Beiträge von Spejbl

    Das kann so nicht sein. Zumindest ist der Grund Humbug, daß du noch bei deinen Eltern wohnst. Allenfalls haben sich die Bedingungen der Bedarfsgemeinschaft insgesamt verändert. Z. B. die Einkommen der Eltern. Oder, was auch wahrscheinlich ist: Vollendest du in Juli "zufällig" dein 25. Labensjahr?? Dann bist du nämlich selber eine BG. Das wäre allerdings plausibel.


    Würde heißen: Mit deinen Eltern bildest du ab August eine Haushaltsgemeinschaft, keine Bedarfsgemeinschaft. Ihr müßtet separate Anträge stellen.


    Möglicherweise steht auch die Frage im Raum, ob du als erwerbsfähig gilst.


    Alternativ kommt nämlich eine Erwerbsminderungsrente in Betracht und ggf. eine Grundsicherung nach SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung). Das sind alles Sachen, die nun geprüft werden.


    Als Sofortmaßnahme:


    Bei solchen Sachen ist neben dem Jobcenter auch die Krankenkasse der Ansprechpartner. Kontakt herstellen. Klären, warum das ALG II eingestellt werden soll.


    Krebs- Medikaments sind rezeptpflichtig. Als Krebskranke Person mit längerer Krankheitsdauer käme sogar in Betracht, bei der KK den Status als "Chronisch Kranke(r) zu beantragen. Atteste und Befunde schon mal heraussuchen bzw. die behandelnden Ärzte und die Krankenkasse kontaktieren. Möglicherweise ist ein Rentenantrag zu stellen. Das müß ihr aber vor Ort klären.

    Da würde ich erst einmal schriftlich erklären, daß die Bewerbung ja bedient wurde. Hast du Nachweise (z.B. das Anschreiben selbst)?


    Kommt eine Sperre, kannst du immer noch Widerspruch einlegen.


    Bei Vermittlungsvorschlägen seitens des Amtes halte ich es grundsätzlich für notwendig, die Bewerbungen nachweislich zu dokumentieren. Da sollte man mindestens mit Einschreiben reagieren. Besser wäre eine Online- Bewerbung (z.B. als E- Mail), da hat man den Sendungsnachweis und den Inhalt der Sendung als Nachweis zur Verfügung.

    Ihr zählt für das Wohngeldamt als Zweipersonenhaushalt. So, wie du rechnest, klappt das nur für Haushalte, bei denen Personen da sind, für die dem Grunde nach kein Anspruch auf Wohngeld besteht (z.B. der andere Part bezieht ALG II). Aber selbst da wäret ihr nach einem Jahr Zusammenlebens als Pärchen betrachtet worden (also Bedarfsgemeinschaft).


    Zitat

    Für Haushaltsmitglieder, die nach den §§ 7 und 8 WoGG vom Anspruch ausgeschlossen sind (z.B. wegen Bezuges von Hartz IV oder Sozialgeld, Übergangsgeld, Grundsicherung etc.), entsteht kein Anspruch auf Wohngeld, sie bleiben bei der Berechnung der Höhe also unberücksichtigt. Allerdings wird hier die Anzahl der nicht zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder bei der Höhe der Miete oder Belastung sowie beim Höchstbetrag für Miete und Belastung anteilsmäßig heraus gerechnet.


    Quelle: http://www.wohngeld.org/haushaltsmitglieder.html


    Das ist bei euch nicht der Fall. ERGO, ihr werdet zusammenveranlagt auf die Gesamtmiete. Ob du nun willst oder nicht: Für das Amt seid ihr ein Paar. Und entsprechend sind die Anträge einzureichen, die Einkommen und Ausgaben nachzuweisen.


    Naja, und wegen des nervigen Amtes: Es langt ja zu, wenn du die Verhandlungen mit dem Amt führst. Deine Freundin muß nicht zwingend auf das Amt.

    Mal das Sozialrechtliche außer acht gelassen, bei diesen geschilderten Verhältnissen ist es sicher richtig, den Standort bzw. Wohnort zu wechseln.


