Beiträge von charly599

    wäre mir neu. hier, vom bundesjustiz veröffentlichte texte im internet steht noch der alte text. ich halte es m.E. auch für abwegig, daran etwas zu ändern.


    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html


    Da sich ja der Gesetzestext anscheinend doch nicht geändert hat dann lies bitte einmal dieses,


    (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner


    1.
    länger als ein Jahr zusammenleben,
    2.
    mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    3.
    Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    4.
    befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
    Übrigens hat meine Tochter, nachdem ihr Mann durch einen Verkehrsunfall ums Leben kam 9 Monate mit ihren jetzigen Partner zusammen gelebt und zwar in einem Probejahr. Und dies mit meiner damals 5 jährigen Enkeltochter und einjährigen Enkelsohn. Erst nach dem sie sich offiziell dafür entschieden hatten zu heiraten lag dann natürlicherweise nahe, dass sie gewillt waren Verantwortung im Sinne des Gesetzes füreinander zu übernehmen.

    Nehme an nicht Deine Freundin und ihre Kinder wollen zusammenziehen sondern ihr alle vier.
    In dem Fall kann das Jugendamt natürlich nicht von Dir verlangen auch nicht Ersatzweise die Unterhaltspflicht, des leiblichen Vaters zu übernehmen. Auch der Unterhaltsvorschuss wird von Dir nicht zurückverlangt werden. Wenn Deine Freundin die ARGE davon überzeugen kann, dass ihr erst einmal für ein Probejahr zusammen ziehen werdet, wird noch nicht einmal Dein Einkommen bei ihrem Bedarf angerechnet.


    Wenn Dein Einkommen 100.000,00 € im Jahr nicht übersteigt, solltest Du Dir keine Gedanken darum machen.

    Erst einmal ist es absoluter Blödsinn, was Deine Mutter sagt Dich mit der Polizei aus der Wohnung werfen zu lassen. Die Polizei hat andere Aufgaben und diese interessiert das Problem überhaupt nicht solange nicht der Verdacht einer Straftat besteht. Lediglich in Form von Amtshilfe könnte sie tätig werden um z.B. den Gerichtsvollzieher bei einer Wohnungsräumung zu unterstützen.


    Wenn ich das so lese was Du schreibst, sollte dies ein Musterbeispiel dafür sein, wo die Regelung greift, dass es auch unter 25 jährigen möglich gemacht werden muss unter bestimmten Voraussetzungen aus der elterlichen Wohnung auszuziehen.

    Das ganze dreht sich immer wieder um den Punkt ob Bedürftigkeit vorliegt.
    Ich würde folgendes tun. Mit meinen Eltern einen Untermietvertrag abschließen. Dann zur ARGE gehen und ALG II beantragen. Solltest Du die 400,00 € aus dem Minijob bekommen dürfen 160,00 € daraus nicht mit in Deinen Leistungsanspruch verrechnet werden also der sogenannte Freibetrag. D.h. die verbleibenden 240,00 € dürfen in die Berechnung mit einbezogen werden. Dein Regelsatz wird vermutlich 359,00 € betragen und zieht man hier die 240,00 € ab stünden Dir nun erst einmal aus Deinem Regelbedarf 119,00 € von der ARGE zu. Da Du ja nun noch Kosten für Unterkunft und Heizung hast, schließlich wohnst Du ja jetzt zur Miete bei den Eltern, Du kaufst selbst für Dich ein, wäschst Deine Wäsche selbst und verköstigst Dich auch selbst und somit bildet ihr ja auch keine Haushaltsgemeinschaft mehr, stehen Dir dann noch anteilmäßig Leistungen für die KDU zu.

    Alternativ kann sie ALG II beantrage. Jedoch nur dann, wenn sie dem Arbeitsmarkt zu Verfügung stehen würde. Also jederzeit vermittelbar ist. Wie BineNRW schon schreibt mal mit dem Rechner prüfen. Deine Schwägerin in spe hätte gleich bei Einzug in die Wohnung Deines Bruders beantragen sollen und ein sogenannte Probejahr für das Zusammenleben beantragen können. Es hätten ihr dann die vollen Leistungen zugestanden ohne Anrechnung des Einkommens vom Bruder.

