Beiträge von charly599

    So wie Du es jetzt schreibst, stehen Dir selbstverständlich Leistungen nach SGB II (zum.die Regelleistung) zu. Da man zwar eine Haushaltsgemeinschaft bei Euch zugrunde legen kannn aber eine Wirtschaftsgemeinschaft offenbar nicht vorliegt.
    Nur die blosse Vermutung reicht für eine Ablehnung der Leistungen von Seite der ARGE nicht aus. Deine Eltern sollen Dir an Eidestatt versichern, dass sie Dir keine Unterstützung zum Lebensunterhalt geben. Hierzu sind sie, da Du ja über 25 Jahre alt bist gesetzlich auch nicht verpflichtet. Übrigens gibt es hierzu auch ein Urteil vom BSG aus 2009. Mußte Du mal googeln.

    Generell kann Dir die ARGE einen Umzug überhaupt nicht verweigern. Dies wäre auch ein Verstoß gegen Deine Grundrechte.
    Was sie jedoch kann ist folgendes wenn Du ohne Absegnung der ARGE umziehst.
    Mietkautionen und Umzugskosten werden nicht übernommen. Ebenso Renovierungskosten für die alte oder neue Wohnung.
    Sollten dann die Kosten der neuen Wohnung höher sein ( bei Dir 30,00 € ) müssen diese durch die ARGE nicht übernommen werden. Sie müssen aber den bisherigen Satz der alten Wohnung zahlen. D.h. die 30,00 € müßten von Dir aus deiner Regelleistung bestritten werden.

    Noch zu Deiner Frage mit Vermögen der Eltern.
    Voraussetzung für den Erhalt von ALG II ist die Hilfebedürftigkeit. Diese wird im SGB II § 9 geregelt.Wichtig ist für Dich hier auch Ziff.2(5)
    Sollten Deine Eltern über ein gewisses Vrmögen verfügen, sieht es mit dem Leistungsbezug für Dich schlecht aus. Da man Dir unterstellen wird, dass Du in einer Haushaltsgemeinschaft lebst und Deine Eltern für Dich aufkommen können.


    SGB II § 9 Hilfebedürftigkeit
    (1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht


    1.
    durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
    2.
    aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen


    sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
    (2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig.
    (3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
    (4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.
    (5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

    Ideal für Dich wäre es halt wenn Du Dir eine eigene Wohnung nimmst. Somit könntest Du alle Leistungen voll ausschöpfen.

    Deine kompexe Frage ist leider nicht in ein paar Sätzen zu beantworten. Erst einmal zur BG.
    Die Bedarfsgemeinschaft


    (§§ 7 III, 9 II SGB II)


    Zur Bedarfsgemeinschaft gehören:


    * Der Arbeitsuchende (=erwerbsfähige Hilfebedürftige) selbst.
    * Der Partner des Arbeitsuchenden. Als solcher gilt:
    o der Ehegatte oder Lebenspartner, der nicht dauernd getrennt lebt,
    o die Person, die mit dem Arbeitsuchenden in eheähnlicher Gemeinschaft lebt.
    * Bei unverheirateten Arbeitsuchenden unter 25 zusätzlich
    o der Elternteil (oder beide Eltern), mit denen er in einem Haushalt lebt,
    o ein Stiefelternteil mit dem er in einem Haushalt lebt. Mehr dazu unter Stiefkinder.
    Ausnahme: Wenn die oder der Unter-25-Jährige schwanger ist oder ein Kind unter sechs Jahren betreut. Dann müssen die Eltern und Stiefeltern nicht mehr für sie /ihn aufkommen.
    * Von allen diesen Leuten alle unverheirateten Kinder unter 25, soweit sie nicht selbst genug Geld haben oder verdienen. Mehr dazu unter Haften Kinder für ihre Eltern?


