Also solange man nur eine Wohnung sucht, muss dies dem Leistungsträger nicht mitgeteilt werden. Die Umzugsgenehmigung zu erlangen ist aber vor dem Unterschreiben eines Mietvertrages zwingend. Auch verlangt die ARGE sowieso, dass mehrere (in der Regel mind. 3)Mietangebote vorzulegen sind. Hier wird dann zumeist das günstigste akzeptiert. Was die Aufteilung der Möbel betrifft so müsst oder könnt ihr Euch hierbei gütlich einigen. Beachte aber, dass wenn das gemeinsame Kind bei Dir bleibt Du auch einen größeren Anspruch hast. Z.B. würde Dir unstrittig die Waschmaschine zustehen. Könnt ihr Euch nicht gütlich einigen müsste die Teilung gerichtlich geregelt werden, was aber wieder mit Kosten verbunden ist.
Was nun Deinen Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehend betrifft, so sollte hier eine Antragstellung möglich sein, wenn festgestellt ist, dass Du und Dein Ex keine BG mehr darstellt und auch sonst in keiner Weise wirtschaftlich mehr verbunden seid. Im Übrigen ist die Aussage deines Ex Schwachsinn wenn er behauptet dass Du nach der Trennung kein Geld mehr von ihm bekommst. Wenn Du schon keine direkten Unterhaltsansprüche an ihn hast, so hat er zu mindestens die Unterhaltspflicht gegenüber Eurem gemeinsamen Kind. Ist er auf Grund seiner finanziellen Situation nicht zahlungsfähig so kannst Du bei dem Jugendamt Deines Wohnortes einen Unterhaltsvorschuss beantragen. Das Amt holt sich dann das Geld von Deinem Ex irgendwann wieder.
Beiträge von charly599
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Leider sagt das Gesetz nichts darüber aus wie oft und in welchem Zeitraum Dich die ARGE auffordern kann zum Zwecke der Kostensenkung umzuziehen. Sicher ist nur, dass nach der Aufforderung, Dir eine andere Wohnung zu suchen noch bis zu 6 Monaten die tatsächlichen Kosten übernommen werden. Danach bekämst Du nur noch die „angemessenen“ Kosten gezahlt und den Rest müsstest Du aus den Regelleistungen selbst bezahlen.
Wenn ich das richtig verstehe, seid ihr zu dritt in die Wohnung eingezogen und wohnt jetzt nur noch zu zweit da. In dem Fall haben sich die Bedingungen der Verhältnismäßigkeit geändert und die Aufforderung durch die ARGE ist wohl Rechtens.
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Sollte mein Beitrag bei Dir so angekommen sein, dass ich Dich in irgendeiner Form kritisieren wollte so lag dies ganz und gar nicht in meiner Absicht und steht mir auch nicht zu. Ich wollte Dir lediglich die Konsequenzen welche sich aus der ganzen Misere ergeben können darlegen. Auch stellen meine Beiträge keine Rechtsberatung dar und haben keinen Anspruch auf absolute Richtigkeit.
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Wie lange wohnen sie denn schon zusammen? Ist sie schon Ü25? Wie hoch liegene die KdU?
Interessant wäre auch noch zu wissen, wovon lebt denn die Freundin zurzeit? Wird dies noch von Eltern unterstützt, Kindergeld usw.?
Übrigens die KDU sind die Kosten für Unterkunft und Heizung (für nicht Hartzler)
Auch kann man wenn man nicht im Bezug von Leistungen nach SGB II oder Bafög steht Wohngeld beantragen. Ob er einen Anspruch darauf hat kann er sich mit einem der vielen Wohngeldrechner im Netz errechnen lassen. -
Wenn nach außen hin nicht ersichtlich ist, dass sich in der Beziehung zwischen dem Lebenspartner und Dir was geändert hat wird es sehr schwer sein, die ARGE davon zu überzeugen dass ihr von heute auf morgen keine BG mehr bildet. Bisher wart ihr ein typisches Beispiel einer BG.
Und zwar
1. länger als ein Jahr zusammenleben oder
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben oder
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(§ 7 Abs. 3a SGB II)Erschwerend kommt noch hinzu, dass seit 2006 die Beweislastumkehr besteht. D.h. vordem musste die ARGE beweisen, dass ihr noch eine BG seid. Jetzt liegt die Beweislast, dass ihr keine BG mehr seid bei Euch. Der Sinn dieser Regelung liegt wohl offen auf der Hand denn „Das Vorliegen einer Tatsache ist viel einfacher zu beweisen als das Nichtvorliegen einer Tatsache. Vor allem, wenn es - wie hier - um eine sogenannte "innere Tatsache" geht, nämlich um die innere Bindung zwischen den Betroffenen“.
