Um zu dieser Frage ein paar Ideen entwickeln zu können, solltest Du uns ein paar Informationen mehr geben. Z.B. wie sind die jetzigen Wohnverhältnisse bei den Eltern, beziehen seine Eltern Sozialleistungen oder gehen sie arbeiten, hat der Freund irgendein Einkommen. Und sehr wichtig wie äußert sich der „Stress“ , musste diesbezüglich schon einmal jemand tätig werden wie z.B. Jugendamt, Polizei usw.?
Das mit dem Zustehen einer Wohnung, da der Freund unter 25 Jahre alt ist und dann vermutlich Sozialleistungen beanspruchen müsste, ist immer so eine Sache speziell wenn er Leistungen nach SGB II beziehen muss. Hier schätze ich die Erfolgsaussichten eine Erlaubnis zum Auszug bei den Eltern und den Einzug in eine erste eigene Wohnung zu erhalten eher schlecht ein. Aber wie gesagt ohne nähere Informationen kann man kaum etwas sagen. Die Umzugs Erlaubnis ist hauptsächlich davon abhängig, ob wirklich eine Härtefall vorliegt und ein Verbleib des Freundes in der elterlichen Wohnung nicht mehr zumutbar ist.
Es gibt natürlich auch Fälle, wo die ARGE einen Umzug erlauben muss:
Eine Zustimmung muss erteilt werden, wenn
- aus schwerwiegenden sozialen Gründen ein Verweis auf die elterliche Wohnung nicht möglich ist oder
- wegen Eingliederung in den Arbeitsmarkt (Arbeits- oder Ausbildungsaufnahme) die Notwendigkeit des Umzuges gegeben ist oder
- bei Vorliegen eines sonstigen, ähnlich schwerwiegenden Grundes .
Mindestens eine Voraussetzung der 3 oben genannten Punkte muss gegeben sein.
Es könnten aber auch schwerwiegende soziale Gründe nach § 64 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB III vorliegen.
Diesen liegen dann vor, wenn
- eine Eltern-Kind-Beziehung nie bestanden hat oder ist seit längerem nachhaltig oder dauerhaft gestört ist
- es besteht Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes (z.B. Elternteil ist schwer alkoholkrank, psychisch erkrankt...).