Beiträge von charly599

    Die Frage ist erst einmal, ob Dein Stiefsohn über ein eigenes Einkommen verfügt. Sollte dem so sein, und er ja vermutlich zu der BG oder auch Haushaltsgemeinschaft gehört, hat er sich auch den monatlichen Kosten zu beteiligen und die Rechnung der ARGE (Teilung durch 3 für KDU) wäre richtig.

    Wie lacki schon schreibt, wird das ALG II um einen Betrag in Höhe von 30 % für drei Monate gekürzt. Von der Sanktion ist das gesamte ALG II erfasst. Es werden also auch die Kosten der Unterkunft und ein ev. Mehrbedarf von der Sanktion erfasst. Ein eventuell gezahlter befristeter Zuschuss zum ALG II entfällt im vollen Umfang, ebenfalls für drei Monate.

    Hallo BineNRW


    Meines Wissens ist eine rückwirkende Antragstellung für Eingliederungsgeld §§ 16, 29 SGB II nicht möglich. Dieses sogenannte Einstiegsgeld ist eine Ermessensleistung vom Amt und wird von ARGE zu ARGE unterschiedlich gehandhabt. Auch was die Leistungshöhe betrifft. Größe der BG, zu erwartendes Entgelt usw. sollen bei der Leistungsfestsetzung mit einfließen. Den Antrag sollen die beiden Kollegen einfach formlos stellen, indem sie der ARGE mitteilen, dass sie ab dem ….2010 eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen und Einstiegsgeld gem. obiger §§ beantragen.


    Glückwunsch zum Teilzeitjob.


    Grüße charly599

    § 68 Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze


    (1) Die §§ 7, 9, 11 und 20 Abs. 1, 3 und 4 in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden für Bewilligungszeiträume (§ 41 Abs. 1 Satz 4), die vor dem 1. Juli 2006 beginnen.


    (2) § 22 Abs. 2a Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 17. Februar 2006 nicht mehr zum Haushalt der Eltern oder eines Elternteils gehören.


    Wenn ich richtig rechne, bist Du ja bereits vor dem 17.02.2006 bei den Eltern ausgezogen. Somit würdest Du zu den "unter 25" jährigen gehören auf welche die Regelung nicht zutrifft.
    D.h. man hätte Dich gar nicht zwingend auf die Wohnung der Eltern verweisen dürfen, sondern es hätten Dir die vollen Leistungen für KDU zugestanden und nach Anrechnung des Minijobs auch Regelleistungen.

    Die Nahtlosigkeitsregelung nach § 125 SGB III greift dann, wenn Du noch Anspruch auf ALG I hast. Also angenommen es stehen Dir laut Gesetz 12 Monate ALG I zu und vor der Krankschreibung und den Zahlungen durch die KK konntest Du nicht die vollen 12 Monate abgelten, greift diese Regelung.


    Ein konkretes Urteil des BSG findest Du hier:


    http://www.ra-buechner.de/meldungen/M121-Arbeitslosengeld-nach---125-SGB-III-muss-solange-gezahlt-werden,-bis-die-Rentenversicherung-Erwerbsminderung-positiv-festgestellt-hat-.php

    Hallo Sparschwein


    Die Agentur hat Recht. Für diese bist Du nicht vermittlungsfähig und hier ist maßgebend, dass Dich dein behandelnder Arzt weiterhin für arbeitsunfähig hält. Sollte Dein Widerspruch Erfolg haben, so muss natürlich die Krankenkasse nachzahlen. Es sei denn, dass Du bereits 72 Wochen Krankengeld erhalten hast. Nach diesen 72 Wochen wirst Du automatisch von der Krankenkasse ausgesteuert. Hat sich der Gesundheitszustand nach der Aussteuerung nicht verbessert und eine Arbeitsaufnahme ist nicht möglich, müsste dann die EU Rente bei Deinem Rententräger beantragt werden. In der Zeit bis zur Klärung des Sachverhaltes, bleibt Dir wohl nur der Gang zum Sozialamt um hier Leistungen zu beantragen.


    Grüße charly599

    Sehr geehrter Fragesteller,


    wenn ich Ihre vier Fragen im Forum lese, kann ich mir kaum vorstellen, dass es hier jemanden gibt, der darauf antwortet. Alle vier Fragen zielen nach meinem Verständnis auf Leistungsbetrug ab und so etwas wird hier richtigerweise nicht toleriert.

    Leider kannst Du nichts machen außer zu zahlen oder das ganze aussitzen. Allerdings werden beim Aussitzen ständig Zahlungsaufforderungen und Mahnungen ins Haus flattern. Eine nachträgliche Befreiung für einen vergangenen Bewilligungszeitraum ist nicht vorgesehen. Was Du als ALG II Bezieher bei der Antragstellung zu beachten hast, kannst Du hier nachlesen.


    http://www.gez.de/e160/e161/e1039/GEZ4203.pdf

    Hallo Hoppelfritze


    Wenn ich Deine Beiträge so lese, bin ich eher verwundert als verärgert über so viel Ignoranz.


