Beiträge von lacki

    nein, sozialhilfe gibt es nur für arbeitsunfähige erwachsene, die gegenwärtig keinen rentenanspruch haben. es scheint, dass du halbwegs gut verdienst. da ist augenscheinlich nichts für euch drin, ausser vielleicht wohngeld.



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    sie hat 2 kinder, 13 und 15...die kinder stehen dem arbeitsmarkt ja auch nicht zur verfügung


    also um hartz4 zu beziehen, müssen kinder in dem alter dem arbeitsmarkt natürlich nicht zur verfügung stehen. die müssen doch erstmal ihre schule zu ende bringen und dann bitteschön eine ausbildung/studium machen.

    stimmt, was gaiwan sagt. die reform wurde gesplittet. und bei einigen teilen dieser reform, wie auch beim elterngeld, bedarf es keiner zustimmumg des bundesrates.
    zudem laufen im politischen berlin derzeit die verhandlungen im vermittlungsausschuss auf hochtouren. es ist spätestens zwischen weihnachten und neujahr mit einem ergebnis zu rechen. die 5 euro gehaltserhöhung (falls es nicht ein paar euro mehr werden) werden dann im februar nachgezahlt.

    na ja, biene, der junge ist 19 jahre alt und eigentlich kein fall fürs jugendamt. betreutes wohnen kostet ja auch sehr viel. dem jungen geht es doch gut:


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    Nachts hängt er nur noch am PC und tags über schläft er


    davon träumen wir doch alle.:D:p;)

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    Gibt es hier eine Möglichkeit ,das die Arge eine Wohnung bezahlt?


    eigentlich nicht. pech gehabt! wohl bei der erziehung einiges falsch gemacht. schwerwiegende soziale gründe liegen in diesem fall wahrscheinlich nicht vor. da müsst ihr durch und warten bis der bube 25 jahre alt ist.

    stimmt aber, da weder du noch deine mutter hartz4 beziehen, ist die arge nicht zuständig. ziehe aus und finanziere dein lebensunterhalt, von der arge wirst du als u25 zunächst nichts bekommen. wenn ein sozial schwerwiegender grund vorliegt dass du nicht mehr zurück ziehen kannst, dann solltest du leistungen nach sgb2 beantragen können.

    Das Elterngeld gibt es für 12 bzw. 24 Monate mindestes 300€) oder 14 bzw. 28 Monate (dann auch nur die Hälfte, mindestens 150€) wenn du alleinerziehend wärst. Bei Antragstellung mußtest du das doch angekreuzt haben ob du ein oder zwei Jahre möchtest und eine Bestätigung vom Amt bekommen haben (wo auch alle Zahlungstermine vermerkt sind). So wie es aussieht hast du es für ein Jahr beantragt und bewilligt bekommen. Einen Folgeantrag gibt es nicht, es sei denn, du wohnst in einem Bundesland wo es nach dem Elterngeld noch Landeserziehungsgeld (heißt immer noch so) gibt.

    egal, es geht um die warmmiete. in berlin spielt der mietspiegel bei hartz4 keine rolle. auch die wohnungsgröße ist nicht relevant. es geht nur um die warmendmiete. da werden sie also maximal einen anspruch auf 444 € haben. alles darüber hinaus müssen sie vom regelsatz/einkommen bezahlen. ein umzug wird nicht vorgeschrieben.

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    dass es sich um eine Lehrtätigkeit im öffentlichen Dienst handelt,


    noch schlimmer, wenn sich ein lehrer im öffentlichen dienst diese frage nicht selbst ergoogeln kann und dieses forum als auch die personalabteilung bemühen muss. nun weiss ich auch, warum wir bei pisa so schlecht abschneiden: es liegt an den lehrern!:D:D:D:o

    Umzug aus persönl. Gründen - ALG-Anspruch?



    Sofortiger Anspruch auf Arbeitslosengeld trotz Eigenkündigung


    Wer seine Arbeitsstelle aufgibt, um gemeinsam mit seinem Lebenspartner umzuziehen, hat zukünftig bereits vom ersten Tag seiner Arbeitslosigkeit an Anspruch auf Arbeitslosengeld. Diese Grundsatzentscheidung kennzeichnet eine Kehrtwende in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Die bisherige Rechtsprechung zur Behandlung nichtehelicher Lebensgemeinschaften wurde aufgegeben. Den Anstoß zu dieser Entscheidung gab eine Zahnarzthelferin, die ihre eigene Stelle gekündigt hatte, um mit ihrem Lebenspartner in eine andere Stadt zu ziehen. Dort angekommen, hatte sie sofort Arbeitslosengeld beantragt. Der Antrag wurde bewilligt, jedoch wurde eine sechswöchige Sperrfrist verhängt. Denn aufgrund der Tatsache, dass sie selbst gekündigt hatte, ging das Arbeitsamt davon aus, dass sie für ihre Arbeitslosigkeit selbst verantwortlich war. Einen "wichtigen Grund" für die Kündigung gab es nach Auffassung des Arbeitsamtes nicht. Genau das sahen die Bundesrichter jedoch anders. Erstmals wurde entschieden, dass nicht nur der Umzug des Ehegatten, sondern auch eines nicht ehelichen Partners ein "wichtiger Grund" für eine derartige Eigenkündigung sein kann. Grund dafür sei sowohl die "veränderte Lebenswirklichkeit", als auch die Gleichstellung unverheirateter Paare bei der einkommensabhängigen Arbeitslosenhilfe. Schließlich werde hier zu Lasten der Paare das Einkommen des Partners angerechnet, unabhängig davon, ob diese miteinander verheiratet seien. Dies gelte jedoch lediglich dann, wenn sich der Arbeitslose nach dem Umzug sofort um eine neue Stelle bemühe und die Partnerschaft deutlich über eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft) hinausgehe.


    http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 7 AL 96/00 R


    Im Falle einer ALG-Sperre gibt es dann natürlich auch kein ALG2. Einen Härtefall sehe ich hier nicht.
    Also solltest du ohne Probleme umziehen können. Es liegt meiner Meinung nach kein Grung gemäß http://dejure.org/gesetze/SGB_III/144.html
    vor, der eine Sperre begründen würde.