Das ist natürlich interessant, weil, es würde das ausschliessliche Zuflussprinzip kippen. Genauso gut könnte man ja argumentieren, wenn z.B. eine Steuererstattung kommt, die einen Zeitraum betrifft, der vor dem ALG II Bezug liegt, die Zahlung aber in den Zeitraum fällt, in welchem man ALG II bezieht.
Aber auch in umgekehrter Hinsicht wird es interessant, denn wenn das Bilanzierungsprinzip greift, kann u.U. auch noch nach dem ALG II Bezug eine Rückforderung an die ARGE entstehen. Man denke da z.B. bei Einkünften aus Gewerbe. Da kann sein, dass eine Zahlung zwei oder drei Monate nach Rechnungslegung kommt. (Beispiel ALG II bis einschl. März 2011; danach nicht mehr verlängert, da Eingang einer größeren Summe erwartet wird. Die Rechnung über 11.900 EUR wurde gelegt am 10.03.2011. Zahlungsziel: 30 Tage. Geld kommt auch später. Z.B. erst am 03.05.2011)
Oder man meldet sich aus dem ALG II - Bezug ab, wenn man eine Arbeit hat. Ausgerechnet einen oder zwei Monate danach bekommt man eine Erstattung aus Betriebskosten. Angefallen in der Zeit des ALG II Bezuges, ausgezahlt aber erst nach Beendigung des letzten Bewilligungszeitraumes. ...
Klar, dann müsste man aber grundsätzlich das Bilanzierungsprinzip anwenden und das hätte gravierende Änderungen zur Folge. Weil bei Z.B. Lohnnachzahlungen, Steuererstattungen, Nachzahlungen von Kindergeld und Bafög, Wohngeld etc. das Ganze schon relevant ist.
Wer weiß da genaueres. Würde mich schon interessieren, wo der Gesetzgeber Abweichungen vom Zuflussprinzip zuließ.