Beiträge von Spejbl

    Ja, den Antrag kannst du stellen. Aber:


    Zum Bedarf gehören: Unterhalt, so er tituliert ist, Miete und der Regelsatz. Versicherung ist mit 30 EUR bereits pauschalbei der Einkommensbereinigung berücksichtigt.


    Schulden sind irrelevant. Es sei denn, es handelt sich um Wohneigentum. Aber selbst da ist nur der Zins relevant.


    Einen möglichen Anspruch kannst du mal mit einem Hartz IV - Rechner prüfen.

    Es ist komisch, dass immer gleich nach dem Staat geschrien wird. Für mich ist es das Normalste der Welt, dass Eltern für ihre Kinder aufkommen, bis diese flügge geworden sind und auf eigenen Beinen stehen können (es sei denn sie sind mit 30 immer noch nicht flügge, dann muss man sie aus dem Nest kicken).


    Mag ja für dich zutreffen. Und es war seinerzeit bei uns auch so. Aber heutzutage ist das eben nicht normal. Wie Vieles, was normal sein sollte, gilt in der Postmoderne als anormal bzw. umgekehrt. Nur mal als Feststellung bzw. Bestandsaufnahme ohne Wertung.


    Ja, und wenn in solchen Fällen, wie den hiesigen, die Eltern keinen Bock haben sollten zu zahlen, was ja auch einiges über das Verhältnis zum Kind aussagt, und solches Verhalten durchaus verbreitet ist, dann bekommen die Eltern Druck. Vom Anwalt. Denn der Unterhalt ist einklagbar. Aber das dürfte ja bekannt sein. Dann muß ggf. die Sprache der Eltern gesprochen werden, sonst gibt es Verständigungsprobleme.

    Wozu abmelden. Vom Bedarf werden in diesem Falle 25 EUR verrechnet. Den überwiegenden Teil bekommst du ja. Und die 125 EUR aus dem Nebenerwerb. Wobei da lediglich 20 EUR abgezogen werden. 100 EUR Grundfreibetrag und von den 25 EUR noch mal 20% Freibetrag (also 5 EUR). Sind 105 EUR Freibetrag.

    Bei der VÄM ist eigentlich nur Punkt 4.1 Aufnahme einer neuen Erwerbstätigleit anzukreuzen und Art und Beginn der Tätigkeit anzugeben.


    Wie der Name ja schon sagt: Veränderungsmitteilung. Das Andere Alles bleibt wie gehabt. Nur beantworten, was abgefragt wird.


    -Neue Erwerbstätigkeit ankreuzen
    -Selbständig/Gewerbe (Art)
    -Datum des Beginns
    -Kein Arbeitgeber, da ja selbständig also offen lassen
    -Arbeitsentgeld, s. Prognose EKS
    -Ja Haupt oder Nebegewerbe. Stundenzahl kannst du nur überschlagen, was letztendlich gearbeitet wird, wirst du sehen


    Am Sonsten gibt es Ausfüllhinweise.

    Hi dertutor,
    da hast du Turtles Post vielleicht in einen falschen Hals bekommen. Ich lese die von dir unterstellte Intention so nicht heraus.


    Es ist aber so, daß das, was sie sagt, fakt ist. Das ist die ungeschmingte Wahrheit. Sie ist in Sachen JC Insider und schreibt, wie es gehandhabt wird. Und mal davon abgesehen: Manche Hartzies, nicht Alle, aber es gibt sie, sind darauf aus, den Mitarbeitern in den JCs nur Streß zu machen.


    Mir sind nicht wenige Fälle bekannt, wo es genauso, wie Turtle schreibt, gehandhabt wird. Deshalb kann ich mit ihren Beiträgen was anfangen und habe von ihren Beiträgen in Sachen Sozialrecht einiges, um nicht zu sagen viel, gelernt. Das ist mir lieber, als blauäugiges Rumgedusel.


