Beiträge von Spejbl

    Also, wenn ich das hier so lese, frage ich mich, was das Ganze soll.


    Der Freund hat gefälligst den Lebensunterhalt zu bestreiten und die Frau bleibt zu Hause und kümmert sich um das Kind. Alles Andere wäre, gelinde gesagt, Unfug.


    Und wenn er keinen Unterhalt zahlen will, sollen die beiden heiraten. Denn Eheleute sind eine Einstehgemeinschaft. Und das wäre auch o.k. so.


    Das ganze Getöse von "Obdachlos und ganz allein" kann er zwar am Stammtisch in der Kneipe halten, in ein öffentliches Forum gehört soetwas aber nicht hin.


    Oder von fachkundiger Stelle schriftlich (sicher gegen Aufpreis) ein Wertgutachten erstellen lassen. Das wird ja z.B. auch für das Finanzamt bei z.B. Entnahmewerten so gamacht.


    Bleibt der Wert über den besagten 7.500 EUR, ist das Auto zu versilbern und es besteht Anspruch auf ALG II erst, wenn hernach das GESAMTE BARVERMÖGEN unter den im Gesetz vorgeschriebenen Limit liegt.


    Wird kein Anspruch (wegen Vermögen) auf ALG II begründet, kann alternativ Wohngeld beantragt werden. Hier werden ja die Vermögen nicht geprüft. ...




    Ja was steht denn eigentlich konkret in der EGV drin??


    Gute Erfahrungen mit JC. Man muss allerdings kooperieren. Und, so, wie man sich dort auffüht, mitarbeitet u.s.w., sind auch die Erfahrungswerte. Ist also wie in der Firma, oder wie in der Familie etc. Kurzum, es ist wie im Leben.


    Die Bearbeiter in den JCs (ehem. ARGEN) sind keine Zeitarbeiter oder Billigjobber. Diese sind entweder fest angestellt oder verbeamtet. Die Aufgabenbereiche der Mitarbeiter des Amtes sind sehr vielfältig. Und vor Allem: Verantwortungsvoll.

    Die Versicherung wird in der Ansparphase (also in der Zeit der Beitragszahlung) nicht beim ALG II berücksichtigt. Da gibt es ja den Pauschbetrag von 30 EUR / monatl. Da es keine gesetzlich vorgeschriebene Versicherung ist, erhöht diese eben nicht ALG II - relevanten Bedarf.


    Im Falle, dass diese Versicherung als Waisenrente oder Halbwaisenrente zur Auszahlung kommt, wird diese als sonstige Einkünfte des Kindes behandelt.


    Anders, wenn die Versicherungsleistung für die Ausbildung ausgezahlt wird. Da die Leistung zweckgebunden ist, kann sie nicht zum Lebensunterhalt verwandt werden. Falls es für eine Studienausbildung dienen sollte, müsste gecheckt werden, in wie weit das dann Bafög-relavant ist.


    Hinsichtlich des Vermögens gilt dieses:


    http://wdbfi.sgb-2.de/paragraphen/p12/p12_10025.html


    Interpretiere ich als Nicht anrechenbares (zu verwertende) Vermögen beim Bezug von ALG II. Voraussetzung dafür ist, dass ausdrücklich vereinbart wird, dass eine schädliche Entnahme des Vermögens (also das Vermögen nicht vorzeitig und/oder für andere Zwecke verwertet werden kann) definitiv ausgeschlossen ist. Also ähnlich wie bei Altersvorsorge.

    Zitat: ... Warum bekommt das amt den rest da lohnt es sich ja fast nicht zu arbeiten,da bezahle ich ja schon alleine 35€ sozialticket ...


    Das ist halt die Gesetzeslage in Deutschland. Ich würde mir im Übrigen ja auch wünschen, dass bei den Bedingungen zum Hinzuverdienst Verbesserungen beschlossen werden.


    Aber die Frage anders ausgedrückt: Der Lohn bleibt ja, nur es gibt weniger Zuschuss (also ALG II). Warum sich arbeiten trotzdem lohnt ?


    Nun, ein paar Pfenngeln bleiben doch noch hängen,
    Man könnte ja in ein reguläres Arbeitsverhältnis kommen, weil man eben nicht "draußen" ist,
    Man hängt nicht zu Hause rum und kommt unter Leute.


    Also durchaus die bessere Alternative.

