Beiträge von Spejbl

    Frage: Ist der Bedarf des Kindes mit in deinem Bescheid erfasst? Gibt es einen Hintergrund dafür, daß das Kindergeld jetzt an dich geht?


    Lesenswert auch hier:


    http://www.sozialleistungen.in…g-anderer-leistungen.html


    da heißt es u.a. :


    "Ausnahmsweise nicht zu berücksichtigen ist Kindergeld für Kinder von Hilfebedürftigen, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende Kind weitergeleitet wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 ALG II-VO)."


    Quelle: http://www.sozialleistungen.in…g-anderer-leistungen.html

    Gesetzt den Fall, daß...


    Du bist also, wie ich es rauslese, unter 25. Wohnst du noch in der elterlichen Wohnung oder hast du bereits einen eigenen Hausstand? Davon hängt u.a. auch ab, ob du mit deinen Eltern eine sogen. Bedarfsgemeinschaft bildest oder nicht. Ist das nämlich der Fall, bekommen entweder Alle oder keiner ALG II. Je nachdem, wie hoch die Einkommen und verwertbaren Vermögen sind.


    Als Student bist du selbst aber vom ALG II ausgeschlossen. In sofern wird die Frage für dich selbst eh erst, wenn überhaupt, nach Abschluss des Studiums relevant.


    Wegen Job hat doch der Bildungsträger sicher Kontakte und/oder du gehst mal ins BIZ der BA für Arbeit. Hartz IV (JC) ist nämlich die ungünstigste Variante. Das wird nämlich spätestens dann klar, wenn die Frage nach den Pflichten eines ALG II Empfängers erörtert werden. Schließlich wirst du da in die Pflicht genommen. Das wird über eine Eingliederungsvereinbarung geregelt. Was auch wichtig ist zu wissen, die Verpflichtungen greifen ab Antragstellung, auch wenn der Bescheid später ergeht. Und zudem kannst du jederzeit zu deinem Vermittler, Fallmanager etc. geladen werden. Und das passiert i.d.R. auch. Und das sicher öfters.


    Und, im ALG II gibt es keinen Berufswunsch. Nach dem Gesetz kann das JC dich auch an Mc.D. und Burger-K. vermitteln, also dort Arbeit anbieten.


    Ja, du stellst dich an der Reception oder am Empfang beim JC vor. Dann werden deine Daten erst einmal aufgenommen. Das zählt auch als Tag der Antragstellung. Da kannst du entweder den Antrag abgeben oder/und es wird noch mal durchgesprochen, was benötigt wird. Dann gibt es einen Termin zur Abgabe.


    Aber auch bei Online geht es nicht schneller. Das einzige, was zählt, ist das Datum. Der Tag der Antragstellung ist der Tag, dan dem du online den Antrag stellst. Schließlich müssen Daten erfasst werden, eine EGV erarbeitet und unterschrieben werden, Unterlagen beschafft werden etc., etc., etc. Da bekommst du sicher einen Termin zugestelllt und es läuft dann genauso ab.


    Ja klar, du mußt Alles, was Einkommen und Vermögen ist, dem JC anzeigen. Dazu gibt es zum Mantelbogen (oder Hauptantrag) die Anlage EK, VM und noch diverse andere Anlagen. Aber das wird dir das JC dezidiert erklären. Und, was für deinen Fall notwendig ist, da bekommst du die auszufüllenden Anlagen. Da wird man dir auch sagen, wie, wo, was auszufüllen ist. Sage ich aber gleich, das Zusammenstellen der Unterlagen ist eine Herausforderung an sich. Im Schwierigkeitsgrad kommt das einer Zusammenstellung von Buchhaltungsunterlagen gleich. Da müssen Unterlagen, Nachweise, Kontoauszüge etc. herbeigeschafft werden. Aber, das ist dir ja nicht neu.

    In Sachen Sanktionspraxis geht es in die nächste Runde.


    Dazu Harald Thomé in seinem Newsletter "Thomé Newsletter 25/2016 vom 12.08.2016" mehr.


