Ist es formaljuristisch möglich, als sogenannter Aufstocker von der ARGE zu einem 1 EUR- Job herangezogen zu werden? Und wenn ja, unter welchen Bedingungen geht das?
Bei 16 Std Pro Woche (also vom Arbeitgeber in der Gleitzone versichert) und 450 EUR regelmässiges (also monatliches)
Erwerbseinkommen Brutto. Das wären Netto ungefähr 390 EUR.
Ich meine, es ist mir aus der Praxis zwar noch nicht zu Ohren oder zu Augen gekommen.
Aber eben mal formaljuristisch nachgefragt.
Beiträge von Spejbl
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So viel ich hier lese, handelt es sich um einen Restanspruch. Erstantrag war ja mal gestellt und der Bezug wurde unterbrochen.
Ein neuer Anspruch entand offensichtlich nicht. Der Restanspruch kann bis zu vier Jahre nach Entstehung des Grundlagenanspruches geltend gemacht werden. Hoffentlich irre ich da nicht. -
Wir in Deutschland haben Geld für notleidene Banken, für Staaten die ihre finanzpolitischen Dinge nicht in den Griff bekommen und deshalb in den Bankrott gehen. Und wir machen Geld locker für mancherlei Steuerverschwendung und alimetieren die Grosszockerei an den Börsen.
Im Gegenzug denkt man jetzt in der Politik über Steuererhöhungen, über Kürzungen bei den Sozialleistungen etc. nach. Die letzte Wahl ist jetzt erst mal durch und es ist mal wieder: Fussball-WM? Fussball-WM?? Was hat das mit Politik zu tun? - Ganz einfach! In der Zeit der Fussball WM 2006 wurden die Gesetze durchgepeitscht, die die Bürger belasten. Wir haben es 2006 erlebt.: Z.B. die Erhöhung der MwSt auf 19%.
Was denkt Ihr in der Community darüber? Ob unsere Arbeit in den ARGEN, Steuerbehörden oder in den hierzu beratenden Berufen ist:
Wir müssen umsetzten, was die Politik uns aufdiktiert. Wir müssen die einschneidenen Massnahmen durchsetzen und es dem Bürger "verkaufen".Nicht selten wird es passieren, dass Mitarbeiter in den ARGEN den Unmut der Kunden darüber ertragen müssen.
Also, was denkt ihr darüber und wie geht ihr damit um? Wie motiviert ihr euch. Mich interessiert eben auch diese Seite.
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Danke für die Richtigstellung (Bedarfsgemeinschaft/ Haushaltsgemeinschaft).
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Meines erachtens ist ein Neuantrag korrekt. Es wird aber damit wieder das genze Prozedre der Antragstellung gemacht (mit Bedürftigkeitsprüfung) etc.
Aus Vereinfachungsgründen kann, was die Wohnung betrifft, wie letztes Jahr verfahren werden. Das wird die ARGE vor Ort entscheiden. Bei 60 qm und einer Person glaube ich kaum, dass alle Kosten übernommen werden. Als Richtwert gelten 45 qm/ Person bei einem Einpersonenhaushalt. Bei 2 Personen wären es 60 qm. Wobei aber der Kostenfaktor bei der ARGE Priorität hat.
Da das schon mal geprüft wurde und sich in der Zwischenzeit sich nichts geändert haben sollte, wäre es machbar, auf die alte Verfahrensweise zurückzugreifen. -
Da ihr, so wie ich es lese, eine Bedrfsgemeinschft bildet, wird dein Einkommen mit angerechnet. (Falls ich das falsch sehe, bitte um Feedback/Korrektur.) Es gibt da aber Freibeträge. Die Frage, ob es Geld gibt, kann nicht generell verneint weden. Immerhin, ihr seid zwei Personen. Wichtig ist das anrechenbare Einkommen der BG (also dein Einkommen und das der Mutter), die Höhe der Miete. ...
Zur zweiten Frage: Ja, die ARGE will die Offenlegung der Vermögen der BG. Also alle Bankauszüge der letzten 3 Monate (zumindest in Kopie) vor Datum der Antragstelleung auf ALG II, Bescheinigungen über Bankguthaben auf Sparbücher, Geldanlagen... Auch Guthaben bei Versicherungen. Wobei da zwischen Barvermögen und geschütztem Vermögen (Schonvermögen) und generell nicht anrechenbaren Vermögen unterschieden wird. Auch hier gibt es Freigrenzen.
Ich gehe mal davon aus, es handelt sich um einen Erstantrag. Und da wird die Bedüftigkeit geprüft. Also neben, den Einkommen auch die Vermögensverhältnisse.
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so ist es. übrigens, wenn an von einer 3prozentigen verzinsung ausgeht, dann könnte man, um 100 euro zinsen im monat zu erzielen, 40000 euro auf der bank haben. also erst überlegen und dann schreiben.
Sorry, bei 40.000 Kapital, liegt man da nicht über der Vermögensfreigrenze für Barvermögen?? Selbst mal 2 Personen angenommen in einer Bedarfsgemeinschaft sind das (beide 45- jährig) 45 Jahre x 150 EUR pro Lebsjahr x 2 Pers. => 13.500 EUR (für diese BG) ??
