Beiträge von Spejbl

    Erwerbsminderungs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente beantragt?
    Zuschüsse von der KK beantragt?
    Antrag auf Pflegegrad gestellt?


    Eigenes Pflegegeld, ist sozialrechtlich anrechnungsfrei. Das gilt auch für die Eltern, so sie das Pflegegeld (bzw. Teile davon) bekommen und die Pflege durchführen. Denn das gilt als Zweckgebunden, ist also für die Bestreitung von Pflegekosten bestimmt.


    Wird eine Pflegeeinrichtung bezahlt oder privat von fremden Personen durchgeführt, wid beim Pfleger (also nicht beim zu Pflegenden) das Einkommen wirksam.


    Haus ist Schulden-belastet. Das wird natürlich jeder Käufer abfragen. Und es wird mit Vermögen und Schulden im Ganzen verkauft. Nennt man Übergang Nutzen-Lasten. In sofern muß sich erweisen, ob das "Vermögen" überhaupt verwertbar ist. Nachweise über Verkaufsbemühungen sind allzumale nachzuweisen. Und wenn sich eine Immobilie nicht verkaufen läßt, ist das Vermögen nicht verwertbar.


    Einkommen sind Mieteinnahmen abzüglich notwendige Ausgaben. Wie z.B. Betriebskosten, Abgaben (z.B an die Kommune), Zinsanteil beim Kredit (aber keine Tilgung!!!). Und natürlich, da ist das Finanzamt im Rahmen einer Steuererklärung zu befriedigen. Nennt sich Anlage V.

    Nein, das geht nicht. Du hast sozialrechtlich gesehen, einen zu teuren Wagen erworben. Und Kfz wird extra berücksichtigt. Wie auch Vermögen in eine Altersvorsorge.


    Das Einzige was du tun könntest, ist ein fachlich fundiertes Wertgutachten von einer sachkundigen Stelle einreichen, aus dem hervorgeht, daß der Wert des Kfz's unter 7.500 EUR liegt.


    Aus diesem Grunde entfällt der Anspruch auf Grund des Vermögens. Also, seit Auszahlung der 9.000 EUR, auch unter Berücksichtigung der erfolgten Investition, besteht kein ALG II Anspruch auf Grund Vermögen.


    Hinsichtlich des Einkommens jedoch würde ich in Widerspruch gehen. Dieses Geld wurde/wird nicht für Zwecke im Sinne des SGB II verwendet, sondern die 9.000 EUR bedeuten eine Investition in Mobilität, die für eine Arbeitsvermittlung relevant ist.


    Natürlich ist das Geld, so es als Schenkung kam anzumelden, gleichzeitig aber wird die Investition nachgewiesen. Genausogut hätten deine (Groß)Eltern das Kfz selbst kaufen können, dir eigentumsrechtlich übertragen und auf deinen Namen anmelden können. Da wäre von dir aus gar kein Geld geflossen. Und Sachbezüge von Verwandten sind nun mal seit August 2016 nicht mehr als Einnahmen anzurechnen. In § 11 SGB II heißt es lapidar:

    (1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen.


    Anders würde sich die Sache verhalten, wenn deine Großeltern das KFZ für sich selbst kaufen, auf sich zulassen und mit dir einen Nutzungsvertrag abschliessen. Das wäre im sozialrechtlichen Sinne einkommens- und auch vermögensunschädlich. Denn du wärest lediglich Nutzer, nicht Eigentümer.


    Im Nachhinein ist das aber nicht mehr änderbar, da ja bereits Tatsachen geschaffen wurden.

    In der Regel endet die BG mit dem 25. Geburtstages des Kindes.


    Sie müßte einen Antrag auf ALG II stellen. Das Amt wird dann natürlich die Arbeitsfähigkeit prüfen. Aber um sagen zu können, ob sie lediglich bis 3 Stunden oder darüber hinaus arbeiten kann , muß ggf. geprüft werden. Denn davon hängt ab, ob sie nach dem SGB II (bezahlt durch JC) oder SGB XII (Sozialamt) Leistungen beziehen wird. Möglicherweise ist ein Rentenantrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen.


    Das hängt aber von den genauen Umständen ab. kann man auf Grund der vagen Infos nicht beurteilen. Auf jeden Fall Antrag stellen.

    Das Erbe, wenn es zur Auszahlung kommt, ist einmaliges Einkommen. Wird also so behandelt. Aber erst dann, wenn es ausgezahlt wurde. Dann zählt es als einmaliges Einkommen. So, und hernach wird es als Vermögen bewertet. Da gibt es natürlicherweise Freigrenzen. Wenn die dann unterschrtten werden, besteht wieder Anspruch.


