Beiträge von Spejbl

    Unter Umständen ja. Das kann das JC so machen. Nämlich dann, wenn sonst nicht sichergestellt werden kann, daß der Vermieter sein Geld auch tatsächlich bekommt.


    Der Anteil im ALG II für die Kosten der Unterkunft sind zweckgebunden für Miete, Mietnebenkosten & co. Nennt man Direkzahlung. Generell bin ich sogar ein Befürworter dieser Variante. Und die Vermieter sehen das auch so.

    Das ist aber ein Problem des Vermieters. I.d.R. wird doch geprüft, ob man solvent ist.


    Der Vermieter darf dir dahingehend keinen Ärger machen. Ihm hat es egal zu sein, woher das Geld kommt. DU bist der Vertragspartner. Ob gesponsert wird, und welche Sponsoren du beauftragst, das Geld zur Erfüllung deiner vertraglich gegegelten Pflichten nachzukommen (hier also Kaution und ggf. Miete), das hat dem Vermieter egal zu sein.


    Im Sanktionsbescheid steht:
    für die Zeit vom-bis wird eine Minderung Ihres Arbeitslosengelds ll monatlich um 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs, HÖCHSTENS JEDOCH IN HÖHE DES IHNEN ZUSTEHENDEN GESAMTBETRAGS, festgestellt.


    Eben. Deshalb ist das kein Widerspruch. Nur, wenn der Gesamtanspruch unter 30% von (indiesem Falle hier Regelbedarfsstufe 2) 374 EUR (also 112,20 EUR) liegt, wird weniger sanktioniert. Dann aber gibt es kar kein ALG II.


    Und noch ein Lerckerlie: Bitte achte auf die Sanktionsstufen. Das wird bei küntigen Sanktionen relevant.


    Im Sanktionsbescheid steht:
    für die Zeit vom-bis wird eine Minderung Ihres Arbeitslosengelds ll monatlich um 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs, HÖCHSTENS JEDOCH IN HÖHE DES IHNEN ZUSTEHENDEN GESAMTBETRAGS, festgestellt.


    Eben. Deshalb ist das kein Widerspruch. Nur, wenn der Gesamtanspruch unter 30% von (indiesem Falle hier Regelbedarfsstufe 2) 374 EUR (also 112,20 EUR) liegt, wird weniger sanktioniert. Dann aber gibt es kar kein ALG II.


    Und noch ein Lerckerlie: Bitte achte auf die Sanktionsstufen. Das wird bei küntigen Sanktionen relevant.

    Das Mindern der Miete ist in deinem Fall beim JC anzuzeigen gewesen. Es mindert die Kosten der Unterkunft. Das ist richtig. Ob eine Nachzahlung zu erwarten ist, kommt darauf an. Hiebei muß man Grundmiete, Kalte Betriebskkosten und Heizkosten separat sehen.


    Eine Nachzahlung ergeht nur, wenn einer dieser Positionen durch die Mietminderung unter die Grenmze der Angemessenheit geht. Solange du selbst noch draufgelegt hast, (wobei jeder dieser Posten für sich zu betrachten ist, denn die kumulierte Angemessenheitsbetrachtung ist seit der letzten Neuerung zwar möglich, aber nicht verpflichtend), greift die Deckelung des Mietzuschusses.


    Sollte eine Nachzahlung ergehen, ist auf jeden Fall der Widerspruch einzureichen. Durch Widerspruch (ggf. nach negativem Entscheid die Klage) wird die Zahlungsverpflichtung aufgeschoben. Diese besteht erst bei Bestandskraft.

    Das ist übliche Praxis bei der LVA.


    Unterhaltspflicht heißt nicht, daß man auch unterhaltsfähig ist. Nicht immer kann der Unterhaltspflichtige dazu veranlagt werden. Genau, dafür die Freibeträge. Lies mal da Folgende.


    http://www.betanet.de/betanet/sozial...licht-424.html


    Aber mal ehrlich, die Verwandten verdienen ein rieseiges "Pfui Daibl", wenn sie darüber "stikesauer" sind, für deinen Unterhalt mit aufkommen zu sollen. Das sagt mir, was du ihnen wert bist. Česká panenka

    Erstausstattung gibt es nur, wenn die beantragte Leistung für notwendige Wohnungseinrichtungen betimmt ist und beantragt wurden, die zuvor nicht vorhanden waren.


