Hallo,
ich wollte hier mal berichten, wie es ausgegangen ist, vor allem für diejenigen, die vielleicht in einer ähnlichen Situation sind oder vielleicht mal dahin kommen.
Charly schrieb:
Die Nahtlosigkeitsregelung nach § 125 SGB III greift dann, wenn Du noch Anspruch auf ALG I hast. Also angenommen es stehen Dir laut Gesetz 12 Monate ALG I zu und vor der Krankschreibung und den Zahlungen durch die KK konntest Du nicht die vollen 12 Monate abgelten, greift diese Regelung.
Wie ich jetzt herausgefunden habe, greift diese Regelung nur dann, wenn man von der Krankenkasse bereits ausgesteuert wurde, wenn man also keinen Anspruch auf Krankengeld mehr geltend machen kann:
Geiger schrieb:
Die Regelung des § 125 SGB III betrifft danach nur die Beziehungen zwischen dem Versicherten und der BA sowie dem Rentenversicherungsträger, indem sie bei länger dauernden, die objektive Verfügbarkeit ausschließenden Erkrankungen das Leistungsrisiko zwischen Arbeitslosenversicherung und gesetzlicher Rentenversicherung abgrenzt.
Dagegen kann sich die Krankenkasse dem Versicherten gegenüber nicht auf § 125 SGB III in dem Sinne berufen, dass bei Feststellung einer nicht nur vorübergehenden AU, die mehr als kurzzeitige Beschäftigungen zu üblichen Arbeitsmarktbedingungen ausschließt, wegen der Fiktion ausreichender Leistungsfähigkeit nach § 125 SGB III das Nahtlos-Alg I dem Krankengeld vorgehe. Solange also noch Anspruch auf Krankengeld besteht, kommt die Regelung des § 125 SGB III nicht zum Zug. …
(BSG vom 3. 6. 2004 – B 11 AL 55/03 R)
Geiger: Soziale Absicherung bei Zusammentreffen von Arbeitslosigkeit und Krankheit
info also 2008 Heft 2
http://www.elo-forum.org/schwerbehinderte-gesundheit-rente/26550-nahtlosigkeitsregelung-sgb-iii-125-hartz-iv-grundsicherung-sgb-xii-kapitel.html#post273129
Stascheit/ Winkler schrieb:
Arbeitslose, die gesundheitlich so stark beeinträchtigt sind, dass sie nach den üblichen Maßstäben nicht vermittelbar sind, laufen Gefahr, zwischen Krankenkasse, AA und Rentenversicherungsträgern hin- und hergeschoben zu werden; nach dem Motto:
In arbeitslosen Ungesunden sehen wir nicht gerne "Kunden".
Was bedeutet Nahtlosigkeit?
Dies versucht § 125 Abs. 1 SGB III zu vermeiden. Er legt fest, dass solche Arbeitslose "nahtlos", d.h. ohne das man sie in Leistungslücken stößt, versorgt werden.
Geht die AA von einem geminderten, für den Arbeitsmarkt aber noch ausreichenden Leistungsvermögen aus, ist ALG I nach § 117 SGB III zu zahlen, eventuell gemindert nach § 131 Abs. 5 SGB III.
Die Nahtlosigkeitsregelung kommt in Betracht, wenn der Arbeitslose bereits bei Beginn der Arbeitslosigkeit arbeitsunfähig ist und ein Krankengeldanspruch nicht (mehr) besteht.
Quelle: Ulrich Stascheit, Ute Winkler - Leitfaden für Arbeitslose, der Rechtsratgeber zum SGB III, 25. Auflage
http://www.elo-forum.org/schwerbehinderte-gesundheit-rente/26550-nahtlosigkeitsregelung-sgb-iii-125-hartz-iv-grundsicherung-sgb-xii-kapitel.html#post386316
Die KK hatte ja die Krankengeldzahlung eingestellt, weil der MDK mich gesund geschrieben hat, wogegen meine behandelnde Ärztin Widerspruch eingelegt hat. Die KK gab mir dann die Auskunft, dass das AA in diesem Fall in Vorleistung gehen muss und mir ALG I zahlen muss und dass die AA aber gegenüber der KK einen Erstattungsanspruch hat, wenn dem Widerspruch stattgegeben wird und ein zweiter Arzt des MDK die Einschätzung meiner Ärztin bestätigt. In diesem Fall würde die AA das Geld also von der KK zurückbekommen.
