Beiträge von Sparschwein

    Grundsätzlich umfasst der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume innerhalb eines Jahres vor der Entstehung des Anspruchs.


    Bei der Bemessung wird nur das arbeitslosenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt berücksichtigt.


    Teilzeitbeschäftigung
    Haben Sie nach einem zusammenhängenden Zeitraum von 6 Beschäftigungsmonaten innerhalb der letzten 3 ½ Jahre vor der Entstehung des Anspruches Ihre Arbeitszeit nicht nur vorübergehend durch Teilzeitvereinbarung um mindestens 5 Stunden vermindert und hat die verbliebene Arbeitszeit weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten betragen, bleibt der Zeitraum mit der verminderten Arbeitszeit bei der Bildung des Bemessungszeitraumes außer Betracht. Es wird in der Regel auf das Arbeitsentgelt davor (mit der höheren Arbeitszeit) zurückgegriffen. Es muss aber ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Kalendertagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb der gegebenenfalls erweiterten 2-Jahresfrist vor Anspruchsbeginn gebildet werden können. Anderenfalls ist eine fiktive Bemessung heranzuziehen (siehe Höhe der Leistung; Nummer 7, Kein Bemessungszeitraum).


    Härteregelung
    Haben Sie im Durchschnitt der letzten zwei Jahre vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ein höheres Arbeitsentgelt erzielt als im letzten Jahr, so kann bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes der Bemessungszeitraum auf zwei Jahre erweitert werden. Das nach der Vergleichsberechnung höhere Bemessungsentgelt ist dann maßgebend.
    Die Agentur für Arbeit kann aber meistens nicht wissen, dass der Verdienst früher deutlich höher war. Deshalb müssen Arbeitslose die Berechnung aus einem längeren Zeitraum selbst verlangen und die erforderlichen Unterlagen (Bescheinigung des Arbeitgebers, Lohnabrechnungen) vorlegen.


    Vorbezug von Arbeitslosengeld
    Haben Sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des aktuellen Anspruchs (in der Regel erster Tag der Arbeitslosigkeit) bereits Arbeitslosengeld nach einem höheren Bemessungsentgelt bezogen, wird dieses auch der Bemessung Ihres jetzigen Anspruchs zu Grunde gelegt.


    Zeitliche Einschränkungen
    Die Höhe des Arbeitslosengeldes verringert sich, wenn Sie nicht mehr bereit oder in der Lage sind, die Zahl von Arbeitsstunden zu leisten, die Sie im Bemessungszeitraum geleistet haben (zum Beispiel wegen Betreuung eines Kindes oder wegen Minderung Ihres Leistungsvermögens).


    http://www.arbeitsagentur.de/nn_25690/Navigation/zentral/Buerger/Arbeitslos/Alg/Dauer-Hoehe/Bemessung/Bemessung-Nav.html#d1.1

    Ja, in dem Fall wäre es klar.


    Aber es gibt ja auch einige Chefs, die nur mündliche Verträge machen oder erst nach vielen Monaten mal was schriftliches aufsetzen, wenn man sie lange genug nervt. Ich war selbst schon bei mehreren solchen Chefs beschäftigt und viele Mitarbeiter hatten keinen schriftlichen Vertrag.


    Und es stimmt ja wirklich, dass man Verträge auch mündlich schließen kann. Oder wäre dies in dem Fall dann nicht möglich, noch ALG II zu bekommen, wenn man keinen schriftlichen Vertrag nachweisen kann?

    Hallo Wolfgang,


    man hat also nicht die Pflicht, der ARGE dieses Geld dann zurückzuzahlen?


    Und muss der Arbeitgeber das irgendwie nachweisen, warum er das Gehalt noch nicht im September zahlen kann?


    Sowas kann doch eigentlich sonst auch leicht ausgenutzt werden, dass man mit dem AG diese Abmachung trifft, um noch ein zusätzliches ALG II zu kassieren.


    Weißt du, wie sowas genau gehandhabt wird?

    Ich habe nochmal eine Frage dazu:
    Wie wäre das denn, wenn man im ALG II Bezug eine neue Arbeit findet, die z.B. Anfang September beginnt. Der Chef kann das erste Gehalt aber erst Anfang Oktober zahlen.
    Hätte man dann für September noch Anspruch auf ALG II?
    Denn im September würde einem ja dann kein Einkommen zufließen.