    Die "Majorität meiner Familie" das ist das Eine. Wenn du in deinem Umzugsort soziale Kontakte hast, ist das gut. Zum zweiten, wenn du dich dort auch (beruflich) weiterentwickeln kannst und gewillt bist, die Chancen dort zu nutzen, mach das.


    Erbe, Halbwaisenrente etc. ist ja nicht vom Standort bzw. Wohnort abhängig.


    Die Andere Sache ist, und das scheint mir in diesem Zusammenhang schon wert, zumindest erwähnt zu werden, ist die Aufarbeitung deiner vergangenen Erlebnisse. Da wirst du sicher Unterstützung und Hilfe benötigen.

    Problemlösung wäre: Dann bleibt dir nichts weiter übrig, als erst einmal irgendwo eine Arbeit aufzunehmen, die ein erträgliches Einkommen bringt. Das hast du schon richtig erkannt. Das JC wird bei der Bewätigung der Aufgabenstellung hinsichtlich des Erwerbes einer Arbeitsstelle hilfreich zur Seite stehen.


    Grundätzlich ALG II, das ist richtig. Mit 32 bist du deine eigene BG. Dein Bedarf errechnet sich aus Regelsatz (derzeit 399 EUR für 1 Person) und deinem Anteil zur Miete. So ihr also zu viert in der Wohnung lebt, ein viertel der Miete.


    Zu den Angaben der KDU gibt es die Anlage HG, die auszufüllen ist. Obwohl du deine eigene Bedarfsgemeinschaft (mit 32 Jahren) bildest, lebt ihr in einer Haushaltsgemeinschaft (HG). Das Alles erklärt dir dein SB im JC.


    Vermögen: §12 SGB II http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__12.html


    Auto: 5.000 EUR ist im Limit (Grenzwert 7.500 EUR)


    Die Lebensversicherung, ist diese ausschließlich der Altersvorsorge zuzuordnen? Bei Verwertbarkeitsausschluss vor Renteneintritt gehört sie zum Schonvermögen, für das ein erhöhter Freibetrag gilt.


    Der Rest ist verwertbares, also hinsichtlich ALG II "Barvermögen". Da gelten 150 EUR Freibetrag/ Lebensj.

    Wohngeld ist möglich. Maximal, das aber alternativ, aufstockend ALG II. Beides zusammen schließt sich aber aus. Wo mehr raus kommt, das müsstest du mal an einem Wohngeldrechner und an einem Hartz IV- Rechner ausrechnen.


    Allerdings, daß muß man auch sagen, bei ALG II mußt du deine Vermögen offenlegen und nach den Vorgaben des SGB II kann das JC bei ALG II Bezug Bewerbungsaktivitäten nachgewiesen haben wollen. Wohngeld ist also konfortabler und ohne sonstige Auflagen.

    Da gibt es glücklicherweise keinen Cent für dich! Wäre ja auch schlimm. Andere haben mit 22 Jahren schon was geleistet und gut verdient. Ich war in dem Alter schon Betriebsleiter mit 25 Angestellten. Da konnte ich mir auch eine Wohnung uvm. leisten. Du könntest ja nebenher Arbeiten gehen, aber das kommt dir sicher nicht in den Sinn!


    :rolleyes: Jaaaaa, wer's gaubt wird selig. Eine Bekannte von mir war mit 13 schon in politischen Ämtern und Würden. Mit 17 Big Boss in einem großen Konzern :rolleyes: .


    Man kann das Ganze auch ohne Mißgunst formulieren.


    Kindergeld ist klar. Wurde mal auf Wohngeld geprüft? Wo Kindergeld gezahlt wird, da kann man auch Kinderzuschlag beantragen. Nämlich dann, wenn das Kind im elterlichen Haushalt lebt.


    http://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/BuergerinnenUndBuerger/FamilieundKinder/KindergeldKinderzuschlag/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI494693


    Klar Jobben, das machen nicht wenige. Und natürlich, es ist so, deine Eltern haben dich zu unterhalten. Bis zum Ende der Ausbildung.

