Umzug aus persönl. Gründen - ALG-Anspruch?
Sofortiger Anspruch auf Arbeitslosengeld trotz Eigenkündigung
Wer seine Arbeitsstelle aufgibt, um gemeinsam mit seinem Lebenspartner umzuziehen, hat zukünftig bereits vom ersten Tag seiner Arbeitslosigkeit an Anspruch auf Arbeitslosengeld. Diese Grundsatzentscheidung kennzeichnet eine Kehrtwende in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Die bisherige Rechtsprechung zur Behandlung nichtehelicher Lebensgemeinschaften wurde aufgegeben. Den Anstoß zu dieser Entscheidung gab eine Zahnarzthelferin, die ihre eigene Stelle gekündigt hatte, um mit ihrem Lebenspartner in eine andere Stadt zu ziehen. Dort angekommen, hatte sie sofort Arbeitslosengeld beantragt. Der Antrag wurde bewilligt, jedoch wurde eine sechswöchige Sperrfrist verhängt. Denn aufgrund der Tatsache, dass sie selbst gekündigt hatte, ging das Arbeitsamt davon aus, dass sie für ihre Arbeitslosigkeit selbst verantwortlich war. Einen "wichtigen Grund" für die Kündigung gab es nach Auffassung des Arbeitsamtes nicht. Genau das sahen die Bundesrichter jedoch anders. Erstmals wurde entschieden, dass nicht nur der Umzug des Ehegatten, sondern auch eines nicht ehelichen Partners ein "wichtiger Grund" für eine derartige Eigenkündigung sein kann. Grund dafür sei sowohl die "veränderte Lebenswirklichkeit", als auch die Gleichstellung unverheirateter Paare bei der einkommensabhängigen Arbeitslosenhilfe. Schließlich werde hier zu Lasten der Paare das Einkommen des Partners angerechnet, unabhängig davon, ob diese miteinander verheiratet seien. Dies gelte jedoch lediglich dann, wenn sich der Arbeitslose nach dem Umzug sofort um eine neue Stelle bemühe und die Partnerschaft deutlich über eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft) hinausgehe.
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 7 AL 96/00 R
Im Falle einer ALG-Sperre gibt es dann natürlich auch kein ALG2. Einen Härtefall sehe ich hier nicht.
Also solltest du ohne Probleme umziehen können. Es liegt meiner Meinung nach kein Grung gemäß http://dejure.org/gesetze/SGB_III/144.html
vor, der eine Sperre begründen würde.