Beiträge von Spejbl

    Richtig. In dem Fall greift die Regelung U25. Also ist man in jenem Fall (23- Jähriger + Eltern) eine sogenannte BG (Bedarfsgemeinschaft). Entweder werden Alle als Genzes ALG II beziehen oder eben nicht. Dabei werden der Gesamtbedarf und die Gesamteinkommen gegenübergestellt.


    Der Jugendliche sollte sich freiwillig versichern. Denn sonst häufen sich Schulden auf. Kostet ca. 150 EUR / Monatlich. Sollte die BG als Ganzes ALG II beantragen, kann sie die Ausgaben für die KV aber geltend machen. M.a.W., diese Kosten finden Beachtung, wirken also Bedarfserhöhend.


    Ich habe einfach die Bedenken das durch den ALG II Antrag meine Vermögenswerte (Ersparnisse) offen legen muss und für seinen Lebensunterhaltungskosten zzgl. Miete aufkommen muss. Ich würde einfach gerne Vorab wissen was uns bevorsteht.


    Jain, diese deine Bedenken werden z.T. wahr.


    Vermögen offenlegen, ja.
    Für seine Miete und seinen Unterhalt aufkommen, Nein. Seinen Bedarf bekommt ihr ja.


    Es sei denn, ihr seid insgesamt für den Bezug von ALG II zu reich.

    Bedarfsgemeinschaft. Es greift aus § 7 SGB II bei euch:


    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html


    (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
    1. länger als ein Jahr zusammenleben


    Es reicht also die Erfüllung einer der genannten Bedingungen aus, um als BG veranlagt zu werden.


    Da ihr [I]zusammenveranlag[/I]t werdet, wird euer Gesamteinkommen dem Gesamtbedarf gegengerechnet. Der ermittelt sich aus 2 Personen (Regelsatzstufe 2, also z.Z. 364 EUR/Person) zzgl. die Miete (max. jedoch nach der Richtsatzsammlung als angemessen geltende Miete).


    Du bist als Student vom ALG II ausgeschlossen. Fällt dein Anteil weg. Sein Anteil bei den KDU findet in der Berechnung für seinen Bedarf Berücksichtigung. Er bekommt seinen Regelsatz (90% = 364 EUR, da ja in BG) berücksichtigt.


    Übersteigt die Unterstützungsleistung deiner Familie deinen Bedarf, wird er bei deinem Partner gegengerechnet. Und zwar um den Betrag, welcher deinen Bedarf überdeckt. Ja, und Alles muß angemeldet werden. Beantragt er also für "sich" ALG II, beantragt er für dich gleich mit.


    Beim Vermögen: Es wird kumuliert betrachtet. Die Frage ist daher, ob dein Vermögen und sein Vermögen den Freibetrag (ermittelt aus Lebensjahren beider Personen x 150 EUR) als Ganzes den Freibetrag überschreitet.


    Vielleicht das noch als Nachtrag:


    http://www.studentenwerke.de/de/arbeitslosengeld2

    Nachtrag: Sofern ihr beireits im Leistungsbezug seid, ist jede Änderung unverzüglich dem Träger (am besten in nachweislicher Form), mitzuteilen. Das beträfe ggf. im Falle eines Auszuges des Mannes die Änderungsmitteilung über die Bedarfsgemeinschaft beim Träger. Ich gehe mal davon aus, in eurem Falle ist es das JC.


    Wird der Erstantrag erst im Ergebnis der Änderung der Verhältnisse eingereicht, ist der Antrag auf Grundlage der dann bestehenden Tatsachen einzureichen.

    Naja, das Familienrechtliche ist schon ein gewichtiges Problem. Aber, selbst wenn Alles gütlich von statten geht: Der Mann wird dann erst einmal kräftig zur Kasse gebeten. Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt und so. Wenn er nicht unterhaltsfähig ist, dann gibt es vom Jugendamt Unterhaltsvorschuss für die Kinder, zumindest, bis sie 12 sind.


    Geht die Sache aber ungütlich über die Bühne, und davon gehe ich mal aus, wird's schwierig. Dann muß ein Fachanwalt her. Er (also dein Noch- Mann) steht ja mit im Mietvertrag drin. Und da kannst du ihn nicht einfach so "rausschmeißen". Aber auch wenn er auszieht, haftet er, was die Miete anbelangt, gesamtschuldnerisch mit. Also, dann müßte schon im Einvernehmen Aller der Mietvertrag geändert werden.


