Beiträge von Spejbl

    Wenn man unter der Freigrenze für das Vermögen (S. §12 SGB II) gekommen ist, kann man wieder ALG II beantragen, sofern Bedürftigkeit besteht.


    Nun ist aber nicht so, daß ein unwirtschaftliches Verhalten gesponsert wird. Je nach Größe der Bedarfsgemeinschaft und dem Bedarf variiert natürlich diese Zeit. Es ist aber auch nicht so, daß man lediglich den sozialrechtlich relevanten Bedarf ableben darf. Besser darf man schon leben.


    Aber eben auch nicht verschleudern. Ich würde mal schätzen, ist aber wirklich nur eine Hausnummer: Pro Person und Monat 1.000 EUR, vielleicht 1.200 EUR Verbrauch. Da dürfte eigentlich nichts schiefgehen. Wäre so ca. das 1,5 - fache des sozialrechtl. Bedarfes

    Mit Ausbildungsgeld, Kindergeld, Wohngeld etc. könntest du deinen Bedarf selbst decken. Dann fällst du mit 20 auch aus der BG.
    Steht in §7 SGB II Abs. 3 Punkt 4, wo es heißt:
    4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.


    Wissenswertes über das Kindergeld 2017 findest du u.a. hier:
    http://www.finanztip.de/kindergeld/

    Sofern nicht schon im Vorfeld für Mai ein geänderter Bescheid erging, wird rückwirkend abgerechnet. Wie auch abgerechnet wird: Entweder Anfang Mai gleich weniger ALG II oder später über einen Erstattungsbescheid zurückgefordert. Ist eigentlich nur Modalität.

    Beschäftigung ist Erwerbseinkommen. Wichtig ist, was in Summe an Einkommen rauskommt.
    Liefere doch mal Details. Wie z.B. das, was auf einer Lohnabrechnung steht. Wichtig ist dabei zu sehen, was Brutto und Netto ist.


    Einfachheit halber mal Beispiel: 820 EUR Brutto, 640 EUR Netto.
    Bedarf nach SGB II (Beispiel) 650 EUR.
    Freibetrag 100 EUR zzgl. vom Restbrutto 20% => 100+144 =>244 EUR.
    Netto 640 EUR. Davon Abzug 244 EUR => 396 EUR Abzugsbetrag.


    Es Bleibt Nettolohn / -gehalt + Bedarf nach SGB II - 396 EUR Abzugsbetrag.
    Also im Beispiel: 640+650-396 => 894 EUR. Ist nämlich gleich ALG II + Freibetrag. Also 650+244 => 894 EUR.

    Dem Amt geht es um die gesamten KDU. Den Mietvertrag hast du doch eingereicht. Davon jedenfalls gehe ich aus.


    Sicher kann man auch Pauschal-Mieten im Vertrag haben. Und wenn die Vermieter wechseln, ist logisch, daß das Amt dann sehen will, daß die Verträge an sich nicht geändert wurden.


    Ja gut, die Vermieter in der Vergangenheit, soweit sie die Abrechnungen haben. I.d.R. werden aber von Vermieterseite die Verträge übernommen. Kauf bricht Miete nicht. Also ist der aktuelle Vermieter Rechtsnachfolger der vorherigen Vermieter. Der hat somit auch alle Mietunterlagen und ist zuständig für die Abrechnungen. An den mußt du dich halten.


    Im Grunde ist der aktuelle Mieter für diese Sachen zuständig. Wenn der keine BK- Abrechnung erstellt und also auch nicht in Rechnung stellt, reichst du in der Antwort, sofern nötig, den aktuellen Mietvertrag, die Angaben über Vermieter etc. ein. Auch, daß keine separate BK- Abrechnung vorliegt, weil vertraglich z.B. Pauschalmiete vereinbart wurde.


    Aber auch Nachweis(e) darüber, daß eine solche Abrechnung angefordert wurde, würde ich (wegen des Nachweis der Mitwirkungspflicht) beim Amt einreichen.

    Hatte mir sowas schon gedacht. Sehe ich auch so wie Birgit63. Also Hände weg davon!!


