Beiträge von Spejbl

    Na da ist einiges schiefgelaufen.


    1. KV Familienversicherung wäre durchaus drin. Bei welcher KV ist er denn, bei welcher du? Gesetzlich oder Privat ?


    2. Kindererziehung, Haushalt und ihn den Rücken für Arbeit freihalten und als Dank dann dafür Kritik wegen parasitärem Verhalten einstecken müssen? Pfui Daibl, das sagt einiges über ihn aus.


    3. Wenn er so drauf ist und keine Anzeichen zeigt, daß er eine andere Einstellung dir gegenüber einnimmt, bleibt nur, die Scheidung zu beantragen. Für solche Sachen gibt es diverse Foren, auch Beratungsstellen etc. nennt sich Familienrecht, Scheidungsrecht ...


    4. Ja und da kannst du zum JC. Durch den Scheidungsantrag wurde der Wille zu einem dauerhaften getrennten Lebens nachvollziehbar, erkenntlich und glaubhaft zum Ausdruck gebracht.


    Da dein EX das Einkommen und Vermögen hat, wird der dich beteiligen müssen. Trennungsunterhalt, Zugewinnausgleich und diverser anderer Leistungen. Wo er leistungsverpflichtet ist, das mußt du einfordern, ggf. einklagen. Denn das JC wird das als vorrangige Leistungen verstehen und diese erst einmal auf deinen Bedarf anrechnen. Je nachdem, wo das Kind lebt, zahlt entweder er dir oder du ihm Kindesunterhalt.


    Wobei, es macht allerdings einen Unterschied, ob ihr in regulärer oder wilder Ehe zusammengelebt habt.


    Im ganzen ist das Alles mal ein Thema für eine anwaltliche Begleitung (da rechtlich interdisziplinär). Zunächst kannst du aber auch erst einmal Beratung bei einer karikativen, städtischen, kirchlichen Einrichtung Rat holen. Notfalls auch mal die Telefonseelsorge anrufen.


    Wichtig: Erst einmal reden, reden, reden und Rat einholen. Ja und dann und in Abstimmung zielgerichtet handeln.

    Ja, der § 9 Abs. 5 SGB II beinhaltet die Unterstützungs- bzw. Unterhaltungsvermutung. Die kann man aber widerlegen.
    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__9.html


    Zitat: (5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.


    Da du Über 25 bist und die Ausbildung beendet hast, müssen deine Eltern dich eben nicht mehr unterstützen. Du bist deine eigene Bedarfsgemeinschaft. Deine Eltern sollten aber schriftlich erklären, daß sie nicht bereit sind, weitere Unterstützungen an dich zu leisten. Dazu kommt noch dein Nachweis, daß du für deinen Anteil Miete selbst aufkommst.


    Was ich so aber nicht glaube ist, daß deine Eltern dich raushauen und dir die Obdachlosigkeit droht. Wobei, je nachdem die rechtliche Situation ist, kann das u.U. möglich sein. Kann man aber ohne weitere Infos nicht beurteilen. Sind deine Eltern Eigentümer der Wohnung/Haus oder auch lediglich Mieter?


    Ein Einkommensnachweis der Eltern ist unnötig. Da keine Unterhaltsverpflichtung mehr besteht und der Wille diesbezüglich erklärt wurde, ist das erst einmal ausreichend. Auch der, sagen wir mal, Untermietvertrag und der Zahlungsnachweis, daß du deinen Mietanteil bedienst, sind Indizien dafür. Diese Unterlagen sind einzureichen und müßten eigentlich ausreichend sein, die Vermutung aus §9 Abs.5 SGB II zu widerlegen. Denn darum geht es ja.


    Wenn deine Eltern Eigentümer sind und dadurch Mieteinnahmen haben, dann ist es deren Sache, die Mieteinnahme beim Finanzamt zu erklären. Das ist also nicht dein Bier.


    Deine SB hat Unrecht, wenn sie dir sagt, ohne Einkommensnachweis der Eltern wird der Antrag nicht weiter bearbeitet. Das ist sachlich falsch. Das JC ist sehr wohl verpflichtet, den Antrag zu bearbeiten. Auch auf eine Verletzung deiner Mitwirkungspflicht kann das JC nicht abstellen, so du genannte Unterlagen dem JC einreichst. Allerdings: DU mußt dich finanziell outen. Und dann gibt es ja noch (diverse) Pflichten im SGB II. Aber, anderes Thema...


