wenn er mit euch zusammen in einer wohnung/haus wohnt natürlich ja.
Beiträge von lacki
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warum eigentlich sozialamt? da du arbeitsfähig bist und hartz4 erhältst ist das sozialamt für dich doch überhauptnicht zuständig. die sind für menschen da, die weniger als 3 stunden am tag arbeiten können.
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nein, wenn du die übliche angemessene miete schon überschritten hast, dann gibt es auch keine nachzahlung der nebenkostenabrechnung. zudem sind die kosten für warmwasser sowieso aus den regelleistungen von 359 euro zubegleichen. du musst die kosten der unterkunft halt verringern. so wurde es dir ja auch sicher schon vor längerer zeit vom amt mitgeteilt.
das hat mit umschulungsmaßnahmen übrigens nichts zutun. -
sie müssen gemäß ihres einkommen laut düsseldorfer tabelle unterhalt für dich zahlen. was wäre denn, wenn die umschulungsmaßnahme 500 euro kosten würde?
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Zitat
Als Leistungen beziehe ich ALG II (den Regelsatz ) und Wohngeld(auch den Regelsatz).
das geht eigentlich nicht. im alg2 sollten die kosten der unterkunft eigentlich abgedeckt sein. und was ist bitte beim wohngeld der regelsatz? die höhe des wohngeldes sollte doch von der miethöhe abhängen.
und dass du wie ein arbeitsloser behandelt wirst, ist schon richtig, schließlich bekommst du alg2 und verfügst über keinen regulären arbeitsplatz. das du altschulden beim vermieter hast, dürfte die arge wenig interessieren. also so richtig navhvollziehen kann ich dein problem nicht. und wenn dir die gewerkschaft einen anwalt bezahlt, und dieser aussicht auf erfolg in deinem fall sieht, dann mach es doch. -
2. klar musst du zahlen, egal wie der bube jetzt heisst, oder wurde er vom stiefvater adoptiert?
ja du braucht dann nicht mehr den alten satz fürs erste kind zahlen. erläuterungen hierzu findest du hier:
http://www.finanztip.de/recht/familie/sperling/altekinder-neueehe.html
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zweimal 323 euro und eine angemessene miete, so etwa 450 euro warm bei ca.60 qm. aus dem nettoeinkommen von 500 euro deiner frau resultiert ein einkommensfreibetrag von 180 euro.
ist zwar nicht viel, aber zum leben reicht es. denk nur mal an die flutopfer in pakistan! die würden sich über so viel geld freuen. -
Hartz IV für EU-Bürger
ZitatDas “Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer” bleibt für Unionsbürger auch im Falle unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nur dann auf Dauer erhalten, wenn sie mehr als ein Jahr beschäftigt waren und solange sie den Vermittlungsbemühungen der zuständigen Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen, so das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einer aktuellen Entscheidung.
Das “Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer” erlischt daher mit der Ausreise. Reist der Unionsbürger erneut in das Bundesgebiet ein und ist er danach nicht mehr als ein Jahr beschäftigt gewesen, so leitet sich sein Aufenthaltsrecht bei erneuter Arbeitslosigkeit allein aus der “Arbeitssuche” ab, was gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II zum Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II führt. Die Ausschlussvorschrift ist europarechtskonform.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Februar 2010 – L 13 AS 365/10 ER-B
also ein jahr steuer-und beitragspflichtiges arbeiten ist nötig.
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nein, er muss mehr als 400 euro verdienen, also beitrags-und steuerpflichtig arbeiten.
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wenn das arbeitsamt ihn wegen des integrationskurses zwingt, die arbeit aufzugeben, was mich allerdings sehr wundern würde, dann wäre sicherlich im rahmen eurer bedarfsgemeinschaft mehr arbeitslosengeld2 drin. ob er schon einen anspruch auf alg1 hat, hängt davon ab, wie lange er für die zeitarbeitsfirma gearbeitet hat. aber ganz sicher wird es ergänzendes alg2 geben.
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für die lehrbücher kannst du ein darlehen bei der arge aufnehmen.
für azubis gibt es in berlin keinen ermäßigten bvg-tarif. sie muss die 52 euro voll bezahlen, oder schwarz fahren.:p -
ja, in dem alter habt ihr anspruch auuf eine angemessene wohnung.
(dafür habt ihr nun jahrelang studiert, dass man euch mit 28 jahren noch eine wohnung und das gesamte leben finanzieren muss) -
naja, aber 150 qm, daran könnte es evt.scheitern, denn die allgemeinen richtlinien, die übrigens bundesweit gelteten sagen folgendes:
ZitatWas die angemessene Größe der Wohnung betrifft, so gelten in der Regel 45m² für eine, bzw. 60m² für zwei Personen, sowie weitere 15m² für jede weitere Person, als angemessene Wohnungsgröße. Als Person zählen nach der Rechtsprechung auch Säuglinge (LSG Niedersachsen-Bremen v. 17.10.06, L 6 AS 556/06 ER, LSG Baden-Württemberg vom 27.9.2006 - L 7 AS 4739/05 ER-B u.a.).
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Zitat
Würde der Grund beim Amt reichen
da sich durch den umzug die wohnkosten erheblich verteuern, sollte schon ein medizinisches gutachten die grundlage für das umzugsersuchen bilden. aber das müsste ja vorliegen, wenn du z.z. nicht vermittlungsfähig bist. ein einfacher attest würde dazu evt. nicht ausreichend sein.
Zitatwie muss man die Wohnung anbieten.
einfach mit dem schriftlichen mietangebot des vermieters zu euren sachbearbeiter gehen. allerdings sind 150 qm eine menge. wieviel personen macht denn eure bedarfsbemeinschaft aus?
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nicht nur den gewinn müsst ihr melden, sondern den gesamten dir zustehenden verkaufserlös, sofern du mit deinen neuen freund eine bedarfsgemeinschaft bikdest.
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aber im grundsatz ist es schon richtig. ein singlehaushalt soll etwa 45 qm haben und jede weitere person dann 15 qm mehr.
das ist bundesweite richtlinien. -
nein, unterhaltszahlungen ist einkommen als hilfe zur laufenden lebenshaltung. da geht auch nicht das was du meinst, nämlich 150 euro als barvermögen.
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ja, wenn du vorübergehend für einen längeren zeitraum krank bist, dann fällst du natürlich aus dem hartz4-bezug raus und du müsstest sozialhilfe beantragen.
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ob du in diesem fall wohngeld beantragen kannst, weiss ich nicht. solltest du aber wohngeld erhalten, zählt dieser natürlich als einkommen und wird mit den hartz4-bezügen gegengerechnet.
außer hart4 oder wohngeld gibt es wohl keine weiteren möglichkeiten, gratisleistungen zubeziehen. reicht ja auch. -
Zitat
der in ca. einem Jahr sein Studium beendet und dann ein EInkommen haben wird.
das haben schon viele hochschulabsolventen gedacht bevor sie dann doch beim jobcenter gelandet sind!
die ausbildung ist ja durch den bildungsgutschein bezahlt und darf dann auch beendet werden, ohne das diese person anspruch auf eine hartz4-apanage hat.