Beiträge von charly599

    Leider muss ich unter den gegebenen Voraussetzungen Klaus Recht geben. So richtig sehe ich auch noch nicht durch. Verdient den Dein Freund so gut, dass ein Leistungsbezug für Dich völlig ausgeschlossen ist. Wenn Du momentan im Krankenstand bist, bekommst Du dann noch Krankengeld oder bist Du bereits bei der Krankenkasse ausgesteuert? Weiterhin muss dich die Krankenkasse wenn Du ausgesteuert werden sollst(oder bist), darauf hinweisen, dass Du wenn Deine Krankheit anhält die Erwerbsunfähigkeitsrente beantragen sollst oder kannst. Denn bist Du nachweislich weiterhin dauerhaft erwerbsunfähig kannst Du Leistungen nach SGB XII“ Grundsicherung im Alter oder bei voller Erwerbsminderung“ beantragen. Hier würde auf das Einkommen von Familienmitgliedern nicht zurückgegriffen es sei denn das jährliche Einkommen übersteigt 100.000 Euro.
    Ich an Deiner Stelle würde mich erst einmal an mein zuständiges Sozialamt wenden um abzuklären ob nicht vielleicht hier eine Hilfe für mich möglich ist. Denn unter bestimmten Voraussetzungen können KV Beiträge vom Sozialamt übernommen werden.

    Wenn Du von Anfang an mit offenen Karten gespielt hast und die SB der neuen ARGE von Dir weis, dass ihr erst einmal auf Probe zusammenziehen wollt, dann verweise diese einmal auf § 7 Abs. 3(a). Denn erst nach einem Jahr des Zusammenlebens darf die ARGE vermuten, dass ihr gewillt seid füreinander einzustehen und zu wirtschaften.
    Auszug:
    (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner


    1.
    länger als ein Jahr zusammenleben,
    2.
    mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    3.
    Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    4.
    befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

    Solange Du noch nicht umgezogen bist und Du auch polizeilich noch an dem alten Wohnort gemeldet bist, ist die jetzige ARGE für Dich zuständig. Denke mal die werden mit Freuden den Umzug bezahlen. ( haben einen Leistungsempfänger weniger )

    Wie ist denn Dein momentaner Status. Beziehst Du Leistungen von irgendwo her? ( ALG I,II, oder Sozialamt ).
    Übrigens höre ich so einen Schwachsinn, dass der Freund für Krankenversicherung der Freundin aufkommen soll zum ersten mal. Dein Freund hat Dir gegenüber keinerlei Unterhaltsverpflichtungen.
    Lediglich wenn Du ALG II beantragst wird das Einkommen Deines Freundes bei Deiner Anspruchsberechnung mit einfließen, da Ihr ja wie Du selbst schreibst zusammen wohnt und gemeinsam wirtschaftet womit ihr im Auge des Gesetzes eine Bedarfsgemeinschaft bildet.

    Im zweiten Absatz Deiner Frage kommst Du genau auf das Problem.
    Ja, Du kannst Elternzeit nehmen- aber nicht gleichzeitig arbeitslos sein und ALG 1 beziehen. Entweder/ oder, beides geht nicht. Arbeitslos im Sinne des SGB III ist nur, wer auch arbeitsfähig und -willig ist (d.h. dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung steht), das ist man in der Elternzeit ja zumeist nicht
    Es gibt auch folgende Möglichkeit:
    Du kannst Elterngeld beziehen auch gleichzeitig mit ALGI, dann allerdings nur den Mindestsatz und das nur, wenn Du einen Einkommensverlust hast. Elternzeit nehmen kann man ohne AG nicht.

    Vielleicht nochmal zu Vorgehensweise bei Deinem geplanten Umzug. Hier kommt es darauf an ob Du nur mit einer Reisetasche umziehst oder mit einem gesamten Hausstand. Solte letzteres der Fall sein dann bei der deiner jetzigen ARGE vorsprechen und die Umzugsabsichten mitteilen. Solltest aus dem Zuständigkeitbereich der ARGE herausziehen werden sie Dir vermutlich gerne die Umzugskosten zahlen. Nun kommt es noch darauf an ob an Deinem künftigen Wohnort bereits eine Wohnung von Deinem Freund vorhanden ist in welche Du nur einziehst oder ob eine Wohnung benötigt wird.
    Wird eine Wohnung benötigt mußt Du vor Deinem Umzug bei der "neuen" ARGE vorsprechen und Deine Zuzugsabsichten erklären. Beachte hierbei, dass man Dir einen Zuzug nicht verwehren kann denn auch ALG II Bezieher dürfen ihren Wohnsitz frei wählen ( noch ). Auch daran denken, dass wenn Du Deinen ersten eigenen Hausstand gründest, die Möglichkeit besteht, hierfür Leistungen zu benatragen. Selbst Renovierungskosten können bei Erforderlichkeit übernommen werden.

