"Die 120 Euro werden als "Einkommen" berechnet. Und im Normalfall sind bis zu 160 Euro anrechnungsfrei und dürfen voll behalten werden."
Diese Aussage ist falsch. Erstens gibt es diesen Freibetrag von 160.- Euro gar nicht und ausserdem handelt es sich hierbei um Unterkunftskosten, die im Normalfall komplett vom Amt bezahlt werden. Ist bei der Jahresendabrechnung der Gesamtbetrag für Heiz- oder Nebenkosten niedriger als die bezahlten Abschläge, bekommt man Geld zurück. Wenn das Amt diese Abschläge in voller Höhe geleistet hat, gehört das Geld natürlich auch dem Amt.
In meiner Erwerbslosenberatung gehe ich mit Heiz- und Nebenkostenabrechnungen folgendermassen um, ich vergleiche die tatsächlichen Gesamtkosten des Jahres mit den Geldern die das Amt gezahlt hat. Hat das Amt mehr bezahlt als den Rechnungsbetrag, gehört das Geld ihnen. Haben sie weniger gezahlt, fordere ich nach. Bei uns gibt es häufig Fälle, wo die Leistungsezieher Geld vom Vermieter zurückbekommen, ich aber dennoch Forderungen an das Amt stelle. Bei uns werden im Regelfalle nicht die tatsächlichen Vorauszahlungen für die Heizkosten übernommen, sondern nur ein Betrag bis maximal 1 Euro/qm als angemessen anerkannt.
Beispiel Einpersonenhaushalt:
Monatlicher Abschlag für Heizkosten 65 Euro, das Amt übernimmt davon aber nur 50 Euro. Somit hat man selbst 780 Euro im Jahr gezahlt, aber vom Amt nur 600 bekommen . Die Gesamtrechnung für Heizung und Warmwasser beträgt am Jahresende 750.- Euro, man bekommt also 30 Euro zurück. Nach dem Urteil des BSG hätte das Amt aber die komplette Rechnung abzüglich des Betrages der im Regelsatz für die Warmwasserbereitung enthalten ist, momentan bei 100% Regelsatz 6,79 Euro/Monat. Für das komplette Jahr ergibt dies einen Betrag von 81,48 Euro. Diese zieht man vom Rechnungsbetrag ab, damit verbleiben 668,52 Euro "reine" Heizkosten, die das Amt übernehmen muss. Da das Amt über das Jahr nur 600.- Euro gezahlt hat, bekommt man also noch 68,52 vom Amt und 30.- Euro vom Vermieter.