    Denkst du nicht, dass man dagegen klagen könnte?
    Schließlich hat man doch dann im Oktober kein Geld bis zum Ende des Monats. Und bis dahin ist man doch eigentlich auf das ALG II angewiesen.
    Also ich habe mal so eine Auffassung gelesen, dass man für Oktober in dem Fall dann noch Anspruch auf ALG II hat, ich weiß aber nicht mehr wo und ob dies rechtskräftig war.


    Und außerdem fließt einem doch das ALG II dann schon Ende September zu, so dass man doch im Oktober dann gar keine doppelten Einnahmen hat.
    Die ARGE kann doch nicht sagen, das ALG II gilt für Oktober, auch wenn es schon Ende September zufließt, aber beim letzten Lohn für z.B. September sagt sie, der gilt für Oktober, wenn er erst Anfang Oktober zufließt, obwohl es eigentlich der Septemberlohn ist? Da mißt sie doch mit zweierlei Maß und das ist doch vollkommen ungerecht.

    Hallo Gaia,


    ich habe mich auch mal mit dieser Frage beschäftigt und dabei (im Internet) folgendes herausgefunden:


    Dein ALG II Anspruch endet erst an dem Tag, an dem das ALG I auf deinem Konto eingeht, nicht schon an dem Tag, an dem du Anspruch auf ALG I hast. Das besagt das Zuflussprinzip.
    Und da das ALG I ja erst am Ende des Monats gezahlt wird, steht dir die ALG II Zahlung Ende August für September noch zu! Diese musst du weder als Darlehen beantragen noch zurückzahlen, sondern bis zu dem Tag, an dem du ALG I bekommst, bist du bedürftig und hast Anspruch auf ALG II.
    Dies ist so, weil eben das Zuflussprinzip gilt. Es spielt keine Rolle FÜR wann du Geld bekommst, sondern entscheidend ist, WANN du Geld bekommst. Erst ab diesem Tag fällt dein Anspruch auf ALG II weg.


    Genauso wäre es, wenn du aus dem ALG II Bezug heraus, eine neue Arbeit bekommen würdest, für die du ja auch erst Ende des Monats den Lohn bekommen würdest. Dann würde dein ALG II Anspruch auch nicht bei Arbeitsaufnahme enden, sondern erst dann, wenn du deinen Lohn bekommst.
    Und da ALG I ja eine Lohnersatzleistung ist und deshalb auch erst Ende des Monats gezahlt wird, fällt dein Anspruch auf ALG II auch erst mit dem Tag weg, an dem dir ALG I gezahlt wird!


    Umgekehrt ist es ja auch so: Wenn du deine Arbeit verlierst, keinen ALG I Anspruch hast und deshalb gleich ALG II beantragen musst, und dein Lohn für den letzten Arbeitsmonat geht aber erst Anfang des Monats deiner Arbeitslosigkeit auf deinem Konto ein, dann erhältst du für den ersten Monat deiner Arbeitslosigkeit noch kein ALG II, weil eben das Zuflussprinzip gilt und wenn dir das Geld für z.B. August erst im September zufließt, dann hast du für September keinen Anspruch auf ALG II, hast also praktisch einen Monat lang keine Einnahmen.


    Deshalb musst du dir dieses Zuflussprinzip jetzt zunutze machen und bei der ARGE damit dafür argumentieren, dass dir Ende September für Oktober noch ALG II zusteht, da du erst Ende Oktober ALG I erhältst.
    Notfalls kannst du das auch gerichtlich einklagen, gegebenfalls erstmal mit einer Einstweiligen Verfügung.
    Zurückzahlen brauchst du der ARGE dieses Geld dann nicht!


    Kitty121 schrieb:

    Du müßtest doch eigentlich am Anfang deines Bezuges von ALG2 mal doppelt Geld bekommen haben.Sozusagen deine Gehalt und ALG2 da es ja am Anfang des Monates gezahlt wird.


    Genau das passiert eben oft aufgrund des Zuflussprinzips nicht, sondern am Anfang des ALG II Bezugs kann es passieren, dass man für den ersten Monat dann eben kein Geld bekommt. Und genau das muss man am Ende des ALG II Bezuges dadurch ausgleichen, indem man seinen ALG II Bezug bis zum Tag der ersten Lohnzahlung, oder eben der Lohnersatzzahlung wie ALG I, geltend macht!


    Ich wünsche Dir, dass du das durchkämpfen kannst!