    Wenn die Rechtslage so bleibt wie sie momentan ist, kann Dir niemand verwehren im kommenden März mit 25 Jahren bei Deiner Mutter auszuziehen und bei Deinem Freund in einer anderen Stadt einzuziehen. Da Du nur Saison arbeitest denke ich mal, dass Du zur Zeit ALG II beziehst. In dem Fall wirst Du dann mit Deinem Freund als Bedarfsgemeinschaft geführt werden und sein Einkommen wird bei Deiner Bedarfsberechung brücksichtigt werden.

    Sofort Widerspruch nach § 44 SGB X einlegen. Leider ist es so dass es selbst bei der Rechtssprechung der einzelnen SG keine einheitliche Meinung zu dem Problem gibt.


    In einem Fall wie Deinem hat z.B. ein Käger vor dem LSG NRW Recht bekommen. Berufe Dich in Deinem Widerspruch auf diese Urteil aus 2009.


    Betriebskostennachzahlung nach Leistungsbezug, LSG NRW, L 1 B 4/09 AS, 28.4.09
    Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Az.: L 1 B 4/09 AS B.v. 28.04.2009 rechtskräftig


    Zitat:
    Streitig ist, ob die Kläger im Rahmen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Anspruch auf Zahlung ("Übernahme") von Nebenkosten als Kosten der Unterkunft (im Rahmen des Arbeitslosengelds II, vgl §§ 19 Satz 1, 22 Abs 1 Satz 1 SGB II) haben, wenn sie während des gesamten Zeitraums, auf den sich die Nebenkostenrechnung bezieht, im Leistungsbezug nach SGB II standen, sich wegen der (zu geringen) Höhe der vorläufigen monatlichen Abschlagszahlungen bei der erst im nächsten Jahr erfolgenden Betrieb-/Nebenkostenabrechnung ein Nachzahlungsbetrag ergibt, und sie im Zeitpunkt der Fälligkeit/Geltendmachung dieser Nachforderung durch den Vermieter nicht mehr im Leistungsbezug stehen.


    Ob ein solcher Anspruch besteht, d.h. ob für die Beurteilung der Hilfe(bedarfs)bedürftigkeit in solchen Fällen auf den Zeitpunkt der Entstehung der Forderung (dem Grunde nach) oder - frühestens - auf den Zeitpunkt der Fälligkeit/Geltendmachung abzustellen ist, ist bisher - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht entschieden. Es handelt sich damit um eine nicht geklärte Rechtsfrage, die nicht einfach und ohne Weiteres aus dem Gesetz heraus zu beantworten ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht entscheidend, dass durchaus gewichtige Argumente für die Richtigkeit der vom 7.Senat des LSG NRW hierzu vertretenen Auffassung sprechen (LSG NRW, Beschluss vom 14.11.2008, Az L 7 B 262/08 AS). Das SG hätte deshalb die aufgezeigte, entscheidungserhebliche Rechtsfrage nicht bereits im PKH-Verfahren abschließend beantworten dürfen.

    Eigendlich hätte Dich die Agentur f.Arbeit bereits schriftlich daraufhinweisen müssen, dass Dein ALG I ausläuft und für Dich die Möglichkeit besteht ALG II nach dem SGB II zu beantragen.


    Wie BineNRW schon sagt, sofort Anträge bei der ARGE abholen. Download würde ich Dir bei Erstantrag nicht empfehlen, da Du bei der persönlichen Abholung gleich einen Termin für die Abgabe der Unterlagen bekommst.
    Um nach dem Auslaufen Deines ALG I keine Versorgungslücke entstehen zu lassen, solltest noch heute oder morgen die Anträge bei der ARGE holen. Zwischen dem Abholen und der Abgabe der Anträge liegen z.B. bei unserer ARGE zwischen 4 - 6 Wochen. Die Bearbeitung dauert dann auch schon einmal 2 Monate und in der Urlaubszeit auch gerne mal 3 Monate. Wie Du sieht liegen im günstisten Fall immer noch drei Monate zwischen der Meldung bei der ARGE bis Du dann einmal Deinen Bescheid in den Händen hälst.


    Übrigens auf Deine Frage mit dem Pflegegeld. Hier mußt Du keine Angst haben. Pflegegeld ist eine der wenigen Ausnahmen was nicht als Einkommen angerechnet darf da hier eine Zweckbindung besteht. Das Einkommen aus Deinen Minijob hingegen wird angerechnet. Natürlich bis auf den Freibetrag.
    z.B. eine Bekannte von mir bekommt durch Minjob 180.00 € im Monat Freibetrag ist 100.00 € also verbleiben noch 80.00 € hiervon werden nochmals 20% also 16.00 € zum Abzug gebracht und es verbleiben 64.00 € welche die ARGE bei der Berechnung mit einbeziehen darf.

    Antrag stellen und ARGE muß bis zum 25.03.2010 zahlen. Du hast in dieser Zeit im Leiszungsbezug gestanden. Wäre es anders herum und es wäre eine Auszahlung aus KDU wegen Überzahlung zustande gekommen hätte der ARGE dieses Geld zugestanden.

