Beiträge von charly599

    Hallo Lacki


    In dem vorliegenden Fall geht es ganz einfach nur darum. Dass die ARGE überzahlte Leistungen zurückverlangt. Es ist absolut unstrittig, dass der ARGE dies darf denn es ist ja ihr Geld.
    Strittig ist aber, dass in dem Zusammenhang Leistungen zurückverlangt werden die nicht erbracht wurden. Das Ganze hat in keinster Weise etwas mit einem Zufluss Prinzip zu tun.
    Sollte Dir Deine ARGE einmal zu viele Leistungen überwiesen haben z.B. wegen Computerfehler o.ä., will diese ganz einfach nur die Überzahlung zurück haben und wird Dir wohl diese Überzahlung nicht noch zusätzlich als Einkommen anrechnen.
    Richtig ist auch, dass Bettyboop aus dem ersten Halbjahr 2009, als Sie noch kein Hartz IV bezog eine Gutschrift hat welche NATÜRLICH in dem Monat wo sie bei ihr auf dem Konto erscheint nach dem Zufluss Prinzip behandelt und als Einkommen gewertet wird. Dies wird durch Bettyboop auch nicht in Frage gestellt und so akzeptiert. Die Frage hier ist eigentlich nur, ob die ARGE Geld zurückverlangen kann was sie im Vorfeld nicht gezahlt hat.
    Meinen Handwerker würde ich hochkantig zur Türe hinausbefördern wenn er vor mit stünde und für Leistungen abkassieren wollte welche er nie erbracht hat.


    Tut mir leid kann Deiner Argumentation nicht folgen


    Falsch, habt ihr bis dahin nocht keine neue Wohnung kann Euch der Vermieter nicht einfach auf die Straße setzen. Dies geht nur über den Rechtsweg und ist für den Vermieter mit viel Ärger,Kosten und Lauferei verbunden.
    Und so eine Räumungsklage kann sehr,sehr lange dauern.
    Nein : Ihr beiden Deine Schwester und Du zahlt einfach nochmals Eure "normale" Miete an den Vermieter ( Mietanteil)
    Ich würde Euch aber trotzdem empfehlen mit Hochdruck eine neu Wohnung und zwar in vorheriger Aspreche mit der ARGE zu suchen. Denn in Eurer Situation ist Ärger vorprogrammiert.

    Hallo Kathy
    Habe da nochmal eine Frage. Wenn Deine Mutter so schwer erkrankt ist, sollte sie doch dauerhaft erwerbsunfähig sein. Wen dem so ist, würde sie auch die falsche Leistungsart beziehen. Den ALG II steht nur solchen Personen zu, welche dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Steht sie ihm nicht zur Verfügung müßte sie Leistungen nach dem SGB XII " Leistungen im Alter und bei Erwerbsminderung " beziehen. Es würde für euch die Angelegenheit etwas erleichtern. Zwar orientiert sich die Leistungshöhe an der des ALG II aber in der Regel sind es noch ein paar Euro mehr welche zu Auszahlung kommen.

    Du hast Dir Deine Frage schon selbst beantwortet. Der Erbfall tritt erst nach dem Ableben Deiner Stiefmutter ein. Also im Moment hast Du lediglich die Aussicht auf ein Erbe. Mir würde im Moment auch kein Grund einfallen, meiner ARGE mitzuteilen, dass ich vielleicht in ein paar Jahren den Anteil einer Immobilie erbe. Ein Pflichtteil stünde Dir dann zu, wenn Du von dem "normalen" Erbe durch den Erblasser ausgeschlossen worden wärst, was mir hier nicht der Fall zu sein scheint.

    Ich habe mir das hier gelesene alles noch einmal durch den Kopf gehen lassen und so langsam beschleicht mich das Gefühl, dass es der ARGE hier gar nicht um verletzte Mitwirkungspflichten oder ähnliches geht sondern lediglich darum, Kosten einzusparen. Denn betrachtet man sich die Umstände so wird die ARGE wohl davon ausgegangen sein es handelt sich bei der Leistungsempfängerin um eine ältere Dame welche auch noch von eine schweren Krankheit befallen ist, im Krankenhaus liegt und zudem auch noch gepflegt werden muss. Auch wird es dem verantwortlichen ARGE Mitarbeiter nicht klar gewesen sein, dass da noch eine Tochter existiert welche sich intensiv um die Belange ihrer Mutter kümmert.
    Weiterhin ist der ARGE 100 % klar, dass sie sich rechtswidrig verhält. Denn selbst wenn Sanktionsbedarf wegen einer Pflichtverletzung vorliegen würde ist mir keine solche bekannt die es rechtfertigen würde, Leistungen von heute auf morgen zu 100 % einzustellen. Dem müssten schon einige schwere Pflichtverletzungen vorausgegangen sein. Habe auch nochmal in den § 31 SGB II geschaut wo ja die Sanktionierung geregelt ist und konnte eine solche Möglichkeit nicht sehen.
    Ich denke mal der hier vorliegende Fall wäre für jedes Sozialgericht ein gefundenes Fressen. Auch macht er nochmals deutlich, dass ALG II Bezieher hier tatsächlich nur als Nummern geführt werden und Einzelschicksale überhaupt nicht von Belang sind.
    Ich kann der Kathy nur raten sich von der Mutter eine Vollmacht einzuholen und alle Rechtsmittel auszuschöpfen. Vielleicht sogar noch überlegen, ob mein einen solchen Fall nicht an die Öffentlichkeit bringen sollte ( Jauch und Co. sind vermutlich sehr dankbar so etwas in einer Stern TV Sendung o.ä. zu präsentieren )