    Sollte das JC sich dann weigern, den Antrag zu bearbeiten oder es wird ablehnend bescheidet, kann man, je nach dem wie das JC sich verhält, weitere Schritte unternehmen.


    Relevant sind für deine Berechnung: Größe der elterlichen Wohnung, Anzahl der Personen (Mieter dieser Wohnung insgesamt) und damit dein Anteil. Oder du hast einen separaten schriftlichen Vertrag (z.B. Untermiete), dann wird bei der Berücksichtigung der Angemessenheit darauf abgestellt. Dann ist aber die HG hinfällig. Aber das nur nebenbei, als Info (weil hier nicht thematisiert).

    Ja betreff einiger Sachen ist dein Unmut groß. Und dieser Unmut ist teilweise berechtigt. Das ist aber ein politisches Problem.


    Zwei Sachen: Zum Einen, er ist euer Sohn. Da ist es zumindest selbstverständlich, für ihn aufzukommen. Da du selbst schreibst, es liegt nicht an der Faulheit, sondern an gesundheitlichen Problemen. Also wäre es für mich zumindest so, daß ich aus Liebe zum eigenen Sohn kein Problem damit hätte, für ihn aufzukommen. Und na klar, kann man sich Hilfe suchen und Rat über alternative mögliche Leistungsansprüche einholen.


    Solche Sachverhalte wie die Herzkrankheit, die damit verbundenen Einschränkungen in der Vermittelbarkeit hättest du eigentlich gleich mit einbringen können. Das vermeidet (auch in so einem Forum) Mißverständnisse. Damit nun zum Zweiten:


    Wenn er herzkrank ist, dann muß es ja Gutachten darüber geben. Auf jeden Fall, so sieht es ja wohl aus, ist er lediglich eingeschränkt erwerbsfähig. Das aber festzustellen und zu bescheinigen, da sollte er mit dem Behandelnden Arzt bzw. dem Medizinischen Dienst der Krankenkasse Kontakt aufnehmen.


    Möglicherweise gibt es noch alternative Leistungen, deren Anspruchsvoraussetzungen sich auf gesundheitlichen Einschränkungen begründen. Ich würde da nicht nur auf ALG II ermitteln. Kann ja z.B. auch noch Anspruch auf eine teilweise Erwerbsminderungsrente bestehen. Das Alles müßtet ihr mal prüfen bzw. prüfen lassen. Sicher wird das JC auch an dieser Stelle beratend tätig.


    Und ganz wichtig: Das ist vermittlungsrelevant. Muß beim JC auf den Tisch.


    Je nach Höhe der Erwerbsminderung kommen alternative Leistungen in Frage. Da kann man sich ja auch schon vor Vollendung des 25. Lebensjahres kundig machen und ggf. schhon mal in dieser Richtung handeln.

    Welchen Hintergrund hat es denn, daß ihr euren Sohn sozusagen noch durchfüttert?


    Das JC wird ihn schon (zumindestens versuchen) zu animieren, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten. Zunächst wird es aber zahlen. Ich gebe aber zu bedenken, daß die Bearbeitung der Unterlagen auch Zeit braucht. Und sie sollten vollständig sein.


    Dann in Abhängigkeit von der Mitwirkung und Erfüllung der Pflichten im ALG II gibt es z.z. auch die Sanktionsmöglichkeit. Nämlich dann, wenn er seinen Pflichten im ALG II nicht nachkommt. Nur mal schon vorab als Hinweis.

    Nennt man Bedarfsgemeinschaft (BG). Ist richtig erkannt worden. Wenn er 25 ist, dann kann er einen eigenen Antrag stellen.


    Wobei, es sollte dann aber wirksam und glaubhaft die Unterhaltsvermutung nach §9 Abs. 5 SGB II widerlegt werden.
    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__9.html


    Bei der Wohnung ist es so, daß


    1. Angemessenheit geprüft wird. Hier wird von der Anzahl der Bewohner und den Kosten insgesamt ausgegangen. Dazu hat jede Stad/Kommune ihre Richtlinien. Kann man nachlesen.


