Hallo lacki,
das ist nicht ganz richtig was du da schreibst. Ich habe eben etwas im Internet gefunden was die Aussage meiner Kursleiterin bestätigt.
Zitat:
ZitatNebeneinkommen bereits vor Bezug von Arbeitslosengeld
Neben den allen Arbeitslosengeldempfängern zustehenden Freibetrag von 165,00 Euro, der immer vom Nebeneinkommen abgezogen werden kann, sind unter Umständen weitere Freibeträge möglich, wenn bereits vor dem Bezug des Arbeitslosengeldes eine Beschäftigung ausgeübt wurde. Diese Tätigkeit muss allerdings mindestens 12 Monate in den letzten 18 Monaten vor Beginn des Bezugs von Arbeitslosengeld ausgeübt worden sein und darf 15 Wochenstunden nicht überschritten haben.
In solchen Fällen richtet sich der Freibetrag beim Nebeneinkommen, der nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird, nach dem durchschnittlichen Einkommen, das in den 12 Monaten erzielt wurde (mindestens aber 165,00 Euro).
Wurden mehrere Nebentätigkeiten - als Arbeitnehmer oder Selbstständiger - ausgeübt, und werden die Nebentätigkeiten fortgesetzt, so steht dem Arbeitslosen für jede Tätigkeit ein eigener Freibetrag zu.
Das findest du unter http://www.vnr.de/b2c/arbeit-beruf/nebeneinkommen-beim-bezug-von-arbeitslosengeld-i.html. Sie hatte also nicht ganz unrecht. Nur geht es nicht darum, dass das gesamte Einkommen nicht angerechnet werden darf, sondern man bekommt weitere Freibeträge.
Leider trifft es nicht auf mich zu, da ich diese Arbeitsstelle nicht seit 12 Monaten, sondern erst 9 Monate. Dann hat sich meine Frage schon beantwortet. Danke