    Leider steht Dir nach Deiner Darstellung vom Amt nichts zu.
    Du erzielst ein Einkommen von 400,00 € monatlich. (Dein Regelsatz würde bei max. 359,00 € liegen). Du wohnst noch bei den Eltern und es entstehen für Dich vermutlich keine Kosten für Unterkunft und Heizung. Beide Elternteile gehen arbeiten erzielen also ein Einkommen. (wenn auch nicht viel, wie Du schreibst). Da Du eigenes Einkommen erzielst, wärst Du zwar Deine eigene Bedarfsgemeinschaft und würdest eine solche nicht zusammen mit Deinen Eltern bilden, aber nach dem Gesetz kann euch eine Haushaltsgemeinschaft unterstellt werden da ihr vermutlich zusammen wirtschaftet, „aus einem Kühlschrank lebt“ und gewillt sein füreinander einzustehen. Sollte dem nicht so sein, besteht die Beweispflicht bei Dir, dass ihr keine Haushaltsgemeinschaft bildet.

    Um zu dieser Frage ein paar Ideen entwickeln zu können, solltest Du uns ein paar Informationen mehr geben. Z.B. wie sind die jetzigen Wohnverhältnisse bei den Eltern, beziehen seine Eltern Sozialleistungen oder gehen sie arbeiten, hat der Freund irgendein Einkommen. Und sehr wichtig wie äußert sich der „Stress“ , musste diesbezüglich schon einmal jemand tätig werden wie z.B. Jugendamt, Polizei usw.?
    Das mit dem Zustehen einer Wohnung, da der Freund unter 25 Jahre alt ist und dann vermutlich Sozialleistungen beanspruchen müsste, ist immer so eine Sache speziell wenn er Leistungen nach SGB II beziehen muss. Hier schätze ich die Erfolgsaussichten eine Erlaubnis zum Auszug bei den Eltern und den Einzug in eine erste eigene Wohnung zu erhalten eher schlecht ein. Aber wie gesagt ohne nähere Informationen kann man kaum etwas sagen. Die Umzugs Erlaubnis ist hauptsächlich davon abhängig, ob wirklich eine Härtefall vorliegt und ein Verbleib des Freundes in der elterlichen Wohnung nicht mehr zumutbar ist.


    Es gibt natürlich auch Fälle, wo die ARGE einen Umzug erlauben muss:


    Eine Zustimmung muss erteilt werden, wenn
    - aus schwerwiegenden sozialen Gründen ein Verweis auf die elterliche Wohnung nicht möglich ist oder
    - wegen Eingliederung in den Arbeitsmarkt (Arbeits- oder Ausbildungsaufnahme) die Notwendigkeit des Umzuges gegeben ist oder
    - bei Vorliegen eines sonstigen, ähnlich schwerwiegenden Grundes .
    Mindestens eine Voraussetzung der 3 oben genannten Punkte muss gegeben sein.


    Es könnten aber auch schwerwiegende soziale Gründe nach § 64 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB III vorliegen.
    Diesen liegen dann vor, wenn
    - eine Eltern-Kind-Beziehung nie bestanden hat oder ist seit längerem nachhaltig oder dauerhaft gestört ist
    - es besteht Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes (z.B. Elternteil ist schwer alkoholkrank, psychisch erkrankt...).

    Ich habe einen 20 Stunden Arbeitsvertrag,mein Mann verdient monatlich 200,00.Wir bekommen ergänzende Leistungen,düfen wir in eine teurere Wohnung umziehen?


    Um die ARGE von der Notwendigkeit zu überzeugen, müsste schon ein sehr gewichtiger Grund vorliegen. Ihr könnt natürlich auch ohne Zustimmung umziehen aber dann nicht damit rechnen, dass die höheren Kosten welche vermutlich entstehen übernommen werden.


