Jetzt haltet aber mal den Ball flach.
Ok, war so krass geschrieben, aber bestimmt nicht so gemeint.
Sowas brauch ich Mir vom Amt aber auch nicht bieten zu lassen, meine Eltern könnten mich genauso gut rausschmeißen, wenn die dafür Verantwortich sein wollen, dass dann eine junge Frau mit einen Kind auf der Straße sitzt.
Ich mein ich solchen Fällen ist dass Amt ja schließlich da um zu Helfen, und dass gerade ausländische Mitbürger bevorzugt werden.
Das Amt kann nicht verlangen dass die Eltern für die kompletten Kosten aufkommen sollen, nur weil sie ja ach so viel verdienen. Und Unterhaltspflichting sind sie nicht, das kapiert iwie keiner, das haben auch eigendes Leben zu finanzieren.
Schließlich sind auch Anschaffungen nötig die man brauch bevor das Kind kommt.
Da sollt sich das Amt mal bisschen Gednaken machen, er hier frecher ist.
Ich hab's mir nicht ausgesucht zu jung Mutter zu werden, aber davon versteht die 'alte' Genreationen ja heut zu tage eh kaum was. Dann heißt es gleich zu Dumm zum Verhüten & dersgleichen.
Und die Untehraltspflicht der Eltern fällt weg, komischweiße erzählen die mir das bei ProFamiola, selsbt dass das Einkommen der Eltern keine Rolle spielen darf, weil's um Mich egth & nicht um Die.
Link!
http://dejure.org/gesetze/SGB_II/33.html
(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person
1. mit dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
2. mit dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche
a) minderjähriger Hilfebedürftiger,
b) von Hilfebedürftigen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
gegen ihre Eltern,
3. in einem Kindschaftsverhältnis zum Verpflichteten steht und
a) schwanger ist oder
b) ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 und 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.