Beiträge von lacki

    gut, ich kannte dieses urteil noch nicht. es hat sich aber in der praxis der argen nichts an der alten verfahrensweise geändert. und da es sich um ein urteil des höchsten deutschen sozialgerichtes handel, bleibt in der tat nur der weg des wiederspruchs und ggf. einer klage vor dem zuständigen sozialgerichtes.

    ja, das ist richtig so. es zählt das zuflussprinzip(in dem fall also das abflussprinzip) du bist derzeit nicht bedürftig, also gibt es nichts vom amt.
    umgekehrt wäre es übrigens so, dass du nebenkostennachzahlungen älteren datums auch aus einem abrechnungszeitraum bezahlt bekommen hättest, in dem noch in lohn und brot gestanden hast.

    das geht. du kannst dort innerhalb der familie deine eigene bedarfsgemeinschaft bilden. das heisst, dass du 359 euro bekommst und einen anteil der miete. da wäre es ratsam, einen untermietvertrag zu machen. aber eben nur anteilmäßig entsprechend der gesamten personenzahl durch die warmendmiete.

    also mit zwei kindern in einer wohnung, da geht die arge immer von einem gemeinsamen haushalt aus. alles andere wäre aberwitzig.


    @overhage


    lediglich dein einkommen wird in der bedarfsgemeinschaft angerechnet. du bist weder für die kinder noch für die freundin unterhaltspflichtig. egal was sie verdient, dein einkommen zählt erstmal mit. einspringen musst du überhaupt nicht.

    Zitat

    Einspruch einlegen


    keine chance!




    Zitat

    Es gibt seit kurzen ein Gerichtsurteil


    ja, sicher eine einzelfallentscheidung eines untergeordneten sozialgerichtes, sicher keine entscheidung des federführenden und maßgebenden Bundessozialgericht.


    übrigens würden dann alle Hartz4er schulden bei verwandten haben!

    da ihr rentner seit und nunmehr grudsicherung erhalten würdest sieht sie sache mit dem vermögen völlig anders aus:


    Zitat

    Zum Vermögen gehört das gesamte verwertbare Vermögen.


    Es gibt aber auch Vermögen, dass nicht verwertet werden muss, zum Beispiel:


    •ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Antragsberechtigten sowie Ehegatten bzw. Partner allein oder zusammen mit Angehörigen bewohnt wird
    •kleinere Bar- oder Sparbeträge, soweit bei Alleinstehenden 2.301 € nicht überschritten werden; für Ehepaare oder eine eheähnliche Gemeinschaft liegt der Vermögensfreibetrag bei 2.915 €; für jede weitere überwiegend unterhaltene Person erhöht sich der Freibetrag um 256 €.


    also 2915 euro ist der freibetrag. alles andere darüber muss verbraucht werden.

    ja, ende juli bekommt ihr für august das volle hartz4-geld. falls du dein erstes lehrgehalt noch im august bekommst, so wird es wieder mit dem hartz4-geld verrechnet. geht das lehrlingsgehalt erst im september aufs konto ein, könnt ihr die hartz4-zahlungen für august für euch einbehalten.

    richtig, denn der zeitpunkt des zuflusses ist entscheidend. und zum dritten mitbewohner: wenn dir der vermieter 200 euro überwiesen hat, dann ist es nun mal dein einkommen und nicht das einer fiktiven dritten person.

    ende august hast du alg2 für september bekommen. aber im septemberhattest du angefangen zu arbeiten und sicher noch im september gehalt für diesen monat erhalten. also ist die rückforderung berechtigt.

    Zitat

    Ich weiß nämlich nicht ob ich frei verfügen kann oder nicht?!


    Kann ich das geld nicht einfach vom Konto nehmen und es auf meine Mutter einzahlen?


    klar kannst du frei darüber verfügen und somit auch bei deiner mutter aufs konto einzahlen. aber im rahmen der regelanfrage beim bundesamt für finanzen erfährt die arge ehedem von dem geld. entscheidend ist die frage, ob das geld vor beginn des leistungsbezugs auf dein konto war, oder erst nach beginn des Leistungszeitraums. im ersten fall ist alles anrechnungsfrei, im zweiten fall würden die 2000 euro als einkommen zählen und angerechnet.