    Da das hier mit den Links nicht richtig geht: http://www.harald-thome.de/newsletter.html


    Newsletterarchiv anklicken und den vom 12.08.2016 anklicken.


    Auch im MDR und der Presse wurde dieses Vorhaben publiziert.
    http://www.mdr.de/thueringen/sozialgericht-gotha-bundesverfassungsgericht-hartziv-100.html
    https://www.jungewelt.de/2016/08-03/021.php


    Nicht aus dem Schneider hingegen ist die Mitarbeiterin des Jobcenters, welche den Eingliederungsverwaltungsakt mit ihrer handschriftlichen Unterschrift unterschrieben hat. Da das Jobcenter keine Haftung für ihre Mitarbeiter übernimmt, hat der Kläger jetzt rechtliche Schritte in Gestalt einer Unterlassung einschließlich Schadensersatz und Kostennote wegen mißbräuchlichem Erlassens eines unnötigen Eingliederungsverwaltungsaktes mit Einschränkung seiner Grundrechte gegen die Mitarbeiterin persönlich angekündigt.


    Sollte dieses Beispiel Schule machen so wird es für die ARGEn und Jobcenter in den nächsten Wochen sehr ungemütlich und schwierig werden entsprechende Mitarbeiter (Fallmanager) zu finden, welche noch dazu bereit sind auf ihrem Namen Eingliederungsverwaltungsakte zu unterschreiben.


    Bin ich mir nicht so sicher. Denn der/die Mitarbeiter der JC handeln namens und im Auftrag der Behörde.


    Der Bedürftige schließt ja nicht mit dem Bearbeiter eine privatrechtlichen Vertrag. Sondern auf Grundlage des § 15 SGB II wird eine Vereinbarung mit dem JC, das ist ja das rechtliches Gegenüber, geschlossen, oder es egeht ein Bescheid.

    Solange man um eine Unterschrift ersucht, ist es noch kein Verwaltungsakt. Der ergeht als Bescheid. Damit ein solcher zulässig ist, versucht man noch mal, die Verhandlungen aufzunehmen. Werden die dann z.B. mangels Mitwirkungswillen des Kunden als gescheitert erklärt, ergeht der Bescheid.


    Grundlage ist der § 15 SGB II.


    https://dejure.org/gesetze/SGB_II/15.html
    http://erwerbslosenrecht.info/alg2.html#eingliederungsvereinbarungen


    Nicht vergessen: Wenn man einen Verwaltungsakt erhält, der z. B. einen Zwang zum Ein-Euro-Job oder zu Bürgerarbeit enthält, dann sollte man dagegen sofort Widerspruch einlegen. Gleichzeitig sollte man beim Sozialgericht einen Antrag stellen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung für den eingelegten Widerspruch. Denn solange dem Widerspruch nicht stattgegeben wird und kein Gericht widerspricht, müsste man diese Maßnahme machen. Sonst würden Sanktionen drohen.


    Denn seit 2011 wurde die Rechtslage dahingehend verändert, daß ein Widerspruch alleine, keine aufschiebende Wirkung mehr hat.


    PS: Sachbearbeiter sind auch nur Menschen in einem Arbeitsverhältnis und sind somit an die Weisung von Oben gebunden. Und natürlich ist es so, daß wo gearbeitet wird, auch späne fallen und auch Fehler passieren (können), ist ja nichts Neues.

    Unterschreibst du, ist es kein Verwaltungsakt. Das ist dann eine Einverständniserklärung. Da gibt es auch kein Widerspruch & co. Wenn bis jetzt keine EGV durch das JC an dich herangereicht wurde, kann dir das nicht zur Last gelegt werden.


    Unterschreibst du nicht, gibt es einen Verwaltungsakt. Der muß dann zwingend egehen und zugestellt werden.


    Wenn ein Verwaltungsakt nicht zugestellt wird, quasi im Geheimen ergeht und dann über die Folgen offenbar wird, das wäre allerdings rechtswidrig. Dagegen könnte man bei Eintritt der Folgen z.B. eine einstweilige Verfügung beim SG beantragen.