    Danke für die Rückmeldung, sputnik5. Ich bin zwar kein Jurist, dass die Anrechnung der Überschüsse aus deiner LV überhaupt rechtens ist, bezweifle ich. Sicher hast du aus deiner LV viel weniger bekommen, als du da eingezahlt hast! Das ist bei vorzeitiger Kündigung eigentlich immer so, deswegen ist eine Kündigung ja auch ein Bombengeschäft für die Versicherer. Formal ist der Rückkaufswert (= Auszahlbetrag) Einkommen, wenn du dir davon ein Auto gekauft hast, und der ARGE das auch nachweist, sollte es damit meiner Meinung erledigt sein…



    Nun, es geht um die Überschusseinkünfte. Nicht um das Vermögen als solches. Beim Vermögen ist klar: Beträgt der Rückkaufswert weniger als 90% der eingezahlten Summe, ist diese Versicherung vermögenstechnisch nicht relevant, obwohl sie auf der Anlage VM mit angemeldet werden muss. Eine Auflösung gälte da als wirtschaftlicer Unsinn. Hinsichtlich des Vermögens ist also keine Gefahr im Verzug. Die Auszahlung selber ist lediglich eine Vermögensumwandlung. Also keine Einnahme oder Einkommen. Nicht anders zu bewerten, als wenn ich vom Geldautomaten der Bank Geld ziehe.


    Anders allerdings bei den Erträgen bzw. Überschusseinkünften selber: Da kann es anders aussehen. Wann sind die entstanden und somit der Versicherung gutgeschrieben worden? Weil, wenn sie vor dem ALG II Bezug zugeflossen sind, sind diese Vermögen. Und da stören sie nicht. Lief aber bereits der ALG II- Bezug, ist der Teil der Überschusseinkünfte Sonstiges Einkommen, der in der Zeit des ALG- II Bezuges dem Vermögen gutgeschrieben wurde.

    na wenn du halt mal pech gehabt hast, heisst das ja noch lange nicht, dass es nun allen aufstockern so geht! in berlin sind die halt schneller!


    Auch bei uns in Sachsen. Beim Erstantrag (sofern er vollständig eingereicht wurde) eine Bearbeitungszeit rund 3 bis 4 Wochen. Das Geld kommt nach Bewilligung zeitnah (i.d.R. X+3 Tage ist das dann auf dem Konto).


    Fortsetzungsantrag: Bearbeitungszeit bis 3 Wochen.


    Länger dauern bei uns Widersprüche. Da können schon mal vier, fünf Monate ins Land gehen. Aber auch da: nach vielleicht zwei Monaten mal höflich und in schriftlicher Form an Bearbeitung erinnern. Das ging dann eigentlich relativ fix. 2 Wochen nach der Erinnerung kam dann die Einspruchsentscheidung.

    ja, aber wenn es nur das Landessozialgericht in NRW ist, dass ein entsprechendes Urteil gefällt hat, dann brauchen sich auch nur die Argen in NRW danach richten. Bundesweit spielt dieses Urteil keine Rolle. Da müßte dann schon Bundessozialgericht in Kassel so entscheiden. das würde dann in der Umkehr aber auch bedeuten, dass alle die, die aus Hartz4 rausfallen später dann evt. guthaben aus betriebskosten nachzahlen müssen.
    ich denke, das ist viel bürokratie und ein nullsummenspiel für die bedürftigen.


    Sehe ich etwas anderes. Denn wenn ein LSG eine Entscheidung trifft, hat das Begehren in die Richtung und somit Widersprüche und Klagen grundsätzlich Aussicht auf Erfolg.


    Das ist ja ein juristisches Prinzip und kann auf weitere Bereiche im Sozialrecht und andere Rechtsgebiete angewandt werden.

    Auszug von Harald Thome. Ich stelle das mal rein, da ich der Auffassung bin, dass dieses Thema einige interessiert. Insbesondere kam ja öfters die Frage auf, was ist mit der Krankenversicherung, wenn man durch die Beiträge für eine Krankenversicherung in die Bedürftigkeit gerät.


