Anliegen:
Kann bei der Geburt eines weiteren Kindes der bisherige Alleinverdiener der BG Elternzeit nehmen, obwohl der/die Ehepartner/in bisher die Kinderbetreuung übernommen hat und dadurch nicht erwerbstätig war?
Antwort:
Ja. die Eltern sind frei darin, zu bestimmen, wer die Elternzeit nimmt. Anders als nach dem alten BErzG (WDB-Eintrag 10005 zu § 10), kann auch der Alleinverdiener nicht auf die Fortführung seiner Erwerbstätigkeit verwiesen werden.
Sollten aber durch die Inanspruchnahme der Elternzeit beide Partner "arbeitslos" (nicht im Sinne Alg I) werden, so muss ein Partner bestimmt werden, der die Kinderbetreuung übernimmt. Nur dieser kann sich auf die Unzumutbarkeit der Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II berufen. Der andere Partner muss sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Dies gilt auch für die Partnermonate.
Die Frage der Zumutbarkeit ist damit an die Sicherstellung der Betreuung der Kinder gebunden, und nicht an die Frage, wer Elterngeld bezieht bzw. Elternzeit in Anspruch nimmt. Die Beschäftigungsmöglichkeit des Elterngeld beziehenden Partners verbleibt - auch bei einem anderen Arbeitgeber.
Entscheiden sich beide Partner dafür, gleichzeitig Elterngeld zu beziehen und werden sie dadurch hilfebedürftig bzw. erweitern ihre Hilfebedürftigkeit, ist auch hier zu klären, welcher der beiden Partner die Kinderbetreuung übernimmt und welcher für eine Arbeitsaufnahme zur Verfügung steht.