Beiträge von charly599

    Nein
    Selbst wenn die beiden jetzt heiraten würden, wäre dem nicht so, da dies im BGB § 1601 nicht so vorgesehen ist. Hier wird eindeutig klar gestellt, dass nur Verwandte in gerader Linie einander unterhaltspflichtig sind. Durch eine Heirat der beiden würde dann die neue Frau Deines Ex weder mit Deinen Kindern noch mit Dir verwandt.

    Der Verdienst der Freundin Deines Exmannes ist nicht maßgebend für den Unterhalt Deiner Kinder oder Dich.
    Unterhaltsansprüche haben Deiner Kinder ihrem Vater gegenüber generell. Eventuell kannst auch Du ihm gegenüber solche Ansprüche haben. Aber wie gesagt nur ihm gegenüber.

    Hallo Timo
    Meine Frage ist wovon lebst Du denn zurzeit? Du kannst doch nicht nur von dem Kindergeld die WG-Kosten und den Lebensunterhalt bestreiten? Das mit dem ALG II scheint so eine Sache. Zwar ist vermutlich bei Dir die „Hilfsbedürftigkeit“ gegeben aber eine weitere und Entscheidende Frage ist, ob Du dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehen würdest. Da sich wie Du schreibst der Unterricht von 14.00 bis 19.00 Uhr erstreckt, scheint mir dies nicht gegeben zu sein.
    Ich persönlich würde versuchen den Weg in die andere Richtung zu gehen. Mich zuerst bei der ARGE als „Arbeitssuchend“ , melden und nach der Bewilligung von Leistungen meine geplante Weiterbildungsmaßnahme mit der oder dem SB absprechen. Hier könnte dann ein Leistungsbezug bzw. Unterstützung drinnen sein.

    Deine Eltern sind geschieden und beide ohne Arbeit. Somit gehe ich einmal davon aus, dass Du mit einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft lebst. Wenn Du nun ab September ein eigenes Einkommen durch die Ausbildungsvergütung erzielst, fällst Du aus der BG mit dem Elternteil heraus und ihr würdet dann nur noch in einer Haushaltsgemeinschaft zusammen leben. Da nun vermutlich auch kein Leistungsanspruch bei der ARGE Deinerseits mehr besteht,(ab dem Zeitpunkt kannst Du ja selbst für Dich sorgen) kann Dir eigentlich niemand den Auszug bei Mutter oder Vater verwehren.


    § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II bestimmt, dass Kinder und junge Erwachsene nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, wenn sie ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen und Vermögen sicherstellen können. Sie sind also nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II. Das ist der Fall, wenn das Einkommen ihren Bedarf übersteigt. Der Bedarf berechnet sich aus dem jeweiligen Regelsatz, gegebenenfalls Mehrbedarfszuschlägen und dem Prokopfanteil der Unterkunfts- und Heizkosten. Daraus folgt, dass nicht hilfebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis 25 Jahre (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II) ihr Einkommen nicht in die Bedarfsgemeinschaft einbringen müssen und können. Vielmehr besteht gar keine Bedarfsgemeinschaft mit Eltern, gegebenenfalls deren Partner sowie den Geschwistern. Eine Anrechnung von überschüssigem, den Bedarf des Kindes oder jungen Erwachsenen übersteigenden Einkommen ist demnach unzulässig. Eine Ausnahme bildet hier das Kindergeld, das das Kind nicht zur Deckung des eigenen Bedarfs benötigt.


    Um Dich nicht zu verwirren einen Umzug kann Dir niemand verwehren. Auch nicht die ARGE selbst wenn Du noch Leistungsberechtigst wärst. Verwehrt werden können bei Nichtzustimmung durch die ARGE max. die Kosten der KDU bzw. ein Teil. Der Regelsatz m u s s auch in solchen Fällen gezahlt werden. Beachten musst Du eigentlich nur, dass Du die ARGE informierst. Die Veränderungen Deiner Einkommensverhältnisse musst Du sowieso mitteilen.

    Um nun die Umzugsfrage zu beantworten musst Du noch ein paar Details verraten
    1. Wann wirst Du 18 Jahre alt
    2. Haben Deine Eltern Einkommen
    3. Liegen irgendwelche Gründe vor welche einen Auszug rechtfertigen würden
    4. Welche Kosten wären für den Unterhalt der neuen Wohnung zu veranschlagen
    Generell sehe ich die Möglichkeit eine Unterstützung zu beantragen eher schlecht. Da Deine Eltern für Dich, bis zu einer abgeschlossenen ersten Ausbildung unterhaltspflichtig sind.

