Beiträge von charly599

    Kann man so pauschal nicht viel dazu sagen. Nach welcher Mietstufe werden die KDU berechnet?


    Haben Deine Kinder noch Einkommen z.B. durch Unterhalt? Wie wird das Wasser erwärmt über die Heizung oder separat mit Strom Gas usw.? Da Du für deine Kinder noch Wohngeld beantragen kannst, zählen diese nicht in Die BG seid Ihr vielleicht eine Haushaltsgemeinschaft?


    Kommt nichts von all dem in Frage scheint mir die Berechnung falsch zu sein. Denn für einen 3 Personenhaushalt können trotz 400 Euro Job nicht nur 390,00 € monatlich an Regelleistungen herauskommen.

    Nachdem Deine Tochter eine erste Ausbildung mit Abschlussprüfung vor der IHK abgeschlossen hat, besteht für Dich höchstens noch eine moralische Pflicht, Deine Tochter zu unterstützen. Da diese ja auch mindestens 26 Jahre alt ist und nicht mehr bei Dir wohnt würde sie bei Beantragung von ALG II (Hartz IV) auch keine Bedarfsgemeinschaft mit Dir bilden. Deine Tochter ist jetzt für sich selbst verantwortlich und muss sehen wie sie über die Runden kommt. Im Übrigen scheint es mir Deinerseits gar nicht möglich sie finanziell zu unterstützen da Du ja 100 % Erwerbsunfähig bist und vermutlich von eine EU Rente oder von Leistungen der Grundsicherung nach SGB XII lebst. Auch kann Dich niemand zwingen, da die unter 25 Regelung für Deine Tochter nicht mehr zutrifft, diese wohnungsmäßig wieder bei Dir aufzunehmen.


    Die Vermögensfreigrenzen spielen ebenfalls keine Rolle, wenn Du durch Deine Sparaktion nicht ein beträchtliches Vermögen "angehäuft" hast.

    Hallo ViddyClassic
    Habe mir gerade einmal Deine Berechnungsbögen angeschaut. Die Differenz zwischen den beiden Berechnungsbögen ist klar.
    Die erste Berechnung bezieht sich auf den Zeitraum vom 09. Juli bis zum 31.Juli also keine 30 Tage. Der monatliche Berechnungszeitraum bezieht sich immer auf 30 Tage egal ob er nun 31 oder nur 28 Tage hat.
    Aus irgendeinem Grund besteht für die ARGE also für 8 Tage des Monats Juli Deinerseits kein Bedarf.
    Warum dies so ist kannst Du nur mit der ARGE sprich Deinem SB klären.
    Hast Du eine Sperre bekommen vielleicht wegen später Meldung oder weil Du die Lehre von Dir aus geschmissen hast?
    Auch kann die Berechnung eigentlich nur falsch sein wenn man Dir Einkommen anrechnet was Du nach Deinen Angaben gar nicht hast. Ein Einkommen von 216,00 € für den Berechnungszeitraum 01.08.2010 bis zum 31.01.2011 ist ja kein Pappenstiel. Also bleibt Dir nur der Weg sofort zu reagieren und einen Widerspruch bei der ARGE gegen die Bescheide gem. § 44 SGB X einzulegen.

    Der Hinweis mit dem Wohngeld war völlig in Ordnung. Die benötigen doch lediglich den ausgefüllten Antrag, eine Kopie des Mietvertrages in welchem Du als Mieter stehen mußt evt. Nebenkostenabrechnung und Kopie Leistungsbescheid. Übrigens bekommst Du das WG vom Tag der Beantragung an rückwirkend auch wenn sich die Bearbeitung verzögert.
    Gravierender ist Dein Schuldenproblem. da es sich bei Dir um einen typischen Härtefall handelt und Obdachlosigkeit droht, versuchen über die Agentur ein Darlehen zu bekommen.


    Noch vergessen: Antrag nach § 23(1) SGB II an die Agentur für Arbeit stellen.