    Die Altersgrenze, bis zu der (Stief-)Eltern für ihre (Stief-)Kinder aufkommen müssen, wenn sie noch im Haushalt leben, lag bisher bei achtzehn Jahren. Erst im August 2006 wurde sie auf 25 Jahre hochgesetzt.


    Wie Du siehst bis Du eine eigne BG und lebst mit Deinen Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft. Auch dann wenn Deine Eltern selbst ALG II beziehen.


    Deine BG Nummer findest Du z.B. auf dem Schreiben der ARGE für den Abgabetermin Deines Antrages.


    Weiterhin ist es so, wenn Du keine Kosten für Unterkunft und Heizung ( KDU ) hast bekommst Du auch keine gezahlt und es steht Dir nur der Regelsatz zu.
    Anders ist es wenn Du z.B. Öl oder Gas für Heizung mitbezahlst( in dem Fall mußt Du die Rechnungen hierfür in Kopie bei der ARGE vorlegen und Dein Anteil wird bezahlt). Wenn Du Deine Eltern nicht überzeugen kannst mit Dir einen Mietvertrag zu schließen bekommst Du noch nicht einmal die monatlich gezahlten 100,00 € welche Du an Deine Eltern zahlst erstattet.
    Übrigens ist ein Mietvertrag mit Deinen Eltern über 100,00 € Mietzahlung, für diese steuerlich überhaupt nicht relevant.
    Zahlst Du die 100,00 € nur als Kostgeld spielt dies ebenfalls keine Rolle da Du Dich ja sowieso aus dem Regelsatz verköstigen mußt.

    Familie Verheiratet, eine tochter (5monate). Wir möchten so schnell wie möglich aus dieser Wohnung ausziehen. Seit dem wir hier wohnen haben wir nur stress mit anderen mietern (nachts klingeln, mittags klingeln stess machen usw.) echt das volle programm. Um alles zu erzählen fehlt mir wirklcih die kraft. Wir haben voll die schnautze voll.. Wir möchten zwar kündigen aber uns wird gesagt das das amt da sich quer stellen wird. Wie läuft das ab wenn der vermieter uns kündigt? Ist es für uns besser wenn wir kündigen oder wenn wir vom vermieter gekündigt werden? Unser vermieter würde uns dabei entgegenkommen. Ich würde mich ernsthaft über eine baldige antwort freuen.


    Sucht Euch eine Wohnung die nicht teurer ist als die jetzige. Stellt einen Umzugsantrag bei der ARGE und zieht um. Als Begründung für den Umzugsantrag sollte eigendlich reichen was Du oben beschrieben hast. Spielt dann auch keine Rolle ob der Vermieter oder ob Ihr kündigt.

    Warum unternimmt denn der Vermieter nicht etwas geegen die "Störenfriede" im Haus? Wäre doch einfacher.


    Ich denke, dass hinter der Geschichte System steckt. Sohn des Vermieters ist der Störenfried, Vermieter ist sehr zuvorkommend und bietet Hilfe bei Umzug(Kündigung) an. Vermieter will Mieter aus der Wohnung haben und ihm ist bekannt wie schlecht man einen Mieter rausbekommt.

    Wenn Du Leistungsbezieher bist und zwar speziell Hartz IV Emfänger darf ohne die Zustimmung der ARGE gar nichts gemacht werden. ( außer vielleicht sterben weis ich aber nicht genau )
    Wenn Du Dich mit dem Gedanken trägst das Abi über das Kollege nachzuholen mußt Du auf jedem Fall eine Absprache mit dem SB treffen. Selbst wenn Du nur Abendkurse belegst ( gehen glaube ich um 16.00 Uhr los ) stehst Du dem Arbeitsmarkt nicht mehr uneingeschränkt zur Verfügkung. Auch wird man Dich auffordern bei Kursbeginn Bafög zu beantragen und Dir das volle ALG II nur noch für einen begrenzten Zeitraum zahlen.