    Wie es scheint, hat sich dieser Satz erledigt. Du bekamst ja schon eine Miterbescheinigung. Wenn Du nun noch eine passende Wohnung findest und die ARGE dem Einzug in diese dann noch absegnet, hast Du Anspruch auf eine Erstausstattung Deiner neuen ersten eigenen Wohnung. Natürlich mußt Du hierfür einen schriftlichen Antrag stellen. Würde ich aber erst nach der entgültigen Umzugsgenehmigung angehen.

    Wenn eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit vorliegt, können Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit nach SGB XII beantragt werden. Wie hierbei Dein Vermögen eingesetzt bzw. dieses verwertet werden muss findest Du im § 90 SGB XII. ff.


    -Grundsätzlich liegt das Schonvermögen bei 2600.-
    Anrechnung von verwertbarem Vermögen wie bei SGBII (Rückkauf von Bausparverträge, Lebenversicherung........).
    Lebensversicherungen können als geschützes Vermögen betrachtet werden wenn diese als Alterversorgung dienen und abgeschlossen wurden weil eine Rentenversicherungspflicht nicht bestanden hat.

    Leider kommt die ARGE immer mit dieser Aussage. indem nur mit dem ersten Satz aus dem § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII argumentiert wird. Dieser bezieht sich auf die Ausstattung bei Erstbezug einer Wohnung.


    Es wird hierbei immer vergessen, dass der § noch mehr Text beinhaltet und Sonderbedarf unter Berücksichtigung des Auslösers eines Bedarfs im gleichen Paragraphen geregelt ist.


    So ist es unter anderem möglich einen Sonderbedarf geltend zu machen bei.


    Umzug, bei dem i.d.R. bereits Teile einer Wohnungsausstattung vorhanden sind, aber umzugsbedingt ein – neuer - Bedarf entsteht bei


    * Umzug in Folge von Trennung oder Scheidung
    * Umzug in eine größere Wohnung
    * Umzug in eine Wohnung mit anderer Ausstattung (z.B. kein Herd vorhanden).


    Da ja dein Umzug mit der Absegnung der ARGE erfolgte sollten wohl auch die Fachanweisungen der ARGE gem.§ 29 SGB XII erfüllt sein.( Den gesamten Gesetzestext, könnt ihr z.B. hier nachlesen: http://www.hamburg.de/ah-sgbxii-kap03-28/1114542/ah-sgbxii-31-1-erstausstattung-whg.html


    Also Antrag schriftlich stellen und damit einen Verwaltungsakt in Gang setzten. Im Antrag auf den Sonderbedarf gem. § 31 SGB XII abwarten. Bescheid abwarten und bei Ablehnung sofort Widerspruch einlegen hier ruhig schon darauf hinweisen, dass Du Deinen Anspruch durch das SG prüfen lässt, wenn dem Widerspruch nicht stattgegeben wird. Es ist zwar mit etwas Aufwand verbunden aber immer noch besser als die nächsten Jahre in einer leeren Wohnung zu wohnen.

    Habe gerade Deine Antwort für lacki gelesen und die Zusammenhänge nunmehr begriffen.
    Wenn der Hintergrund nichts so ernst wäre könnte man über die Reaktion der ARGE eigentlich nur lachen. Anstatt Dich beim Wiedereinstieg in Dein Berufsleben zu unterstützen streicht man sofort die Leistungen. Das habe ich in der Form auch noch nicht gehört oder erlebt. Also Du hast aus meiner Sicht überhaupt nichts falsch gemacht sondern im Gegenteil richtig gehandelt indem Du mit Deinem SB die 4 wöchige unbezahlte Maßnahme im Ausland abgesprochen hast. Was dachte man sich wohl dabei wovon Du während der 4 Wochen und der Zeit danach bis zu einer eventuellen Anstellung am Jahresende existieren sollst?


