Beiträge von Spejbl

    Wie ihr es mit der Miete regelt, ist euer "Innenverhältnis". Wenn deine Freundin untervermieten darf, O.K. Wichtig ist so als auch so: Unbedingt den Geldausgang bei dir (Zahlung deinerseits für deinen Mietanteil) nachweisen.

    Ja, dann wird es auf eine Haushaltsgemeinschaft hinauslaufen. Dein Bedarf setzt sich aus dem Regelsatz zzgl. der hälftigen Miete (deiner Freundin) zusammen. Daß du für deinen Teil der Miete aufzukommen hast, setze ich mal voraus, ist dir klar.


    Ja, spätestens nach einem Jahr bei deiner Freundin seit ihr automatisch ine BG. Oder es tritt noch mindestens 1 Kiriterum vorher dazu. Dann seid ihr bereits vorher eine BG. Z.B. wenn ein Kind wächst, wäre das der Fall. Aber spätestens nach einem Jahr.


    Hoffentlich zieht der potentielle AG das Angebot nicht zurück. Unterschriebener Arbeitsvertrag wäre besser. Kann man doch jetzt schon regeln. Wenn im August der Start ist ... sollte das ja nun kein Problem mehr sein. Ist ja nicht mal mehr ein viertel Jahr bis hin.

    Das Thema Arbeitsvertrag: Solange noch nicht unterschrieben, heißt also noch gar nichts.


    Weil, erzählen kann man viel, wenn der Tag lang ist. Wenn, dann wird was schriftliches verlangt. Hier sehe ich noch Gefahrenpotential. Das JC wird im übrigen verlangen, daß du die Bewerbungsmaschinerie zum laufen bringst, bis du einen Arbeitsvertrag vorweisen kannst. Natürlich im SV- Bereich (keinen Minijob o.ä. prekäre Arbeitsverhältnisse).

    Hmmm, und du hast dich mit der neuen Adresse beim JC gemeldet? Denn wenn du schreibst, umgemeldet, gehe ich davon aus, du meinst im Einwohnermeldeamt. Gut, dann müssen die Dokumente wie Ausweis etc. aktualisiert werden.


    Ja, dann ist es so, daß du bereits Tatsachen geschaffen hast. Nun wird es aber so aussehen, daß das JC zunächst eine BG mit deiner Freundin unterstellen wird. Ich meine, du ziehst zu ihr, stellst den Antrag auf ALG II.... Das sieht nach Zusammenveranlagung mit deiner Freundin aus.


    Ihr müsstet schon plausibel die Kriterien für eine BG widerlegen. Die stehen nämlich in §7 SGB II Abs. Klammer 3a


    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html


    Zitat:
    Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
    1. länger als ein Jahr zusammenleben,
    2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

    Ja, das kannst du machen. Aber: Insgesamt wird das Ganze für dich versicherungspflichtig. Das Arbeitseinkommen von deinem Mann ist hinsichtlich dieser Frage ohne Relevanz. Es wird jede Person für sich betrachtet.


    https://www.minijob-zentrale.de/DE/0_Home/01_mj_im_gewerblichen_bereich/04_450_euro_minijob/06_mehrere_beschaeftigungen/node.html


    Beispiel:
    Ein Arbeitnehmer arbeitet seit dem 1. Januar beim Arbeitgeber A und verdient monatlich 400 Euro. Einen Monat später, am 1. Februar, nimmt er beim Arbeitgeber B einen weiteren Minijob auf und erhält dort monatlich 300 Euro. Im Januar liegt ein Minijob vor, weil der Monatsverdienst nicht über 450 Euro liegt. Mit dem zweiten Minijob wird jedoch die 450-Euro-Grenze überstiegen, so dass der Arbeitnehmer ab Februar sozialversicherungspflichtig in beiden Beschäftigungen ist.

    Das Problem wird sicher sein, daß du schon auf dem JC warst, und dich dort gemeldet hast. M.E. zählt das als Datum der (mündlichen) Antragstellung. Auch wenn am Ende nichts dabei herauskommt. Das macht die ganze Sache kompliziert.