    Ist schon dreist bis frech von der Vermieterin, die Verantwortung auf den Mieter abzuwelzen. Sie soll mal ruhig den Vermieterpflichten nachkommen. Hat schließlich auch Monat für Monat die Miete geschluckt.


    Kann sie das nicht und wird die Wohnung dadurch irgendwann mal nicht bewohnbar, dann zahlt das JC immerhin den Umzug.

    So steht es in § 82 SGB XII.


    http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxii/82.html


    (4) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen; in begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum angemessen zu verkürzen.
    Da Widerspruchsfrist sicher schon abgelaufen sein dürfte, Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen. Begründung: §82 SGB XII Absatz 4.

    Da du über 25 Jahre bist, gehörst du nicht bzw. bildest du mit deinen Eltern keine Bedarfsgemeinschaft. Das Einkommen und Vermögen deiner Eltern ist irrelevant. Relevant ist für dich eben die Unterstützuingsvermutung, die durch dich zu widerlegen ist oder auch nicht.


    Du mußt deine Einkommen und Vermögen offenbaren. Das gilt aber auch für gemeinsames Vermögen, sofern soetwas vorhanden ist.

    Das ist aber eine der Prüfungen, die das JC durchzuführen hat. Einige Daten wirst du preis geben müssen. Z.B. ALG II - relevante Daten. Und (mögliches) Einkommen, daß du von den Eltern bekommst, gehört dazu.


    Du bist in der Pflicht, die Unterhaltsvermutung zu widerlegen. Wenn deine Eltern dich tatsächlich nicht unterstützen oder nur in geringem Umfang, können sie ja eine schriftliche Erklärung dazu erstellen, die du dem JC mit einreichen tust.


    Datenschutz, so was ist Illusion. Zudem, im ALG II wird die Bedürftigkeit geprüft, das ist das Zentrale. Da muß man sich finanziell outen. Total. Einkommensmäßig aber auch vermögensmäßig.


    Ohne fiinanziellen Striptease geht im ALG II nichts. Das ist einfach so, denn du mußt die Daten liefern, damit das JC prüfen kann, ob du überhaupt im Sinne des SGB II bedürftig bist.

    Vom Umzug würde ich hier abraten. Unabhängig davon, daß das JC diesen in diesem Fall hier eh nicht finanzieren wird.


    Ist zu aufwendig, stressig, und vor allem: Man hat keine Garantie auf die Zukunft hin, daß das Problem damit gelöst ist. Nachbarn wechseln, Verhältnisse ändern sich u.s.w. Sogenanntes Fluchtverhalten wird die Problematik m.E. künftig ehr verschärfen.

    Ja, solange es einem gut geht, läßt sich über andere gut urteilen.


    Ich hatte schon geschrieben, man kann z.B. Ohrstöpsel nehmen. Die drücken einiges weg. Das sollte als glaich mal als erstes gemacht werden. Hatte selber mal einen extrem lauten Untermieter und so erst einmal für mich Abhilfe geschaffen.


    Ja gut, wenn das nicht reicht, ist der Geräuschpegel auf einem Level, wo man z.B. die Polizei wegen Ruhestörung holen kann. Und/oder man kann auch den Vermieter abmahnen, dafür Sorge zu tragen, daß durch die Mieter die Hausordnung eingehalten wird. Sofern es die noch gibt.

    Naja, Birgit63 hat ja nur nach Einkommen zwischen Mai und August gefragt. Könnte sein, daß das JC in diese Richtung prüft. Vermögen ist hier nur in sofern interessant, ob es wirklich nur die 3.000 EUR sind, die vorhanden sind. Sind andere Vermögen vorhanden, könnte das dann schon relevant sein.


    Eigentlich nachvollziehbar, daß das JC Bankauszüge anfortdert.

    Zitat:
    "Lege auf jeden Fall Widerspruch gegen die Sanktion ein. Ohne Begründung. Mit der Begründung lasse Dir dann möglichst lange Zeit. Du wirst zwar mit dem Widerspruch keinen Erfolg haben. Dann klagen."


    Tinnef. Da ist die Aussicht auf Erfolg = Null. Widerspruch ja, aber unter Angabe und Begründung mit Verweis auf das Verfahren (mit Aktenzeichen) beim Bundesverfassungsgericht. Gleichzeitig beim zuständigen SG Antrag auf einstweilige Anordnung auf Aufhebung des Sanktonsbescheides stellen; sozusagen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 86 b Abs. 2 SGG.

