Beiträge von ltyrosin

    Hallo Alle,


    habe am 01.10.12 eine Arbeit Bürgerarbeit) auf einem Recyclinghof begonnen. Mein Einkommen liegt bei 729,- Netto bei 30 Std./Woche.
    Meine Leistungen für Oktober habe ich vom Jobcenter erhalten. Habe jedoch auch meinen Lohn am 29.10.12 von der Bürgerarbeit erhalten. Dieses Geld wurde für Miete etc. im November verwendet, da der Jobcenter nur noch einen Teil der Miete (etwa die Hälfte) übernimmt und ich ab November den Rest.
    Da mir Ende Oktober der Lohn überwiesen wurde, möchte der Jobcenter nun 550,- zurück (wegen Überzahlung).


    Bescheid liegt bei.


    Gruß ltyrosin

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    Das kann man so nicht unbedingt sagen. Das ist die Auffassung des SG Berlin. Andere Gerichte können es auch anders sehen. Und solange es nicht höchstrichtrerlich entschieden ist, kann man nicht von vornherein von Rechtswidrigkeit sondern nur von anderer Rechtsauslegung sprechen.


    Hallo GG52,


    würdest Du also sagen, mein angehängter Bescheid ist so ok!


    Gruß

    Hallo,


    kann dieser Bescheid stimmen?


    hab das hier noch im Netz gefunden (kopiert)



    Bei
    einem Zufluss von zwei Monatsentgelten aus demselben Arbeitsverhältnis
    innerhalb eines Kalendermonats sind die Freibeträge nach §§ 11 Abs 2 S
    2, 30 S 1 SGB 2 aF (nunmehr: § 11b Abs 2 und 3 SGB 2) jeweils für jedes
    Monatsentgelt einzuräumen, sofern nicht Vergütungen aus mehreren
    Arbeitsverhältnissen oder Tätigkeiten bezogen werden und die Freibeträge
    erschöpfen.
    SG Berlin - S 55 AS 30011_10 - Freibetrag 2 Monatsgehälter.




    WENN als Dein Jobcenter einfach addiert, handelt es rechtswidrig!


    Das ist zwar nur das Sozialgericht Berlin, aber hier würde ich klagen auf Teufel komm raus, das dieses Urteil bundesweit Gültigkeit erhält. Wäre es nicht so, sind grundsätzlich alle Arbeitsverhältnisse unzumutbar, sofern die Löhne/Gehälter zusammengefaßt werden.

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    Hallo an Alle,


    habe vom Jobcenter einen Vermittlungsvorschlag für "Bürgerarbeit 900,-" bekommen und mich beworben. Nun habe ich einen Termin zum Vorstellungsgespräch (Recyclinghof) bekommen. Wenn die mir evtl. einen Arbeitsvertrag vorlegen, muß ich diesen unterschreiben oder kommen dann bei Nichtunterzeichnung Sanktionen auf mich zu?
    Möchte diesen Job keinesfalls machen, da ich sonst meine Ehrenamtliche Tätigkeit verlieren würde.


    Gruß



    Hallo Brutus,


    wieviel bekommst Du mit Bürgerarbeit Netto mehr im Monat??? 260,-?


    Gruß

    [quote='GG52','https://neu.sozialleistungen.info/forum/thread/?postID=79331#post79331']bei 900 € Brutto ist der Freibetrag 260 €, die man dann mehr hat.


    nach meiner Berechnung müßte das bei Bürgerarbeit so aussehen:


    900,00 € Bruttoverdienst
    100,00 € Grundfreibetrag
    160,00 € weiterer Freibetrag (20 % von 800,00 €)
    260,00 € Gesamtfreibetrag


    726,92 € Nettoverdienst Bürgerarbeit
    - 260,00 € Freibetrag
    = 466,92 € anrechenbares Einkommen


    Mein Bedarf:
    374,00 € Regelleistung
    + 480 € KdU
    = 854 € ALG II gesamt
    -466,92 € anrechenbares Einkommen
    = 387,08 € ergänzend zu ALG II


    hätte ich also keine 260,- sondern 387,08 Euronen mit Bürgerarbeit mehr im Geldbeutel. Ist das richtig???



    Gruß

    Hallo an Alle,


    hab von der Arge einen Vermittlungsvorschlag für das Modellprojekt Bürgerarbeit mit begleitendem Coaching erhalten.
    Übt jemand solch eine Bürgerarbeit aus und kann mir sagen, was dabei an (Mehr)Geld im Geldbeutel hängen bleibt!
    Der Lohn liegt bei 900,- Brutto bei 30 Wochenstunden.
    Bürgerarbeit muß doch nach Tarif bezahlt werden..oder?