    ---Völlig Richtig---

    Deine Chancen stehen gut, wenn Du den Antrag zur Kostenübernahme und die Kopie der NK abgegeben hast. Da die Forderung auf die Nachzahlung jetzt erst vom Vermieter erhoben wurde. Entscheidend ist, dass Du jetzt wo die Forderung erhoben wurde bedürftig bist und nicht dass sich diese auf das vergangene Jahr bezieht.
    Die Frage ist nur noch wann die Forderung zugestellt wurde. Der Vermieter hat 12 Monate Zeit die NK zuzustellen. Die waren im Juni diesen Jahres rum.
    Im übrigen liegt Eure ARGE mit den 4 Wochen Bearbeitungszeit, sehr gut im Rennen. Vermieter muß halt warten hat sich ja auch mit der Zustellung genug Zeit gelassen. Hierzu gibt es auch einige Urteile versch. SG.

    Eine kleine Möglichkeit gibt es vielleicht noch. Es gibt seit kurzen ein Gerichtsurteil, dass auch die ARGE "Schulden" unter Verwandten anerkennen muß. Ich hoffe ja Du hast mit Deinem Schwager einen Darlehensvertrag und eine Rückzahlungsvereinbarung gemacht.

    Das stimmt leider so. Es spielt für die ARGE keine Rolle wann Du das Geld bekommst und auch nicht, dass die Rückzahlung aus vergangenen Jahren stammt. Übrigens darf die ARGE das Geld auch erst in dem Monat anrechnen, in welchem Du es bekommst.

    Nuja das was ich mache ist ein gelenktes Praktikum was ich benötige um den Praktischen Teil meines Fachabiturs zu erlangen. Unterhalt fände ich ja gut aber mein Vater ist mit seiner 1 Mann Firma kurz vor dem aus und meine Mutter (Getrennte Eltern) Arbeitet halbtags und ist froh das sie selber gerade so über die Runden kommt. Woher sollten die das Geld nehmen und mich noch auszuhalten? Müsste es nicht irgendeine Lösung für mich geben?


    Sehe wirklich keine Möglichkeit für Dich die Pflichtpraktika fallen auch nicht in die Kategorie "Leistungsberechtigt".
    Die einzigste Möglichkeit gibt es vielleicht noch im Bezug auf Bafög, da es sich bei dem Praktikum um ein soganntes "zielstrebiges" Praktikum handelt. Wird aber in jedem Bundesland verschieden gehändelt.
    Vielleicht hat ja noch jemand anderes im Forum eine Idee.

    Kontoauszüge wurden bei mir nur von den letzten 3 Monaten angefordert. Da war natürlich dann noch Gehalt dabei, schließlich habe ich meine Ausbildung erst zum 30.06.2010 abgebrochen. Aber wie gesagt, ab Juli verdiene ich ja absolut kein Geld mehr. Bei Interesse kann ich ja mal die gesamte Berechnung einscannen.


    Dann scheint es richtig zu sein. Wenn Du erst am 30.06. diesen Jahres deine Ausbildung abgebrochen hast, gab es im Juli garantiert noch eine Restzahlung o.ä. aus dem Monat Juni Deiner Ausbildungsvergütung. Da würde es keine Rolle spielen, dass es noch für Juni war. Denn nach dem berühmten Zuflussprinzip würde es in dem Monat angerechnet wo Du es bekommst. Du mußt in dem Fall aber beachten, dass es Dir nicht für den gesamten Berechnungszeitraum als Einkommen angerechnet wird sondern wirklich nur für den Juli.

    Ist mir neu, dass die ARGE einem vorschreibt wieviel man verdienen muss um ausziehen zu können. Richtig ist, dass Du ausziehen kannst wenn der Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestritten werden kann. Auch kann Dir Dein Vater nach dem Auszug das Kindergeld zugestehen. Bei ihm darf es dann nicht mehr als Einkommen bei seiner Leistungsberechnung mit herangezogen werden. Mit Deiner Ausbildungsvergütung würdest Du vermutlich sowieso aus der BG Deines Vaters herausfallen. Ihr würdet dann lediglich noch eine Haushaltsgemeinschaft bilden.