Die ARGE würde gar nichts zahlen, weil Antragsteller für ALG II zu reich .Oder aber, was mir realistischer erscheint, 100 EUR Zins sind Zinsen im JAHR. Bei 3 % Zinsfuß p.a. ist das Kapital => 3.333 EUR. Das wäre dann im Vermögensfreibetrag für Barvermögen. Aber das Kapital/Vermögen ist ja nur die eine Seite.
Da Zinsen kein regelmäßiges Einkommen ist, wird es i.d.R auf die Monate aufgeteilt. Optimal verstünde ich es, Zinsen generell als Einnahmen zu sehen. Das Geld erhält der Hilfebedürftige auch. Alle Zuflüsse, egal welcher Couleur, sollten gleich behandelt werden. Dann ist auch die Frage gegenstandslos: Bis 50 EUR behalte ich 50 EUR vom Zins, ab 50,01 EUR habe ich gerade mal 20% vom Gesmtzins.
Solche Sprünge sind allerdings nicht zu vermitteln . -
Soviel ich weiß, ist Erbschaft Einnahme bei Zufluss. Auf wieviel Monate aufgeteilt wird, hängt von der Höhe ab. Glaube aber kaum, dass länger als ein Jahr relevant sein dürfte. Wenn keine Leistungen ALG II beantragt werden, und keine Leistungen von der ARGE bezogen werden, kann man erben, so viel man will. Geht dann der ARGE nichts an. Könnte aber erbschaftssteuerlich u.U. relevant werden.
Später ist das Erbe Vermögen. Es gelten dann entsprechend die Freigrenzen für Barvermögen bzw. Schonvermögen.
Aus dem ALG II Bezug kippt man auch raus, wenn die Einnahmen einer Bedarfsgemeinschaft reichen, um den Bedarf zu decken. Einfach Arbeitsaufnahme und alle Einnahmen angeben. Einen extra Antrag auf Aufhebung des ALG II Bezuges muss man da nicht extra stellen. Wird man später wieder bedürftig, muss der Antrag neu gestellt werden. Das Prozedre geht also wieder von vorne los.
Wird eine Erbschaft für die Tilgung von (Alt)Schulden eingestzt, ist das wirtschaftlich sinnvoll. Hinsichtlich des Vermögens wird das auch akzeptiert, auch hinsichtlich der Frage, wie mit Vermögen umgegangen ist. Es kann also keine schuldhafte Herbeiführung der Bedürftigkeit unterstellt werden. Für das Vermögen, was nach der Schuldentilgung übrigbleibt, wird geprüft auf wieviel Monate das aufzuteilen ist. Den Sachverhalt der Schuldentilgung genau dokumentieren und im Widerspruch formulieren. Danach erst einmal die Entscheidung der ARGE abwarten. Alles weitere muss dann gecheckt werden.
Beratungsscheine für Rechtsanwalt gibt es beim zuständigen Amtsgericht. Rechtsbeistand kostet dem Hilfebedürftigen dann nur 10 EUR. Bzw. kann man Prozesskostenbeihilfe beantragen.
Wegen fehlender Krankenversicherung unbedingt die Kasse kontaktieren. !! -
Es handelt sich hierbei wohl um aufstockendes ALG II. So wie ich es lese, liegt zumindest eine Haushaltsgemeinschaft vor. Genaueres erfährst du hier:
https://www.datenschutzzentrum.de/download/br_alg2.pdf
Zur anderen Frage: ALG 2 ist ein Zuschuss zum Lebensunterhalt. Es muss nicht zwingend eine Arbeitslosigkeit vorliegen. Aufstockend kann ALG 2 gewährt werden, wenn durch Einkünfte (auch aus versicherungspflichtigen Tätigkeiten!) der Bedarf nicht gedeckt werden kann. Auch bei einer ehe(ähnlichen) Gemeinschaft kann ein Partner der Bedarfsgemeinschaft arbeitssuchend sein, der andere kann in Lohn und Brot stehen. Auch wenn beide in Lohn und Brot stehen: Es wird der Bedarf ermittelt, das Einkommen gegenübergestellt (unter Anwendung von Freibeträgen).
ALG2 ist nicht wie ALG1 zu verstehen, wo man sich arbeitslos melden muss. Es besteht durchaus Anspruch, wenn z.B. jede der beiden Personen einer Bedarfsgemeinschaft geredemal Brutto 500 EUR verdienen (also zwei Versicherungspflichtige Jobs) mit einer Miete von z.B. 400 EUR bei 55 qm.
ALG 2 ist ein Zuschuss zur Grundsicherung des Lebensunterhaltes. ...Ist schon ein bisserl kompliziert ...
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Wenn Antrag auf ALG II gestellt wird, vorsorglich gleich bei der GEZ den Antrag auf Befreiung stellen, denn der Zeitpunkt der Antragstellung zählt. Formulare gibt es im Internet. Einfach mal googeln.
Wenn der Bescheid ALG II ergeht, gibt es für die GEZ eine Bescheinigung über den Transferbezug. Diese Bescheinigung ist bei der GEZ einzureichen.
Es wird dann bei der GEZ ab dem Folgemonat der Antragstellung auf Befreiung die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bewiligt. -
Ist das nicht das gleiche wie der 1-EUR - Job?? Gibt's ja schon.
Nur, man sollte nicht der Realwirtschaft Konkurrenz machen. Nur das ist eben das Dilemma: Der Staat als gigantischer Arbeitgeber. Damit werden Firmen, die den 1. Arbeitsmarkt bedienen, die Arbeit weggenommen. Weil, so billig können die das nie und nimmer anbieten.