    Habe bei meinem obigen Zitat noch vergessen " was kommt an Geld rein "
    Die Höhe des BAföG Bedarfes richtet sich nach folgenden Faktoren:


    * Art der Ausbildung
    * Wohnverhältnisse
    * Zuschuss zur Kranken- sowie Pflegeversicherung
    * Unterhaltspflicht durch die Eltern
    * Ort der Ausbildung / des Studiums


    D.h. bei dem Besuch einer "normalen"Berufsschule und ohne eigenen Hausstand sollten dies folgende Beträge sein.


    Grundbetrag: 383,00 €
    Mietzuschuß: entfällt da kein eigener Hausstand
    Zuschuß zur KV: 54,00 €
    Zuschuß zur PV: 10,00 €


    Übrigens hat das Bundesverfassungsgericht erst vor kurzem klar gemacht, das die Praxis der Einberechnung von Bafög in andere Sozialleistungen völlig Rechtens ist. Zum Leidwesen vieler Betroffener.


    Zu Deinem Leidwesen hat Deine Mutter Recht. Über Dein BAföG könntest Du nur frei Verfügen wenn es ein Elternunabhängiges BAföG wäre. Die paar Ausnahmen welche es hierfür gibt sind im § 11 (2a/3) BAföG geregelt. D.h. für Dich, dass Dein BaföG mit in die Leistungsberechnungen der BG mit einfließen und dem Lebensunterhalt der Familie sprich der BG zur Verfügung gestellt werden muß. Lediglich 20% davon stehen Dir als zweckgebundener Bedarf zu. Diese werden bei der Einkommensanrechnung durch die ARGE nicht mit einbezogen.

    Hier noch ein Urteil zu Renovierungskosten vom LSG Bremen


    LSG Bremen AZ. L9 AS 402/06 ER Übernahme von Renovierungskosten


    Auszugsrenovierung als auch die im Zuge des Einzuges anfallenden Kosten gehören zum Unterkunftsbedarf i.S. § 22 Abs. 1 1 SGB II. Nach dieser Norm werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Kosten für Schönheitsrenovierungen sind im angemessenen Umfang zu übernehmen, wenn diese vertraglich vereinbart sind. (siehe Handbuch von Mergler u. Zink, für die Grundsicherung u.Sozialhilfe ifa § 22 SGB II Rdnr. 20) Die angemässenen Renovierungskosten umfassen nämlich nicht nur laufenden Kosten, sondern auch einmalige Aufwendungen die mit Bezug, Unterhaltung und Wechsel der Wohnung zusammen hängen. So auch schon zum Sozialhilferecht Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 30.04.1992 SC 26/88 dürfen nicht zu den Umzugskosten gerechnet werden. Auch zu finden unter LSG NSB L9 AS 409/06 ER.


    Menschen der ALG II erhalten, haben beim Umzug grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der Ausgaben für notwendige Renovierungskosten beim Auszug aus der alten Wohnung. Das gilt aber nur für angemessene Kosten und wenn dies vertraglich vereinbart ist. Beschluß vom 11.09.2006 nach § 22 Abs. 1 SGB4


    Die Umzugserlaubnis Deiner jetzigen ARGE wirst Du diesmal auch sehr schnell in der Tasche haben zumal Du aus dem Zuständigkeitsbereich herausziehst. Übrigens ist die Erlaubnis der ARGE nicht zwingend. Du solltest bei der Suche einer neuen Wohnung in Köln nur darauf achten, dass die neue Wohnung nicht teurer als die alte ist. Dann kann Dir den Umzug niemand verwehren.


    Wobei die Hühner noch eine Lobby haben und der Hühnerhalter bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz bestraft wird. Wer bestraft die Halter von ALG II Empfängern ?


    In der Regel gibt Dir die ARGE bis zu 6 Monaten Zeit diese Angelegenheiten wie Wohnungskündigung etc. zu regeln. In dieser Zeit werden die KDU für Deine jetzige Wohnung übernommen.