    Wird eine Wohnung nach Änderung von Verhältnissen als "unangemessen" zu bewerten sein, dann ergeht vom Träger der sozialen Leistungen eine Kostensenkungsaufforderung. Die alten "unangemessenen" Kosten werden aber i.d.R. noch 6 Monate weiterbezahlt. Danach nur noch die "angemessenen" Kosten. Der Hintergrund ist, wann zählt man als Bedarfsgemeinschaft und wann nicht. In eurem Fall muß bei Trennung nicht nur eine räumliche Trennung erfolgen, vielmehr muß der Wille der dauernden Trennung deutlich erkennbar sein. Das kann z.B. durch das Anstrengen eines Scheidungsverfahrens geschehen.


    Ob eine solche Aufforderung ergeht, bleibt abzuwarten. Vorher besteht in dieser Hinsicht eh kein Handlungsbedarf. Diese Kostensenkungsaufforderung beinhaltet nicht, daß ihr zwangsläufig aus der Wohnung müßt. Je nach dem, um was die Miete die Angemessenheit übersteigt, macht es Sinn, dennoch drin zu bleiben. Allerdings ist der diese Grenze überschreitende Betrag von euch selbst zu tragen. Ja, wenn der Vermieter mitspielt und mit der Bruttokaltmiete runtergeht, ist das auch eine Option.

    Das ist halt das Problem beim Übergang von Leistungen, die im Voraus bewilligt werden, zu Leistungen, die rückwirkend gewährt werden. Dann hast du eben erst einmal 1 Miete Rückstand. Kläre das mit deinem Vermieter.


    Selbiges Problem tritt auf, wenn man z.B. aus dem ALG II z.B. Arbeit wechselt. Du kannst also höchens versuchen, daß man dir darlehensweise aushilft. Vielleicht gibt die Bank einen Dispo oder du pumpst dir von Angehörigen erst eionmal was.

    Ja, bei Erstantrag den Mietvertrag komplett. Natürlich nicht das Original, die Kopie langt zu.


    Ja, wenn du ausschliesslich mit Gas heizt, sind es Heizkosten. Daß es auch für die Warmwasseraufbereitung dient, ist unschädlich, da es eben auch dem Heizen dient. Allerdings fällt da die Pauschale für die Dezentrale Aufbereitung für Warmwasser weg, denn diese sind ja in den Keizkosten integriert, also in der Gasrechnung mit enthalten.


    Ja, da es so im Mietvertrag so aufgeführt ist, erklärst du die Heizkosten (Gas) auch als solche.

    Hi, hast du da Gesetztestext oder Rechtsprechung? Oder Beispiele aus der Praxis?? Möglich ist ja heutzutage alles Mögliche oder auch Unmögliche.


    Naja, was das Ganze da angeht, bin ich doch ehr skeptisch. Es sollte eigentlich so sein, und es war zu unserer Zeit (in der DDR) auch möglich. Nannte sich Hort. Aber es waren andere Verhältnisse damals. Und wenn Betriebe Schichtsysteme fuhren, gab es auch die Möglichkeit, daß die Kinder in einer betrieblichen Einrichtung betreut wurden.


    Aber mit 10, das ging.


    1. machen diese Einrichtungen heutzutage nachmittags um vier zu. Wie soll das bei Spätschicht gehen?
    2. wird dort oft gestreikt. Jedenfalls immer öfters. Ja, und dann ??? Also soooooo einfach ist das wohl nicht.

    https://dejure.org/gesetze/SGB_II/7.html


    Ja sicher. So kann man das auch auslegen. Denn eine Heirat muß es schon sein, denn sonst käme nämlich


    " 2. Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen," in Betracht.


    Oder ohne Heirat gibt es vielleicht keine Aufenthaltsgenehmigung (über ein Touristenvisum hinaus). Aber erst recht keine Leistung. Das müßte schon mal genauer beschrieben werden.


    Na da wird das JC doch sicherlich Hilfestellung dazu geben, selbst Einkommen zu erwirtschaften. Denn es ist zu beachten, wenn ALG 1 und 2 beantragt werden, da ist dann das JC zuständig.