    Allgemein gesagt: Leute, die einem nur um den Bart wischen, ohne rechtliche und fachliche Kompetenz, nützen mir nichts. Ich denke, das geht dir auch so.

    Hi Scharik,


    So, wie du es schreibst, ist es so, wie Turtle es schrieb. Natürlich ist beim Gewerbe die Sechstelregelung anzuwenden. Wird aber nur anteilig auf den Zeitraum des ALG II Bezuges angewandt.


    Da du zum bzw. ab 01.03.2016 den Verzicht auf Sozialleistungen nach §46 SGB I erklärt hast, ist das Durchschnittliche monatliche Einkommen für Januar bis Juni auf die Monate Januar und Februar anzurechnen.


    M.a.W., du mußt schon die Gewerblichen Einnkünfte bis Juni nachweisen. Das gilt auch dann, wenn das Gewerbe zum 29.02.2016 abgemeldet wurde. Aber ob Gewerbe abgemeldet oder nicht, ist hier irrelevant. Denn es kann 1. ja sein, und die Praxis zeigt das ja auch, daß noch Forderungen in xxx,xx EUR beim (ehemals) Selbständigen nach Gewerbeaufgabe eingehen. Selbiges gilt natürlich auch noch für die betrieblichen Ausgaben. Läuft 2. das Gewerbe weiter, was man ja auch machen kann, gibt es natürlich weiterhin Geldbewegungen, die das Gewerbe betreffen. So als auch so.


    Du schreibst von einem Urteil: Laß mal das Aktenzeichen wissen. Und auch von wann das Urteil ist und von welchem Gericht ergangen.


    Etwas Anderes wäre es, wenn der Fall genau umgekehrt wäre. Mit Beginn der Selbständigkeit auf ALG II verzichten. Aber das ist ein anderes Thema.

    Ja, dann mußt du das mit dem Vermieter klären. Der ist schließlich dein Vetragspartner und du kannst erst einmal nicht zahlen. Also steht ein Gespräch dort an.

    Auch, wenn es mit der Frage nicht direkt zu tun hat, wie viel Zeit in der Woche setzt du für das Gewerbe ein? Mal Gewinn und Arbeitseinsatz prüfen. Ich meine, 155 EUR Gewinn (oder ist es lediglich der Umsatz ohne die Ausgaben?) sind bei einer so intensiven Aufgabe mit den nötigen Qualifizierungen doch sicher nur ein Trinkgeld.


    Daß das JC dich in Lohn und Brot bringen will, ist sicher klar. Da gibt es gleich mal ein paar Arbeitsangebote, Auflage mit drei, vier Bewerbungen (nennt sich Eigenbemühungen nachweisen) im Monat & co. Denn auch ein Beschäftigungsverhältnis als Arbeitnehmer ist im ALG II eine Option.

    Naja, aber das Geld willst du doch haben. Also.


    1. Was das JC verlangt, ist ein Nachweis über einen betrieblicher Anlaß. - Porto kann man auch privat haben. Z.B. wegen eines Präsentes an die Babička.
    2. Dann lege dem JC plausibel dar, daß die CD- Keys von PC Spielen nicht privat veranlaßt sind.


    Ähnliches könnte dir auch beim FA passieren. Du kannst ja im Extremfall das JC bzw. einen Mitarbeiter des JC deine Firma anschauen lassen.

    1. 100 EUR Hinzuverdienst ist kein Maximum. Im ALG II ist es so, das das JC dir schon klarmachen wird und dir auch Wege aufzeigt, daß der Hinzuverdienst durchaus mehr als 100 EUR betragen darf und soll. Dazu wirst du ja noch eine EGV unterschreiben.


    2. Bei Arbeitseinkommen gibt es natürlich Freibeträge:


    Lerktüre § 11b SGB II
    http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/11b.html


    3. Geldzufluss ist Einkommen und zwar in Monat des Zuflusses. Also Rückzahlung aus Künstlersozialkasse ist als (einmaliges) Einkommen anzurechnen.