    Gab es sie aber und wurden verkauft, handelt es sich um eine Ersatzinvestition. Dafür gibt es kein Extrageld. das ist im Regelsatz mit enthalten. Und, wofür es schon mal Geld gab, logischerweise, wird nicht zwei mal subvebntioniert. Selbiges gilt auch bei durch Abnutzung unbrauchbar gewordene Möbel/Einrichtungen.

    Wenn vom Amt keine Auffordeung zum Verkauf ergeht, soweit möglich, nichts ändern. Es sei denn, du kannst die Schulden nicht bedienen. Da hilft dann nur: Einkommen aufstocken, z.B. durch Arbeit. Bei ausreichen Einkommen kämen alternative Leistungen in Betracht.


    Anderenfalls mal eine Rechtsberatung (Sozialrecht) aufsuchen.


    Die Entscheidende Frage: Das Verrechnen würde eh nur dann gehen, wenn die Schulden das Haus betreffen. Und das Vermögen durch Schulden finanziert wird/wurde. Das ist jetzt mal Grundvoraussetzung. Und davon bin ich erst einmal ausgegangen.


    Schulden, die nicht im Zusammenhag mit der Immobilie stehen, interessieren im ALG II eh nicht. Das wäre privates Vergnügen. Da gänge gar nichts.

    Ja, was wirtschaftlich sinnvoll ist, ist sozialrechtlich manchmal schädlich. Hier haben wir so einen Fall.


    Das Haus ist versilbert, der Erlös Barvermögen. Und erst, wenn das Vermögen soweit verbraucht ist, daß man in den Freigrenzen sich wiederfindet (anders ausgedrückt: Ausreichend veramt ist) kann ein Antrag neu gestellt werden.


    Wenn man diese Handlungsweise vor dem ALG II Bezug hinlegt, dann ist das unschädlich. Auch könne man wirksam der Unterstellung widersprechen, die Hilfebedürftigkleit selbst herbeigeführt zu haben.


    Je nachdem, um welche Summe wir reden; hier zwingt der Gesetzgeber indirekt den Antrag auf Privatinsolvenz auf. Denn, im Grunde, wenn kein anderes Einkommen erzielt werden kann, bleibt ja nichts anderes übrig, als den Wert des Hauses "abzuleben". Und der Kredit kann nicht (mehr) bedient werden. Und wegen Zahlungsunfähigkeit geht man also in die Inso.

    Auch eine Art, den Urlaub zu finanzieren :p.


    Eines hast du ja schon begriffen: Sponsoring ist eine moderne Form der Finanzierung. Es gibt aber Verträge. Und die mußt du noch verstehen lernen. Und dann müssen diese auch eingehalten werden. Ist beim JC wie beim Sport. Also übliche Routine.


    Also, beim JC gibts Geld. Dafür sind aber Bedingungen einzuhalten. Eine davon ist der ständige Aufenthalt in Deutschland. Und dann wird natürlich in so einem Sponsoringvertrag auch auf die Pflichten des Gesponserten hingewiesen. Jaja, ohne Vertrag läuft es auch beim JC nicht. Nennt man dort Eingliederungsvereinbarung.


    Das mal nur als Denkanstoß.

    Davon mal abgesehen, Arbeit wird unter folgenden Bedingungen garantiert:


    Alter: 20
    Berufserfahrung: Minimum 30 Jahre
    Belastung: 168 Std./ Woche Einsatzfähigkeit - Keine örtliche Begrenzung
    Kostenfaktor: Anschaffung, Nutzungsdauer: 20 Jahre und mehr

    Alles kann behalten werden. Naja, wer soooooo rangeht, da wird wohl nichts.


    Das JC wird den Ofen schon anheizen. Immerhin... Die Heizsaison hat ja jetzt begonnen. Also, 10 Bewerbungen/ Monat eigeninitiativ und dazu Minimum genauso viele Vermittlungsvorachläge.


    Alternativ: Maßnahme, sogen. "1 EUR - Jobs". Beim JC mal den VIP - Status beantragt?????