    In meinem Bescheid wurde nur ein Kind berechnet-Warum?
    Ich habe 2 4 u.10 Jahre - bin allein Erziehend, bekomme Unterhalt vom Vater und auch saatliches Kindergeld für meine beiden Töchter
    Aber die AG hat nur eins berechnet, habe beide angegeben


    Liegt es daran das ein Kind noch über die Steuerkarte des Vaters läuft??
    Dir Kinder sind auch bei mr gemeldet


    Auf das Warum gibt es nur eine Antwort. Viele SB haben Probleme mit dem Rechnen. Sieht man doch an der Meldung, dass 162.300 Bescheide falsch berechnet wurden.

    Lasst Euch vom Jugendamt nicht verrückt machen. Sicherlich wird jetzt versucht, mit viel Druck und leeren Drohungen die Vorschusszahlungen beizutreiben. Dein Lebenspartner bekommt ALG II und Sozialleistungen sind nicht pfändbar. Dies ist auch dem Jugendamt bekannt. Selbst wenn ein Titel gegen Deinen Freund erlangt wird welcher bis zu 30 Jahren vollstreckt werden kann, ist zu vemuten, dass Dein Freund bei der Wiederaufnahme einer Tätigkeit kaum über die Pfändungsgrenze mit seinem Verdienst hinauskommt. Wenn sich das Amt auf keine Stundung oder Ratenzahlung einläßt, stellt die freiwilligen Zahlungen ganz ein. Was wollen Sie tun? Wo nichts ist kann man nichts holen. Auch eine Erzwingungshaft o.ä. ist völlig ausgeschlossen. Dramatisch ist die ganze Situation eigendlich nur für das unterhaltberechtigte Kind für welches die Kindesmutter nur bis zum 12.Lebensjahr und insgesamt bis zu 72 Wochen Vorschußzahlungen erhält.
    Also Kopf hoch und Deinen Freund erst einmal genesen lassen.

    Da die Tochter nicht mehr in Deinem Haushalt wohnt, ist die Frage nicht so einfach zu beantworten. Grundsätzlich, hat jedes Kind nach dem BGB einen Unterhaltsanspruch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres wenn es sich in einem Studium o.ä. befindet. Oder auch bis zu einer abgeschlossenen ersten Berufsausbildung. Allerdings muß das Kind auch zielstrebig auf die Erlangung einer Erstausbildung hinarbeiten. D.h. nach dem Verlassen der Schule i.d.R. mit 16 Jahren kann ein sogenanntes Findungsjahr zugestanden werden. Danach muß ersichtlich sein, dass der Beginn einer Berufsausbildung aus objektiven Gründen nicht möglich war. Auch sind bei der Anspruchsberechnung des Kindes dessen gesamten Einkünfte bis auf eine Ausbildungspauschale mit heranzuziehen. Ganz entscheidend ist auch ob Du überhaupt finanziell in der Lage bist Unterhalt zu zahlen.
    Im übrigen besteht für den Lebenspartner Deiner Tochter keine Unterhaltpflicht ihr gegenüber. Laut BGB § 1601 besteht diese nur unter Verwandten in gerader Linie. Aber selbst wenn die Tochter verheiratet wäre könnte unter bestimmten Voraussetzung noch ein Unterhaltsanspruch bestehen.


    Wie Du selbst richtig sagst, liegt Dein Eigenbedarf bei 900,00 €. Also sind monatl. Zahlungen von 100,00 €
    fällig. Im übrigen kann sich das Amt die vorgeschossenen Leistungen nur in Raten zurückholen es sei den Du bist vermögend.

    Heißt das, ich habe keinen Anspruch mehr, da ich meine zweite Ausbildung beginne?


    Ein klares JA. Nach der Absolvierung der erfolgreichen Erstausbildung bist Du für dein Leben mit dem damit verbundenen Unterhalt für Dich selbst verantwortlich. Wird im BGB eindeutig geregelt. Dir bleibt bei Hilfebedürftigkeit nur der Weg zum Amt.

    Bei dem Berechnungsanspruch auf ergänzende Leistungen für ALG II spielen noch die Wohnverhältnisse sprich die Kosten für Unterkunft und Heizung eine Rolle.
    Übrigens kann auch bereits während ihrer Schwangerschaft Anspruch auf erg. Hartz IV bestehen wenn ihr Einkommen zur Zeit nicht sehr hoch ist.
    Wie gesagt Kaltmiete, Heizkosten und Nebekosten spielen bei der Berechnung eine große Rolle.

    Deine Eltern sind zum Unterhalt verpflichtet bis zur Vollendung Deines 27 Lebensjahres ( im Studium oder Ausbildung ) oder bis zum Abschluß einer ersten Berufsausbildung. Solltest Du noch Anspruch haben kannst Du diesen aus der sogenannten Düsseldorfer Tabelle z.B. hier : http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/07service/07_ddorftab/07_ddorf_tab_2010/Duesseldorfer_Tabelle_Stand_01_01_2010.pdf entnehmen. Beachte aber, dass diese Tabelle keinen gesetzlichen Anspruch begründet sondern nur Richtwerte vermittelt.


    Schau mal hier : http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&sid=5885ffd6a16129128e423517d454af96&nr=10929&pos=0&anz=1 nach Ansicht des Gerichts
    liegt die Beweislast der Unterhaltsunterstellung beim Leistungsträger und dies wird der ARGE sehr schwer fallen.