    Da wäre sicher besser gewesen, erst zu deiner Freundin zu ziehen mit allem Drum und dran und dann die Meldung beim JC durchzuführen. Hast du deinen Arbeitsvertrag ab 01.08. bereits unterschrieben? Wenn nicht, ist es zunächst ohne Relevanz (im Sinne des SGB II).


    Mal rein vom organisatorischen: Warum erst zur Freundin ziehen, wenn du eh wieder demnächst (nämlich am 01.08.) von dort ausziehst? Ich meine, die gut zwei Monate wird das ja wohl noch gehen. Wozu der Streß? Vorausgesetzt, es klappt mit der Arbeit.

    Da ist es sicher ratsam, daß der Energielieferant (z.B. die Stadtwerke) jeweils einen separaten Zähler installiert.


    Dann muß zwingend eine separate Abrechnung erfolgen. Die Kosten für den Heizstrom müssen als solche auch auf den Rechnungen des Energielieferanten ausgewiesen werden. Hilfsweise schon mal in den Vorauszahlungen anpassen lassen.


    So einfach vermischen, das geht nicht. Heiz- und normaler Verbrauchsstrom sind vom Energielieferanten separat auszuweisen.

    Du lebst im Segen der U25- Regelung. In sofern ist das Alter schon relevant.


    Ja, das Amt hat recht. Entweder Du und Deine Eltern im Ganzen oder ger keiner von euch bekommt die Stütze. Nennt sich BG (Bedarfsgemeinschaft).


    Wenn du im August wegen Arbeit umziehst, ist das okay.

    Sicher hat man Geld zu haben. Das ist schon richtig, denn: Die Vertragsparteien sind Du und dein Vermieter. Nicht das JC. Das muß zunächst erst einmal klar sein.


    Nur, so schnell dürfte das mit der Räumungsklage dann aber auch wiederum nicht gehen. Weil, wie viele Monatsmieten warst du im Rückstand, wurde gemahnt e.t.c. ??
    So, wie du schreibst, käme, wenn überhaupt, eine ordentliche Kündigung in Betracht. Denn du hast die Miete, wenn auch verspätet, gezahlt.


    https://www.test.de/Kuendigung-bei-Mietschulden-Nachzahlung-hilft-nicht-immer-1241115-0/
    http://www.urteile-mietrecht.net/Miete3.html

    Ja sicher wird das Ganze berücksichtigt. Um beurteilen zu können, ob es als Erwerbseinkommen durchgeht, müßte man den Vertrag kennen. GGf. wäre es schriftstellerische Tätigkeit (selbständige Tätigkeit) und damit Arbeitseinkommen.


    Generell: Für Verzicht von ALG II hättest du eine Verzichtserklärung schriftlich einreichen können. Das ist nach § 46 SGB II möglich.


    http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbi/46.html


    Anderenseits wird sicher das Einkommen aus der gewerblichen Tätigkeit zurückgegangen sein. Da wirst du erst einmal die Berechnung abwarten.


    Kannst du nachweisen, daß du die 4.000 EUR erklärt hast? Wenn ja, passiert nichts weiter, als daß du abschließend eine geänderte Berechnung erhältst. Da du ja weniger aus deinem eigentlichen Gewerbe eingenommen hast, relativiert sich das ja ein bißchen. Dazu wirst du ja die abschließenden Zahlen (Halbjahresgewinn) vorlegen.


    Dann muß man weitersehen. Aber: Ich würde sagen, es besteht kein Grund zur Panik.

    Das Problem ist hier: Der Antrag wurde im Oktober eingereicht. Damit greift er auf den 1. Oktober zurück. Damit hat das JC recht. Im Oktober ALG II Bezug, damit im November die Anrechnung.


    http://dejure.org/gesetze/SGB_II/37.html


    Wäre der Antrag im November gestellt worden, wäre im Oktober (Geldzugang) ja gar kein ALG II Bezug. Dann wäre m.E. der Geldzufluss im Vermögen aufgegangen. Dann hätte ich es ggf. auf einen Rechtsstreit ankommen lassen.