    Zitat

    Diese BVerfG-Entscheidung schlug bei Familienrechtlern ein wie eine Bombe: Mütter so genannter Kuckuckskinder müssen nun doch nicht offenlegen, mit wem sie Geschlechtsverkehr hatten und wer somit als biologischer Vater und Unterhaltspflichtiger in Frage kommt. Der BGH hatte das bislang anders gesehen.


    http://www.familienrecht.de/unterhalt/kuckuckskind-urteil-bverfg-bgh/?utm_source=enl_15_65&utm_medium=email&utm_campaign=enl_famr

    Sofort mit deinem Psychiater Rücksprache nehmen!! Diese Fragen unbedingt mit ihm durchgehen. Möglichst sofort.


    Zwingen kann dich das Amt zum Umzug natürlich nicht. Ich weiß aber, wie das gemeint ist.


    "Lediglich" die Zuschüsse auf die Angemessenheitsgrenze reduzieren. Das wäre möglich. Aber selbst da muß ein Änderungsbescheid zuvor ergangen sein. Und da sind Rechtsmittel möglich. Hat dein Psychiater Kontakte zu sozialen Diensten? Da müß fachlicher, juristischer Rat und Betreuung herkommen. Ich weiß, Kliniken haben das.


    Gegen das, was die Amtsärztin dort feststellt, kannst du erst einmal nichts unternehmen. Wohl aber auf den Bescheid, der auf Grund dieser Gutachten ergeht, sind Rechtsmittel möglich. In einem möglichen Widerspruchs- und ggf. Klageverfahren solltest du dir auf jeden Fall Hilfe holen. Jetzt aber erst einmal zu deinem Behandelnden Arzt!

    Na wenn das Jobcenter dich diesbezüglich nicht unterstützen will und die Kosten gering halten will, dann einfach mehr Heizen, gerne auch mal bei offenen Fenster. Ist zwar schlecht für die Umwelt aber gut fürs Bruttosozialprodukt.


    Nööö, so will es der Gesetzgeber. Das JC setzt es nur um. Dein "Tipp" ist absoluter Murks. Macht nur (noch mehr) Kosten. Außerdem geht es um die BK- Kosten. Heizkosten sind noch einmal ein extra Posten. Aber um die geht es hier ja nicht. Außerdem gibt es auch da eine Grenze der Angemessenheit.


    Ich würde im Extremfall so verfahren: Monatlich die Nettokaltmiete zzgl. 1/12 der Summe der Betriebskosten des Vorjahres bezahlen. - Voraussetzung naturlich: Der BK- Vorauszahlung ist (schriftlich) widersprochen worden. - Am Jahresende ist dann die Abrechnung des Vermieters bedienen. Ggf. wenn Nachzahlung entsteht, dann ist es eben so. Dann bitte bei der jährlichen Anpassung der BK- Vorauszahlung auf BK- Abrechnung des Vorjahres abstellen. Und weiter, brauche ich eigentlich nicht sagen, wird die BK- Abrechnung von fachkundiger Stelle geprüft. Z.B. Verbraucherschutz, Mieterverein etc.


    Eine Klage wird der Vermieter in dieser Situation wohl wegen Mangel an Aussicht auf Erfolg nicht einreichen. Einer Mahnung des Vermieters bzw., wenn der Vermieter es doch machen sollte, einem Mahnbescheid wäre zu widersprechen.


    Und schlußendlich kann man es in so einem Fall durchaus mal auf einen Rechtsstreit ankommen lassen. Denn: Wo steht geschrieben, daß dem Vermieter ein zinsloses Darlehen zu geben ist, was in diesem Fall durch eine erhöhte BK- Vorauszahlung umgesetzt wird? Und die Rückzahlung dieses "Darlehens" dann auch noch vom JC "kassiert" wird? Also bitte.

    Najaaa, der Teil für die Ermittlung des Einkommens aus einer Einkunftsart in dieser selbigen berücksichtigt, schon. Aber das eben auch nur hinsichtlich des zu Versteuernden Einkommens im Rahmen des Besteuerungsverfahrens. Und das in dem Jahr, in dem die Steuerberaterrechnung bezahlt wurde.