    Folgende Situation:
    Von Ende 2006 bis Ende 2008 hatte ich eine für 2 Jahre befristete Stelle mit 30 Wochenstunden für 10€ die Stunde.
    Danach bekam ich ab Dez für 12 Monate 20€ ALG I pro Tag, also 600€ pro Monat bewilligt.
    Im Februar und März 2009 bekam ich eine für 2 Monate befristete Stelle mit 30 Wochenstunden für 7,50€ die Stunde.
    Ab April bekam ich wieder ALG I in derselben Höhe wie vorher.
    Ende Mai 2009 wurde ich krank und bekam ab Anfang Juli Krankengeld in Höhe meines ALG I.
    Im Juli 2010 wurde ich nach 14 Monaten Krankengeld durch den MDK gesundgeschrieben und zum Arbeitsamt geschickt.
    Da ich zwischenzeitlich umgezogen bin, ist nun ein Arbeitsamt in einem anderen Bundesland für mich zuständig.


    Nun wurden mir 24€ ALG I pro Tag, also 720€ pro Monat bewilligt.
    Und dies für 12 Monate, obwohl ich vor meiner Erkrankung nur noch einen Restanspruch auf 8 Monate hatte.


    Wie ist dies zu erklären?


    Wurde mir bis jetzt zu wenig ALG I gezahlt?
    Erhöht sich mein ALG I Anspruch durch die Zahlung von Krankengeld?
    Erhöht sich meine Anspruchszeit auf ALG I durch meine Krankheit?
    Ist das ALG I in Ost- und Westdeutschland unterschiedlich hoch bzw. hängt dies vom Bundesland ab?


    Wenn nicht, welche ALG I Berechnung ist nun korrekt, die von letztem Jahr oder die jetztige?
    Kann das jemand hier nachrechnen?


    Ich habe keine falschen Angaben gemacht und kann auch keinen Fehler im Bewilligungsbescheid entdecken, wobei ich aber nicht weiß, mit welchen konkreten Werten das tägliche Bemessungsentgelt berechnet wurde, da mir die Berechnung dafür nicht vorliegt, sondern im Bescheid von diesem Wert ausgegangen wird.
    Ansonsten wird mir LSK I und 60% berechnet, was ja korrekt ist.
    Außerdem habe ich den Bewilligungsbescheid für das ALG I von letztem Jahr nicht mehr, so dass ich es nicht direkt vergleichen kann.
    Ich bin nach wie vor Lohnsteuerklasse I und habe keine Kinder.


    Wer hat eine Erklärung dafür oder einen Rat?

    Hallo,


    ich wollte hier mal berichten, wie es ausgegangen ist, vor allem für diejenigen, die vielleicht in einer ähnlichen Situation sind oder vielleicht mal dahin kommen.


    Charly schrieb:

    Die Nahtlosigkeitsregelung nach § 125 SGB III greift dann, wenn Du noch Anspruch auf ALG I hast. Also angenommen es stehen Dir laut Gesetz 12 Monate ALG I zu und vor der Krankschreibung und den Zahlungen durch die KK konntest Du nicht die vollen 12 Monate abgelten, greift diese Regelung.


    Wie ich jetzt herausgefunden habe, greift diese Regelung nur dann, wenn man von der Krankenkasse bereits ausgesteuert wurde, wenn man also keinen Anspruch auf Krankengeld mehr geltend machen kann:


    Geiger schrieb:

    Die Regelung des § 125 SGB III betrifft danach nur die Beziehungen zwischen dem Versicherten und der BA sowie dem Rentenversicherungsträger, indem sie bei länger dauernden, die objektive Verfügbarkeit ausschließenden Erkrankungen das Leistungsrisiko zwischen Arbeitslosenversicherung und gesetzlicher Rentenversicherung abgrenzt.
    Dagegen kann sich die Krankenkasse dem Versicherten gegenüber nicht auf § 125 SGB III in dem Sinne berufen, dass bei Feststellung einer nicht nur vorübergehenden AU, die mehr als kurzzeitige Beschäftigungen zu üblichen Arbeitsmarktbedingungen ausschließt, wegen der Fiktion ausreichender Leistungsfähigkeit nach § 125 SGB III das Nahtlos-Alg I dem Krankengeld vorgehe. Solange also noch Anspruch auf Krankengeld besteht, kommt die Regelung des § 125 SGB III nicht zum Zug.


