Beiträge von Spejbl

    Theoretisch kannst du nun dagegen klagen. Das steht auch so auf der Rechtsbehelfsbelehrung (letzte Seite).


    Ich würde aber dennoch das Ganze dabei bewenden lassen. Es ist nach §44 SGB II tatsächlich eine Kann- Bestimmung. Und da rate ich vom Pokern ab. Denn verlierst du den nun möglichen Rechtsstreit, bekommst du die Rechnung. Das lohnt sich einfach nicht. Alleine der Umfang und der Aufwand für eine Klageschrift wird durch den Streitwert von 6,25 EUR nicht gerechtfertigt.


    Dazu kommen natürlich noch die Kosten eines Rechtsstreites. Das lohnt sich bei 6,25 EUR einfach nicht. Ein bisserl Beschäftigung hatte das Amt durch den Widerspruch. Mehr zu erwarten ist einfach unseriös.


    https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/44.html



    Es gab mal einen Fall, allerdings im ALG II, da wurde gestritten, was das Zeug hält. Um 20 ct. Ging bis zum BSG. Dann kam das Urteil:


    Kein Rechtschutzbedürfnis (siehe BSG, Urteil vom 12. 7. 2012 - B 14 AS 35/12 R BAAAE-24027). Und ich denke auch, zurecht.

    Das Jobcenter möchte wir auch noch fragen, nur weiß ich nicht , wie die Reihenfolge ist, erst Jobcenter um Genehmigung fragen oder erst Vermieter?

    Die Reihenfolge:


    1. Sie fragt bzw. stellt den Antrag auf Genehmingung bei ihrem JC. Dazu wird dann auch das Mietangebot einzureichen sein. Grundsätzlich sind beim JC zum 1. eines Monats Änderungen im ALG II wirksam.


    2. Danach wird dein Mietvertrag (Hinzunahme einer Person) zum ersten des Monats geändert oder es wird ein Untermietvertrag gemacht, ab dem Monat, in welchem das JC deiner Freundin die Kosten übernimmt. Da kann also ab dem 1. des Monats nach Erteilung der Zustimmung sein.


    Grundsätzlich ist es aber auch so, daß deine Freundin machen kann, was sie will. Das JC ist kein Vormund. Es ist allerdings so, daß, wenn die Regeln im ALG II nicht eingehalten werden, lediglich die niedrigeren Kosten anerkannt werden. Und auf Nachzahlungen bleibt sie auch sitzen.


    Melden muß sie den Umzug aber dennoch, wegen der Postanschrift, Vermittlung etc. Unterläßt sie es, gibt es unangenehme Folgen. Wobei die Einstellung des Bezuges noch das geringste Übel sein dürfte.

    Deine Freundin ist im ALG II Bezug. Sie muß den Umzug melden. Für sie greift der § 22 SGB II. Gibt ihr JC das O.K, dann könnt ihr fortfahren.


    Du mußt mit deinem Vermieter lediglich abklären, ob du jemanden dauerhaft mit in der Wohnung wohnen lassen darfst bzw. ob du einen Untermietvertrag machen darfst. So, wie es ausschaut, ist das geschehen.


    Es ist aber notwendig, daß deine Freundin ein Mietangebot einreicht. Gut, das müßtest du mit dem Vermieter abklären. Sofern der Vermieter sein O.K. gibt, zahlt deine Freundin ihren Anteil an Miete und Mietnebenkosten. Das JC prüft dann, ob der Umzug nach den Gesichtspunketen des SGB II "notwendig" ist.


    Ihr seid zunächst eine Wohngemeinschaft. Das heißt, lediglich die KDU (Kosten der Unterkunft) werden nach Köpfen berechnet und der/die ALG II Empfänger erhalten vom JC die von ihr zu tragenden Anteile der KDU.


    Aber Achtung, gerne machen die JC eine Bedarfsgemeinschaft daraus. Das seid aber nicht. Da müßt ihr aufpassen. Denn, wenn das JC diese Schiene fährt, bist du mit im Boot. Sofern ein solcher Bescheid ergehen sollte, muß unbedingt Widerspruch eingelegt werden. Aber soweit ist es noch nicht.

    Mag sein oder nicht. Alleine aus Prinzip würde ich in Widerspruch gehen.


    Begründung ganz einfach: Die Kosten sind entstanden. Es sind Werbungsksten, noch dazu auf Einladung der BA für Arbeit. Und da die Erstattung vorher beantragt wurde, ist der Betrag zu erstatten. Punkt.


    Diese Frechheit bekommt das Amt nun von dir mit einem Widerspruch quittiert. Dann bekommen sie den Verwaltungsaufwand eben so.


    Alternativ sollen sie so etwas wie ein Kundenkonto führen, so daß, wenn der Betrag dort über 10 EUR liegt, dann das Guthaben zur Auszahlung kommt. Das macht z.B. das Finanzamt genauso. Da ist der Betrag bei 5 EUR.


    Aber grundsätzliche Ablehnung - Das ist eine Frechheit und das würde ich nicht widerspruchslos hinnehmen.

    Grundsätzlich: Minijob, ALG I und ALG II wäre möglich, ist aber aufwendig. Wobei ALG II erst dann käme, wenn Minijob und ALG I den Bedarf nicht decken. Wird etwas komplizierter, die Rechnerei. Müssen wir nicht jetzt die Zeit einsetzen.