    Ein Verwaltungsakt ist eine Bescheidung. Zweckmäßigerweise ergeht in diesem Fall die EGV als Bescheid.


    Mehr Info u.a. hier:


    http://www.die-soziale-bewegung.de/themen/algii/falle_egv.html#download


    Aber da bist du ja up to date :cool:;).

    Da kenne ich keine Vorschrift.


    Du kannst Hefter oder Aktendulli nehmen. Gelochte Variante. Auch zweiseitiger Druck ist zulässig. Wenn Unterlage in der Ansicht 2 Seiten auf einer noch gut lesbar ist, geht auch das. Macht z.B. bei einer Betriebskostenabrechnung von 8 Seiten Sinn. Also kann mann da schon mal von 8 Seiten auf 2 Blätter hinbekommen.

    Siehe es mal als "Sponsorenvertrag". Ohne Vertrag läuft es nicht. Das kennst du ja auch aus anderen Bereichen.


    Verweigerst du die Unterschrift, kommt es zwar zu keinem Vertrag, die EGV wird dann zum Verwaltungsakt. Ja gut, dagegen kann man Rechtsmittel einlegen, entbindet aber nicht von dern Pflichten.


    Oder aber es fließt kein Geld. Geht auch.

    http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbi/46.html


    Du könntest bestenfalls den Verzicht auf Sozialleistungen (nach § 46 SGB I) erklären. Das geht aber nur für die Zukunft. Siehst du ja im Gesetz.


    Macht also nur Sinn, wenn du im September noch ALG I Anspruch hättest. Dann könntest du mit der BA diese Maßnahme durchführen. Denn im September wäre die BA für Arbeit wieder für dich zuständig.


    Die neue Regelungen, wonach die Zuständigkleit bei der BA für Arbeit liegt, wenn ALG I mit ALG II aufgestock wird, greift nämlich erst ab Januar 2017.


    Mit der Wohnung, das geht m.E. aber trotzdem nicht länger. Ist die Wohnung unangemessen, wird ab Januar nur noch der angemessene Teil bezahlt. Ich gehe mal davon aus, daß du ab Juli ALG II (rückwirkend) bekommst.

    Die 1.000 EUR Anrechnung bezieht sich auf den Vermögenswert. Also den aktuellen Verkaufswert. Ob das 15 jahre alte kleine Motorrad wirklich noch 1.000 EUR Verkaufswert hat, müßstest du mal überprüfen lassen. Hängt ja neben dem Fahrzeugtyp und Listenneupreis auch davon ab, wie viel an Kilometerleistung schon erbracht wurde. Dazu einfach mal ein Kfz- Sachverständigen Büro frequentieren.


    Hier besteht noch Spielraum. Hilfsweise kannst du erst einmal in Widerspruch gehen, darauf hinweisen, daß du die Bewertung von 1.000 EUR anzweifelst und den Wert durch ein Sachverständigen bescheinigen läßt. Sobald das Dokument vorliegt, wird es unverzüglich noch nachgereicht.


    Hinsichtlich des Bausparvertrages müßtest du mal prüfen, ob der Sachverhalt von § 90 Abs.2 Nr. 3 greift:


    Vermögen für Wohneigentum für behinderte oder pflegebedürftige Menschen (§ 90 Abs. 2 Nr. 3)


    Vermögen, das nachweislich zur baldigen Beschaffung eines Hausgrundstücks für bestimmte Personenkreise bestimmt ist: Hier liegt die Nachweispflicht bei der nachfragenden Person. Vorzulegen sind konkrete Nachweise (z.B. Verträge, Urkunden, Planungsunterlagen). Das ledigliche Bekunden einer Absicht genügt in aller Regel nicht.


    Wenn ja, muß der Widerspruch auch dieses Begehren beinhalten.

    Ja, das JC hat da höhere Vermögensfreigrenzen als das Sozialamt.