    (BSG vom 3. 6. 2004 – B 11 AL 55/03 R)
    Geiger: Soziale Absicherung bei Zusammentreffen von Arbeitslosigkeit und Krankheit
    info also 2008 Heft 2
    http://www.elo-forum.org/schwerbehinderte-gesundheit-rente/26550-nahtlosigkeitsregelung-sgb-iii-125-hartz-iv-grundsicherung-sgb-xii-kapitel.html#post273129


    Stascheit/ Winkler schrieb:

    Arbeitslose, die gesundheitlich so stark beeinträchtigt sind, dass sie nach den üblichen Maßstäben nicht vermittelbar sind, laufen Gefahr, zwischen Krankenkasse, AA und Rentenversicherungsträgern hin- und hergeschoben zu werden; nach dem Motto:
    In arbeitslosen Ungesunden sehen wir nicht gerne "Kunden".
    Was bedeutet Nahtlosigkeit?
    Dies versucht § 125 Abs. 1 SGB III zu vermeiden. Er legt fest, dass solche Arbeitslose "nahtlos", d.h. ohne das man sie in Leistungslücken stößt, versorgt werden.
    Geht die AA von einem geminderten, für den Arbeitsmarkt aber noch ausreichenden Leistungsvermögen aus, ist ALG I nach § 117 SGB III zu zahlen, eventuell gemindert nach § 131 Abs. 5 SGB III.
    Die Nahtlosigkeitsregelung kommt in Betracht, wenn der Arbeitslose bereits bei Beginn der Arbeitslosigkeit arbeitsunfähig ist und ein Krankengeldanspruch nicht (mehr) besteht.


    Quelle: Ulrich Stascheit, Ute Winkler - Leitfaden für Arbeitslose, der Rechtsratgeber zum SGB III, 25. Auflage
    http://www.elo-forum.org/schwerbehinderte-gesundheit-rente/26550-nahtlosigkeitsregelung-sgb-iii-125-hartz-iv-grundsicherung-sgb-xii-kapitel.html#post386316



    Die KK hatte ja die Krankengeldzahlung eingestellt, weil der MDK mich gesund geschrieben hat, wogegen meine behandelnde Ärztin Widerspruch eingelegt hat. Die KK gab mir dann die Auskunft, dass das AA in diesem Fall in Vorleistung gehen muss und mir ALG I zahlen muss und dass die AA aber gegenüber der KK einen Erstattungsanspruch hat, wenn dem Widerspruch stattgegeben wird und ein zweiter Arzt des MDK die Einschätzung meiner Ärztin bestätigt. In diesem Fall würde die AA das Geld also von der KK zurückbekommen.


    Die AA wollte aber kein ALG I zahlen, weil sie das Gutachten des MDK nicht anerkannten und sich auf die Meinung meiner behandelnden Ärztin beriefen und auf den eingereichten Widerspruch gegen den MDK, also auf meine Arbeitsunfähigkeit. Als ich mich auf die Nahtlosigkeitsregelung in §125 SGB III berief, teilte mir die AA mit, dass diese erst greift, wenn man von der KK schon ausgesteuert wurde.


    Auch das Sozialamt war nicht für mich zuständig, da ich für Hilfe zum Lebensunterhalt mit meinem Erspartem über der zulässigen Vermögensfreigrenze von 1600€ liege. Außerdem darf man wirklich gar nichts mehr haben, nicht mal ein Auto. Alles muss man verkaufen und das Geld dafür erst aufbrauchen, bevor man sich beim Sozialamt melden kann. Und an dem Punkt bin ich zum Glück noch nicht.


    Da ich aber auch nicht vorhatte, jetzt monatelang ohne Einkommen dazustehen, habe ich nochmal mit der AA geredet und ihr gesagt, dass ich den Widerspruch gegen den MDK zurückziehen werde, wenn ich deswegen sonst kein Geld bekomme.
    Und nachdem ich der SB der AA dies gesagt hatte, von da an war sie wie ausgewechselt. Vorher schien sie wie taub auf den Ohren. Aber dann war sie auf einmal verständig und kooperativ. Zuerst versuchte sie, mich davon abzuhalten den Widerspruch zurückzuziehen und sagte, dies brauche ich doch aber nicht tun, wenn ich noch krank wäre. Ich sagte, der MDK hat mich aber gesund geschrieben und ich möchte jetzt nicht ohne Geld dastehen und deshalb werde ich den Widerspruch gegen den MDK zurückziehen und dann könnte ich ja meinen ALG I Anspruch geltend machen und die AA müßte auf jeden Fall zahlen.