    Ja,dass mit der Einkommensgrenze, da habe ich gehört man rechnet mit meinen Bruttogehalt abzüglich der Sozialabgaben. Somit Verdiene ich im Monat abzüglich der Sozialabgaben 550 € Netto und würde somit nicht über der Einkommensgrenze liegen oder ?


    Und was ich wissen wollte wenn ich ausziehe welche Schritte muss ich unternehmen, wie funktioniert ,dass mit der Ummeldung und kann mir das Jobcenter , dass Ausziehen verbieten obwohl ich mich selbst alleine Enähren kann ??


    Danke schon mal für die Antworten :)


    Meine Aussage war nicht ganz korrekt. Meines Wissens nach können bei Dir noch die jährlichen Werbunfskosten von max. 920,00 € zum Abzug gebracht werden. Somit liegst Du sowieso unter den 8004,00 Euro. Sollten höhere Kosten durch z.B. Fahrgeld entstehe, können diese mit den entsprechenden belegen auch noch abgezogen werden.

    Um überhaupt erst einmal einen Anspruch auf eine Erstausstattung zu haben, müssen Leistungen zu mindestens ergänzende Leistungen nach SGB II beantragt werden. Da Du ja arbeiten gehst müsstest Du erst einmal prüfen, ob eine Beantragung von Leistungen überhaupt in Frage kommt. Dies ist abhängig von dem monatlichen Einkommen und den Belastungen durch KDU.
    Die Frage ist auch wo wohnst Du zurzeit. Noch bei den Eltern oder schon in einer eigenen Wohnung. Oder auch wann müsstest Du umziehen.


    Da Du ja keine Sozialleistungen beziehst, muss erst einmal keine Meldung irgendwo erfolgen.
    Ich würde aber unbedingt das Jugendamt aufsuchen um die Unterhaltsansprüche der Kinder hier prüfen zu lassen. Dann würde ich mich kundig machen welche Unterhaltsansprüche ich persönlich gegenüber meinem Mann (Noch) geltend machen kann. Wenn er gut verdient kann sich eventuell die Frage mit Leistungen erledigt haben.
    Im Übrigen ist der Anspruch auf Zusatzleistungen davon abhängig, welche Kosten Dir monatlich entstehen. (Miete, Heizung, Nebenkosten usw.)

    Wenn sich nichts geändert hat würde die Einkommensgrenze bei Dir im Jahr glaube bei 8004,00 € liegen. Somit würdest Du knapp über der Einkommengrenze liegen. Wenn aber für die Wohnung bei der Freundin Kosten anfallen kannst Du Wohngeld beantragen. Dies hängt dann davon ab wie hoch die monatlichen Belastungen für Unterkunft und Heizung sind.

    Also wie ich das sehe, stimmt die Berechnung nach den vorliegenden Daten.
    Die 30,00 € Einkommens Bereinigung sind ok es handelt sich um den Pauschbetrag für Versicherungen § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg. II-V. Allerdings kann ich von hier aus nicht beurteilen, ob das Einkommen von 12,37 € in Ordnung geht. Solche „Einkommen“ ergeben sich immer dann, wenn der Leistungsempfänger vor seinem Anspruch auf ALG II das ALG I bezogen hat. Dieser Zuschlag wird (auch anteilig auf die Tage des Monats)gewährt um die Differenz zwischen ALG I und II abzufedern.

    Um hier eine konkrete Aussage zu treffen, müsste man wissen, wie sich der Leistungsbescheid zusammensetzt. So ist zum Beispiel wichtig ob sich der Bescheid auf 30 Tage des Monats August bezieht. Welche Abzüge für die Warmwasserbereitung gibt es, (hier ist noch wichtig zu wissen, handelt es sich bei der Gastherme um eine Kombitherme also Heizung und Warmwasseraufbereitung werden hierüber betrieben oder wird er nur für Warmwasser sprich Brauchwasser genutzt)


    Läuft beides über die Therme, so wird für die Warmwasseraufbereitung der Betrag zum Abzug gebracht welcher bereits in den Regelleistungen enthalten ist. Es soll ja noch ARGEN geben, welche immer noch versuchen hier einen Pauschalbetrag abzuziehen, was bereits seit 2008 durch ein Urteil des BSG nicht mehr zulässig ist.


    Auch sehe ich noch nicht ganz durch was die Fragestellerin mit der Aussage „Laut Bewilligungsbescheid zahlt die ARGE € 299 für meine Miete + Strom“ meint, da Stromkosten ebenfalls bereits im Regelsatz enthalten sind und aus diesem bezahlt werden müssen.