    Ich würde nun folgendes tun
    1. Mir am anstehenden Wochenende einen Zeugen suchen (Bekannter oder Freund).
    2. Mit diesem zusammen am Montag bei der ARGE vorstellig werden.
    3. Bei der ARGE meine Bedürftigkeit zur Niederschrift bringen lassen. Zum Beweis dafür, dass ich mittellos bin einen Kontoauszug mitnehmen.
    4. Nach der Niederschrift einen angemessenen Vorschuss gem. § 42 SGB I auf meinen unstrittigen Leistungsanspruch verlangen. Angemessen bedeutet, nicht mit ein paar Euro abwimmeln lassen sondern solch einen Betrag vereinbaren mit dem man auch wirklich was anfangen kann.


    Man wird vermutlich auf das Verlangen nicht gleich eingehen. In dem Fall nicht nachgeben sondern ein Gespräch mit dem/der Teamführer/in verlangen. Gegebenenfalls auch mit dem Geschäftsführer.
    Während diesem Gespräch gleich durchblicken lassen, dass wenn es ohne Erfolg verläuft der Gang zum zuständigen Sozialgericht unmittelbar nach dem Gespräch erfolgen wird um hier einen einstweiligen Rechtsschutz zur Niederschrift zu bringen lassen. Wenn immer noch kein Einsehen, dann diesen Weg auch gehen. Die Niederschrift kannst Du dann beim zuständigen Rechtspfleger des SG mündlich vortragen und wird zur Niederschrift gebracht. Keine Angst, diese Maßnahme kostet nichts. Wie dann weiter verfahren wird erfragst Du am besten beim Rechtspfleger vor Ort.

    Bin vollkommen ratlos , was ich jetzt noch unternehmen kann. Ich hatte am 31.03. d.J. ein Gespräch mit meiner Arbeitsvermitterin. Darin auch erklärt, dass ich auch jede Stelle im Ausland annehmen würde. Ich war in der Zeit von 1991 - 1993 in einem Exportunternehmen in Thailand (Khon Kaen) beschäftigt. Aufgrund der dortigen Unruhen haben einige Mitarbeiter Ihre Verträge gekündigt und ich habe mich bereit erklärt, dort eine kostenlose 4 wöchige Probezeit zu absolvieren. Dies wurde bejaht und mir als Gegenleistung ein Arbeitsvertrag zum 31.12.2010 angeboten. Hartz IV wurde mir jedoch sofort gestrichen obwohl aus den Unterlagen des Unternehmens klar hervorgeht, dass ich diese 4 Wochen kostenfrei absolviert habe (diese im übrigen nach 10 Tagen abgebrochen, weil ich von dem Bescheid in Deutschland erfahren habe) und der Arbeitsvertrag jedoch ERST am 31.12.2010 beginnen soll. Ich habe alles selbst finanziert (Flug) und stehe aufgrund dieser Entscheidung gegen den ich natürlich Widerspruch eingelegt habe, völlig mittelos da. Miete kann ich nicht zahlen und der Lebensunterhalt ist nur noch für Tage gesichert. Bearbeitungszeit wurde mir bis zu 3 Monate genannt. ....meine Emotionen im Griff zu halten, fällt sehr schwer, auch weil ich beim besten Willen nicht weiß, warum diese Eigeninitiative sogar bestraft wird....hat vielleicht jemand einen Rat, was ich noch unternehmen kann????


    Bist Du bereits zurück in Deutschland oder musst Du aus dem Ausland agieren? Kann ich aus Deiner Frage leider nicht herauslesen. ALG II schon neu beantragt wenn ja wann? Wie lange warst Du überhaupt aus dem Leistungsbezug heraus?

    Erst einmal sehe ich keinen Grund für Deinen Arbeitgeber, Dich sofort zu kündigen. Zwar ist es ihm grundsätzliche möglich wegen Krankheit zu kündigen aber daran sind für ihn auch strenge Vorgaben geknüpft. Hast Du denn vor deiner Krankschreibung ohne weitere Unterbrechung für mind. 4 Wochen in dem Betrieb gearbeitet?
    Vorgaben für Deinen Chef bei krankheitsb. Kündigung
    1. Negative Zukunftsprognose: Ein alkoholabhängiger Mitarbeiter beispielsweise hat eine negative Prognose, wenn seine Arbeitsleistung in der Vergangenheit sehr zu wünschen übrig ließ und der Zustand zukünftig keine Besserung verspricht.