    Das Problem liegt ganz einfach darin, dass ihr euch Wohnungsmäßig verändert habt während des laufenden Bezuges von Hartz IV, ohne dieses vorher mit der ARGE abgestimmt zu haben. Denn nichts anderes ist es wenn ihr beiden eine größere Wohnfläche anmietet. Es mag zwar für euch noch die gleiche Wohnung sein aber die Wohnfläche und auch die Kosten haben sich für euch deutlich erhöht.
    Euer Vermieter kommt nachdem er eure beiden Kollegen aus den Mietverträgen entlassen hat und ihr beide dafür eingetreten seid, vor Lachen nicht mehr in den Schlaf.
    Nie hättet ihr beide für die gesamte Wohnung in das Mietverhältnis eintreten dürfen. Dann hätte euer Vermieter nachdem dem Auszug eurer Mitbewohner zugestimmt hatte den „ schwarzen Peter „. Im Übrigen hätte er keine Möglichkeit gehabt euch einfach den Stuhl vor die Türe zu stellen.

    [quote='Flummiline','https://neu.sozialleistungen.info/forum/thread/?postID=52301#post52301']Ich hab nochmal ne Frage, damit ich beim Amt nicht gleich wieder abgewimmelt werde.


    Die Unangemessenheit der KdU ist zwar wie du sagst "selbstverschuldet", aber wir können unsere ehemaligen Mitbewohner ja nicht zwingen in der Wohnung zu bleiben, wenn diese beruflich ausziehen müssen.


    Wir sind nicht untätig, wir suchen Nachmieter und gucken auch schon nach einer neuen Wohnung und möglichen, freiwilligen Hilfen für einen Umzug.


    Das größte Problem ist, das der Mietvertrag endet und wir es bis dahin nicht schaffen werden, eine von beiden Sachen (Umzug oder Nachmieter) auf die Reihe zu kriegen.


    Wird die ARGE die Kosten (ca. 650 €) vorerst für eine bestimmte Frist übernehmen?
    Ich habe gelesen die machen das für max. 6 Monate.
    Da ich große Hoffnungen in den Studiumsanfang im Oktober setze, würden wir in dieser Zeit sicher Nachmieter finden oder eben einen Umzug innerhalb der Frist verwirklichen können.


    Wenn Du alleiniger Mieter wärst, und die ARGE stuft Deine Wohnkosten als unangemessen hoch ein,würdest Du eine Aufforderung zur Kostensenkung bekommen. Verlangt in dem Zusammenhang die ARGE einen Umzug in eine günstigere Wohnung würden hier die unangemessenen zu hohen Kosten noch für eine Übergangszeit von max. 6 Monaten gezahlt. Und die Umzugskosten würden übernommen.

    Ist ja alles ziemlich wirr,
    Wenn ich das ganze richtig verstehe, habt Ihre eine Wohngemeinschaft. Es ist schlecht was dazu zu sagen wenn man den Mietvertrag nicht kennt. Habt Ihr über den Mietvertrag hinaus einen WG-Vertrag abgeschlossen? Was natürlich von Vorteil wäre. Relevant wäre ja auch wie Ihr die Miete, Nebenkosten usw. gezahlt habt. Jeder einzeln oder war einer Kassenwart hierfür verantwortlich. Habt Ihr die Kosten einfach geviertelt oder ist eine Aufteilung nach Wohnfläche erfolgt?


    Gehen wir mal davon aus, dass Ihr gleichberechtigte Vertragspartner seid und jeder von Euch steht als Hauptmieter im Mietvertrag ( was Vermieter aus verständlichen Gründen sehr ungerne tun ) dann muß Deinen beiden Kollegen klar sein, dass sie nicht einfach ohne Zustimmung des Vermieters ausziehen können.Selbst wenn diese morgen mit zwei Nachmietern aufschlagen, muß der Vermieter den beiden "neuen" Mietern zustimmen. Es sei denn das es vertraglich anders geregelt ist.


