was Ihnen gerade in dem Kram passt.
Warum sollen Sozialgerichte bei mir plötzlich eine Ungleichbehandlung von geerbten Geld und geerbten
Grundvermögen feststellen.Das hat mit meinen Fall überhaupt nichts zu tun,da ich lange vor Hartz4
schon ein dingliches Wohnungsrecht nach §1093 BGB als geschütztes Vermögen an dem Grundstück hatte.Ob ich jetzt auch noch Eigentümer des Grundstückes werde, ist nach dem Richtlinien des BSG(!)
egal,da sich nichts am Sinn des geschützten Vermögen nach §12 Absatz 3 Satz1 Nr. 4. ändert.(Sinn ist Schutz der Wohnung und nicht des Eigentums;wie bereits beschrieben.)
Wenn jetzt nach Gewain ein Sozialgericht dazwischen funken sollte,dann würde sich das Sozialgericht gegen geltendes Recht als auch das BSG stellen.
Lieber Gewain und Lacky,wenn Ihr es wirkliche ernst meint,dann müßt Ihr auf die Fragen /Meinungen der Leute eingehen und diesen Fragen /Meinungen nachgehen.
Immer nur raus zu hauen,mann solle zum Anwalt oder Gericht laufen,reicht da wohl nicht aus.
Und nach mehreren Runden unverschämt oder beleidigend zu werden ,auch nicht., da nehme ich mich selbst auch in die Pflicht.
Wer weis noch was Sinnvolles dazu ? -
Letzter Notruf,
wer weis, ob ein Wohnungsrecht nach §1093 BGB über 90qm ein nach § 12 Absatz (3) Satz 1 N r 4.
SGBII angemessenes Schonvermögen ist?
(IMir geht es aber ums Wissen,nicht ums Glauben oder Meinen). -
Ich glaube langsam ,Ihr gehört zu der Firma,die diese Webseite betreibt und sollt die,,Kacke hier nur am Dampfen halten".Wahrscheinlich seid Ihr besoffen.
Ihr habt keine Ahnung vom SGB II und spielt Euch hier als Richter auf.
Ihr habt wohl sonst nichts zu Tun.Das ist ja abartig,sich als Hobby eine Sozialseite Im Internet auszusuchen.
Ich werde mich mal erkundigen,ob so was nicht in die Klapse gehört.
Oder seid Ihr gar vom Jobcenter,denn die Damen dort haben meistens auch keine Ahnung von
ihrem eigenem Gesetz. -
Lest mal meine Frage zu Wohnrecht und SGB II -heute 15:21.
Wenn Ihr bis 3 zählen könnt, seid Ihr bestimmt auch in der Lage,darauf einzugehen,oder?
Das bedürfe aber der Einschaltung des Großhirnes.Euer Stammhirn sagt Euch nur:,,Du brauchst nen Anwalt"
i. -
Notruf!
Hallo,gibt es in diesem Forum jemanden,der was vom SGBII versteht?
Ich habe folgende eindeutige Frage:
Ist ein Wohnungsrecht nach §1093 BGB ein nach §12 Absatz(3) Nr.4.geschütztes Vermögen,
wenn es vor dem SGB II -Bezug schon bestanden hat und angemessen groß ist? -
Meint Ihr noch oder lebt Ihr schon?
-
Schlaft schön weiter!
-
Gute Nacht!
-
Liebe Freunde!
Ich habe Euch ja nun genug Steilvorlagen gegeben( §§ etc.,BSG-Richtlinien usw.usw.)
Was treibt Ihr eigentlich in diesem Forum und was bringt Euch das?Sehr merkwürdig.
Also mir würde es nichts bringen,hier tagelang rumzuquatschen und nichts dazulernen zu wollen.
So was wüurde ich höchstens gegen gute Bezahlung machen.
Die von mir z. B. aufgeführten Durchführungshinweise erreicht man durch 3x klicken,das dauert mit
Windows 7 und i3-Processor insgesamt vielleicht 15 Sekunden.
Also, ich kann es nicht fassen!
Wie zum Geier seid Ihr denn drauf?! -
Du schreibst,dass ich mich nur auf Vermögen berufen kann,das vor Leistungsbezug vorhanden war.
Das weis ich (Zuflusstheorie etc).Ist alles bekannt.
Vor Leistungsbezug war aber nun schon Vermögen vorhanden,nämlich das dingliche Wohnungsrecht auf das gesamte Grundstück.(als Vermögen)
Und nach Durchführungshinweisen der BA (zu lesen bei Harald Thome.de -unter SGB II Hinweise)
is nach laufender Randnummer zu §12 -Nummer 12.26 zu lesen,dass ein angemesssenes Dauerwohnrecht geschützt ist .
Geschrieben habe ich auch,dass §12 Absatz(3)Nr.4. nicht das Eigentum schützt,sondern das Bewohnen.
(BSG E 47/30).Dies meint das BSG.,die höchstrichterliche Rechtssprechung.
WARUM GLEICH SO BELEIDIGT?
DU ALS ERFAHRENER BENUTZER WIRST DER SACHE DOCH WOHL NACHGEHEN?
DU WIRST DIR DOCH HIER NICHT SO EINE BLÖßE GEBEN ?
Und da Du dich hoffentlich in diesem Forum als helfende Hand verstehst,wird Du mir sicher noch eine
sachliche und hlfreiche Antwort geben können.Bloß etwas unfair zu finden und etwas zu meinen
reicht da wohl nicht aus. So hilfst Du niemanden in diesem Forum.. -
Du scheinst irgenwie darauf scharf zu sein,dass alle ALG II-er gekniffen werden.
