Lieber Turtle und Gawain,
treffen wir uns doch in der Mitte,
der neue § 11 Absatz 3 SGB II bzgl einmaliger Einnahmen ist(scheinbar?) mißverständlich.
Nach strikter Rechtsauslegung und nach genauem Wortlaut kann nur noch Geld angerechnet werden
oder Sachwerte,wenn sie im Zuflussmonat zu Geld zu machen sind.Und das ist im Falle von Erbschaften
eben meistens nicht so einfach gegeben.
Die erste Voraussetzung dieses Paragraphen ist die Anrechenbarkeit im Zuflussmonat,das heißt
rechtstechnisch eben nur!!! im Zuflussmonat.
Erst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist!!!,kann mann dann die(hohe!) Einnahme auf 6 Monate verteilen.Das ist eindeutiges Rechtsdeutsch,an das sich die Richter normalerweise halten(müssen). Und Richter sind sehr penibel und kleinlich bzgl. Gesetzestexte und §- Texte..Und das ist auch gut so!
Das was man nach einem genau definierten § nicht im Zuflussmonat anrechnen kann(weil es z. B nicht kurzfristig verwertbarist),kann mann auch nicht verteilen.
Wir können nur das verteilen,was wir auch geschaffen haben! Logisch! Oder etwa nicht?Meint jedenfalls Westerwelle!
Natürlich kann man auch wie früher von einem 6 -monatlichen rückzahlungspflichtigem Darlehen bis zur Verwertung der Sachwerte ausgehen.Die
lieben Arge- Tipsen werden das wohl anfangs auch versuchen.
Leider ist das mit dem Wortlaut des neuen §11 Absatz3 SGB II nur schwer vereinbar,der rein rechtstechnisch zur Folge hat,dass im Folgemonat nicht verwertbares und nicht(ggf)auf 6 Monate aufgeteiltes(hohes!)
Einkommen zu Vermögen wird.Und wenns erst einmal Vermögen ist ,dann gibt es Freibeträge.
Es gibt mehrere Möglichkeiten:
1.)Die ;,Väter" dieses neuen § denken wie Ihr,dann hätten sie aber ein sauberes Rechtssdeutsch anwenden müssen und hätten schreiben müssen:
,,Einmalige Einnahmen sind AB !!! dem Zuflussmonat anzurechnen und auf längstens 6 Monate aufzuteilen
(so,wie es in der ALGII-Verordnung bis 31.12.10 in etwa stand)
DENKT MAL KURZ DARÜBER NACH ;WARUM DER GESETZGEBER AUS ,,AB" DEM ZUFLUSSMONAT ,,IM" ZUFLUSSMONAT GEMACHT HAT: DAS IST KEIN PURER ZUFALL.:
2.)Der Gesetzgeber will wieder ,,normal" werden und dazu zurückkehren,dass nur flüssiges Geld anrechenbares Einkommen ist (so,wie es vor 2005 Jahrzehnte war.)
3.) Am warscheinlichsten:Die Rechtspfleger waren beim Schaffen dieses § so besoffen,dass sie etwas zu Gunsten der Hartz4 Empfänger ins Gesetz geschrieben haben.
Gemerkt hat es auch keiner,denn wie sollen Merkel ,Westerwelle und Gabriel so was merken?!
Nicht mal die Linkspartei hat darüber gemeckert,die riechen wahrscheinlich schon den,, Braten".
Letzendlich wird erst ein BGB-Urteil über den neuen § 11 Absatz 3 SGB II entscheiden.
Und fürchtet Euch nicht! Die werden das bestimmt zu UNGUNSTEN der A-losen tun!
Vielleicht steht auch was im neuen Nomos-Kommentar (Münder) SGB II im Herbst drüber drin.
Ihr solltet nicht immer vorschnell urteilen,sondern auch andere Meinungen (zumindestens!!!) überdenken
Und was ist überhaupt so schlimm am neuen §11 Absatz3 SGB II?
Das Einkommen,dass ggf. im Folgemonat zu Vermögen wird,muss bis auf die Freiibeträge verfressen werden:Und was ist so schlimm daran,dass ein A-loser meinetwegen 2500 Euro auf dem Konto hat.Dann kann er sich wenigstens eine neue Waschmaschine oder einen neuen Kühlschrank kaufen,wenn es eng wird. Außerdem war das Jahrzehnte bundesdeutsche Sozialhilfepraxis.und ich meine eben,dass der Gesetzgeber bewusst dazu zurückkehren möchte und deshalb den neuen §11 Absatz 3 SGB II so und nicht anders verfasst hat.