    Hallo Hosswobi
    Also in Deinem Fall verhält es sich folgendermaßen.
    Ein Anspruch auf Hartz IV besteht nur, wenn der Anspruchsberechtigte seine Rücklagen bis auf ein bestimmtes Schonvermögen aufgebraucht hat. Ein Sparvermögen zur Altersvorsorge von 750 Euro pro Lebensjahr ist frei, wenn es erst bei Eintritt in das Rentenalter zur Verfügung steht. Ein allgemeiner Freibetrag für Erspartes von 150 Euro pro Lebensjahr ist nach oben begrenzt, beträgt aber mindestens 3100 Euro. Für Rücklagen sind 750 Euro pro Person anzusetzen.
    D.h. also das jeder von Euch beiden einen Freibetrag aus dem Schonvermögen von je 3100 Euro hat. Würden nun bei dem Hausverkauf und nach der Abgeltung bei der Bank 15.000 Euro übrig bleiben, zieht die ARGE 6200 Euro Schonvermögen ab und die verbleibenden 8.800 Euro fließen in die Berechnung ein.
    Bis Du jedoch das Geld aus dem Erlös in den Händen hälst, muß die ARGE die Leistungen weiterhin zahlen. Denn erst ab dem Monat des Zuflusses darf dieses in die Berechnung einbezogen werden.
    Wenn das " Vermögen " dann aufgebraucht ist, gehen auf Antrag die normalen Zahlungen weiter.
    Wenn ich das richtig verstehe, hat Deine Ehefrau keine Rentenansprüche. So kann diese die Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit gem.SGB 12 beantragen. Das Antragsverfahren ist in etwa das gleiche wie bei ALG II nur eben ein anderer Leistungsträger nämlich das Sozialamt. Die Höhe der Leistungen orientiert sich hier auch an die Regelsätze des ALG II. Sollte Deine Ehefrau die Grundsicherung erhalten, kann diese aber im Gegensatz zum ALG II z.B. Wohngeld beantragen.
    Übrigens wenn Du mit Deiner Frau in eine Mietwohnung ziehen mußt muß die ARGE bei Angemessenheit der Wohnung die vollen Kosten der Unterkunft und Heizung übernehmen. ( Zusätzlich zu den Regelleistungen )

    Hallo Butterflower,
    ersteinmal wilkommen im Forum. Also einen Anspruch auf ALG I besteht nicht. Jedoch besteht ein Anspruch auf ALG II wenn Du keinen Einschränkungen unterliegst und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehst.
    Hier einmal eine Übersicht der Regeleistungen.
    Höhe der Regelsätze:


    * 359 Euro für Alleinstehende und Alleinerziehende
    * 323 Euro für volljährige Partner
    * 287 Euro für Kinder ab Beginn des 15. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
    * 251 Euro für Kinder ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
    * 215 Euro für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres


    Hier kommen dann noch die Kosten für Unterkunft und Heizung ( KDU ) hinzu, welche die ARGE bei Angemessenheit Deines Wohnraumes in voller Höhe übernehmen muß.
    Beachten mußt Du noch, dass das Kindergeld als Einkommen angerechnet und vom Bedarf abgezogen wird.
    Kindergeld steht Dir für das erste und zweite Kind je 184,00 für das dritte Kind 190,00 und für das vierte Kind 215,00 Euro zu also insgesamt 773,00 Euro.
    Dein Problem mit dem Trennungsgeld ist nicht so einfach zu beantworten. In Deutschland hättest Du auf jeden Fall einen Anspruch. Nun kommt es darauf an in welchem Ausland Dein "Noch" Ehemann wohnt und welche Vereinbarungen Deutschland mit Deiner Wahlheimat hat. Auch wird es schlecht zu machen sein, Deine Ansprüche von Deutschland aus gegenüber Deinem Mann im Ausland durchzusetzen. Ebenso wird es sich mit dem "normalen" Unterhalt für die Kinder verhalten.