    Als die SB merkte, dass ich ernst machen würde, besprach sie sich 5 Minuten mit einer Kollegin (oder Vorgesetzten) und dann verkündete sie mir, dass sie mir das ALG I zahlen werden und dass ich den Widerspruch gegen den MDK nicht zurückziehen solle, da sie das Geld ja dann von der KK zurückbekommen würden, wenn dem Widerspruch stattgegeben wird. Genau das hatte ich ihr ja vorher auf Anraten der KK auch schon versucht klarzumachen. Verstehen wollte sie das alles aber erst, als ich den Widerspruch zurückziehen wollte.
    Ich fragte, ob ich denn gegen den Ablehnungsbescheid der AA jetzt noch Widerspruch einlegen solle und sie sagte, das wäre nicht nötig. Sie wird mir den Bewilligungsbescheid schnellstmöglich zukommen lassen und am nächsten Tag hatte ich ihn!
    Das es so einfach geht, hatte ich nun wirklich nicht erwartet. So wurden mir 2000€ Anwaltsgebühren und ein jahrelanger Klageprozess doch noch erspart.


    Noch dazu ist mein von ihr berechneter Tagessatz an ALG I jetzt 20% höher als vor meiner Krankheit, also auch höher als mein Krankengeld, und ich habe wieder volle 12 Monate bewilligt bekommen, obwohl ich aber schon 6 Monate ALG I bezogen hatte, bevor ich krank wurde.
    Kann sich das jemand erklären?
    Am besten mache ich dazu eine neue Frage auf.


    @ Charly: Hast du meine zweite PN von vorletztem Samstag eigentlich gelesen?

    Vielen, vielen Dank Charly für den super passenden Link! Dieses Urteil zum Gesetz trifft den Nagel genau auf den Kopf. Dies ist das Gesetz, was ich von meinem inneren Rechtsempfinden her gesucht habe, ohne zu wissen, dass es dies gibt.


    Dennoch hätte ich noch ein paar Fragen dazu:


    - Woraus entnimmst du, dass dieses Gesetz nur dann greift, wenn ich noch einen Restanspruch auf ALG I habe?


    - Im Gesetz bzw. dem geposteten Urteil wird in erster Linie der noch nicht geklärte Anspruch auf Rente erwähnt, der die AA zur Zahlung von Arbeitslosengeld verpflichtet.
    Aber verhält dies sich genauso, wenn noch ein Anspruch auf Krankengeld vorhanden ist, der aber derzeit nicht geklärt ist? Ist die AA in diesem Fall genauso zur Zahlung verpflichtet?


    - Wenn ich beim Rententräger schon einen Antrag auf Rente gestellt habe, muss ich dann jetzt trotzdem auch bei der AA noch einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben stellen, damit der Antrag auf Arbeitslosengeld I gilt oder erübrigt sich das in diesem Fall?


    - Läuft die Monatsfrist dazu auch dann, wenn mich die AA (noch) nicht dazu aufgefordert hat?


    - Kann es sein, dass das AA Ausführungsvorschriften hat, die diesem Gesetz widersprechen?
    Meine SB des AA beruft sich ständig auf ihre neuesten! Ausführungsvorschriften, gegen die sie nicht verstoßen darf. Können diese auch gesetzeswidrig sein?


    - Oder hat sich da in jüngster Zeit wirklich irgendetwas diesbezüglich verändert, weshalb dieses Gesetz nicht mehr in dieser Weise gilt? Weiß da jemand was?


    Vielen Dank für eure Hilfe,
    Sparschwein

    Hallo Charly,


    danke für deine Antwort.


    Was ist denn, wenn mein Widerspruch keinen Erfolg hat? Muss dann das AA ALG I nachzahlen oder habe ich dann keinen Anspruch darauf?


    Bei der Sozialhilfe bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt beträgt der Vermögensfreibetrag ja nur 1600€, so dass ich auch da keinen Anspruch darauf habe.


    Die Rente habe ich beantragt, aber was ist, wenn diese abgelehnt wird?


    Zitat

    hier ist maßgebend, dass Dich dein behandelnder Arzt weiterhin für arbeitsunfähig hält.


    Gibt es da irgendein Gesetz oder eine andere Festlegung, wo dies schwarz auf weiß steht?
    Schließlich argumentiert die KK ja gerade andersrum, nämlich damit, dass das Gutachten des MDK maßgebend ist und über der Beurteilung meines behandelnden Arztes steht.
    Wenn es jedoch die umgekehrte Festlegung gäbe, müßte ich ja die KK verklagen, dass sie mir das Geld nicht weiter zahlt. Die 72 Wochen sind bei mir noch nicht rum.