    Weisung der BA zur Nichtanwendung des § 44 SGB X bei privater Krankenversicherung rechtswidrig


    In einem meiner letzten Newsletter habe ich auf eine Weisung der BA aufmerksam gemacht, nach der diese rechtswidrig anweist, dass ein Überprüfungsantrag für den Differenzbetrag gesetzliche/private Krankenversicherung für Zeiten vor der BSG-Entscheidung vom xxx nicht möglich sei. Die Weisung ist hier zu finden:


    http://www.harald-thome.de/media/files/Verfahrensinformationen-BA-2011-01-27.pdf


    Das LSG NRW hat jüngst mit Darum vom 03.03.2011 - L 19 AS 70/11 B ER - und- L 19 AS 71/11 B - entschieden , dass trotz der BSG Entscheidung weiterhin nicht der Differenzbetrag nicht zu übernehmen sei. Dadurch entsteht nun die Situation, dass genau keine ständige Rechtsprechung im Sinne von §§ 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II iVm § 330 Abs. 1 SGB III entstanden ist und daher nunmehr auf jeden Fall Überprüfungsanträge für Zeiten vor der BSG Entscheidung möglich sind. Dafür gibt es bis Ende März 2011 noch ein Zeitfenster nachdem der Überprüfungsantrag bis 4 Jahre rückwirkt, ab April – insofern das neue Gesetz bis dahin wirksam ist – nur noch ein Jahr rückwirkend. Daher stellt bitte im Allgemeinen eure Überprüfungsanträge noch und im Speziellen auf den Differenzbetrag erst recht.

    Beim Fiskus: Entfernung (Wohnung-Arbeit) 0,30 EUR Entf.Km.
    Dienstreise etc. pro gefahrenen KM 30 Ct.


    Bei der ARGE Entfernungs-KM 0,20 EUR (Wohnung Arbeit).
    Sonst bei Dienstreisen 0,10 EUR je gef. KM. => Kommt auf das Gleiche.


    Gute Frage.


    Denke aber mal, es handelt sich hier um den Betrag bei vollem Regelsatz. Wie du schon sagst: Bei einer BG mit z.B. 2 Erwachsene Personen je Person 90%.


    Das Problem ist bei den "Getrennt lebenden Ehepaaren" nicht die Miete, sondern eben Regelsatz. Klar ist eben auch, dass, wenn man statt der 90% auf 100% Regelsatz gehen würde, der Staat weniger an KDU zu bezahlen hätte. Da spielt halt der Verbraucher (in diesem Fall der/die Bezieher von Sozialleistungen) dem Staat Markt vor :p :mad: :rolleyes: :cool:.

    Schon klar aber ein Euro kann da viel ausmachen.


    Eben, genau darum dreht es sich ja. Ob der AG bei einem 400 EUR job sooo viel preiswerter liegt?? Ich glaube es kaum. Denn er hat zusätzlich 30% Nebenkosten. Dann plädiere ich in so einem Fall immer: Gehe er auf 450 EUR Steuerbrutto, ist unwesentlich teurer für AG. Die Arbeitszeit wird auf 16 Std./ Woche gesetzt. ... Man hat dann aber zumindest einen SV- pflichtigen Job. Mit allen möglichen Anrechnungszeiten (z.B. Rente, ALG I Anspruch...).




    Hmmm, 32 Arbeitstage im Monat :confused: :cool:


    Bei vier Tagen je Woche komme ich gerade mal auf 16 oder 17 AT / Monat. Das sind also gerade mal bei 20 ct/ Entfernungs-KM:


    17 AT x 32 km Entf. x 0,20 Kilometergeld => 108,80 EUR Entfernungspauschale. Das wären die Kosten.

    Man kann sich trotzdem árbeitssuchend melden. Denn dann bleibt man in der Vermittlung und bekommt auch ggf. Werbungskosten erstattet. Das macht vor allem dann Sinn, wenn man sich um eine deutlich besser dotierte Tätigkeit bewirbt. Oder man hat eine Teilzeitstelle und will entweder sich noch etwas suchen um die Kasse aufzufüllen oder man sucht gleich eine Vollzeitstelle.


    Bei Arbeissuchendmeldung erstattet die Agentur die Bewerbungskosten, auch wenn die Bewerbungen und Stellensuche ausschliesslich durch Eigeninitiative erfolgen.


    Arbeitslos ist besagte Bekannte nicht; bekommt aber auch kein ALG I. Das ist O.K. Aber der Status Arbeitssuchend ist eben nicht identisch mit dem Status Arbeitslos.

    Eben, und auch wenn der verkauft werden würde (also exakt der umkekehrte Vorfall), könnte man das als Vermögensumwandlung werten. Einkommensrelevant wäre aber alledings ein Mehrerlös.

    Das ist natürlich interessant, weil, es würde das ausschliessliche Zuflussprinzip kippen. Genauso gut könnte man ja argumentieren, wenn z.B. eine Steuererstattung kommt, die einen Zeitraum betrifft, der vor dem ALG II Bezug liegt, die Zahlung aber in den Zeitraum fällt, in welchem man ALG II bezieht.