    Hinsichtlich Einkommen ist es anrechnungsfrei.


    Hinsichtlich Vermögen fließt es in die Berechnung ab Folgemonat nach Zufluss ein. Ob dadurch nun ein Ausschlußkriterium erfüllt wurde, hängt von dem gesamten als Barvermögen zu wertenden Vermögen der BG ab. Kann also ohne Kenntnis der genauen Zahlen nicht beurteilt werden.


    Zitat:
    "Übrigens: Man ist nicht verpflichtet, sein Vermögen auf einem (Giro.) Konto zu parken!"


    Nö, ist man nicht. Gleichhrangig ist aber in der Schatulle, als Anlage etc. Aber glaub mal nicht, daß das Amt nicht Plausibilitätsprüfungen macht. In sofern ist die Rückfrage bzw. Anmerkung von Birgit 63 nicht unberechtigt.


    Sollte mich aber auch nicht wundern, wenn durch das Amt mal kurzfristig eine Vermögenserhebung durchgeführt wird. Dazu ist (wieder mal) die Anlage VM mit den nun aktuellen Vermögenswerten einzureichen. Das sollte schon genau genommen werden. Auch eine Art von Plausibilitätsprüfungen. Also verschleudern gilt nicht. Und da das Amt weiß, was es ausgezahlt hat...

    Wahrscheinlich will die Vermieterin die Wohnung abstoßen, weil für sie durch hohe Reparaturkosten und Wartung unrentabel. Ich wäre da mehr als vorsichtig.


    Wie alt ist die Wohnung und in welcher baulichen Zustand? Ich meine 5.000 EUR Wert für 45 qm ist nichts. Noch ein Hinweis: Seit dem 01.08.2016 ist die Schenkung nicht mehr Einkommen im Sinne des §11 SGB II. Denn sie hat zwar einen Wert, ist aber selbst kein Geld und dieser Sachbezug entspringt auch nicht einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes.


    Und daß die Wohnung dann als verwertbares Vermögen gerechnet werden kann, ist wohl nicht anzunehmen.


    https://dejure.org/gesetze/SGB_II/11.html
    https://dejure.org/gesetze/SGB_II/12.html


    Wenn du Eigentümer bist, bist du auch dafür verantwortlich. Gut, das Folgende gilt für ein Eigenheim, ist aber partiell auch auf Eigentumswohnung anzuwenden.


    http://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsberatung/101542-besteht-trotz-eigenheim-ein-anspruch-auf-alg-ii

    Dafür kann man sogenannte Hartz IV- Rechner bemühen. Die gibt es im Netz reichlich.


    Privatversichert KV? Ist und ggf. wie ist das Krankentagegeld vereinbart? Bestehen aus diesem Vertrag Leistungsansprüche? Berufs- bzw. Arbeitsunfall? Berufsunfähigkeits-, unfallversicherung & co? Überhaupt welche Leistungen aus welchen Verträgen bestehen, daß ist zu prüfen und ggf. diese Leistungen zu beantragen.

    Und dann kommt noch laute Musik etc. Mag ja alles sein. Und ob man kann durch den Umzug vom Regen in die Traufe kommen.


    Probier es mal mal zuerst mit Ohrstöpsel. Die drücken 33db weg, das müßte fürs Erste reichen. Die bekommst du in jeder Apotheke.

    Na, da empfiehlt es sich doch, noch beim Termin gleich den nächsten zu vereinbaren. Ist auch die Frage, wie viel Vorlaufzeit besteht.


    Ja, man kann zu einer Absage ja gleich einen alternativen Vorschlag machen. Das muß schon sein. Bei Bewerbungsanschreiben kann man ja um eine Vorlaufzeit von 1 Woche ersuchen, eben, weil man Verpflichtungen hat. Kommen Sie gestern um... zum..., geht nicht. Leihfirmen wollen kurzfristig und für kurze Zeit eben für Leiharbeit Arbeitskräfte rekrutieren. Da kollidiert aber, wenn noch ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht.


    Warum der AG da nicht die Stunden anhebt, naja...