    4. Kannst du theoretisch machen. Aber: Gewinne sind nach Ablauf des 6 monatigen Bewilligungszeitraum in einer abschliessenden EKS zeitnah und real und korrekt zu erklären. Soweit klar. Verluste im sechs-Monats-Mittel werden als eine "Schwarze Null" gerechnet (also, wenn im Bewilligungszeitraum insgesamt ein Verlust sich errechnet). Es besteht keine Möglichkeit, die Verluste in den nächsten Bewilligungszeitraum vorzutragen. Auch das ist ein Unterschied zum Steuerrecht.


    Die Nachweise (sagen wir Auswertungen wie z.B. die BWAs, Betriebsunterlagen, Buchhaltungsunterlagen, Verträge etc. ...) sind vorzulegen.
    Hier kannst du dir schon mal ein Bild machen, wie das Ganze funktioniert. Antrag, Bewilligung etc. etc.


    https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mtyx/~edisp/l6019022dstbai389391.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI389394


    5. Das JC wird natürlich darauf bedacht sein, dich in Lohn und Brot zu bringen. Was ist zumutbar?
    Lies dazu §10 SGB II. Alle Einkunftsarten sind Option. Auch als abhängig Beschäftigter.
    http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/10


    Du wirst da mitspielen, denn sonst gibt es keine Stütze. Ist wie im Sport (Sponsoring). Da gibt es Verträge. Hatte ich im Punkt 1 schon angesprochen. Die EGV, bekannt als Eingliederungsvereinbarung. Das ist sozusagen der "Sponsorenvertrag", also der Vertrag über den Bezug von ALG II.

    Wow, du bist ja früh dran. Gratuliere, einen Thread von 2007 bis 2009 aus der Versenkung gezogen! Was ein Bringer!


    Ach ja: es gibt trotzdem nichts über das SGB II finanziert. Niemand wird gezwungen, zu heiraten. Es ist und bleibt Privatvergnügen.


    Naja, wenn dann ist es ja normalerweise die tschechische Puppe, die Willi Schwabe spielt.


    Aber nun gut: Es trat noch ein Fehler auf: Der Beitrag kam 387 Tage zu spät. Denn:


    Ja dann wären es bei der Erstellung besagten Beitrages (also der 12) so viele Tage her bis zum letzten angezeigten Eintrag vor relevanten Beitrag (also die 11), wie die (damalige) Jahreszahl betragen hat. Das wäre die 2015.


    Außerdem: die verlinkten Beiträge sind wohl schon aus der Mediathek genommen worden.

    Kindergeldanspruch
    https://www.haufe.de/steuern/steuer-office-premium/kindergeld-fuer-volljaehrige-kinder-in-einer-uebergangszeit-zwischen-2-ausbildungsabschnitten_idesk_PI11940_HI2334389.html


    Arbeitslosengeld 1.
    Wenn es mit einer Übernahme, Weiterarbeit oder deinen Bewerbungen nicht klappt, bist du nach der Berufsausbildung erstmal arbeitslos. Falls der Azubi nach dem Ende der Ausbildung arbeitslos ist, muss er sich sofort bei der zuständigen Agentur für Arbeit bzw. dem Arbeitsamt arbeitslos melden. Nur wenn du dich arbeitslos meldest, kannst du Arbeitslosengeld bekommen.
    http://www.azubi-azubine.de/mein-recht-als-azubi/ende-der-ausbildung.html


    Am Sonsten Unterhalt durch die Eltern.

    Selbe Antwort auch hier:


    Ja gut, wenn du anfangen kannst, also der Arbeitsvertrag vorliegt, dann kannst du umziehen. Natürlich muß die Stelle quantitativ höherwertig sein, als deine jetzige. Bedenke, das muß unterschriftsreif sein. Oder der Arbeitsvertrag ist zu unterschrieben, was natürlich besser ist. Man kann, ja man sollte den Beginn so festlegen, daß Kündigungsfriet des alten Vertrages und Kündigungsfrist beim Mietvertrag berücksichtigt werden. Das wirst du ja wohl hinbekommen.