    Im SGB II (also ALG II) kann man durchaus noch als "vermögend" dastehen, bei Leistungen nach dem SGB XII muß man schon fortschreitend veramt sein.
    Grundlage ist der § 90 SGB XII. Die Freigrenzen und auch, was so nicht verwertet werden muß, also zum Schonvermögen gehört, wird u.a. hier genannt:
    http://www.betanet.de/betanet/soziales_recht/Sozialhilfe---Einkommen-und-Vermoegen-109.html#ue51


    So die Summe der vorhandenen Reichtümer und Güter besagte Grenzen des Vermögens überschreiten, muß Alles versilbert werden, bis man soweit veramt ist, daß die Vermögensfreigrenzen nicht überschritten werden. Das ist allerdings so. Ausgenommen dabei ist jedoch das sogenannte Schonvermögen.


    Siehe dazu § 90 SGB XII.
    https://dejure.org/gesetze/SGB_XII/90.html

    Kommt darauf an, müßte man mal dezidiert durchrechnen. Möglicherweise nicht, da dein Einkommen ja 1. als Teilzeitler wohl nicht so sehr hoch und du selbst möglicherweise eränzend ALG II beziehen kannst (je nach Höhe des Einkommens natürlich) und 2. dadurch, daß du mit in der BG gelistet wirst, also der zu ermittelnde Bedarf in der Summe steigt.


    Werdet ihr als BG angesehen, werdet ihr zusammen in der Regelsatzstufe 2 gelistet. Der Alleinerziehungspauschbetrag geht bei ihr fort. Der Bedarf von euch Erwachsenen wird jeweils also mit jeweils 364 EUR taxiert. Die Kinder haben ihren eigenen Bedarf. Der kommt natürlich auch hier noch dazu.


    Bei einer getrennten Veranlagung bliebe bei deiner Freundin der Regelsatzbetrag von 404 EUR erhalten. Du fällst da nicht in ihre Bedarfsrechnung mit hinenin.
    Allerdings könntest auch du prüfen (lassen), in wie weit du noch ergänend (als eigenständige BG) Anspruch hättest. Bei separatem Begehren und Antragstellung der Leistung hättest du natürlich auch bei getrennten BGs den Pflichten des SGB II nachzukommen.


    Der Charme einer BG besteht aber darin, daß


    1. Alle der BG zugehörigen Parsonen "in Hartz IV" sind und somit den Bedingungen des SGB II unterliegen. Einer für Alle - Alle für einen
    2. Das Einkommen jeder der Personen der BG, in deinem Falle also dein Erwerbseinkommen gleich mal mit verrechnet wird. O.K. da gibt es Freibeträge.


    Also, die Frage, wie viel ihr in Summe in der einen als auch anderen Veranlagungsart habt, kann man so pauschal nicht beantworten. Da braucht man konkrete Zahlen. Überschlägig kann man das ja selbst ermitteln. Dafür gibt es im Netz ... zig Rechner.

    Das ist für Alle interessant, die mit ALG II zu tun haben. Egal, auf welcher Seite man sitzt. Ob als Mitarbeiter in einem JC oder eben als Hilfeempfänger. Diese Änderungen wurden zum 01. August 2016 wirksam.


    Liste der SGB II - Änderungen durch das 9. SGB II - Änderungsgesetz vom 23.6.2016 - „Rechtsvereinfachung“


    http://www.harald-thome.de/media/files/Widerspruch-Liste-SGB-II--nderungen.pdf

    Apropo, Umzug. Wenn ich mir den Eingangsbeitrag anschaue: Hat sie denn, da sie schon im ALG II Bezug ist, vom JC eine sogenante Genehmigung für den Umzug? Das hat zwar nicht direkt mit dieser Frage zu tun, mit der Anerkenntnis ihrer KDU dann allerdings schon.


    Oder ziehst du lediglich mit dazu?


    Zieht sie eigenmächtig um, was sie zwar darf, werden maximal ihre bisherigen KDU anerkannt. Nämlich dann, wenn die KDU der neuen Wohnung höher ausfallen, als die bisherigen. Das gilt auch dann, wenn die neue Wohnung als angemessen gilt. Hier gilt aber die Angemessenheit von vier Personen. Die Wohnung wird ja durch euch zu viert bewohnt. Auf jeden Fall ist der Umzug per VÄM anzuzeigen.