    Wie es scheint hast Du Dich ja gut mit dem Leistungsbezug aus Hartz IV arrangiert. Du schreibst in einem Deiner Beiträge zu diesem Thema, dass H4ler Verantwortung tragen müssen, damit dass soziale Gleichgewicht nicht ins Ungleichgewicht gerät. Worin bitteschön besteht diese Verantwortung? Besteht sie darin nicht zu rauchen, keinen Alkohol zu trinken, nicht fern zu sehen oder keine Haustiere zu halten? Oder meinst Du damit, dass der Hartz IV Bezieher alles in seinen Kräften stehende dafür tun sollte um in Arbeit zu kommen und seine persönliche Lebenslage zu verbessern? Da stellt sich mir die Frage, wie Du dieser Verantwortung bisher gerecht geworden bist. In einem früheren Beitrag schreibst Du, dass Du 36 Jahre alt bist und im Januar 2008 Leistungen nach ALG II beantragen musst. Wie bist Du in diesen 2 1/2 Jahren mit dieser Verantwortung umgegangen?


    Weiterhin schreibst Du, dass wohl die Arbeitgeber schuld daran seien, dass viele Arbeitnehmer mit ALG II aufstocken müssen wegen der geringen Löhne welche dieser zahlt. Ist es nicht eher so, dass der Arbeitgeber nur das tut, was ihnen in unserem Land möglich gemacht wird, nämlich Hungerlöhne zu zahlen ohne mit Konsequenzen rechnen zu müssen? Warum sollte er wohl freiwillig höhere Löhne zahlen und damit seinen Profit/Gewinn schmälern? Zumal er doch vom Staat hierzu regelrecht verleitet wird und der dann auch noch zuzahlt.


    Auch finde ich es ja gut, dass Du keine Bedürfnisse im Leben hast (außer ein paar Euro für Wohnen und Essen). Ich persönlich habe diese. Nachdem ich mir in einem über 40 jährigen Arbeitsleben meine Gesundheit ruiniert habe, möchte ich nicht jeden Monat vor die Wahl gestellt werden, ob ich nach Abzug der Fixkosten (wie Strom und Telefon) vom verbleibenden Rest meines Regelsatzes die benötigten Medikamente kaufe oder doch lieber Lebensmittel. Von solchen Bedürfnissen wie Wäsche, Kleidung Hygieneartikel usw. will ich gar nicht reden. Auch nicht davon, dass auch ich vielleicht gerne einmal ein Glas Rotwein trinken möchte und eine kleine Reise, wenn schon nicht nach Malle doch wenigstens an die Nord oder Ostsee unternehmen wollte. Auch hätte ich das Bedürfnis meinen Enkelkindern zu Weihnachten oder deren Geburtstagen eine Kleinigkeit zukommen zu lassen.

    Hallo gahei4
    Ich kann Dir nur raten, so schnell wie möglich dem Rat Deiner Ärztin Folge zu leisten und bei Deiner RV den Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung zu stellen.
    Die Voraussetzungen hierfür sind erfüllt, wenn Du auf nicht absehbare Zeit keine 6 Stunden täglich mehr arbeiten gehen kannst. Und dies scheint mir ja bei Dir der Fall zu sein. Sollte sich im Verlauf der Prüfung durch die RV herausstellen, dass irgendwelche Gründe für eine Nichtgewährung der Rente vorliegen aber die dauerhafte Erwerbsminderung besteht, kannst Du dann Leistungen nach dem SGB XII beantragen.

    Hallo Micha 11


    Aus meinem Rechtsempfinden heraus würde ich den Ausführungen von lacki folgen. Trotzdem wird es wohl zu Diskussionen mit der ARGE kommen. Man wird hier prüfen, ob es ohne die Zuwendungen Deines Vaters überhaupt zu seiner jetzigen Bedürftigkeit gekommen wäre. Da er Dir gegenüber ja wohl nicht mehr unterhaltspflichtig ist?


    So wird geprüft werden, ob ein Rückübertragungsanspruch gem. § 528 BGB vorliegt. Vereinzelte Schenkungen würden hier bis zur Höhe des Regelsatzes unberücksichtigt bleiben. Vergleiche hierzu auch einmal § 33 SGB II „Übergang von Ansprüchen“
    Grüße charly599

    Mit dem Verdienst sollte der Wechsel zur GKV möglich sein. Nehme zur GKV Unterlagen mit aus welchen sich die Monatsverdienste belegen lassen. Und ja ab dem Tag wo Du die Leistungen beantragst bekommst Du bei einem Anspruch das Geld auch.
    Da Du mit den Zukuftsplänen selbst darauf gekommen bist ...

    Hallo Demuc
    Fangen wir mal mit dem letzten Problem dem Krankenkassenwechsel an. Es ist nicht möglich sich einfach bei der PKV ab und der GKV anzumelden. Der Gesetzgeber will damit vermeiden, dass junge Menschen in die PKV gehen und hier dann die meist günstigeren Tarife nutzen und dann wenn sie älter werden, die gesundheitlichen Probleme beginnen oder auch die Beiträge steigen, in die GKV wechseln. Ein Wechsel in die GKV ist nur möglich, wenn das Einkommen einer Person dauerhaft unter die Versicherungspflichtgrenze sinkt. In der Regel ist dies der Fall wenn man nachweisen kann, dass das monatliche Einkommen mindestens ein Jahr lang unter 3900€ lag.


