Beiträge von lacki

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    Ich kann nur jedem dieser jungen Leute in dieser Situation, die nicht wieder zurück wollen, den Rat geben, sich mit allen Mitteln gegen dieses Ansinnen des Staates zu wehren.


    klar auch, nichts tun, nichts leisten und schon im alter von unter 25 jahren sich daran gewöhnen, dass der staat den zahlemann schon machen wird.
    wir haben es weit gebracht in diesem unseren land!

    die egoisten bedanken sich bei den anderen fleißigem helfern übrigens auch nicht. ich beleidige nur diejenigen, die hier auf abzocke aus sind. und das sind ja hier die meisten. jedenfalls hat hier noch nie jemand gefragt, wie er arbeit findet.

    die oben genannten beiträge stammen aus dem jahr 2003. hier mal die aktuellen zahlen:


    Zitat

    Folgende Vermögenswerte werden nicht berücksichtigt:


    • kleinere Ersparnisse (bis 2.600 Euro bzw. 3.214 Euro in einer eheähnlichen Partnerschaft)
    • ein angemessenes Hausgrundstück
    • Familien- oder Erbstücke, deren Verkauf eine besondere Härte bedeuten würde

    Vermögen bei grundsicherrung nach sgb12:


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    Zum Vermögen gehört das gesamte verwertbare Vermögen.


    Es gibt aber auch Vermögen, dass nicht verwertet werden muss, zum Beispiel:


    •ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Antragsberechtigten sowie Ehegatten bzw. Partner allein oder zusammen mit Angehörigen bewohnt wird
    •kleinere Bar- oder Sparbeträge, soweit bei Alleinstehenden 2.301 € nicht überschritten werden; für Ehepaare oder eine eheähnliche Gemeinschaft liegt der Vermögensfreibetrag bei 2.915 €; für jede weitere überwiegend unterhaltene Person erhöht sich der Freibetrag um 256 €.

    na endlich jemand, der mir beispringt. zusammengefasst heißt deine aussage nämlich auch: jeder fall wird einzeln geprüft und auch so beschieden.


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    Zum Ersten wäre vielleicht anzumerken, dass die Fragestellerin wohl von lacki's erstem Beitrag bereits verscheucht wurde und nicht mehr zurückkehrte :-).


    ganz so ist es nicht. gestern abend nach 18 uhr war die fragestellerin zum letzten mal hier im forum online.
    abgesehen davon ist es aber in der tat so, dass 99 prozent der mitglieder hier im forum ihre frage stellen, ggf. nochmals nachfragen und sich dann auf nimmerwiedersehen davon schleichen. kein dankeschön oder so. schau dir mal die statistiken in der benutzerliste genau an.

    bis zum 25. lebensjahr müssen deine eltern für dich sorgen. dann kannst du endlich hartz4 für dich selbst beantragen(inkl, anspruch auf eine eigene wohnung). hast du ja auch verdient, wozu hast du schließlich studiert!

    genau so ist es. es war bei deiner bekannten eine einzelfallentscheidung. dazu gibt es in den bundesländern jeweils unterschiedliche fachanweisungen.
    es ist aber abwegig zu behaupten, weil es bei deiner bekannten nun mal so ist, dass es eine bundesweite reglung ist.


    zudem stellt sich dazu ja noch eine ganz andere frage: die dauer des selbstständigen wohnens des u25jäh. reicht dann schon ein monat aus oder ein halbes jahr oder zwei, drei jahre,
    ich will damit sagen, das es keinerlei verebindliche regeln oder paragraphen dazu im sgb2 gibt.

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    So wie du das schreibst würde es bedeuten das keiner unter 25 zu Hause ausziehen darf nur weil er vielleicht bedürftig werden würde.Sobald aber die finanziellen Möglichkeiten gegeben sind kann auch bereits ein Azubi zu Hause ausziehen und eine eigene Wohnung nehmen


    habe ich nie geschrieben. jeder kann jederzeit ausziehen.


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    Es gibt sehr viele unter 25 jährige die bereits eine eigene Wohnung haben und dann trotzdem Leistungen bekommen


    habe ich nie bestritten. waren alles einzelfallentscheidungen.


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    Wo steht denn geschrieben das die Eltern die Kinder wieder aufnehmen müssen wenn diese bereits längere Zeit eine eigene Wohnung haben aber nun arbeitslos geworden sind?


    nirgendwo steht das geschrieben. es steht lediglich geschrieben, dass unter 25jäh. grundsätzlich keinen anspruch auf erstattung der kosten für eine wohnung haben,(stichtag 17.02.2010) sogar hier im portal


    http://www.sozialleistungen.in…/angemessene-wohnung.html


    ihr sollt den leuten doch nur nicht einreden, dass das alles ein selbstläufer ist und der staat mal auf die schnelle das geld locker macht.

    klar, aber alg1 hat sie für sechs monate. da das alg1 nicht zum leben ausreichen wird, müsste sie ergänzendes alg2 beantragen.