    So, wie der Sachverhalt aber geschildert wurde, ist das Begehren im Oktober angezeigt worden. Hier würde ich mal abwarten, wann der Bewilligungszeitraum beginnt. Sollte aber m.E. nach §37 SGB II ab 1. Oktober sein.


    Strittig ist die Sache, wann denn nun anzurechnen ist aber doch, denn


    Zitat

    Das Sozialgericht (SG) Dresden hat jedoch in einem Urteil vom 27.06.2012, Az.: S 40 AS 3905/10 klargestellt, dass die Betriebskostenrückerstattungen von den tatsächlich geschuldeten Kosten der Unterkunft in dem jeweiligen Anrechnungsmonat abzuziehen sind und nicht von den durch die früheren Leistungsbewilligungsbescheide bewilligten Unterkunftskosten oder von den angemessenen Unterkunftskosten.


    http://www.dresdner-fachanwaelte.de/index.php/aktuelles/613-betriebskostenguthaben-und-deren-anrechnung-als-einkommen-auf-leistungen-nach-sgb-ii


    ERGO: Wird ab Oktober bewilligt, keine Chance für Rechtsmittel.


    Wird ab November unter Anrechnung (also Abzug bzw. Verrechnung) des Guthabens, Rechtsmittel einlegen.

    Naja, Sanktion nun nicht gerade. Auf die Bewilligung des Regelsatzes hat das ja nun erst einmal keinen Einfluß. Was die anteiligen KDU betrifft, da ist es in der Tat so, daß das Amt lediglich die preiswertere Variante übernimmt.


    Die alten KDU, so sie geringer sind, als die neuen KDU. Ist die neue Unterkunft preiswerter, gibt es natürlich nur diese.


    Gibt es ärztliche Atteste, Bescheinigungen etc.? Hier wäre es hilfreich, mal beim Amt vorzusprechen. Ich denke, das läßt sich relativ unkompliziert und entspannt klären. Ich gehe mal davon aus, es handelt sich um eine Anhörung. Und da schreibt ihr rein, daß die Notwendigkeit bestand.


    Sollte ein Sanktionsbescheid ergehen, wovon ich allerdinmgs nicht ausgehe, kann man immer noch Rechtsmittel einlegen.

    Aus Überzeugung
    Weil ich mich nicht verkaufe, ich gebe auch ohne Gegenleistung ausserdem bin ich vielseitig und beherrsche noch ein paar andere Dinge, ...


    DENKGIFTE
    Psychologischer Gehalt neoliberaler Wirtschaftstheorie und
    Gesellschaftspolitischer Diskurse (Dipl.-Psych. Thomas Gerlach)
    http://www.kritische-psychologie.de/files/tg2000a.pdf


    1. Das glaubt doch kein Mensch. Schon der Onkel Marx hat es im 19. Jh. erkannt: Der Mensch muß seine Ware Arbeitskraft verkaufen... Ist ja auch logisch, sonst kann er nicht existieren. Naja, damals gab es noch kein "Hartz IV" :p...


    2. Denkgift, ja, da solltest du mal den Gulli schließen :rolleyes:.


    Man geht ja offensichtlich schon davon aus, dass ich einen "Sack" habe, als gäbe es nur ein menschliches Geschlecht...


    Naja, seit der Gender-Ideologie muß man mit Allem rechnen. Ist halt die Moderne :p:rolleyes:.

    ... (dafür spiele ich besser Gitarre)und es ist offensichtlich,...


    Na, warum bist du dann noch im ALG II??? Viele Gitarristen, die gute Musik machen, verdienen doch ihren Unterhalt selbst. Und, was das mit der Bibel etc. betrifft, da empfiehlt die tschechische Puppe die Glaubenslieder, gesungen von Oswald Sattler. Der macht gute Musik und gute sinnvolle Texte, spielt Gitarre, er ist ein Vorbild, was den Lebenswandel betrifft u.s.w. :cool:;) ...