    In Sachen ALG II aber - keine Chance.

    Es ist doch eigentlich ganz logisch. Wenn jemand von seinem ALG II kein Gebrauch macht, hat er irgendwie Einkünfte. Er wird ja ernährt, hat eine Unterkunft gesponsert bekommen, braucht keine Energie und keine Kleidung kaufen. Alles gesponsert. Also alles Dinge, wofür das ALG II da ist. Wird es nicht benötigt, wird der Lebensunterhalt eben anderweitig getragen. Sprich: Da sind Einnahmen bzw. Einkünfte im Spiel.


    Das nun hat das Gericht (s. Beitrag Turtle1972) erkannt, hat darauf abgestellt und somit festgestellt, daß kein Anspruch auf ALG II besteht. Ist eigentlich ganz klar. Solche Plausi-Prüfungen sind sogar Hurvinek geläufig.


    Du müßtest schon widerlegen, daß dem nicht so ist. Es kommt darauf an, wie hoch die Einkünfte und Ausgaben deiner Mutter sind, und ob von dem Geld 2 Personen leben können. Und natürlich ist es möglich, daß eine Person die Geschäfte führt (Innenverhältnis). Nur, das sollte schon nachgewiesen werden. Ich meine, es wäre (zumindest theoretisch) möglich, entspricht aber nicht den Erfahrungen der allgemeinen Lebensführung. Deswegen hat das JC sehr wohl das Recht, ich würde noch erhöhen: sogar die Pflicht, die Verhältnisse zu durchleuchten.

    Ja, Widerspruch gegen die Mieterhöhung in diesem Falle die BK- Vorauszahlungen einlegen. Schriftlich natürlich. Und auch gleich erklären, die alte Miete weiterzuzahlen. Begründung:


    1. Auf Grund der Rückerstattung der BK- VZ die Anpassung der Vorauszahlung an die Gesamtsumme beantragen. Das geht ja z.B. beim Finanzamt und bei Energie- Rechnungen ja auch.


    2. Durch die Erhöhung der BK- VZ gelangst du in einen für die Angemessenheit (ALG II - KDU Deckelung) schädlichen Bereich, bzw. kommst du weiter hinein. Bei korrekter Vorauszahlung wird diese Grenze wohl nur geringfügig überschritten. Dadurch liegt sozusagen eine "gewisse Härte" vor. Das wird auch dadurch impliziert, als daß die Gutschrift im ALG II verrechnet wird, wobei die BK- Vorauszahlung nicht voll vom ALG II übernommen wird. Eben durch die Angemessenheitsgrenze.


    Dadurch entsteht euch eben in Höhe der Rückerstattung ein Schaden. Der eben dadurch vermieden oder zumindest reduziert werden kann. In diesem Falle auf 3,34 EUR/ Monat. Der Betrag muß aus eigener Tasche bezahlt werden.


    Sollte der Vermieter dennoch auf die erhöhte BK- Vorauszahlung bestehen, würde ich bei einem Rechtsstreit eurerseits durchaus Aussicht auf Erfolg sehen. Für nähere Infos und ggf. Rechtsberatung sollte aber ein Mieterverein aufgesucht werden.

    Sofern es sich zunächst lediglich um den Anhörungsbogen des JC handelt, Sachverhalt ausfürlich darlegen. Widerspruch und Überprüfungsantrag sind nur nach Ergehen eines Erstattungsbescheides notwendig.


    Gibt es einen Erstattungsbescheid, wenn ja, von wann ist der Erstattungsbescheid des JC?


    Ich hätte erst einmal Widerspruch eingelegt ggf. in Verbindung mit einem Überprüfungsantrag nach §44 SGB X. Der Überprüfungsantrag ist auch dann rechts-wirksam, wenn der Widerspruch gegen den angefochtenen Erstattungsbescheid verfristet beim JC eingeht.


    Hilfsweise stellt gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, was aber lediglich bei Verfristung des Widerspruches nötig wäre.