    2. Bei einem Antrag einer BG werden die Anteile der Kosten (der Unterkunft, also KDU) berücksichtigt, die auf die Anzahl der Personen der antragstellenden BG entfallen. Hier ist auch dazu zu sagen, daß der Antragsteller seinen Beitrag zu entrichten und das nachzuweisen hat. ERGO: Er muß dann nachweisliich für seinen Mietanteil selber aufkommen. Das kann z.B. dadurch geschen, daß er seinen Teil an den Vermieter zahlt (und zwar von seinem Konto) und ihr euren Teil von eurem Konto. Oder er überweist euch seinen Mietanteil. Wichtig ist dabei, es muß Geld fließen und der Geldfluß auch nachgewiesen werden.

    Ob der Ex für ihn gut ist, wage ich auch mal anzuzweifeln. Klar scheint dem Jungen das erst einmal bequemer zu sein und er hat dort mehr gefühlte Ruhe. Aber genau das ist die Falle. Er lernt dort nicht, selbständig zu sein, sein Leben zu führen und auch kein ziel- und lösungsorientiertes Handeln. Das wird ihn zu grunde richten.


    Dass hier aber ausschliesslich Faluheit vorliegt, zweifle ich ebenso mal an. Auch gerade der Hinweis darauf, daß er sicher noch in Lohn und Brot wäre, wenn der Lehrbetrieb die Lehrlinge mit übernommen hätte, und ihm diese Arbeit auch gefallen hat, widerlegt die These von der absoluten Faulheit. Ebenso seine ehrenamtliche Sache beim Fußball.


    Die harte Linie alleine zu fahren ist eigentlich nur gut, wenn es sich wirklich "nur" um eine reine Null-Bock-Stimmung handelt. Das Problem hierbei scheint mir aber ehr eine psychische Störung zu sein. Denn bei dem, was hier beschrieben wird, mit z.B. auch Auswirkungen auf körpelicher Ebene, kann ein Krankheitsbild psychischen Ursprungs nicht ausgeschlossen werden. Und darauf hin muss was passieren. Denn, wenn sich das Ganze körperlich äußert, sollte man schon mal über einen Arztbesuch nachdenken und dahingehend aktiv werden. Das wäre ein Anspruch, den man durchsetzen müßte.


    In sofern tut vielleicht ein Gang zum "Seelenklempner" mal gut. Und natürlich ist auch das dem Jungen klar zu machen: Mit Null Bock auf Alles gehts in die Gosse. Runter in die Depression. Runter in einen Abgrund. Das muß ihm klar sein. Er braucht kompetente Hilfe.


    Allerdings, er muß Hilfe annehmen wollen, auch wenn diese unbequem ist. Das ist allerdings so. Einen Weg zu beschreiten aus dieser Lage, ist mühselig, erfordert Willen und erfordert auch etwas, was man durchaus auch als Glauben oder Motivation bezeichnen kann. Oder nennen wir es (sportlich gesehen) so: Er muß ein Ziel vor Augen haben, für das es sich lohnt, an den Start zu gehen und den Lauf zu laufen.

    Nun erhielt ich von der Arge einen Sperrzeit-Bescheid über 3 Wochen. Begründung: "es ist unerheblich, ob die Initiative zum Abschluss des Aufhebungsvertrages von Ihnen oder Ihrem ehemaligen Arbeitgeber ausging. Entscheidend ist, dass der Aufhebungsvertrag ohne ihre Zustimmung nicht zustande gekommen wäre - Sie mussten voraussehen, dass Sie dadurch arbeitslos werden"!


    Eben nicht, da sie mir ohnehin betriebsbedingt gekündigt hätten - ohne Gehaltsfortzahlung und PKW!! Es ist klar, dass 3 Leute inkl. Geschäftsführer bei solchen Gesprächen Druck ausüben da ihnen ja bereits im Vorfeld einvernehmlich klar ist, wie sie den Mitarbeiter loswerden können! Da ich lt. Arbeitsvertrag nur einen Monat Kündigungsfrist hatte wäre es ja ein Leichtes gewesen, mich innerhalb der 4 Wochen zu kündigen, doch Sie boten mir reumütig diese Gehaltsfortzahlung plus Auto an, um mich "elegant" loszuwerden! Solche Argumente kann ich vor der Arge selbstverständlich nicht anführen!


    Warum nicht? Damit hast du ja die Arbeitslosigkeit hinausgezögert. Das wäre schon ein Argument. Hast du was Schriftliches? Letztendlich ist das betriebsbedingt verursacht. Wenn es geht, laß dir vom das vom ehemaligen AG quittieren. Und begründe so deinen Widerspruch.