    Bei einem Grundstück sieht das schon anders aus, zumal eine Erbengemeinschaft besteht. Hier würde ich argumentieren, es handelt sich um nicht verwertbares Vermögen. Alternativ müssen die übrigen Erben dich auszahlen und dann erst wird es zum verwertbaren Vermögen. Muß natürlich notariell beglaubigt sein.


    Außerdem prüfe mal, ob es Sinn macht, das Erbe auszuschlagen. Das ist auf jeden Fall dann unschädlich, wenn die Verbindlichkeiten (Kredite) das Vermögen übersteigen. Denn Summa summaro Schulden zu übernehmen, dazu kann das JC nicht verpflichten.


    Kaution wird, wenn, dann als Darlehen gewährt.

    § 46 SGB I Verzicht


    (1) Auf Ansprüche auf Sozialleistungen kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
    (2) Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden.


    Schriftlich Verzichtserklärung nach § 46 SGB I stellen und einreichen.

    Ich würde mal ehr auf das Bafög setzen. / Rücksprache mit der Schule sicher mehr als angebracht.


    Die "Persönliche Hölle" hat mit Sicherheit ihre Ursachen. Darüber muß an anderer Stelle geschsprochen werden. Da solltest du anderweitig Hilfe suchen.

    Das ist die Rechtsfolgenbelehrung. Und damit die Sanktionsbehaftung. Das Eine, da steht explizit: Als Information. Das könntset du sogar ignorieren.


    Wenn keine Rchtsfolgenbelehrung auf dem Vorschlag selbst, ist zumindest noch die EGV zu beachten. Was steht denn darin? Das wäre ja wichtig. Ohne diese Regelungen sind nämlich streng genommen auch die Vorschläge nicht Sanktionsbehaftet, so keine Rechtsfolgenbelehrung erfolgt. Aber darauf würde ich mich nicht verlassen.


    Aber: Ich würde das so behandeln, als wäre es ein Vermittlungsvorschlag mit Sanktionsandrohung, wenn Vorschlag unbeachtet bleibt.
    Schließlich geht es im ALG II ja darum, sich außerhalb der Sozialleistungen um Einkommen zu bemühen.


    Du kannst beim JC verlangen, daß z.B. deine Handynummer für Außenstehende im Bewerberprofil nicht sichtbar sind. Das ist eine Frage, wie das Bewerberprofil erstellt wurde. Das mußt du mit dem SB klären.

    Unter der Voraussetzung, die 600 EUR sind noch im Bereich der Angemessenheit.


    Ja gut, vom ALG II - Bedarf wird das ALG I gegengerechnet, allerdings abzügl. 30 EUR Versicherungsfreibetrag. Also von den 700 EUR ALG I werden 670 EUR gegengerechnet. Dein Bedarf 1.009 EUR. Rest Kämen 339 EUR Restanspruch.


    Das Konto ist Vermögen, es handelt sich um eine Vermögensumwandlung. Das sehe ich auch so. Das wurde sicher in der VM mit angezeigt?


    Also ist der Bescheid falsch. Da legst du eben mit genau der Begründung Widerspruch ein. Auch sind 30 EUR Versicherungspauschele zu berücksichtigen.

    Selbständig - Wie ist das mit der KV geregelt?


    Schuldnerberatung frequentieren - relativ kurzfristig, denn da könnte sich einiges zusammenbrauen.


    Natürlich zum JC - Beratung und ggf. Antragstellung. - Ggf. und davon gehe ich aus, helft ihr im dabei. Das JC ist zur Beratung verpflichtet.


    Muß er stationär in einem KH versorgt werden (das gibt es auch bei akuten psychischen Problemen) - Dort im KH gibt es einen Sozialen Dienst. Den mit zur Hilfe nehmen


    Beachte, daß ihr als Familie zur BG gerechnet werdet. Das trifft sowohl einkommens.- als auch vermögenstechnisch zu. Daß du dein Erbe als Einkommen beim JC melden mußt, ist klar. Wenn erst noch beantragt werden soll, und zumindest schreibst du das so, ist das Erbe Vermögen, wenn es bis zum letzten Tag des Vormonats zur ALG II Antragstellung zugeflossen ist.


    Scheidung eingereicht? Das ist minimum, um der Zusammenveranlagung beim JC zu widersprechen.

    Und das ist u.a. auch deshalb ratsam, da es ja sonst mit der Pflicht kollidieen kann, zeitnah sich auf Arbeitsangebote des JC zu bewerben.


    Bei desem Thema gibt es nur wenige Ausnahmen, z.B. wenn ALG II nur aufstockend zu einem SV- pflichtigen Arbeit beantragt wurde und in der EGV explizit der Verweis darauf vermerkt wurde, mit dem AG das (Urlaub/OAW) zu regeln, oder wenn z.B. im Krankheitsfall sich ein Klinikaufenthalt sich nicht vermeiden läßt. Oder auch bei z.B. Trauerfeierlichkeiten in der Familie ist dem Antrag zuzustimmen. Aber wie gesagt, das sind so die Ausnahmen, die die Regel bestätigen.