Als erstes würde ich eine eidesstattliche Versicherung bei der ARGE darüber abgeben, dass keine Bedarfsgemeinschaft mehr mir deinem Lebenspartner vorliegt. Hilfreich wäre wenn Freunde oder Verwandte (Bekannte) diese Tatsache bestätigen könnten. Auch hilft es wenn Du bei der ARGE um eine Umzugsgenehmigung nachsuchst. Wenn schon Dein ehem. Partner diesen Weg nicht geht oder gehen will, dann mache Du diesen Schritt. Denn den Partner aus der Wohnung zu bekommen, zumal ihr beide im Mietvertrag steht könnte eine langwierige Sache werden, die aus meiner Sicht auch nur auf gerichtlichem Wege machbar ist.
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Erst einmal dumm gelaufen und zwar für Dich. Denn beginnen wir mit dem Einbruch und dem damit verbundenen Nichtzahlen der Miete. Erst einmal bist Du Mieter dieser Wohnung. Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter auch bei Schäden durch Dritte egal ob den Schaden nun ein Bekannter von Dir(z.B. bei einer Feier) oder ein Einbrecher verursacht. Auch wenn dem nicht so wäre, ist aus meiner Sicht eine 100 % Einstellung der Mietzahlung nicht gerechtfertigt. Eine Mietminderung wäre dann vermutlich angebrachter gewesen. Im Normalfall übernimmt hier die Hausratversicherung die Schadensregulierung und hier wäre dann die Einbruchsbestätigung von der Polizei von Nutzen. Ist keine Haftpflicht vorhanden, musst Du haften.
Das nächste Problem ist, wo sind die Zahlungen der ARGE hin? Die Leistungen welche die ARGE für KDU übernimmt sind zweckgebunden und gehören nicht zu den Regelleistungen. D.H wenn Du die Miete schon nicht von dem Geld bezahlt hast, dann durftest Du es auch nicht ausgeben was wahrscheinlich geschehen ist. Wenn nun die ARGE von der Geschichte Wind bekommt, kannst Du mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Sanktionierung ausgehen. Auch hat die ARGE die Möglichkeit künftig die KDU direkt an den Vermieter weiterzugeben.
Ich wüsste jetzt auch nicht, was man Dir raten soll. Stellst Du Deine psychische Erkrankung, welche bestimmt ein großes Handicap bei Deiner täglichen Lebensbewältigung darstellt, zu sehr in den Vordergrund kann dies wieder völlig andere Probleme aufwerfen wie z.B. ob man Dir vielleicht einen staatlichen Betreuer zur Seite stellt oder ob Du noch in der Lage bist, für Dein Kind zu sorgen.
Übrigens ist Dein Fall ein Musterbeispiel dafür, warum der Vermieter die Kaution nicht zurückzahlen muss denn genau für solche Fälle ist diese Gedacht nämlich um das Risiko eines finanziellen Schadens für sich zu begrenzen.---Vielleicht hat noch jemand im Forum eine Idee---
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Die Vorgehensweise richtet sich danach, wie alt bist Du und gibt es einen triftigen Grund so urplötzlich bei Deinen Eltern auszuziehen. Solltest Du unter 25 Jahre sein wird die ARGE auf jeden Fall die Frage stellen wieso Du so plötzlich und unmittelbar vor dem Leistungsbezug von ALG II bei den Eltern ausgezogen bist, da dies den Anschein erweckt, dass Du mit dem Auszug die „Unter 25 er Reglung“ unterlaufen willst. Rein rechtlich ist die ARGE erst für Dich zuständig wenn Dein ALG I ausgelaufen ist und bis dahin könntest Du wohnmäßig tun und lassen was Du willst. Im Übrigen hast Du bei der Wohnungssuche kaum Hilfe von der ARGE zu erwarten. Man wird Dich lediglich auf die Möglichkeiten von Sozialwohnen hinweisen. Und wenn Du nicht gerade in München oder Hamburg wohnst sollte eine Wohnungssuche doch ein nicht also großes Problem darstellen.
Was Du bei der Wohnungssuche auf jeden Fall beachten solltest ist, dass die Wohnung den Ansprüchen der ARGE in Bezug auf die „Angemessenheit“ erfüllt. Also für Dich max. 45 qm (Faustregel) und die Kosten entsprechend dem gültigen Mietspiegel Deines Wohnortes.