    Auch wenn du nichts weiter in der Hand hast, kannst du nur so den Widerspruch begründen. Allerdings sind ohne Nachweis die Aussichten auf Erfolg geringer. Das gilt auch für eine mögliche Klage nach negativem Widerspruchs- Entscheid.

    Wenn der Mietvertrag in "Mietfrei" gewandelt wird, dann werden dir natürlich keine KDU gewährt. Das ist Alles. Dein Bedarf errechnet sich dann lediglich mit dem Regelsatz. Dem JC ist's Recht. Ist den die Miete im sozialrechtlichen Sinne angemessen?


    Deine Schwester wird aber wohl Nachfragen des Finanzamtes bekommen, wenn auf einmal der Mietvertrag auf "Mietfrei" umgestellt wird.

    Also zu den die hilfe geleistet haben oder leisten gehört ihr nicht Stylewolf und Turtle1972 und es ist schade das die leute die sich diese Mühe gemacht haben ein Forum zu schaffen von Trollen wie euch in ihrer Entwicklung behindert werden und wurden ein Trauerspiel


    Das sehe ich anders. Das Troll- Verhalten kommt doch ehr bei dir vor. Und Hilfe kommt von deinen Beiträgen auch nicht. Also laß das Motzen.


    Gott sei Dank schauen hier immer mal Leute vorbei, die etwas von der Materie verstehen. Ich meine von der Materie, um die es hier in so einem Forum geht. Nämlich um solzialrechtliche Themen.

    Es spielt immer irgendewie eine Rolle. Entweder ihr seid sozusagen eine Bedarfsgemeinschft, oder es wird anteilig berechnet.


    In deinem Fall kannst du sicher sein, daß die Wohngeldstelle da genauer hinschaut. Weil, diese Konstellation ist zumindest ungewöhnlich. Ich meine, ihr bewohnt eine Wohnung gemeinsam, seid, je nach dem, wie lange ihr zusammenwohnt als BG anzusehen und er verlangt Miete. Da wird die Wohngeldstelle hellhörig. Da gibt es mal vorsichtig gesagt, Rückfragen.


    Alternativ: Der Eigentümer der Wohnung könnte einen Lastenzuschuss beantragen. - 2 Personenhaushalt und du wohnst mit drin.


    Mehr dazu u.a. hier:


    http://www.wohngeld.org/haushaltsmitglieder.html


    http://www.wohngeld.org/lastenzuschuss.html

    ...warst du selbst betroffen?


    Allerdinges. Betrachte mich da mal als ineressierten Laien. Davon mal abgesehen, bei uns in der Gegend (BL- Sachsen) ist es schon von Vorteil, wenn man in Sachen SGB II einige Grundkenntnisse hat. Das betrifft ja nicht nur das Rechnerische, Sozialrechtliche und Organisatorische. Auch Rechte und Pflichten sollten schon bekannt sein, auch dahingehend bei der Beurteilung: Was man selbst unternahmen kann, um dem JC "nachzuhelfen", und womit man rechnen muß (z.B. Sanktionspraxis, -grundlagen...), wenn man seine Pflichten (sagen wir mal) zu lasch nimmt.


    Gesetzlich freiwillig versichert sind z.B. Gewerbetreibende, die bei der GKV bleiben. Diese Selbständigen könnten sich ja auch privat versichern. Für den normalen Arbeitnehmer bis zu einer bestimmten Gehaltshöhe kommt diese Option aber nicht in Frage. Da ist man gesetzlich versichert.
    Info wegen Pflichtversicherung u.a. hier:
    https://www.1averbraucherportal.de/versicherung/krankenversicherung/krankenversicherungspflicht#


    Übrigens im ALG II ist seit 2016 die Familienversicherung nur noch für Kinder bis 15 Jahren. Danach wird jeder selber zwingend Mitglied einer Kasse. Das aber nur so nebenher.


    Ähnlich bei der Rentenversicherung. Da muß man einen Antrag stellen, und über den muß positiv beschieden werden. Geht aber nur bei bestimmten Voraussetzungen.
    Oder aber es trifft folgendes zu:
    http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/211844/publicationFile/40673/08-2011_AloGeldII_DL.pdf


    Du warst über deinen Arbeitgeber krankenversichert. Das ist ja auch gesetzlich geregelt. Und der zahlte ja auch KK- Beiträge.