    Gut, auf das ALG 1 wirkt sich das nicht aus. Hinsichtlich ALG II: Es wird 1. das ALG 1 unter Abzug 30 EUR Versicherungspauschale, angerechnet.
    Dann, ab dem Monat der Heirat sind beide sind 1 BG. Also eine Bedarfsgemeinschaft. Der Angeheiratete ist die ersten 3 Monater vom ALG II ausgeschlossen. Sie bekommt ab Heirat statt der die Regelsatzstufe 1 (404 EUR) die 2 (also 364 EUR) und statt der vollen Miete (soweit angemessen), lediglich 50% der Miete.


    Wie der Angeheiratete seinen Bedarf und seinen Mietanteil die ersten 3 Monate in Deutschland finanziert?? Das bleibt sein Geheimnis.

    https://www.das.de/de/rechtsportal/mietrecht/mieterhoehung/mieterhoehung-nach-modernisierung.aspx


    Am Sonsten ist das Andere Mietrecht. Maßnahmen über Modernisierungen, Sanierungen, Beeinträchtigung von Versorgungsdienstleistungen, sind schriftlich anzukündigen.


    Sagen, daß Mieter ausziehen sollen, ist "bla bla, gut?". Verlang was schriftliches. Da muß auch stehen, von wann bis wann die Maßnahmen gehen sollen. Und dann kannst du zum JC. Und vor allem, was kostet die Miete hernach. Der Vermieter hat da schon mal eine Kalkulation anzufertigen. Klar kann die Wohnung dann zu teuer sein. Jedenfalls wenn ihr raus müßt, müßt ihr in eine ander Unterkunft. Aber, wie gesagt, laßt euch was Schriftliches geben.


    Wegen Fahrrad kannst du nur Diebstahlsanzeige gegen unbekannt stellen. Wie gesagt, das Andere ist Mietrecht.

    Bei der Kaution bzw. Genossenschaftsanteilen gehe ich aber mal davon aus, daß das hinsichtlich des Verwertbaren Vermögen nicht zu berücksichtigen ist. Denn du kannst ja erst bei Wohnungsaufgabe darüber verfügen. Ist ja vertraglich gebundenes Vermögen. Und die Wohnungsaufgabe ist eine besondere Härte. Das kann man natürlich nicht verlangen.


    Es sei denn: Die Wohnung ist zu teuer. Das ist natürlich in anderer Hinsicht von Relevanz. Nämlich ist die Wohnung als solche zu teuer, werden für maximal 6 Monate die tatsächlichen Kosten übernommen, danach nur noch die als angemessen geltenden Kosten der Unterkunft.


    Schau mal vorsichtshalber schon mal in die Richtlinien deiner Stadt hinsichtlich der Angemessenheitskriterien.


    http://www.harald-thome.de/oertliche-richtlinien.html

    Du gibst das an, was im Mietvertrag steht. Fläche, Miete etc. Eine Kopie bekommt das Jobcenter. Dazu eine Kopie der letzten Betriebskostenabrechnung. Denn es ist ja klar, die Miete variiert hinsichtlich der BK. Wie werden die Räume beheitzt? Ist das in den BK mit drin? Ggf. gibt es bei separatem Heizen einen Vertrag dazu. Den müßtest du mit als Kopie einreichen.


    Bei dezentraler Warmwasseraufbereitung (z.B. Durchlauferhitzer) gibt es eine Pauschale. Laß dir vom Vermiter bescheinigen, daß es bei dir der Fall ist.


    Die von dir genannten "Sonstigen Wohnkosten" sind irrelevant.


    Ich würde bei der KK den Sitz deiner Filialie angeben. Das ist ja deine zuständige Geschäftstelle.


    Vermögen bei Wohnungsbaugesellschaft, du meinst die Kaution und/oder die Genossenschaftsanteile. Explizit finde ich das nicht. Gib es aber in der Rhybrik 7 Sonstiges Vermögen an und beschreibe genau, um was es sich handelt. GGf. ist das ja auch im Mietvertrag schon verankert.


    Bargeld. Ich würde es angeben. Ist ja Vermögen. Das kann nämlich bei Plausibilitätsprüfungen schon relevant sein. Z.B. wenn du mal Geld einzahlen tust oder wenn du mal eine Anschaffung machst, deren Bezahlung nicht auf der Bank auftaucht.


    Oder es kommen mal drei vier Wochen keine Abbuchungen von Netto, Lidl, Edeka & co. Ja, wie sind denn diese Dinge bezahlt worden. Cash. Also, Vermögen anmelden.