    Ich habe jetzt etwas von der Nahtlosigkeitsregelung SGB III § 125 gelesen, dass man bei der AA auch Leistungen zur medizinischen oder beruflichen Reha beantragen kann. Würde dieses Gesetz bei mir greifen bzw. müßten sie mir das gewähren, auch wenn meine Ärztin mich weiterhin krank schreibt?


    Eigentlich hätte ich dem AA ja gar nicht sagen müssen, dass ich Widerspruch gegen das Gutachten des MDK eingereicht habe. Die KK hat mich aber dahingehend beraten, das AA auf ihren Erstattungsanspruch ggü. der KK hinzuweisen und gesagt, dass es keine Probleme geben würde, dass mir das AA das Geld bis zur Entscheidung zahlen würde und es ggf. dann zurückbekommt. Deshalb habe ich überhaupt nicht mit Problemen gerechnet und ihnen meine Situation ganz offen dargelegt.


    Wenn ich der AA jetzt einfach sage, dass ich das Gutachten des MDK anerkenne und den Widerspruch zurücknehme, ohne dies aber zu tun, was würde dann passieren? Müßten sie mir dann ALG I zahlen? Müßte ich dann irgendetwas beweisen?

    Ich bin aus dem ALG I Bezug heraus für mehrere Monate krank geworden und wurde nach 6 Wochen vom Arbeitsamt abgemeldet, da ich dann Krankengeld von der Krankenkasse bekam.
    Jetzt mußte ich zum MDK (medizinischen Dienst der Krankenkasse) und der Arzt schrieb ein Gutachten, dass ich wieder arbeitsfähig bin und mich beim Arbeitsamt melden soll.
    Meine Ärztin hat mich aber weiter krank geschrieben und Widerspruch gegen das Gutachten vom MDK eingereicht.
    Die Krankenkasse zahlt mir nun kein Geld mehr mit der Begründung, dass für sie das Gutachten des MDK maßgebend ist, der mich gesund geschrieben hat.
    Deshalb habe ich beim Arbeitsamt Leistungen beantragt, wurde dort genaustens ausgefragt und so kam heraus, dass ein Widerspruch läuft und meine Hausäztin mich weiterhin als krank beurteilt.
    Deshalb hat das Arbeitsamt meinen Antrag auf ALG I abgelehnt, mit der Begründung, dass für sie die Meinung meiner Hausärztin ausschlaggebend ist und was der MDK begutachtet spielt für sie keine Rolle. Für sie bin ich nicht arbeitsfähig, wenn meine Ärztin mich als krank beurteilt und Widerspruch einlegt und deshalb habe ich kein Anspruch auf ALG I.
    Auf meine Frage, ob mir das Geld denn nachgezahlt werden würde, wenn mein Widerspruch gegen das Gutachten des MDK abgelehnt wird, sagte sie, nein, denn ich bin für sie jetzt ja nicht vermittlungsfähig.
    Obwohl ich bereit bin, mich dem Arbeitsamt ganz zur Verfügung zu stellen, aber solange ich den Widerspruch nicht zurückziehe, sind sie nicht bereit mir Leistungen zu bewilligen.
    Wie sieht das denn rechtlich aus? Wer ist verpflichtet mir Leistungen zu zahlen?
    Dieser Prozeß kann sich über Monate hinziehen. Es kann doch nicht rechtens sein, dass ich bis dahin ohne Leistungen dastehe und wenn ich diesen Prozeß vielleicht verliere, nicht mal etwas nachgezahlt bekomme, obwohl ich ggü. dem AA zu allem bereit bin.
    Was soll ich denn jetzt machen???

    Bei der Beantragung von ALG II gibt es ja ein bestimmtes Schonvermögen von 150 € x Alter plus 750 €, was man besitzen darf.
    Ich habe gelesen, dass die Mietkaution auch mit zum Vermögen gehört und man das Amt am Besten auch darüber informieren sollte. Aber ist die Mietkaution, z.B. ein Mietkautionskonto, in dieser Berechnung schon enthalten oder kommt sie noch mit dazu?
    Ich habe verschiedene Meinungen darüber gelesen und wollte fragen, ob jemand Erfahrungen hat, wie dies vom Amt gewertet wird oder eindeutige Gesetze dazu kennt?