vorsicht ist geboten. so einfach ist dass nun wieder auch nicht. der vermieter kann seine wohnung an wen auch immer vermieten. das ist fakt.ob er sich den arbeitsvertrag nun genauer anschaut ist sein bier.
aber:
Zitat
ob Du dann zurück zu Deinen Eltern müsstest . Nein, auch das wäre nicht der Fall, weil Du dann ja schon ausgezogen warst. Ein "Rückzug" wird nicht verlangt
das ist so nicht korrekt, denn im gesetzestext heisst es dazu nämlich:
Zitat
ALG II Empfänger unter 25 Jahren haben ab dem 1. April 2006 grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf die Kosterübernahme für eine eigene Wohnung.
Nur falls der Leistungsempfänger aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht in der elterlichen Wohnung leben kann, aus beruflichen Gründen umziehen muss oder ein ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt, muss der zuständige Träger (in der Regel die ARGE oder das Arbeitsamt) einem Umzug zustimmen.
Als Stichtag hierfür gilt Freitag, der 17. Februar 2006. Wer also vor diesem Datum aus der elterlichen Wohnung ausgezogen ist, fällt nicht unter diese Regelung.
also kann die arge die kostenerstattung für die eigene wohnung durchaus verweigern, nirgendwo steht geschrieben, dass man als unter25jähriger im falle einer bedürftigkeit die wohnung behalten kann. das sind immer und grundsätzlich einzelfallentscheidungen. einen gesetzlichen auspruch darauf gibt es definitiv nicht, es sei denn, du wärest vor dem 17. Februar 2006 in die eigene wohnung gezogen.