Beiträge von Togijak

    Die Antragstellerin wohnt im Landkreis Straubing - Bogen im „wundervollen“ Bayern und bezieht in Folge diverser Erkrankungen ALG II nachdem sie seit 2002 durchgängig arbeitsunfähig geschrieben ist. Im Landkreis Straubing Bogen gibt es die vom Bundesverfassungsgericht geforderte „getrennte Aufgabenverwaltung“



    die in diesem Fall von den Behörden zur Leistungsverweigerung missbraucht wird.


    Mit Schreiben vom 28.05.10 beantragt die Antragstellerin beim zuständigen Landratsamt Straubing mit einem Schreiben folgenden Inhalts die Übernahme der Kosten aus der Stromabrechnung der Firma e-on


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    * Kosten der Unterkunft und Heizung gem. § 22 SGB II
    * Jahresrechnung der Firma e-on vom 22.05.2010 hier eingegangen am 28.09.2010



    Sehr geehrte Damen und Herren


    Hiermit beantrage ich unter Bezug auf das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt vom 29.12.2006 mit dem AZ. S 58 AS 518/05 und dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 27. Februar 2008 Verfahren: B 14/7b AS 64/06 R die Übernahme der Stromkosten gemäß Anlage und bitte Sie, diese direkt an die die Firma e-on zu überweisen.


    Die von mir geleisteten Abschlagszahlungen von 25,00 Euro übersteigen den Satz von derzeit 21,75 weshalb ich diesbezüglich beantrage mir diesen Differenzbetrag von monatlich 3,25 Euro für den Zeitraum vom 02.10.09 bis 3.05.10 = 29,25 zu erstatten.


    Außerdem beantrage ich die von der Firma e-on geforderten Kosten der Abschlagszahlung soweit sie den Satz von 21,75 Euro übersteigen mit sofortiger Wirkung zu übernehmen, da andernfalls das gesetzlich garantierte Existenzminimum, dass ein menschenwürdiges Leben ermöglichen soll, erheblich unterschritten wird.
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    Die zuständige Sachbearbeiterin Frau W. des Landratsamtes Straubing Bogen will offensichtlich die Leistung verweigern ohne einen entsprechenden Ablehnungsbescheid zu erlassen, denn sie teilt der Antragstellerin mit Schreiben vom 04.06.2010 unter dem Aktenzeichen 33 – 413 – 1991/Wxxx mit:


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    Vollzug des Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB 11)
    Grundsicherung für Arbeitssuchende Kosten der Unterkunft
    Anlagen: 1 Ausdruck aus dem Internet "Sozialrabatt"


    Sehr geehrte Frau Exxxx,


    Ihre Schreiben bezüglich des Stromabschlags und Stromverbrauchs wurden
    zuständigkeitshalber an die Bundesagentur für Arbeit in Bogen weitergeleitet.
    Wir weisen Sie außerdem darauf hin, dass die E.ON Bayern einen Sozialrabatt von monatlich
    9,00 € eingerichtet hat. Voraussetzung zum Erhalt des Sozialrabatts ist der schriftliche Nachweis der Rundfunkgebührenbefreiung von der GEZ. Der entsprechende Antrag liegt in manchen Gemeinden auf oder ist bei der Caritas erhältlich.
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    Die Agentur für Arbeit erlässt am 10.06.10 den Ablehnungsbescheid mit der Begründung:


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    Der bei allen Hilfesuchenden etwa gleiche Bedarf an Ernährung, hauswirtschaftlichem Bedarf und kleineren persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens wird anhand von Bedarfsuntersuchungen durch die Gewährung eines pauschalierten Regelsatzes berücksichtigt. Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Kann im Einzelfall ein von der genannten Regelleistung umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht gedeckt werden, kann dem Hilfebedürftigen nach § 23 Abs. 1 SGB 11 bei entsprechendem Nachweis der Bedarf als Sach- oder als Geldleistung in Form eines entsprechenden Darlehens gewahrt werden. Die von Ihnen beantragte Sonderleistung wird durch die gewahrte Regelleistung in Höhe von 359,00 EUR abgedeckt und stellt nach den mir vorliegenden Unterlagen keinen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes dar, so dass eine Übernahme der Kosten nicht möglich ist.
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    Die Sachbearbeiterin der Leistungsabteilung schreibt in ihrer Begründung „und stellt nach den mir vorliegenden Unterlagen keinen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes dar“ was nachweislich falsch ist, denn wenn diese Argumentation richtig wäre, hätte es keinen Grund gegeben, dem Antrag der Antragstellerin nach der Härtefallregelung zu entsprechen, was sie aber selbst am Tag zuvor getan hat. Außerdem sind ihr die besonderen wirtschaftlichen Bedürfnisse der Antragstellerin, die sinngemäß im Gutachten des Medizinaldirektor Dr. W. Bogner bestätigt wurden, welches ihr vorliegt, ebenfalls bekannt. Letztlich steht in dem von der selben Agentur für Arbeit in Auftrag gegebenen Sozialmedizinische Stellungnahme für den Auftraggeber vom 15.04.2010 „Wenn es rechtlich möglich ist, sollte die Antragstellerin finanzielle Unterstützung hinsichtlich der Fahrten zu den erwähnten Ärzten bekommen, da eine stationäre Behandlung nicht möglich ist“ woraus sich ebenfalls ergibt, dass die Antragstellerin weitere selbst kleine finanzielle Belastungen nicht tragen kann.


    Am 16.06.10 ruft um 07:07 der Vorgesetze der Sachbearbeiterin bei der Antragstellerin an und argumentierte plötzlich damit, dass die Agentur für Arbeit nicht zuständig sei, weshalb der Ablehnungsbescheid vollkommen richtig sei und die Antragstellerin aufpassen müsse gegen wen sie klage.


    Der Beratungsschein wurde von der Antragstellerin am 13.06.10 unter Bezug auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 11. Mai 2009 mit dem Aktenzeichen 1 BvR 1517/08 bei der zuständigen Rechtsantragstelle des AG Straubing beantragt. Abzuwarten bleibt, ob die Firma e-on sich bezüglich ihrer Forderung geduldet, bis eine juristische Klärung mit Hilfe einer Fachanwältin für Sozialrecht
    herbeigeführt werden kann.



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    Es bleibt die Frage was man noch tun kann