    Sonstige Kosten als Mieter wüßte ich jetzt nicht, was du zu bezahlen hast. Strom und Gas ist es ja nicht, es sei denn zum Heizen. Muß aber auch sonst nachgewiesen werden. Und Instandsetzungen, dafür ist der Vermieter zuständig. Also nicht dein Bier. Also offen lassen. Was nicht ist, ist nicht.

    Richtig. Dann lass das Feld aus. Wenn nicht ist, ist nicht.


    Ja, die Bearbeitung eines ALG II Antrages ist nicht ohne. Wenn man dann noch bedenkt, was daran hängt (sowohl z.B. zeitlich als auch mental)...


    Also das ist schon sehr anspruchsvoll.

    Ja, das ist ein ganz besonderes Schmackerl. Und sicher ist das auch gar nicht allzu bekannt und damit beachtet.


    Hier ist aber folgendes gemeint: Wenn innerhalb der letzten 10 Jahre aus dem Vermögen des Schenkers (also ein Vermögensabgang!) durch Schenkung etc. eine Ausgabe an jemenden erfolgte, dann ist das anzugeben. Das hat den Hintergrund (s. §528 BGB, §529 BGB), daß der Gesetzgeber es so sieht, daß Geschenkt eben nicht immer geschenkt ist. Nämlich z.B. dann, wenn innerhalb von 10 Jahren der Schenker selbst bedürftig wird und Sozialleistungen beantragt.
    http://dejure.org/gesetze/BGB/529.html


    Es wäre bei dir nur anzugeben, wenn du innerhalb der letzten 10 Jahre nachweislich dein Vermögen dadurch geschmälert hättest. Das müßtest du nämlich zurückfordern!!! Also wenn du beispielsweise deine Kinder mit einer ordentlichen Mitgift versiehst, und dann innerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren selbst Leistungen beantragen mußt. In deinem Fall gehe ich davon aus, daß dieser Punkt gegenstandslos ist.


    In sofern besteht natürlich bei dem Beschenkten latent die Gefahr einer Rückforderung. Das wird interessanterweise dann in soweit interessant und sogar brisant, wenn der Beschenkte zum Zeitpunkt der Schenkung selbst Leistungen bezog und diese Schenkungen nicht gemeldet hat.


    Dabei reden wir nicht über 1,31 EUR, auch nicht über einen zwei-dreistelligen Betrag, die irgendewann mal gesponsert wurden. Da geht es um: Mein Haus, Mein Auto, Meine Jacht, Meine Rolex, Meine Geldanlage, wie z.B. eine Lebensversicherung (i.d.R. vierstellig und aufwärts).


    wenn ich meinen sohn besuche entstehen ja auch kosten an diesem tag,von essen,trinken,eis essen ect.das müßte doch von dem kindergeld abgezogen werden können??


    Naja, Essen und Trinken etc. mußt du so als auch so. Ob an Ort A oder B, ist rille. Da wird wohl nichts draus mit dem Sonderbedarf.


    Wenn, dann könntest du bestenfalls die Kosten, die dir entstehen, daß du das Umgangsrecht wahrnimmst, als Sonderbedarf beantragen. Also z.B. die Fahrtkosten. Dazu muß aber bei deinem zuständigen JC ein Antrag gestellt werden. Geht nicht automatisch.

    Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht. Naja, du bist Kindergeldberechtigt für das Kind...


    Hast du wenigstens das Kindergeld, seit es an dich ausgezahlt wurde, zeitnah weitergeleitet und zwar an die Stelle, an die es zuvor von der KiG- Kasse angewiesen wurde? Ich gehe mal davon aus, daß es einen Vertrag darüber (z.B. eine Art Überleitungsvertrag an den Träger der Heileinrichtung) gibt. Denn Kindergeld steht eigentlich dem zu, wo das Kind lebt.


    Dann wäre lediglich der Zahlungsweg ein anderer. In besagtem Fall ist sowohl der Erstattungsbescheid nicht korrekt, als auch die jetzige Anrechnung. Dagegen könntest du Rechtsmittel einlegen. - Aber bitte daran denken, die (zeitnahe) Überleitung des Kindergeldes muß nachgewiesen werden.