    ---NEIN---
    Erst einmal ist es landläufig eine irrige Meinung, dass die Wohnung nur eine begrenzte qm Zahl haben darf. Im Gesetz steht eindeutig, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung angemessen sein müssen. Ist diese Angemessenheit gegeben, müssen die tatsächlichen Kosten der KDU durch den Leistungsträger übernommen werden.
    Ich rate Dir erst einmal einen schriftlichen Widerspruch an die ARGE einzureichen. Bei einem abschlägigen Bescheid des Widerspruches durch die ARGE eine kurze Klageschrift formulieren und an Dein zuständiges Sozialgericht schicken(kostet außer Porto nix) und Du wirst künftig vor solchen Anfechtungen durch die ARGE Ruhe haben.

    Werd mich die Woche Ausbildungs-/Arbeitssuchend melden und hoffe auf etwas finanzielle Unterstützung um damit den Führerschein machen zu können und somit flexibler auf Jobangebote eingehen zu können. Hat jemand damit Erfahrung? Hab ich gute Chancen darauf oder siehts eher schlecht aus?


    Danke schonmal für Antworten.


    Es gibt auch die Möglichkeit, dass sowohl die Agenturen für Arbeit als auch die ARGE unter bestimmten Umständen Zuschüsse zum Führerscheinerwerb gewähren, wenn sich hierdurch deine Aussichten auf einen Arbeitsplatz (Ausbildungsplatz) steigern lassen. Oder auch dann wenn Du einen in Aussicht hast und die Möglichkeit der Benutzung öff. Verkehrsmittel nicht gegeben ist. In solchen Fällen können auch Darlehen für die Anschaffung eines gebrauchten Pkw beantragt werden.

    Meine Schule geht auf dem Papier noch bis Ende diesen Monats. Hab leider bisher weder eine Zivistelle noch sonstige Beschäftigung gefunden. Werde ab Februar eine Abendschule besuchen um mein Abi nachzumachen und hatte eigentlich vor bis dahin auszuziehn um näher an der Schule bzw. überhaupt an der Stadt zu wohnen. Aber das tut erstmal nichts zu Sache. Hab ich einen Anspruch auf irgendetwas?


    Da Du keinen gesundheitlichen Einschränkungen unterliegst und somit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehst, kannst Du einen Antrag auf ALG II stellen. Beachte aber, dass wenn Du noch bei Deinen Eltern wohnst, das Einkommen von beiden Elternteilen bei der Anspruchsberechnung mit einfließt. Im übrigen würde ich den Antrag schnellstens stellen da Dir ja der Termin Deines Schulabschlusses bekannt ist. Denn die Bearbeitungszeit für den Erstantrag kann sich schon einmal ein viertel Jahr hinziehen.

    Hallo Steffen,


    die Kosten für die Erstaustattung ist wie der Name schon sagt, eine einmalige Leistung und den bekommt man nur beim Erstbezug einer Wohnung. Wenn für Deine jetzige Wohnung montliche KDU Kosten in Höhe von Euro 490,00 übernommen wurden und die neue Wohnung billiger ist werden natürlich nur die tatsächlichen Kosten der neuen Wohnung gezahlt.
    Im übrigen mußt Du vor dem Umzug Deine ARGE kontaktieren da diese dem Umzug zustimmen muß ansonsten können Dir Leistungen gestrichen werden.( Also Umzugsantrag stellen )
    Ein Zuschuß zum Führerschein kann benatragt werden und wird wenn die Notwendigkeit begründet werden kann, in der Regel auch bewilligt. Übrigens zum Umzug wäre noch zu sagen, dass wenn dieser durch die ARGE bewilligt wurde und ihr mit dem Umzug die Kosten für Unterkunft und Heizung senkt, können durch die ARGE Umzugskosten übernommen werden.