Also ich persönlich würde es darauf ankommen lassen und mir vor dem Ausfüllen der Anträge ganz schnell eine Wohnung suchen. Allerdings würde ich mir dies wiederum überlegen wenn ich für eine Wohnung noch nicht einmal einen Stuhl oder Bett mein eigen nennen kann und dann noch ein Umzugsgrund vorliegen würde bei dem mir die ARGE einen Auszug bei den Eltern nicht verwehren kann. Denn dann könnte ich die Möglichkeit der Erstausstattung in Anspruch nehmen.
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Das kannst Du endlich nur mit dem Amt klären wieso dies so ist. Vielleicht habe Deine Eltern ein hohes Einkommen und sind Dir gegenüber noch Unterhaltspflichtig. Oder die Zeit von der Beantragung bis zur Leistungszahlung war für das Amt zu kurz um zu reagieren.
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berufliche weiterbildung
dazu zählt ja studium (ich) und ausbildung (ehemann)
sehe ich auch so
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Den Antrag kannst Du formlos bei dem Leistungsträger ( ARGE) stellen.
Vielleicht hilft Dir diese Urteil weiter:
Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II) haben Anspruch auf Ersatz von Kinderbetreuungskosten, wenn sie an einer beruflichen Weiterbildung teilnehmen. Zudem muss die zuständige Behörde die tatsächlich anfallenden Kosten übernehmen und nicht nur einen ihr angemessen erscheinenden Teilbetrag, wie das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied. Die Obergrenze für Betreuungskosten betrage 130 Euro pro Monat und Kind (§ 83 SGB III).
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Erst einmal wegen der Mail an das Amt. Habe schon viele Mails an die ARGE geschickt ohne auch jemals eine Antwort erhalten zu haben.
Nun zu Deiner Frage mit der Erstausstattung . Wenn Du Leistungsberechtigt nach dem SGB II bist, dann steht Dir beim Bezug einer eigenen ersten Wohnung nach § 23(3) SGB II eine Grundausstattung für diese Wohnung zu. Möbel, Haushaltsgeräte und selbst Kleidung kann zur Erstausstattung gehören. Was diese Ausstattung umfasst, kannst Du ganz einfach mal googeln auch im Gesetzestext.
---ganz wichtig ist es gibt bei der ARGE alles nur auf Antrag. Kein Antrag keine Leistungen---
Deine Frage mit den Fristen ist schon schwieriger zu beantworten. Leute welche vor Ort wohnen und die ARGE persönlich aufsuchen können warten in der Regel ein viertel Jahr von der Beantragung bis zum Erhalt des Bewilligungsschreibens. Erschwerend kommt bei Dir ja noch hinzu, dass Du noch gar nicht weißt wo Du nach der Rückkehr Deinen Wohnsitz nehmen wirst.
Für Dich ist jetzt erst einmal vorrangig die Wohnungssuche zu forcieren damit Du weißt, welche ARGE für Dich zuständig ist. Vielleicht kann Dich deine Familie in Deutschland ja dabei unterstützen. Solltest Du vorübergehend bei Deinen Eltern unterkommen können, dann fülle die Anträge für ALG II aus und schicke diese erst einmal an die ARGE vom Wohnort Deiner Eltern. Natürlich mit Erklärungsschreiben. Ich würde vielleicht auch nicht mitteilen, dass ich erst einmal nur vorübergehend da wohnen werde. (bei den Eltern)
Die Anträge findest Du hier: http://www.arbeitsagentur.de/nn_26642/Navigation/zentral/Formulare/Buerger/Arbeitslosengeld-II/Arbeitslosengeld-II-Nav.html
Wenn Du z.B. bereits für August Leistungen benötigst, muss Deine Meldung, egal ob persönlich, schriftlich oder telefonisch bis spätestens 31.August bei der ARGE vorliegen um noch einen Leistungsanspruch für den August zu haben.
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Leider sehe ich keinen anderen Weg. Vielleicht, dass Du Dich mit dem zuständigen Jugendamt Deines Sohnes in Verbindung setzt und Deine Karten hier offen auf den Tisch legst. Ich gehe davon aus, dass sich das Jugendamt dann mit Deinem Ex in Verbindung setzt. Wäre sowieso Deine Pflicht, bei Zahlungsunfähigkeit des Unterhaltes für Deinen Sohn, das Jugendamt darüber in Kenntnis zu setzen.