    Sonst nämlich geht der Schuß nach hinten los. Blabla reicht da nicht. Denn: Du müßtest den Minijob kündigen, und dann erfogt der Umzug. Geht die Sache schief, kann es sogar wegen der Kündigung des Minijobs zu Sanktionen kommen. Die Kosten hierfür können beim JC geltend gemacht werden (Vermittlungsbudget).

    Na da gucke mal in die Rechtsprechung. Und was ist bei einer Abfindung "angespart"?


    Wenn die Abfindung gezahlt wird in einen Zeitraum vor dem ALG II Bezug, dann wäre es Vermögen. Gut, aber da gilt: Wir der Vermögensfreibetrag überschritten (egal um wieviel), gibt es gar kein ALG II.


    Fällt die Zahlung in einem Zeitraum mit ALG II- Bezug, ist es Einkommen. Und zwar monatlich jeweils der sechste Teil für sechs Monate ab Zufluss. Danach ist der Rest Vermögen.


    Mal so gesehen: Die Abfindung will ihr ja keiner nehmen. Nur sozialtechnisch unterliegt den Bestimmungen für Einkommen. Und das wird nur dann nicht angerechnet, wenn eine (im Sinne des SGB II) Zweckbindung vorliegt und nachgewiesen wird.

    1. Zunächst steht die Frage nach ALG I. Du warst vorher versicherungspflichtig beschäftigt. Damit ist ALG I als vorrangige Leistung zu beantragen.


    2. Ja, Abfindung ist Einkommen im Sinne des SGB II. Es ist einmaliges Einkommen. Es handelt sich nicht um Arbeitseinkommen im Sinne des SGB II. Ist also dem Sonstigen Einkommen zuzuordnen.


    Da es sich nicht um regelmäßiges Einkommen handelt, wird ab dem Monat, in welchem die Abfindung gezahlt wird, für jeweils 6 Monate je 1/6 des Abfindungsbe-trages angerechnet. Es unterliegt den Bestimmungen für Einmaliges Einkommen. Einen Freibetrag (für Arbeitseinkommen) gibt es hierfür nicht.


    Es sei denn, es handelt sich um eine zweckgebundene Zahlung. Diese wäre anrechnungsfrei. Das ist aber hier nicht zu erkennen.


    Nach den sechs Monaten ist der noch vorhandene Restteil dem Vermögen zuzuordnen.

    Ja, du mußt sogar angeben, daß du zu deiner Freundin gezogen bist. Denn unter der Adresse wirst du nun geführt. Und da hast du erreichbar zu sein.


    Richtig: Z.Z dein Regelsatz (Einzel-BGs - also derzeit 404 EUR) plus dein Mietanteil. Wird, wenn nichts weiter vereinbart und nachgewiesen wird, auf die hälftige Miete hinauslaufen.


    Nach spätestens 1 Jahr seid ihr eine BG. Dann ändert sich einiges. Dann werdet ihr sozialtechnisch zusammenveranlagt. Euer Bedarf wird dann (so sonst keine Änderung eintritt) 2 Pers. x90% des Regelsatzes (hängt mit den Regelsatzstufen zusammen [mit derzeitigen Werten gerechnet]) insgesamt also 727,20 EUR plus die (dann gemeinsame) Miete.


    Vom Bedarf werden natürlich die (Arbeits-) Einkommen der Mitglieder der BG angerechnet. Da kann deine Freundin Einkommen haben und du nicht - Egal. Wird alles mit berücksichtigt. Nicht einzeln, sondern zusammen. Eben eine "Zusammenveranlagung". Dazu aber ggf. dann mehr.