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    Da sie ja dann aber schon eine längere Zeit eine eigene Wohnung hat kann die ARGE nicht verlangen das sie diese wieder aufgibt um zu Hause einzuziehen und die Eltern müssen sie auch nicht wieder aufnehmen


    genau so aber verfahren die meisten argen. und wenn du sowas hier schreibst, dann bitte auch mit entsprechenden gesetzestext, wo steht, dass die arge das nicht verlangen kann oder dass die eltern sie nicht aufnehmen müssen.


    ich kann nur mit dem entsprechenden gesetzestext dienen, in dem steht, dass unter 25jäh. grundsätzlich keinen anspruch auf erstattung der KdU haben, es sei denn, sie bereits vor dem stichtag 17.02.2006 eine eigene wohnung bezogen haben. also nochmals meine frage: wo steht das geschrieben?


    mit einer derartig allgemein gehaltenen aussage, die arge kann nicht verlangen oder die eltern müssen sie nicht aufnehmen ist niemanden geholfen.

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    ich habe das ganze Netz durchstöbert und es ist tatsächlich so, dass die ARGE in einem Fall wie diesen, die Betroffene erst einmal an die Eltern verweist


    :D:D:p:p sag ich doch die ganze zeit!


    warum kann sie nicht zurück? er/sie kann sich doch das zimmer mit der nichte teilen oder in der wohnstube auf der couch schlafen!



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    sondern weil sie nur dadurch ihre Wohnung behalten darf.


    daran sehe ich, dass du pappnase die beiträge nicht richtig liest. denn sie muss ihre wohnung in münchen aufgeben und will nun zurück in die DDR nach Halle/saale ziehen. In die Stadt ihrer Eltern!


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    Ich wohne jetzt seit 1 1/2 Jahren in München. Habe erst meine Ausbildung gemacht und dann 2 Monate weiter gearbeitet. Doch jetzt bin ich arbeitslos und will wieder in meine Heimat nach Halle (Saale) ziehen.


    da bietet sich doch der wiedereinzug in die elterliche wohnung förmlich an. er scheint mir sogar zwingend. denn in halle findet man doch ehedem keine arbeit.

    sicher würde ich pro Leso entscheiden. aber die arge wird versuchen, sie oder ihn bei den eltern unterzubringen.


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    natürlich hast Du Anspruch auf eine eigene Wohnung


    das hast du geschrieben. und das ist falsch. könnte anspruch haben, aber nicht zwingend.

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    natürlich hast Du Anspruch auf eine eigene Wohnung


    wo steht denn das? die arge in halle wird sie ans elternhaus verweisen, dass ist erstmal sicher.




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    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html


    wo steht da was von dem, was du hier als felsenfest verkaufen willst. wie gesagt, einzellfallentscheidung, das heisst: aktuelle wohnsituation der eltern, einkommenssituation aller beteiligten und die sozialprognose für den betreffenden.


    jedes bundesland hat dazu eine eigene fachanweisung für die argen erstellt.

    ich weiss, dass es da keinen paragraphen gibt. aberlesen kannst du ja den für solche fälle derzeit gültigen paragraph:


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    ALG II Empfänger unter 25 Jahren haben ab dem 1. April 2006 grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf die Kosterübernahme für eine eigene Wohnung.
    Nur falls der Leistungsempfänger aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht in der elterlichen Wohnung leben kann, aus beruflichen Gründen umziehen muss oder ein ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt, muss der zuständige Träger (in der Regel die ARGE oder das Arbeitsamt) einem Umzug zustimmen.
    Als Stichtag hierfür gilt Freitag, der 17. Februar 2006. Wer also vor diesem Datum aus der elterlichen Wohnung ausgezogen ist, fällt nicht unter diese Regelung.


    alg2-empfänger unter 25 jahren haben grungsätzlich keinen anspruch mehr. wo steht denn da was von zwischenzeitlicher wirtschaftlicher selbstständigkeit, die einen derartigen anspruch definieren würde.
    sag nir einfach nur, wo das geschrieben steht.
    es ist nun mal so, wie ich es schon schrieb, es werden in solchen fällen immer einzelfallentscheidungen getroffen.

    als u25jährige wird dir von der arge keine unterstützung zu den kosten der unterkunft gewährt. dafür sind die eltern zuständig. du hast ja vorher schliesslich auch bei deinen eltern gewohnt.