Auch kenne ich Deine momentane familiäre Situation nicht um einzuschätzen ob vielleicht noch die Möglichkeit besteht wie ergänzendes ALG II o.ä. abzuschöpfen.
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Hi Helpman
In der heutigen Zeit eine Existenzgründung hinzulegen von welcher man auch wirklich existieren kann ist sehr, sehr schwer. Ich kenne viele „ Kleinunternehmer „ die sich, nur um aus dem Leistungsbezug herauszukommen in die Selbstständigkeit geflüchtet haben. Viele von denen haben es ganz schnell wieder gelassen, da sie merkten, dass ihr Schuldenberg größer statt kleiner wurde. Die anderen wurschteln nur so vor sich hin und leben am Rande des Existenzminimums. Sicher hat ein Teil dieser sogenannten Selbstständigen Fehler gemacht. Ich kann mir nicht von den Fördermitteln aus ERP, KfW und wie sie alle heißen als erstes einen Mercedes vor die Türe stellen und dabei habe ich noch nicht einmal die erforderlichen Arbeitsmittel für meine zu gründende Firma. Mit einem Mercedes vor der Türe kann ich kein Geld verdienen außer vielleicht ich will ein Taxiunternehmen gründen. Aber selbst da gibt es bessere Alternativen als ein Fahrzeug aus der Luxusklasse.
Nein wenn man heute eine Existenz gründen möchte sollte man professionelle Hilfe dafür in Anspruch nehmen. Einfach aus einer Bierlaune heraus oder um aus dem ALG II oder ähnlichen Leistungen herauszukommen funktioniert in den seltensten Fällen. Eine vernünftige Marktanalyse vor der Gründung und die damit verbunden Erfolgsaussichten für meine Geschäftsidee sind das A und O. Das ganze muss so fest stehen, dass ich potentielle Geldgeber wie Banken usw. davon überzeugen kann, dass sie ihr Geld irgendwann mit Zinsen wieder sehen wenn ich mal einen Darlehen benötige. Geld von der Bank bekommen in der heutigen Zeit nur Leute die bereits Geld haben oder den Geldgebern andere Sicherheiten anbieten können.Wenn es Dir wirklich ernst damit ist, eine eigene Existenz aufzubauen, musst auch Du selbst investieren nämlich in erster Linie Zeit. Gehe als erstes zur IHK oder Handwerkskammer und informiere Dich. Als erstes darüber, gibt es für meine Geschäftsidee schon Konkurrenz und wie groß ist meine Chance gegen diese zu bestehen. Wie viele Firmen verträgt das Gebiet in der Branche in der ich tätig werden will. Ein Ballungsgebiet wird mehr Konkurrenz vertragen als ein ländliches Gebiet. Welche Fördermittel kann ich in Anspruch nehmen und welche Bedingungen sind daran geknüpft? Was für Kosten kommen bei der Gründung überhaupt auf mich zu? Bereits die Gewerbeanmeldung kostet Geld. Zwar nicht viel aber es wird Deine erste Ausgabe sein ohne auch nur einen Cent verdienst zu haben. Alleine mit den paar Informationen, welche Dir die ARGE vermitteln kann, ist nicht viel anzufangen. Diese beziehen sich auch lediglich auf die Leistungen welche Du in einer Übergangsphase beanspruchen kannst.
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Wenn Du gar nicht mehr zahlen kannst und dies auch von Dir belegt werden kann, muß Dein Ex Mann beim Jugendamt vorsprechen. Dort bekommt er Hilfe und bei Notwendigkeit einen Pauschalbetrag glaube 158,00 € bis zu 72 Monaten oder dem 12. Lebenjahr Eures Sohnes. Allerdings holt das Amt das sofort von Dir zurück, wenn Du in der Lage bist zu zahlen. Wie gesagt der Unterhaltsvorschuss muß durch deinen Ex beim Jugendamt beantragt werden.
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Danke für den Tip mit dem Antrag...
Mit dem Antrag fürs Wohngeld war soweit alles komplett- war Mo da hab die Anträge geholt, und Di wieder da um sie abzugeben... Und DA fällt der guten Frau auf dass irgendwas wg dem Gewerbe ja noch fehlt- OBWOHL die von der Arge das in Ihrer Berechnung mit angegeben hat- und diesen Zettel hab ich ja beim Wohnungsamt abgegeben....
"Am besten sollte das der STeuerberater ausfüllen"-der wartet seit anfang des jahres auf 500€ , den kann ich schlecht fragen ob er mir ne aufstellung macht...ist echt alles zum heulen...
aber ich werd mich mal wegen diesem Antrag schlau machen....Vllt weiß ja noch jmd was hilfreiches!?