    Leider haben beide Recht sowohl die ARGE/Arbeitsamt als auch das Bafög-Amt. Obwohl Du nicht mehr bei den Eltern wohnst, haben diese da Du ja zielstrebig auf eine Berufsausbildung hinarbeitest lt.BGB die Pflicht Dir Unterhalt zu gewähren. Stündest Du in einem Pflichtpraktikum, hättest Du Anspruch auf Bafög. Da es sich bei Deinem Praktikum aber um ein sogenanntes freiwilliges Praktikum handelt steht Dir diese Möglichkeit nicht zur Verfügung.

    Schlecht was zu sagen wenn man den Bescheid nicht vor sich hat. Sollte sich aber das " sonstige Einkommen " auf den gesamten Berechnungszeitraum von 6 Monaten beziehen sofort Widerspruch einlegen. Manchmal ist es so, dass in dem Monat wo beantragt wird noch Einkommen oder auch Teileinkommen aus z.B. Krankengeld, Bfög usw. vorliegt und dann wäre es für den Beantragungsmonat richtig, dass diese im ersten Monat zum Abzug gebracht wird.

    Das werde Ich mal versuchen. Allerdings ergiebt sich noch die Frage was als angemessen anzusehen ist. Die ARGE sagt ja die Kosten seien unangemessen hoch. Giebt es irgendwo schon ein Urteil über so etwas ?
    Gruß Elke


    Hierzu gibt es reichlich Urteile, welche zumeißt gut für den Leistungsempfänger ausgegangen sind. Um zu ermitteln, was bei Dir angemessen ist musst Du einmal googeln welche Mietstufe für Deinen Wohnort festgelegt ist. Für jede größere Stadt oder auch für zusammenhängende ländliche Gebiete, gibt es einen Mietspiegel.

    Wenn Du zwei Konten besitzt, musst Du sowieso von beiden Konten die Auszüge der letzten 3 Monate vorlegen. Wenn dann ersichtlich ist, dass von Konto 1 auf Konto 2 überwiesen wurde ist es doch sowieso egal. Anders sieht es schon mit den Beträgen aus Ebay Versteigerungen aus. Alles was als Erlös über Deinem Freibetrag liegt wird angerechnet. Übrigens mußt Du nicht erlauben, dass die ARGE Deine Kontoauszüge kopiert. Das Gesetz sagt sind zur Einsichtnahme vorzulegen.


    Noch vergessen wenn Du ALG II beantragst gibt es in Geldfragen keine Privatsachen mehr.

    Wenn Du zwei Konten besitzt, musst Du sowieso von beiden Konten die Auszüge der letzten 3 Monate vorlegen. Wenn dann ersichtlich ist, dass von Konto 1 auf Konto 2 überwiesen wurde ist es doch sowieso egal. Anders sieht es schon mit den Beträgen aus Ebay Versteigerungen aus. Alles was als Erlös über Deinem Freibetrag liegt wird angerechnet. Übrigens mußt Du nicht erlauben, dass die ARGE Deine Kontoauszüge kopiert. Das Gesetz sagt sind zur Einsichtnahme vorzulegen.

    Wenn Du es in Deinen Antrag auf Übernahme der Umzugskosten so formulierst, also ärztl. Attest, Kostensenkung usw. denke ich, dass die Kostenübernahme in Ordnung geht. Bei Bewilligung werden die Kosten in voller Höhe übernommen. – Jedoch verlangt die ARGE z.B. bei uns drei Angebote verschiedener Umzugsunternehmen –
    Das billigste muss dann genommen werden.

    Wenn ich das richtig herauslese, hast noch keine abgeschlossene Berufsausbildung. Wenn Dir von der ARGE ein Bildungsgutschein verwehrt wird und Du bist noch nicht über 30 Jahre alt würde für Dich noch Bafög in Frage kommen.