Die AA wollte aber kein ALG I zahlen, weil sie das Gutachten des MDK nicht anerkannten und sich auf die Meinung meiner behandelnden Ärztin beriefen und auf den eingereichten Widerspruch gegen den MDK, also auf meine Arbeitsunfähigkeit. Als ich mich auf die Nahtlosigkeitsregelung in §125 SGB III berief, teilte mir die AA mit, dass diese erst greift, wenn man von der KK schon ausgesteuert wurde.
Auch das Sozialamt war nicht für mich zuständig, da ich für Hilfe zum Lebensunterhalt mit meinem Erspartem über der zulässigen Vermögensfreigrenze von 1600€ liege. Außerdem darf man wirklich gar nichts mehr haben, nicht mal ein Auto. Alles muss man verkaufen und das Geld dafür erst aufbrauchen, bevor man sich beim Sozialamt melden kann. Und an dem Punkt bin ich zum Glück noch nicht.
Da ich aber auch nicht vorhatte, jetzt monatelang ohne Einkommen dazustehen, habe ich nochmal mit der AA geredet und ihr gesagt, dass ich den Widerspruch gegen den MDK zurückziehen werde, wenn ich deswegen sonst kein Geld bekomme.
Und nachdem ich der SB der AA dies gesagt hatte, von da an war sie wie ausgewechselt. Vorher schien sie wie taub auf den Ohren. Aber dann war sie auf einmal verständig und kooperativ. Zuerst versuchte sie, mich davon abzuhalten den Widerspruch zurückzuziehen und sagte, dies brauche ich doch aber nicht tun, wenn ich noch krank wäre. Ich sagte, der MDK hat mich aber gesund geschrieben und ich möchte jetzt nicht ohne Geld dastehen und deshalb werde ich den Widerspruch gegen den MDK zurückziehen und dann könnte ich ja meinen ALG I Anspruch geltend machen und die AA müßte auf jeden Fall zahlen.
Als die SB merkte, dass ich ernst machen würde, besprach sie sich 5 Minuten mit einer Kollegin (oder Vorgesetzten) und dann verkündete sie mir, dass sie mir das ALG I zahlen werden und dass ich den Widerspruch gegen den MDK nicht zurückziehen solle, da sie das Geld ja dann von der KK zurückbekommen würden, wenn dem Widerspruch stattgegeben wird. Genau das hatte ich ihr ja vorher auf Anraten der KK auch schon versucht klarzumachen. Verstehen wollte sie das alles aber erst, als ich den Widerspruch zurückziehen wollte.
Ich fragte, ob ich denn gegen den Ablehnungsbescheid der AA jetzt noch Widerspruch einlegen solle und sie sagte, das wäre nicht nötig. Sie wird mir den Bewilligungsbescheid schnellstmöglich zukommen lassen und am nächsten Tag hatte ich ihn!
Das es so einfach geht, hatte ich nun wirklich nicht erwartet. So wurden mir 2000€ Anwaltsgebühren und ein jahrelanger Klageprozess doch noch erspart.
Noch dazu ist mein von ihr berechneter Tagessatz an ALG I jetzt 20% höher als vor meiner Krankheit, also auch höher als mein Krankengeld, und ich habe wieder volle 12 Monate bewilligt bekommen, obwohl ich aber schon 6 Monate ALG I bezogen hatte, bevor ich krank wurde.
Kann sich das jemand erklären?
Am besten mache ich dazu eine neue Frage auf.
@ Charly: Hast du meine zweite PN von vorletztem Samstag eigentlich gelesen?