    Krankenkasse; Könnte ich mir aber auch nur vorstellen, wenn ärztlich verordnet. Man könnte ja sonst jeden Besuch im Fitness Studio auch geltend machen. Und über ALG II wird das garantiert nicht gesponsert.

    Jawohl, man kann etwas dagegen tun.


    Der Behörde war bewußt, da der Kuraufenthalt mitgeteilt und auch genehmigt wurde, daß es zeitlich zu Verzögerungen in der Mitwirkung kommt. In sofern gilt die OAW als genehmigt.


    Gegen die Einstellung der Bewilligung in diesem Zusammenhen Widerspruch einlegen und beim SG Antrag auf einstweilioge Verfügung stellen. Die Darstekllung der Unwilligkeit bzw. Unkooperativität ist nicht zutreffend.


    Sofern die Kurmaßnahme beendet wurde, sind umgehend entsprechende Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen einzureichen.

    Ja, das kann er. Die Folge davon wird sein: Es besteht kein Anspruch auf ALG II. Weder für ihn, noch für euch.


    Soll witerhin ALG II bezahlt werden, dann müssen seine Vermögen und Einkünfte zwingend nachgewiesen werden. Wie du richigerweise schreibst, durch ein gemeinsames Kind werdet ihr automatisch als BG veranlagt.


    Wie ihr euch da verhaltet, das müßt ihr entscheiden.

    Ja natürlich. Muß alles mitgeteilt werden. Frage: Teilzeit: Wie viele Stunden? Das JC wird sicher hinterfragen, ob nicht beides möglich wäre. Kommt aber auf die Arbeitsstunden an. Sofern die Bedürftigkeit in der Summe geringer wurde, dürfte es eigentlich keine Sanktion geben.


    Auf der anderen Seite, Teilzeit ist höherrangig, da SV pflichtige Arbeit. Ja vorlegen: Kündigung des Aushilfsjobs, Arbeitsvertrag der TZ- Arbeit und ggf. Lohnberechnung. Bankauszüge mit Nachweis der jeweiligen Geldeingänge.

    Ich hätte an der Stelle auch keinen einstweiligen Rechtschutz beantragt.


    Der Widerspruch war allerdings richtig. Dazu muß man aber auch sagen, daß wenn das Geld wirklich dringend benötigt wird, man sich selbst um einen passenden Termin kümmert. Nur Termine absagen ist an der Stelle zu wenig. Da sollten schon konkrete Vorschläge kommen.


    Anderenfalls würde ich als Amt vielleicht auf die Idee kommen: Jaaaaa, die Hilfebedürftigleit ist ja nicht sooo schlumm. Wenn der Kunde sich so viel Zeit läßt und dazu noch in den Urlaub fährt...

    Die Freibeträge im SGB XII werden anders berechnet. Das steht in § 82 SGB XII. Da den Punkt (3) lesen.
    http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxii/82.html


    Zumindest im SGB II ist es so, daß Wohngeld u.U. keinen Vorrang hat. Das ist in §12a SGB II so geregelt.
    https://dejure.org/gesetze/SGB_II/12a.html


    Aber auch im SGB XII gilt minimum: Wenn Wohngeld gezahlt wird, mindert es den Betrag der Sozialhilfe. Aber in der Sozialhilfe sind eben auch, wie im ALG II die Kosten der Unterkunft bereits enthalten. Wohngeldanspruch besteht da nicht mehr.
    http://www.geseke.de/buergerinfo/produkte/pr441.php

    Theoretisch ja. Es kommen aber gleich mal einige Plausibilitätsprüfungen. Z.B.


    1. die Notwendigkeit der Anschaffung eines solchen Fahrzeuges. Das fällt i.d.R. schon mal nagativ aus. Denn wenn eine Tätigkeit nicht aus dem ALG II hilft, sind die Einnahmen wohl nicht so groß, das wiederum aber bedeutet, daß der geschäftliche Einsatz kaum ins Gewicht fällt.


    2. Wenn positiv beschieden wird, ja dann kommen die Zahlungen in Betracht. Bei einer Finanzierung die gezahlten Beträge. Da es kein Barkredit ist, sondern eine Finanzierung, zieht sich die Zahlung einschl. Zinsen über die Laufzeit hin. Das wäre die Ausgabe. Kann also durchaus 48 oder 60 Monate sein. Da sind die Kreditunterlagen dem JC vorzulegen. Bankauszüge zum Nachweis des Zahlungsausgange ebenfalls.


    Ach ja, Verluste im Halbjahreszeitraum werden nicht fortgeschrieben. Treten welche auf, A- Card. Weniger als Null wird anders als beim Finanzamt, beim JC nicht breücksichtigt.