Na da guck mal ganz unauffällig hierher:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html
Und es wird schwierig das hier zu widerlegen: ... eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. ...
Wird vermutet, wenn:
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
1. länger als ein Jahr zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen
Dabei reicht es, wenn eine der Bedingungen erfüllt ist. Ist nicht so zu verstehen, daß alle Bedingungen erfüllt sein müssen.
Punkt 1 - fällt zunächst weg.
Punkt 2 - fällt zunächst weg (Kinder gehören nicht zu dir).
Punkt 3 - Frage: Versorgst du das Kind (später dann die Kinder) mit?
Punkt 4 - Darüber wird das JC einiges schriftliche von euch verlangen. Und das JC macht da mal sicher eine Prüfung.
aber wie gesagt jeder macht ja seins. essen und so alles getrennt. daher halt keine BG
Das müßt ihr ggf. nachweisen.
Ich möchte das mal nur so als Plausibilitätscheck verstanden wissen. Weil, wenn man (sich im Sinne der Gesetze) falsch verhält, kostet das Geld, und das hast du ja richtig erkannt. Aber denkt daran: Spätestens nach 1 Jahr seid ihr automatisch eine BG.
Frage zur Freundin: Sie ist 20. Da greift also u.U. die U25- Regel. Ist sie allein oder wohnt sie noch bei den Eltern? Dessen aber ungeachtet, da sie in ALG II Bezug ist (ab für sich allein oder mit ihren Eltern als Ganzes eine BG bildet), das JC wird eine Zustimmung geben müssen.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html