    Nun zu Deiner Frage zum Leistungsbezug. Grundsätzlich fällst Du, auch wenn Du ausländischer Staatsbürger bist, NICHT aus dem Anspruch heraus, da Du ja eine gültige Aufenthaltserlaubnis besitzt. (siehe § 7 I S. 1 Nr. 4 SGB II)
    Natürlich ist auch so, dass wenn Du das Recht auf Leistungen in Anspruch nehmen willst, Du hier auch mit den Pflichten konfrontiert wirst welche sich hieraus für Dich ergeben. So musst Du Dich dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stellen. Ich kann nun nicht sagen, inwieweit Deine Aussage, dass Du planst im November wieder in Richtung Asien aufzubrechen, die ARGE bei der Entscheidungsfindung beeinflusst. Klar muss Dir auch sein, dass wir schon August haben und Du nicht davon ausgehen kannst, die Leistungen innerhalb kurzer Zeit nach Deiner Rückkehr aus Taipei in den Händen zu haben. Vom Tag der Beantragung bis zum Erhalt der ersten Leistungen vergehen schon einmal 2 bis 3 Monate.

    Gut zu wissen, denn eigentlich ist das hier kein Forum für "Meinungsaustausch", sondern möglichst für konkrete Hilfestellung beispielsweise aus eigenem Wissen, gemachter Erfahrungen oder dergleichen.
    Gruß. Lirafe


    Und ich dachte immer jeder Mensch bildet sich eine oder seine Meinung aus persönlichen Erfahrungen und dem damit erlangten Wissen. Deine Aussage mit konkreter Hilfestellung kann ich nicht so ganz nachvollziehen, denn in einen Beitrag weiter oben schreibst Du „Ja, also wie gesagt - es bleibt bei meiner Aussage“. Was kann sich der Hilfesuchende nun hier herausnehmen. Inwieweit hilft es ihm wenn er vor seinem SB steht und versucht seine Ansprüche geltend zu machen? Ist diese Aussage nun nur eine persönliche Meinung oder hat sie Anspruch auf absolute Richtigkeit und ist somit unumstößlich? Im ersten Beitrag zu diesem Thema schreibst Du „natürlich bis Du unterhaltsverpflichtet…“) woraus schlussfolgerst Du das, wenn sich doch zu diesem Punkt noch nicht einmal die Gerichtsbarkeit einig ist.
    Viele Grüße charly599

    Wenn ihr Leistungsempfänger nach dem SGB II(oder auch SGB XII) seid, gibt es nicht nur einen Zuschuss.


    Die Kosten für die Beheizung der Wohnung müssen in der tatsächlichen Höhe übernommen werden, so will es das Gesetz. Bei Leistungsempfängern, die ihre Heizbrennstoffe (z. B. Kohle) selber beschaffen müssen, hält sich die Sozialbehörde allerdings nicht an die Regelung zu § 22 Abs.1. Satz 1 SGB II; stattdessen wird Menschen mit Kohleheizung lediglich eine Pauschale gewährt. Mit diesem Betrag müssen sie unabhängig von den realen Kosten auskommen. Reicht die Pauschale nicht aus, müssen die weiteren Heizkosten aus dem Regelsatz bestritten werden. Das musst Du aber nicht hinnehmen. Sind die Kosten Höher und ihr müsstet Kohle nachkaufen, Die ARGE vorher schriftlich informieren. Bei Ablehnung sofort einstweiligen Rechtsschutz beantragen. Soweit kommt es aber in der Regel nicht, da der ARGE klar ist, dass hier rechtswidrig gehandelt wird.

    Ich kann mich eigendlich nur Deiner Meinung anschliessen.


    Wie der Leistungsträger die Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung zu ermitteln und zu beurteilen hat, hat das BSG in seinen Urteilen vom 07.11.2006, AZ: B 7b AS 10/06 R und B 7b AS 18/06 R ausführlich klargestellt.
    Kopiere einfach die beiden Aktenzeichen in die Google Suchmaske und Du kannst das Urteil nachlesen. Ist ein bischen lang deswegen habe ich es hier nicht eingestellt.

    Um mal sachlich zu antworten und keine persönliche Meinung einzubringen. Du bist natürlich unterhaltsverpflichtet, allerdings nicht dazu verpflichtet, "Barunterhalt" zu leisten. Es genügt, wenn du ihn bei dir wohnen hast; damit hast du bereits deiner Verpflichtung genügt. Eine eigene Wohnung oder sonstdergleichen müssen Eltern ihrem (wenn auch volljährigen) Kind nicht finanzieren.


    Ich bringe hier im Forum generell nur meine persönliche Meinung ein. Dies ist auch der Grund warum meine Beiträge weder eine Rechtsberatung darstellen, noch Anspruch auf Richtigkeit erheben.