    Im übrigen kann ich mir in keiner Weise vorstellen, dass die ARGE bereit ist, die höhere Mietkosten zu übernehmen welche durch den Auszug der beiden Kollegen entstehen. Für die ARGE ist lediglich Dein Mietanteil für die Leistungsberechnung relevant, was ja auch richtig so ist. Sollten sich die beiden Kollegen einfach so aus dem Staub machen, haben deine Schwester und Du schlechte Karten. Der Vermieter wird sich in dem Fall an die verbliebenen Vetragspartner halten. Euch beiden würde dann nur noch der Weg einer Zivilklage gegen die beiden ehemaligen Mitbewohner bleiben um euer Geld wiederzusehen.


    Leider muß ich JoachimM recht geben - es wir wohl ein harter Weg -

    Widerspruch gegen Verwaltungsakte legst Du gem.§ 70 VwGO ein ( Verwaltungsgerichtsordnung )


    § 70 VwGO
    (1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
    (2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

    Bedeutet Arbeitsunfähigkeit, dass Du Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII beziehst? Wenn dies so ist, kannst Du beim Sozialamt unter bestimmten Voraussetzungen einmalige Leistungen oder ergänzende Darlehen beantragen . Das solltest Du aber mit Deinem Sozialamt absprechen.

    Hi Tine
    Eigendlich mußt Du bei Klageeinreichung beim zuständigen Sozialgericht keine Paragraphen oder so angeben(kennen die dort alle besser als wir). Wichtig sind vollständige Personalien des Klägers also Deine. Anschrift Deines Antraggegeners also die zuständige ARGE . Dann schilderst Du mit Deinen eigenen Worten Dein Klagebegehren. Zum Schluß stellst Du einen Antrag indem Du das Gericht bittest Deiner Klage stattzugeben und die Antragsgegenerin zu verurteilen ...(schildern was Du willst ).
    Dann den ganzen Schriftverkehr zu dem Akt kopieren mit beigeben und ab zum Sozialgericht. In ein paar Tagen bekommst Du vom Gericht einen Bescheid über Deinen Klageeingang und das Aktenzeichen unter welchem der Vorgang geführt wird. Vermutlich ist hier noch ein Personalbogen für Dich eine Art Selbstauskunft dabei den Du ausgefüllt zurückschicken mußt. Alles andere holt sich das Gericht selbst. An der Verhandlung selbst brauchst Du in der Regel nicht teilzunehmen.
    Du siehst alles keine Hexerei.


    Sollte dann Deinem Klagebegehren wider erwarten nicht stattgegeben werden dann in die 2. Instanz gehen. Hierzu Beratungsschein bei Gericht holen kostet i.R. 10,00 € und Du kannst Dir einen Anwalt nehmen da Du dich in zweiter Instanz nicht selbst vertreten darfst.


    ---Viel Glück---

    Hi Mia
    Deine Schwester bekommt Unterstützung aber halt kein ALG I. Sie kann, da sie arbeitsfähig ist ganz normal bei der ARGE ALG II beantragen. Wegen ihrer Wohnung muß sie sich keine Gedanken machen, da für sie die " Unter 25 Jahre Regel " nicht zutrifft. Hier geht es um Personen die unter 25 Jahre alt sind und ERSTMALS eine eigene Wohnung beziehen möchten. Bedenkt dass durch die Kündigungsvorwarnung ihres Chefs auch hier Handlungsbedarf gegeben ist. Sowie sie die Kündigung absehen kann Kontakt mit ARGE aufnehmen. Denn über die Bearbeitungszeit von Erstanträgen müssen wir hier glaube ich nichts mehr sagen.


    Übrigens auch in der Zeit der Brufsausbildung werden Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt. Mal schauen. Die oben erwähnten Anwaftschaftszeiten müssen nicht bei ein und dem selben Arbeitgeber erfüllt werden. Vielleicht rutscht sie ja doch noch in´s ALG I.

    die arge hat recht. es zählt das zuflussprinzip. auch wenn du 2009 überhaupt keine hartz4-leistungen bezogen hättest, das geld musst du zurück zahlen.


    muß Dir leider widersprechen es geht hier nicht um Einkommen sondern um eine Rückforderung aus Überzahlung KDU