Was hast Du denn dagegen ,dass ich ein Haus ,in dem ich seit 47 Jahren (seit Geburt) lebe und dort auch noch seit 1993 ein dingliches Wohnungsrecht (Vermögen) habe,behalten kann.
Hast Du Dir denn die Durchführungshinweise der BA für das SGB II -laufende Randnummer Nr. 12 .22
durchgelesen?.Dort steht eindeutig was von Dauerwohnrechten.
Entweder es gilt nun das deutsche Recht oder die ,,Meinung" irgendeines SGB II-Sachbearbeiters.
Nach §12 Absatz (3) Nr. 4. ist ein Wohnrecht Schonvermögen.sofern es angemessen ist(90 qm)
Ein Wohnrecht nach §31 WEG(Wohneigentumsgesetzses) ist veräußerbar und vererblich und pfändbar
Es ist dann geschützt ,wenn es von angemessener Größe ist.
Das Wohnungsrecht im Grundbuch,das ich ich habe(§1093 BGB) ist quasi noch ,,viel geschützter",da es weder übertragbar,noch verwertbar oder pfändbar ist.
Einen Denkfehler,den Du begehst ,habe ich schon angesprochen:
§12 Absatz (3) Nr. 4. SGB I I redet und meint nicht das Eigentum an Hausgrundstücken,sondern das ,,Selbstbewohnen" eines angemessenen Hausgrundstückes an sich..
Das BSG hat in seinen Randnotizen zum SGB II festgelegt,dass laut diesem Paragraphen nicht das Eigentum
an Hausgrundstücken geschützt ist ,sondern die Wohnung als Lebensraum für das Grundfbedürfnis Wohnen(BSGE49/30)
Du als erfahrener Benutzer und alter Hase im Forum wirst mir darauf wohl ein angemessene und sachliche Antwort geben können.Oder etwa nicht? -
LieberLacky,
schau bitte mal bei den Durchführungshinweisen der BA(findest Du z. B. bei harald thome.de/unter
SGB II -Hinweisen ) zu §12 -laufende Randnummer 12.26 nach.
Dort steht,dass Dauerwohnrechte unter den § 12Absatz(3) Nr.4. fallen.
In verschiedenen ALG_Kommentaren steht,dass §12 Absatz (3)Nr.4.SGBII nicht dem Schuz von Immobilien
oder Eigentum dient,sondern dem Schutz der Wohnung als Lebensraum für das Grundbedürfnis Wohnen.
Bei mir bliebe es beim geschützten Hausgrundstück,nur diesmal nicht als Wohnberechtigter,sondern als
Eigentümer. Nach § 889 BGB bleibe ich übrigens gleichzeitig Wohnberechtigter und Eigentümer.
Nun wird Du wieder sagen,ich wüßte ja schon alles und warum ich überhaupt frage?
Ich möchte aber wissen,was andere darüber zu sagen haben.Denn so wie ich es beschrieben habe,
hat dies natürlich noch kein SG oder BSG im Zusammenhang beurteilt.(wahrscheinlich zu exotisch)
Es gibt fast nichts zu meinem Problem zu googeln.In manchen Foren hört man lediglich,das man ein geerbtes
angemessenes Haus behalten kann,wenn man zum Erbfall schon länger darin wohnt.(Schutz der Wohnung)
Bei Google liest man ,dass ein Haus nicht verwertbar ist,wenn ein Dritter darin einl ebenslanges Wohnrecht hat.
Ich habe hier aber sogar selbst das Wohnrecht.Alles sehr mysteriös. -
Hallo,wer weis,ob ein Wohnungsrecht nach §1093 BGB über 90 qm ein nach §12 Absatz (3) Nr.4.SGB II geschütztes Vermögen ist?
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Lieber Lacky,wir hatten schon mal das Vergnügen.Dabei war nicht viel herausgekommen.
Damals hast Du behauptet,dass ich die ,,Hütte" behalten kann,ein Sozialschmarotzer wäre und nicht richtig deutsch schreiben könnte.
Du ,,knallst" hier mal wieder eine Antwort aus ,,dem Bauch" heraus,ohne Dich mit den konkreten
Fragen zu beschäftigen..
Mach Dich doch lieber erst mal schlau,bevor Du die Leute verunsicherst.Außerdem hatte ich mehrere Fragen.Ich will mich auch nicht beschimfpfen lassen,sondern habe konkrete Probleme mit konkreten dazu
gehörenden Fragen. -
Hallo,ich beziehe ALG II und werde wohl bald ein(angemessenes,90qm)Hausgrundstück erben.ich habe dazu gleich mehrere Fragen:
Ich wohnes selbst seit Jahrzehnten in dem Haus und habe über das gesamte Hausgrundstück( auch seit Jahrzehnten) ein alleiniges ,lebenslanges ,dingliches Wohnungsrecht nach §1093 BGB.
Muss ich mir das Haus während ALGII als Einkommen anrechnen lassen? Oder ist das grundbuchrechtliche Wohnungsrecht (seit Jahrzehnten) nicht schon von selbst Schonvermögen?
Das Haus währe mit dem Wohnungsrecht wohl auch kaum verwertbar,oder?
Außerdem kann das Jobcenter wohl kaum verlangen,dass ich auf das Wohnungsrecht verzichte,oder was meint Ihr?