    Nur der Hinweis: Solange du hernach ALG I beziehen solltest, ist die BA für Arbeit für dich zuständig. Dort hast du dann deine Vermittlung.

    Naja, es wird immer mal eine Drohkulisse aufgebaut. Im Bekanntenkreis hat sich jemand nun abgemeldet aus "Hartz IV" wegen Arbeitsaufnahme. Hatte das auch schriftlich gemeldet. Und dem Vermittler als Nachricht in der Jobbörse.

    Besagte Person will also ab kommenden Monat kein Aufstocker mehr sein, Bewilligung läuft eh ab.


    Kam gleich mal ein Schreiben (sicher Standard), was die alles wollen. Noch bevor die Unterlagen überhaupt alle vorliegen können. Gleich mal mit Androhung von Bussgeldern. Klar, das Pferd Sanktion zieht nicht, weil Arbeitsaufnahme. Auch der 34-er zieht nicht, weil ja Arbeit gemeldet und kein neuer WBA gestellt wird.


    Hat nur kurz geantwortet: 1. Unterlagen werden bei Vorliegen nachgereicht. 2. Antrag auf Fristverlängerung bis Anfang August.


    Reagieren muß man schon, sonst kann die Falle zuschnappen. Wie gesagt, es wird gerne gedroht, auch wenn Alles wasserdicht ist. Man muß dabei aber auch wissen, das sind Standartschreiben mit entsprechenden Rechtsfolgenbelehrungen. Hält man sich an die Regeln, passiert nichts. Und, die Erfahrung lehrt: Man kann mit den Leuten reden. Also, alles wird nicht so heiß gegessen, wie es gekocht wird.

    Wenn der neue Job besser bezahlt wird, verminderst oder beendest du deinen ALG II- Bezug. Das wird ja im ALG II gefordert . So, wie du schreibst, ist ALG II jdurch den neuen Job erst einmal zu Ende. Das ist Auflage im SGB II.


    Wie lange du deinen jetzigen Job behalten kannst, ist ja auch nicht klar. In sofern ist die Annahme des neuen Jobs also §34- unschädlich. Diese Gefahr sehe ich nicht.


    Aber nach einem Jahr hättest du erst mal ALG I- Anspruch. Das gilt auch dann, wenn dein neuer Job nicht die 360 Tage Anwartschaft bringt, denn durch deinen jetzigen Job ist die Anwartschaft auf ALG I dann auf jeden Fall erfüllt.


    Während des Bezuges von Krenkengeld ruht der ALG I Anspruch. Läuft das KG aus oder endet dadurch, daß du nicht mehr AU geschrieben bist, muß das ALG I (Restanspruch) neu beantragt werden.

    Das ist wie bei einem Arbeitsverhältnis.


    DU bekommst ALG I weiter, bis nach 6 Wochen, dann mußt du Krankengeld beantragen. Die Kosten der Unfallkasse werden natürlich nicht auf dein Geld angerechnet. Das ist ein Versicherungsfall, für den die Versicherung des Arbeitgebers (in deinem Falle also die BA für Arbiet) aufkommt.


    https://www.finanztip.de/krank-arbeitslosigkeit/


    Solange du AU bist, kannst du nicht an der Maßnahme mitmachen. Falls die AU- Bescheinigung endet, dann mußt du natürlich wieder antreten. Das ist genau, wie bei einem Arbeitsverhältnis.

    Wegen der Gerechtigkeitsfrage. Z.Z ist die Sanktion, sofern kein Widerspruch eingelegt wurde und bestandskräftig ist, als gerechtfertigt anzusehen. Im ALG II gibt es Pflichten bzw. Auflagen, die zu erfüllen sind. Ist aber bekannt.


    Was ist der Hintergrund der verhängten Sanktion? Muß ja Ursachen haben.


    Grundsätzlich ist Widerspruch zulässig. Nach wie vor ist in Karlsruhe das Verfahren beantragt.


    http://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Jahresvorausschau/vs_2018/vorausschau_2018_node.html

    https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerfG&Datum=31.12.2222&Aktenzeichen=1%20BvL%207%2F16


    Stichwort: 1 BvL 7/16

    Wie dem auch sei, für dich ist dein Anteil relevant. Natürlich wird der Sozialträger entsprechende Unterlagen anfordern.


    Also Mietvertrag ( -verträge); BK und HK Zahlungen/ Vorauszahlungen etc. etc.etc. Das ist alleine schon für die Angemessenheitsprüfung notwendig.


    Geldeingänge und -ausgänge solltest du genau dokumentieren. Sind Nachweise, die relevant sind.

    Gibt es keinen Nachlaßverwalter??. Grundsätzlich ist es so, daß die Beerdigungskosten vom Nachlass bestritten werden. Dann käme ggf. eine Sterbegeldversicherung oder ähnliches in Frage.


    Hat er Schulden, sollest du die ablehnen. Fristgerecht!


    Bleiben die Beerdigungskosten bei dir hängen, besteht ein unabweisbarer Bedarf. In Deutschland herrscht nun einmal Friedhofspflicht. Kannst du diese Kosten nicht übernehmn, kann sehr wohl der Staat daran beteiligt werden.


    Aber im Zuge der Organisation der Beerdigung geben siicher auch die Beerdigungsinstitute Beratung und Auskünfte.