    Aber auch in umgekehrter Hinsicht wird es interessant, denn wenn das Bilanzierungsprinzip greift, kann u.U. auch noch nach dem ALG II Bezug eine Rückforderung an die ARGE entstehen. Man denke da z.B. bei Einkünften aus Gewerbe. Da kann sein, dass eine Zahlung zwei oder drei Monate nach Rechnungslegung kommt. (Beispiel ALG II bis einschl. März 2011; danach nicht mehr verlängert, da Eingang einer größeren Summe erwartet wird. Die Rechnung über 11.900 EUR wurde gelegt am 10.03.2011. Zahlungsziel: 30 Tage. Geld kommt auch später. Z.B. erst am 03.05.2011)


    Oder man meldet sich aus dem ALG II - Bezug ab, wenn man eine Arbeit hat. Ausgerechnet einen oder zwei Monate danach bekommt man eine Erstattung aus Betriebskosten. Angefallen in der Zeit des ALG II Bezuges, ausgezahlt aber erst nach Beendigung des letzten Bewilligungszeitraumes. ...


    Klar, dann müsste man aber grundsätzlich das Bilanzierungsprinzip anwenden und das hätte gravierende Änderungen zur Folge. Weil bei Z.B. Lohnnachzahlungen, Steuererstattungen, Nachzahlungen von Kindergeld und Bafög, Wohngeld etc. das Ganze schon relevant ist.


    Wer weiß da genaueres. Würde mich schon interessieren, wo der Gesetzgeber Abweichungen vom Zuflussprinzip zuließ.

    :eek:Was in 20, 30 oder mehr Jahren ist, kann heute niemand vorhersagen. Und in sofern ist die Frage schon berechtigt, wie das Rentensystem in z.B. 30 Jahren aussieht.


    Wie wir ja alle in den letzten Jahren gesehen haben, verschlechtern sich die Konditionen, je weiter die Zeit voraus eilt.


    Nach der jetzigen Rechtslage mag es ja so sein, dass man Geld nur dann zurücklegen sollte, wenn man hernach über dem GruSi- Satz liegt. Aber eben, ob es in 30 Jahren so etwas, was wir heute "Hartz IV", "GruSi", "Sozialhilfe" etc. nennen, noch geben wird... ?


    Lieber "Boxbeutel 2",
    Und bitte nicht vergessen: in der Politik wurde schon mal über ein "Sozialverträgliches Frühableben" diskutiert :eek:. Wohin dieser Geist aber führt, brauche ich wohl nicht zu erklären. ...

    Ich möchte wissen, ob sich jemand auskennt, wenn man sich von Hartz IV abmelden möchte und stattdessen Wohngeld beantragen will. Der Hintergrund hierfür ist, dass ich eine Halbtagsstelle habe und mich trotzdem weiter bewerben muss, obwohl ich mir diese Stelle selbst erarbeitet habe und von Aushilfe zur Halbtagskraft hochgearbeitet habe. Ich soll mir eine höherwertige Arbeit suchen. Es geht natürlich um das Finanzielle. Ich bekomme incl. Fahrtkosten noch ca. 300,00 EUR vom Amt, die müsste ich auffangen können. Kann mir jemand helfen und einen Tipp oder Rat geben?
    Bin neu hier auf der Seite und weiß nicht wie ich ins Forum kann um eine neue Nachricht für alle reinzusetzen.


    Müsste schon gehen. Aber aufpassen, dass nicht ein und der selbe Zeitraum doppelt begünstigt wird. Das geht nämlich nicht! ALG II und Wohngeld schliessen sich lt. Gesetz aus.


    Dem JC würde ich mitteilen, dass zum 01.04.2011 kein ALG II mehr gebraucht wird und der Bedarf ab April anders gedeckt wird. Denn durch das Upgrading in eine SV- pflichtige Arbeitsstelle mit möglicher Lohnerhöhung und dadurch möglichen Beendigung der Bedürftigkeit bestehe kein Wille zu einer weiteren Vermittlung mehr. Das Wohngeld wäre dann zum 01.04.2011 zu beantragen.


    Da ein Sanktionsbescheid frühestens zum 01.04. greifen würde, sofern überhaupt einer ergehen würde, würde die Sanktion zunächst verpuffen. Diese wäre nur dann relevant, wenn innerhalb von 12 Moneten erneut ALG II beantragt werden würde (Fristen/ Sanktionen/ Sanktionsstufen)


    Fahrtkosten können übrigens auch vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.