    Begründung: Mit dem Wissen, daß die PKV Beiträge zurückgezahlt hat, bitte gleich mal vom JC eine Aufstellung darüber verlangen, welche Beträge wie und wann geflossen sind. Also eine Schuldenaufstellung verlangen. Es geht darum, zu prüfen, ob die Forderungen (sofern dem Grunde nach berechtigt), auch in der angemahnten Höhe angefallen und zu bedienen sind.


    Selbiges würde ich im Gegenzug von der PKV einfordern. Es geht darum, welche Gelder wie geflossen sind und wie hoch die tatsächliche Schuld an das JC ist. In der Buchhaltung nennt man das einen Kontenausdruck.


    Durch die Heirat und damit verbundene Übernahme in die Familienversicherung der GKV steht ein Sonderkündigungsrecht wegen Änderung der Verhältnisse zu. Außerdem ist es im SGB II verankert, daß die Bedürftigkeit zu verringern ist. Das habt ihr mit der Übernahme des Ehemannes in die Familienversicherung der GKV (Ehefrau) umgesetzt. Wundert mich eigentlich, daß vom JC nicht gleich eine Forderung dazu erging.


    In sofern bestand ja noch nicht einmal eine Option, daß der Ehemann in der PKV verbleiben "durfte".


    So, damit wären jetzt erst einmal JC und PKV am Zuge. Aber immer daran denken: Alles und zu jeder Zeit revisionssicher dokumentieren. Denn das könnte u.U. nötig sein, wenn ihr Rechtsstreit führen müßt.

    Auch wenn der Beitrag schon einige Zeit zurückliegt, da die Frage allgemeiner Natur ist, verweise ich auf §11b SGB II.
    In diesem geschilderten Fall handelt es sich um Arbeitseinkommen.


    Wie viel jetzt nun beim ALG II Bezieher "hängen" bleibt, kann man mit einem Hartz IV - Rechner selbst ermitteln.



    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11b.html


    Zitat


    (2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt. Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, gelten die Sätze 1 und 2 mit den Maßgaben, dass jeweils an die Stelle des Betrages von 100 Euro monatlich der Betrag von 200 Euro monatlich und an die Stelle des Betrages von 400 Euro der Betrag von 200 Euro tritt. § 11a Absatz 3 bleibt unberührt.
    (3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich


    1. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 20 Prozent und
    2. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.


    Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro.


    Handelt es sich um Einkünfte aus Gewerbe oder selbständiger Tätigkeit (Einkünfte = GEWINN), ist für 6 Monate der Durchschnittsgewinn (Halbjahresgewinn auf je monatlich 1/6 anzusetzen) zu ziehen und davon die Berechnung durchzuführen.

    ja, das kannste so machen. Halte die gesetzlichen Fristen ein!


    Entscheidend ist der Geldzufluss. Kommt die Steuererstattung (Geldzufluss) nach dem letzen bewilligten und ausbezahlten Monat, ist die Steuererstattung für das JC irrelevant. Wann die Steuererklärung erstellt und beim FA eingereicht wird, ist egal (spielt keine Rolle).


    Für spätere ALG II - Anträge: Es ist aber in der Bemessungsgrundlage für das Vermögen mit zu berücksichtigen.

    Sperre: ALG I: Ja. Die kommt im Falle der Eigenkündigung.


    Beim Finanzamt sehe ich kein Problem. Wohnort und Arbeitzsort sind ja dokumentiert. Es gibt aber nur die Entfernungspauschale je Arbeitstag. Ist aber bekannt.


    Bevor du kündigst, würde ich beim Chef mal nachfragen, ob es nicht eine Aufwandsentschädigung gibt. Nennt sich steuerfreien Zuschuss zu Werbungskosten. Argumentieren kannst du dann natürlich mit den anfallenden Werbungskosten. Und, natürlich erst einmal darüber reden, daß sich u.U. die Arbeit finanziell nicht mehr lohnt.


    Daß du zu deinem Mann ziehst (ihr hab ja geheiratet, oder?), ist ein wichtiger Grund dafür, daß du privat von deiner Arbeitsstelle weggezogen bist. Das gilt auch hinsichtrlich des Finanzamtes. Die WK- Kilometerpauschale muß anerkannt werden.