    Gruß

    @ Ityrosin - Können kann man bekanntlich alles. Vielmehr stellt sich doch wohl die Frage, wenn man dies machen muss weil man etwas vergessen hat, welche Rechtssituation sich daraus ergibt, schließlich hat man auf dem Formblatt mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der Angaben erklärt. Man erklärt aber im Grunde das man nach besten Wissen diese Angaben macht, "vergessen" ist dann für mich nicht mit einer diesbezüglichen Sorgfaltspflicht behaftet und sowas wird sicherlich mit entsprechenden Folgen für den Antragsteller verbunden sein. Auch der Umstand etwas nicht zu wissen wird ja oft genug geahndet. Ich für meinen Teil würde, sofern mir ein solcher Punkt bekannt wird immer so vorgehen das ich das zur "Niederschrift" erklärend nachholen würde und zwar unverzüglich, damit kann man sicherlich einer Unterstellung von Vorsatz und Verschleierung entkräftend entgegen wirken! Ich z.B. unterschreibe einen Antrag erst dann wenn der SB da drüber geschaut hat, sofern sich dann nämlich noch Fragen ergeben oder wie in meinem Fall auch schon mal von mir zwecks Klärung nicht vorab beantwortet werden konnten, hat man auch noch kein Vergehen begangen!


    Hallo Horst GRUNERT,


    in meinem Fall, hab ich meine Ehrenamtliche Tätigkeit bzw. Aufwandsentschädigung von 175,- nicht angegeben, da diese nicht angerechnet wird.
    Meinst Du das gibt Ärger?


    Gruß


    ltyrosin

    Hallo Alle,


    kann man den Weiterbewilligungsantrag auch nach der Bewilligung der Leistungen korrigieren, wenn man etwas falsch ausgefüllt oder vergessen hat anzugeben???


    Gruß
    ltyrosin

    wenn es nicht mehr als diese 175 € sind, dann ist es nur eine formsache. deutsche ordnung und bürokratie halt eben. reiche die erforderlichen papiere nach und der fall ist erledigt.


    danke für die Antwort. Hab nur Angst, daß die mir ne Sperre oder ne Leistungskürzung reindrücken, wegen Nichtangabe im Weiterbewilligungsantrag.

    Hallo an Alle,


    habe beim letzten Weiterbewilligungsantrag ( 01.04 - 30.09.12 ) die Aufwandsentschädigung nicht angegeben (schriftlich).
    Jedoch mündlich danach meiner Betreuerin mitgeteilt. Jetzt hat sich die Leistungsabteilung gemeldet und möchte die Arbeitsbescheinigung und den Nachweis über die Vergütung.
    Kann ich nachträglich noch Änderungen im Weiterbewilligungsantrag vornehmen (Angabe des Ehrenamts),
    obwohl dieser schon bewilligt wurde?


    Gruß


    ltyrosin

    Ja muss angeben werden.


    was stimmt jetzt????


    Der § 1 regelt, dass Aufwandentschädigungen bis zu 154 Euro im Monat anrechnungsfrei sind. Der § 2 regelt, dass die Ausübung einer mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden ehrenamtlichen Betätigung unverzüglich anzuzeigen ist. Darüber hinaus darf eine ehrenamtlichen Betätigung den Arbeitslosen nicht bei seinen Eigenbemühungen behindern oder daran, einer Meldeaufforderung unverzüglich nachzukommen. Daraus und aus SGB 1 § 60 Abs 1 Nr. 2 folgt, dass man eine ehrenamtliche Tätigkeit erst dann angeben muss, wenn sie:
    a)15 Std./Woche oder länger dauert und/oder
    b) man dafür mehr als 154 Euro Aufwandsentschädigung pro Monat erhält.*Der genaue Freibetrag ist jedoch noch strittig. Im Zweifelsfall fragen Sie ihren zuständigen Sachbearbeiter.



    1. steuerfreie Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen für öffentliche Dienste im Rahmen des tatsächlichen Aufwandes,
    2. steuerfreie Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG (z.B. Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer….) bzw. Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich bis zur Höhe des Freibetrages nach § 3 Nr. 26a EStG,
    3. Aufwandsentschädigungen im Rahmen sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeiten (z.B. freiwillige Feuerwehr),


    zu
    1. diese Aufwandsentschädigung ist generell anrechenfrei und muss nicht angegeben werden,
    2. diese steuerbefreiten nebenberuflichen Tätigkeiten sind bis zu einem Betrag von derzeit 175,50€ anrechenfrei, darüber jedoch nicht, weshalb sie angegeben werden müssen,
    3. diese Aufwandsentschädigung ist generell anrechenfrei und muss nicht angegeben werden,*

    Hallo,


    das Kinder- und Jugendamt verlangt von mir, Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von 145,- EUR zu zahlen.
    Gleichzeitig hat das Kinder- und Jugendamt beim Jobcenter einen Abzweigunsantrag gestellt.
    Ich nehme an, das ist so ne Art "Pfändung"!!!
    Da ich Hartz IV erhalte, ist dies doch nicht möglich..oder?
    Danke schonmal für Eure Hilfe.


    Gruß


    Sascha

    Hallo,


    ich bin vor 6 Tagen Vater geworden:)
    Bin nicht verheiratet und lebe auch nicht mit der Kindsmutter in einem Haushalt. Ich habe meine eigene Wohnung.
    Das Kind wächst jedoch bei der Mutter auf.
    Muß ich dem Jobcenter mitteilen, daß ich Vater geworden bin?
    Im Voraus, danke für die Antworten.


    Gruß


    Sascha