    Also mit 10 sollte so ein Kind schon weit genug sein, daß man es mal ein paar Stunden alleine lassen kann. Das Vertrauen muß schon sein.


    Einkommen wird mit ALG II verrechnet, richtig. Aber, da es sich hier um Arbeitseinkommen handelt, gibt es Freibeträge.


    100 EUR als Grundfreibetrag und darüber hinaus von dem 100 EUR übersteigendem Betrag 20%. Gesetzt: 450 EUR Minijob bei Brutto = Netto bleiben 170 EUR.


    Bei Brutto / Nettogehalt wie gehabt 100 EUR Grundfreibetrag und dazu der 100 EUR übersteigende Betrag 20%. Und zwar vom BRUTTO. So weit, so gut.


    Vom NETTOLOHN wird der Freibetrag abgerechnet, der Rest auf das ALG II angerechnet bzw. in Abzug gebracht. Da mußt du mal einen Hartz IV - Rechner bemühen. Es wird verrechnet in dem Monat, in dem das Geld bei dir gutgeschrieben wird.


    Entscheidend ist also, wann das Geld bei dir eingeht. Kommt es nämlich erst im Folgemonat, ist das ALG II im Monat der Arbeitsaufnahme noch in der alten und somit ungekürzen Höhe zu zahlen. Erst bei Geldeingang wird die verminderte, also lediglich noch der Aufstockungsbetrag, rechtens.


    Aber selbst wenn das Geld noch im alten Monat (Monat der Arbeitsaufnahme) zufließt, wird die Sozialleistung i.d.R. noch in alter Höhe als Darlehen bewilligt. Wobei da gilt, es wird nur die Differenz zwischen Aufstockungsbetrag und alter Betragshöhe zurückgefordert.

    Na da guck mal ganz unauffällig hierher:
    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html


    Und es wird schwierig das hier zu widerlegen: ... eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. ...


    Wird vermutet, wenn:


    (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner


    1. länger als ein Jahr zusammenleben,
    2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen


    Dabei reicht es, wenn eine der Bedingungen erfüllt ist. Ist nicht so zu verstehen, daß alle Bedingungen erfüllt sein müssen.


    Punkt 1 - fällt zunächst weg.
    Punkt 2 - fällt zunächst weg (Kinder gehören nicht zu dir).
    Punkt 3 - Frage: Versorgst du das Kind (später dann die Kinder) mit?
    Punkt 4 - Darüber wird das JC einiges schriftliche von euch verlangen. Und das JC macht da mal sicher eine Prüfung.


    aber wie gesagt jeder macht ja seins. essen und so alles getrennt. daher halt keine BG


    Das müßt ihr ggf. nachweisen.


    Ich möchte das mal nur so als Plausibilitätscheck verstanden wissen. Weil, wenn man (sich im Sinne der Gesetze) falsch verhält, kostet das Geld, und das hast du ja richtig erkannt. Aber denkt daran: Spätestens nach 1 Jahr seid ihr automatisch eine BG.


    Frage zur Freundin: Sie ist 20. Da greift also u.U. die U25- Regel. Ist sie allein oder wohnt sie noch bei den Eltern? Dessen aber ungeachtet, da sie in ALG II Bezug ist (ab für sich allein oder mit ihren Eltern als Ganzes eine BG bildet), das JC wird eine Zustimmung geben müssen.
    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html

    Ihr werdet als Bedarfsgemeinschaft, nicht Wohngemeinschaft geführt. Die Regelsatzstufen:
    https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2015/09/2015-09-23-hoehere-grundsicherung-ab-2016.html


    Durch das/die im Haushalt lebenden Kinder werdet ihr sofort als BG veranlagt. Der Unterschied liegt u.a. in den Regelsätzen.


    Richtlinien für die Kosten der Unterkunft:
    http://www.harald-thome.de/oertliche-richtlinien.html


    Nach dem, was ihr schreibt, werden die Kriterien für einen Vierpersonenhaushalt zur Anwendung kommen.

    Dabei aber auf die Angemessenheitskriterien achten.


    Zur Beachtung: Es muss dann aber auch die Miet- Zahlung an euch nachgewiesen werden. Da wird das JC sicher Banknachweise fordern. Einkünfte aus Vermietung dem FA erklären ist klar.


    ALG II- Anspruch für ihn besteht. Darüber ist er Krankenversichert. ALG II setzt sich zusammen aus Regelleistung und KDU (Kosten der Unterkunft).