Was ich noch nicht ganz verstehe ist, dass Du arbeitslos bist und ALG I beziehst aber auch gleichzeitig in einer „Selbstständigkeit“ bist. Ist doch bestimmt anders herum. Du bist selbständiger Unternehmer und beziehst hierzu irgendwelche Förderleistungen für eine bestimmte Zeit.
Ich an Deiner Stelle hätte in dem Fall bereits vor geraumer Zeit nämlich als sich abzeichnete, dass Ich meinen Unterhalt nicht aus der Selbstständigkeit bestreiten kannst, das Gewerbe abgemeldet.
Eine Verzögerung bis zum Jahresende produziert meinem Erachten nach nur noch weitere Schulden und Probleme. Selbst mit Leistungen aus dem SGB II stellt sich doch Deine Situation besser da als die Jetzige.
Ich denke mal das Wohngeld alleine, wird Deine Situation nicht wirklich verbessern. -
Nach meinem Wissen gibt es eine Grenze für die Angemessenheit eines Fahrzeugs nur für Leistungsbezieher nach dem SGB II. Hier wurde die Grenze von bisher 5000 € auf 7500 € angehoben.
Oder seid ihr aus dem Leistungsbezug heraus in die Selbstständigkeit gegangen und wollt nun die Fördermöglichkeiten ausschöpfen. Denn für Gesellschaften bürgerlichen Rechts ist mir von irgendwelchen Angemessenheitsgrenzen nichts bekannt. -
Es ist richtig, dass die ARGE für Dich zuständig ist, wo Du polizeilich gemeldet bist. Selbstverständlich kannst Du dich bei Deinem Freund anmelden. Ich würde hier empfehlen erst einmal das sogenannte Probejahr in Anspruch zu nehmen, damit der Verdienst des Freundes erst einmal nicht in die Berechnung Deines Leistungsanspruches mit einfliesst. Wohngeld kann man nur beantragen, wenn man kein ALG II bezieht(hier sind die Kosten für Wohnen bereits enthalten). Bist Du kein Leistungsempfänger kann dieses beantragt werden auch bei ALG I. Die volle Miete wird durch die Wohngeldstelle nicht übernommen. Deinen etwaigen WG Anspruch kannst Du mit einem der vielen WG Rechner im Netz harausfinden.
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Hallo Gert63
Ich kann mit Deiner Frage leider nicht viel anfangen. Ihr habt eine GPR und seid aber trotzdem im Leistungsbezug? Wenn ja klingt das mit der Verdoppelung ziemlich unlogisch für mich. Wenn ich dann noch zwei Kinder in der BG habe könnte ich mir dann einen BMW leisten indem das ganze vervierfache? -
Noch auf Deine Frage mit der Guthabenanrechnung von 155,00 €. Diese ist leider Rechtens.
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Hallo Charly,
danke für die schnelle Antwort.
Meine Tochter ist aber noch keine 26 Jahre alt, erst 22 Jahre und dies macht mir ja Kopfzerbrechen. Obwohl sich das Verhältniss nach dem Auszug verbessert hat, befürchte ich schlimmes, wenn sie erneut zurück kommen muss.
Ich beziehe nach dem Unfall eine 100% EU-Rente. Liegt noch über den Harzt IV Betrag, da ich zur Zeit noch keine Miete zahlen muss und in einem Haus von meinen Noch Mann lebe.
Spielt dies bei der Berechnung eine Rolle?Habe gerade die Info bekommen, dass ihr leiblicher Vater in der Schweiz lebt und über 2200,-- Euro verdient und dies der BAB-Stelle mitgeteilt hat, Deshalb wurde der BAB-Antrag abgelehnt. Haben über Jahre versucht an ihn heranzukommen, ohne Chance, da er immer wieder abtaucht. Ist da das Amt berechtigt, einfach den Antrag abzulehnen? Trotz Nachweis, dass er nicht zahlt?
LG
Dann habe ich das falsch verstanden, weil Du oben schreibst konnte vor dem Erreichen des 26. Lebensjahres ausziehen. Wo wohnt den Deine Tochter momentan. Hat sie zur Zeit eine eigene Wohnung? Ist dem so, greift die „Unter 25 Jahre Regelung „ auch nicht. Diese bezieht sich eindeutig auf den Erstbezug einer eigenen Wohnung unter 25 Jahre.