    Die KDU für deine Freundin belaufen sich nach dem Zusammenzug mit dir auf:


    Bruttokaltmiete (Miete + NK) mal Anzahl der Personen ihrer BG geteilt durch Anzahl der Bewohner der Wohnung. Also bei euch:
    Sie mit Kindern insgesamt also 3 Personen, du 1 Person.
    Ihr Anteil (sind 75% der Wohnungskosten)


    Und die anteiligen 75% werden bei ihr nur in vollem Umfang berücksichtigt, wenn
    1. Angemessenheit der Wohnung nach § 22 SGB II gegeben ist (Dafür gibt es Richtlinien jeder Stadt bzw. Kommune) und
    2. "Umzugsgenehmigung" durch das JC vorliegt.


    Ziehst du lediglich mit ein, dann muß auch das gemeldet werden, denn ihre eigenen Kosten der Unterkunft reduzieren sich um deinen Anteil. Dazu gibt es eine Veränderungsmitteilung (VÄM), die sie einreichen muß.


    Du mußt also 25% der Miete beisteuern. Sie bekommt dann lediglich noch 75%.


    Also, es sind schon ein paar Sachen zu beachten.

    Ja, es heißt ausdrücklich "Partner", nicht Eheleute. Das kann eben auch eine Lebenspartnerschaft sein, egal ob Homo der Hetero, mit oder ohne "Trauschein".


    Das Andere spricht für sich selbst. Und beachtet: Die Bewislast ist so, daß ihr ggf. beweisen müßt, keine BG zu sein.


    Da müßt ihr schon streng getrennt wirtschaften, du dürftest nicht die Kinder deiner Freundin mit versorgen (Punkt 3) etc. Stelle ich mir schwer vor. Zumindest bei mittel- und langfristigem Zusammenleben.

    Mit §7 SGB II.


    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html


    Es wird natürlich mit der Zeit immer scwieriger bis spätestens nach einem Jahr unmöglich, §7 Abs. 3a zu widerlegen. Weil, trifft nämlich auch nur ein Kriterium zu, werdet ihr als BG veranlagt. Und das ist eine andere Berechnung.


    In besagtem Gesetzestext heißt es:


    3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner


    1. länger als ein Jahr zusammenleben,
    2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.


    Für die Angemessenheit der Wohnung aber ist die Zahl der Bewohner und die Kommune oder Stadt maßgebend. Das kann man in einer amtlichen Richtsatzsammlung nachlesen.

    Das muß eh mit dem Sozialleistungsträger abgestimmt angegangen werden. In wie weit das JC Darlehen gibt, müßt ihr vor Ort klären.


    Stationärer Aufenhalt für 3 Monate in einer Klinik wegen psychischer Probleme.


    Frage 1: Wie ist die Gesundheitsprognose. Wegen andauernder und schwerer gesundheitlicher Einschränkungen kann es durchaus passieren, daß das Amt Gutachten anfordert, es darauf hinauslaufen tut, herauszufinden: Ist diese Person überhaupt erwebsfähig und in wie weit in welchem Umfang. U.U. kommt das Sozialamt ins Spiel.


    Frage 2: Ist jetzt nicht böse gemeint, muß man aber auch ansprechen bei dieser Thematik: Hat die betreffende Person einen Betreuer? Denn Menschen mit schweren psychischen Problemen haben i.d.R. ihr Leben und damit auch die Finanzen nicht mehr im Griff und brauchen von daher Betreuung.


    Also auf jeden Fall mit dem Sozialleistungsträger in Kooperaton angehen.

    Zu zahlst dann vielleicht für deine dann Geschiedene keine Miete mahr, wohl aber Trennungsunterhalt. Das gibt es nämlich zusätzlich zum Kindesunterhalt auch.


    Wenn Sie nach deinem Wegzug und auf Grund des Wegfalls von deinem Lohn / Gehalt Sozialleistungen beantragen tut, und davon gehe ich mal aus, dann wird das JC ihr, gelinde gesagt, nahelegen, diese Leistung (Trennungsunterhalt) von dir einzufordern, notfalls einzuklagen.