    2. Unzumutbare betriebliche oder wirtschaftliche Belastungen oder Störung der betrieblichen Arbeitsabläufe: Ist ein Arbeitnehmer mehr als sechs Wochen im Jahr krank und verursacht dadurch immer wieder außergewöhnlich hohe Lohnfortzahlungskosten, kann dies zum Kündigungsgrund werden.


    3. Interessenabwägung: Der Arbeitgeber muss abwägen, ob die Folgen für das Unternehmen (zum Beispiel der wirtschaftliche Schaden) so belastend sind, dass dem Mitarbeiter gekündigt werden kann, obwohl er in der Vergangenheit zuverlässig war und erst jetzt durch negative Umstände auffällt.


    Auch bestünde aus Deiner Sicht überhaupt keine Veranlassung selbst zu kündigen und eine drohende Sperrzeit in Kauf zu nehmen. Warte doch erst einmal ab wie sich die Dinge entwickeln. Man kann nicht bereits im Vorfeld bevor die Ereignisse auftreten reagieren. Werde erst einmal gesund und nehme gegebenenfalls die Möglichkeit der beabsichtigten Psychotherapie war. Übrigens es ist nach meinem Kenntnisstand ein Bezug von ALG II aus einer Krankheit heraus nicht möglich. In erster Linie ist erst einmal Dein Arbeitgeber mit Lohnfortzahlung gefragt und in zweiter Linie und über die 6 Wochen hinaus die Krankenkasse bis zu 72 Wochen. Erst nach 72 Wochen wirst Du von der Krankenkasse ausgesteuert. Sollte die Krankheit über diese 72 Wochen hinaus fortdauern, wird Dir nahe gelegt werden, die EU Rente über Deinen Renten Versicherer zu beantragen. Du schreibst weiter, dass Du für Deine beiden Kinder keinen Unterhalt bekommst. Wieso nicht? Kann oder will der Kindesvater nicht zahlen? Wurde von Dir beim Jugendamt der Unterhaltsvorschuss beantragt?

    Leider stimmen meines Wissens beide Aussagen sowohl die vom ARGE als auch die vom BAföG Amt. Es sei denn Du würdest über die ARGE oder Agentur für Arbeit eine Bildungsmaßnahme bekommen. Ich sehe hier eigentlich nur die Möglichkeit, bei der Agentur für Arbeit vorzusprechen da die geplante Maßnahme die Voraussetzungen nach §85 SGB III erfüllt. Zumindest könnten dann die Kosten für die geplante Berufsausbildung abgedeckt werden.(Lehrgangskosten,Fahrtkosten,Kinderbetreuungskosten)


    Noch vergessen:
    Voraussetzung für Leistungen der Agentur f. Arbeit ist die Förderfähigkeit nach § 77 SGB III. Diese scheint mir hier gegeben zu sein.

    Obwohl mit den paar Daten 750,00 € im Monat und eigenes Haus mit ca. 100 qm Wohnfläche nicht viel anzufangen ist, sehe ich verschieden Möglichkeiten die finanzielle Situation der beiden zu verbessern.
    1. Könnte die Ehefrau da diese noch keine Rentnerin und wenn sie arbeitsfähig ist und dem Arbeitsmarkt zu Verfügung steht ALG II nach SGB II beantragen.
    2. Könnten sie bei der Wohngeldstelle einen Lastenzuschuss beantragen ähnlich dem Wohngeld für Mieter nur eben für Hauseigentümer.
    3. Kann der Ehemann wenn sein Status „dauerhaft erwerbsunfähig“ ist die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit im Alter nach SGB XII beantragen.
    Alle drei Möglichkeiten hängen von der Bedürftigkeit und den monatlichen Belastungen wie Wohnkosten sprich Heizungskosten, Darlehensrückzahlungen, Höhe der Grundsteuer usw. ab.
    Selbst eine parallele Beantragung von Pkt. 1 und 2 wäre unter bestimmten Voraussetzungen denkbar.