Für die Beantwortung dieser Frage kommt es ganz wesentlich auf den bisherigen schulischen und beruflichen Werdegang des Sohnes und weitere Umstände des Einzelfalles an.
Grundsätzlich sind die Eltern Ihrem Kind gegenüber zur Finanzierung einer angemessenen Ausbildung verpflichtet. Dieser Anspruch basiert allerdings auf dem sog. Gegenseitigkeitsprinzip, d.h. dem Anspruch auf Unterhalt steht die Pflicht gegenüber, die gewählte Ausbildung zügig zu beginnen und durchzuführen.
Aus dem Gegenseitigkeitsverhältnis folgt nicht nur die Obliegenheit des Kindes, die gewählte Ausbildung zügig durchzuführen. Die Rücksichtnahme auf die Belange der mit der Unterhaltszahlung belasteten Eltern erfordert es vielmehr auch, dass sich das Kind nach dem Abgang von der Schule innerhalb einer angemessenen Orientierungsphase zielstrebig für die Aufnahme einer seinen Fähigkeiten, Neigungen und seinem Leistungswillen entsprechenden Ausbildung entscheidet.
Wie die einem jungen Menschen zuzugestehende Orientierungsphase zu bemessen ist, muss von Fall zu Fall beurteilt werden. Maßgebende Kriterien sind dabei Alter, Entwicklungsstand und die gesamten Lebensumstände des Auszubildenden.
Allerdings wird dem Kind auch zugestanden, dass es sich über diese Punkte einmal irrt und deshalb eine begonnene Ausbildung abbricht und eine neue beginnt. Durch die dadurch eingetretene Verzögerung bei der Ausbildung würde dann aber die Verpflichtung steigen, die Ausbildung nunmehr zügig zu beenden.
Nur wenn das Kind nachhaltig seine Obliegenheit, seine Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, verletzt, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen (st.Rspr. des BGH).