    Also Bettyboop Leistungen welche Die ARGE nicht erbracht hat, kann sie auch nicht zurückverlangen.
    Lediglich die seit Beginn Deines Leistungsbezuges erbrachten und zuviel gezahlten Leistungen für KDU können zurückverlangt werden. Schau nochmal genau nach oftmals steht im Bescheid als Überschrift Abrechnungszeitraum von einem Jahr also 01.01. bis 31.12. und irgendwo steht dann nochmals in der Aufgliederung der genaue Abrechnungszeitraum also in Deinem Fall vom 01.07.2009 bis 31.12.2009.
    Sollte die ARGE aber wirklich von Januar bis Dezember 2009 eine Rückzahlung fordern, dann sofort schriftlich Widerspruch gegen den Erstattungsbescheid einlegen. Telefonanrufe bringen nichts außer vielleicht Deinem Telefonanbieter.
    Klar ist aber auch, dass wenn Du Recht hast und der ARGE nur die die Hälfte der 74,48 € also 37,24 € zurückverlangen kann, Dir dann die verbleibenden 37,24 € im Zuflußmonat als Einkommen angerechnet werden.

    ach isn ding! Mich wunderst nicht das ich die bezahlen muss sondern das ich die aufeinmal für das ganze Jahr im voraus bezahlen muss! Das ist als wenn ich das Auto gekauft und bezahlt hätte aber es erst ein Jahr später zum fahren bekomme voll der Humbug!


    Haftpflicht kann ich ja auch monatlich bezahlen.


    Kfz Steuern werden generell für ein Jahr im Voraus erhoben. Solltest Du Dein Fahrzeug in dem Jahr aus irgendwelchen Gründen bei der Zulassungsbehörde abmelden, bekommst die Deine Euros wieder wenn das komplette Jahr nicht verstrichen ist.Natürlich nur für die verbleibenden Restmonate.


    Das mit dem Darlehn kannst Du versuchen. Als Begründung halt angeben, dass Deine Chancen Arbeit zu finden steigen wenn Du fahrbar bist. Wenn Du noch im ländlichen Gebiet wohnst ist die Wahrscheinlichkeit höher ein Darlehn zu bekommen.
    Im übrigen fackelt das Finanzamt nicht lange. Bei Nichtzahlung der Steuer ergehen wohl 2 Mahnungen und dann wird die Zwangsstillegung angeordnet. Und das Kostet und Kostet.Jede Mahnung verteuert die ganze Geschichte. Wenn der Kollege zum Kennzeichen entstempeln kommt kostet es wieder muß er zwei drei mal kommen weil er niemanden antrifft,kostet es wieder.Und ist es erst einmal passiert kannst Du den Pkw als Blumenkübel verwenden.
    Wie machst Du es überhaupt mit der Versicherung. Wenn es Dein erstes Auto ist müssen doch die Beiträge enorm sein. - Bedenke Fahren ohne Versicherungsschutz ist eine Straftat und kann dumm ausgehen-

    Das Ganze ist zu vergleichen mit der KDU bei ALG II. Auch die Beträge sind bis auf ein paar Cent die selben. Ist halt nur ein anderer Leistungsträger, nämlich das Sozial/Versorgungsamt.Auch müssen nicht ständig neue Belege beigebracht werden.
    Die Berechnung erfolgt auf Grundlage der gemachten Angaben bei Antragstellung. Alledings auch gilt hier wie bei ALG II, Veränderungen sind dem Leistungsträger unverzüglich mittzuteilen.
    Besser für den Leistungsempfänger ist, dass es keine Bedarfsgemeinschaften gibt und Einkommen anderer Familienmitglieder nicht relevant sind.

    Anspruch und Dauer des Anspruches richten sich danach, wie lange eine Person in den vergangenen 7 Jahren bei der BA eingezahlt hat.


    - 12 Monate eingezahlt = 6 Monate ALG I
    - 16 Monate = 8 Monate ALG I
    - 20 Monate = 10 Monate ALG I
    - 24 Monate = 12 Monate ALG I


    Übrigens muß sie nicht warten bis sie eine Kündigung in den Händen hält. Die Äußerung ihres Chefs reicht um bei der Agentur vorzusprechen.

    Hallo Isel
    Wenn der Antrag gestellt ist und vermutlich wird er ja auch bewilligt, bist Du ab dem Tag des ersten Vorsprechens bei der ARGE im Leistungsbezug. Und zwar unabhängig davon ob Du jetzt schon Leistungen bezogen hast oder nicht. Es spielt auch keine Rolle ob Du nun schon einen Bewilligungsbescheid in den Händen hälst. Alle Veränderungen welche für den Erhalt und die Berechnung von ALG II relevant sind, mußt Du ab Sofort Deinem Amt per Veränderungsmitteilung bekannt geben.
    Ansonsten liegt eine Verletzung Deiner Mitwirkungspflicht vor und Leistungen können geküzt oder völlig eingestellt werden.


    Noch vergessen: Am Tag der Beantragung hast Du ja Deine Vermögensverhältnisse offen gelegt. Somit fließen alle hier gemachten Angaben in die Berechnung ein. Auch gibt es keine Ablehnung für einen Monat sondern nur für den gesamten Bewilligungszeitraum welcher sich bei mir über 6 Monate erstreckt.