    Mir ging es hauptsächlich darum, dass ich nicht in ein Obdachlosenasyl möchte, so wie es mir meine Mutter androhte. Ich blick da selber nicht mehr durch. Stellt mir die ARGE dann eine richtige Wohnung zur verfügung bevor meine Mutter mich rausschmeißen kann oder muss ich dann in ein Obdachlosenasyl? Eine eigene Wohnung möchte ich ja so schnell wie möglich. Aber das ist immer sone Sache mit Registrierungsnummer und Dringlichkeitsstufe usw. bis man eine Wohnung bekommt und auch findet.


    Hallo,
    leider kann ich Deinen Gedankengängen nicht mehr folgen. Eine Wohnung mußt Du Dir schon selbst suchen.
    Hierbei gibt es weder Registriernummern noch Dringlichkeitsstufen. Da Deine Probleme für Dich hier im Forum vermutlich nicht zu klären sind, würde ich Dir dringend raten, Hilfe bei Deinem örtlichen Jugendamt zu suchen. Hier kann man Dich auch bei der Wohnungssuche unterstützen.


    Man kann auch Wohngeld bekommen, wenn man noch zu Hause wohnt. Müßten dann die Eltern beantragen.

    klaus
    Wer schreibt mir vor, das ich nur einen 400euronenjob haben darf? (würde mich pers. inter.)


    --- Niemand ---
    Wenn man organisatorisch alles unter einen Hut bekommt? Keiner schreibt mir vor wie ich meinen Lebensunterhalt verdiene, außer vielleicht wenn er aus unlauteren Mitteln bestritten wird. Es besteht halt dann Beitragspflicht.

    Wie immer und überall versucht die ARGE erst einmal aus der Leistungspflicht zu kommen und das mit dem häufigen Wechsel der Sachbearbeiter ist gängige Praxis. Schließlich soll niemand ein vertrautes Verhältnis zum SB aufbauen können.
    Ich glaube nicht, dass die ARGE bei Dir von einer BG mit den Eltern ausgeht sondern ich vermute mal, dass in dem Fall eine Haushaltsgemeinschaft unterstellt wird. Da Du aber wie Du selbst sagst mit den Eltern nichts teilst, kannst Du dem ganz einfach widersprechen.
    Da nun Deine Eltern Dir gegenüber keine Unterhaltsverpflichtung mehr haben sollte die ARGE auch die Einkünfte Deiner Eltern nicht mehr interessieren dürfen. Da sich in Deinen persönlichen Verhältnissen gegenüber dem letzten Bescheid nichts geändert hat, kann ich die Aussagen der ARGE ebenso wenig nachvollziehen wie Du. Auch denke ich, dass Du zuversichtlich dem Gespräch mit dem Chef der ARGE entgegen blicken kannst. Ein Rechtsanwalt wird im Moment auch noch nicht notwendig sein da ja noch kein neuer Bescheid an Dich ergangen ist. Sollte aber trotz des Gesprächs mit dem Chef oder auch Teamleiter der ARGE ein solcher Bescheid ergehen, welcher deinem Leistungsanspruch nicht gerecht wird, dann erst einmal innerhalb der gesetzlichen Frist von 4 Wochen Widerspruch einlegen. Sollte man diesen abschlägig bescheiden, kann sich ein Gang zum Anwalt erforderlich machen. Allerdings ist dies in der ersten Instanz vor dem zuständigen Sozialgericht auch nicht zwingend. Erst in 2. Instanz, besteht Anwaltspflicht.

    Nachdem was Du in Deinem letzten Beitrag schreibst, kann ich eigentlich nicht mehr nachvollziehen, warum Du Dich so vehement weigerst da auszuziehen. Wenn die ARGE wirklich auf Seiten Deiner Mutter sein sollte und diese Deinem Auszug zustimmt, so suche schnellstens eine Wohnung und ziehe aus. Bei einem bewilligten Umzug musst Du auch nicht nur mit einem „Koffer voller Klamotten“ umziehen sondern es kann von Dir die Erstausstattung der neuen Wohnung beantragt werden.

    Mein Mann und ich würden gerne jeder zwei 400€ Jobs annehmen. Bekommt man dann noch was vom Jobcenter? Oder muß man Wohngeld bei der Stadt beantragen?


    Vielen Dank


    Scheint mir der Fall zu sein, dass ihr aus dem Bezug ALG II herausfallt. Kommt auch auf die größe der BG an.
    Habt ja dann zusammen 1600 € brutto.
    Bin aber nicht der Steuerexperte. Ich glaube ihr rutscht mit dem Verdienst von je 800, € in die sogenannte Gleitzone (geht von 400 bis 800 €) Somit habt ihr auch Sozialabgaben von rund 21% und Lohnsteuer welche sich nach der gültigen Lohnsteuertabelle berechnet. Wohngeld sollte in Abhängigkeit der Wohnkosten beantragt werden können.


    -Vielleicht kennt sich im Forum damit jemand richtig aus-