Beiträge von Spejbl

    Hintergrund:


    ... nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung,


    https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/komm/PewKoAlgIIV_1/AlgIIV/cont/PewKoAlgIIV.AlgIIV.p1.htm



    3.3 Ersatzpflege von Verwandten/Verschwägerten bis zum 2. Grad oder Pflegepersonen, die im Haushalt leben


    Übernimmt die Ersatzpflege eine Pflegeperson, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert ist oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt, wird die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig ausgeübt.


    Verwandte/Verschwägerte bis zum 2. Grad sind:


    Eltern,
    Kinder (einschl. der für ehelich erklärten und angenommenen Kinder),
    Großeltern,
    Enkelkinder,
    Geschwister,
    Stiefeltern,
    Stiefkinder,
    Stiefenkelkinder (Enkelkinder des Ehegatten),
    Schwiegereltern,
    Schwiegerkinder (Schwiegersohn/Schwiegertochter),
    Schwiegerenkel (Ehegatten der Enkelkinder),
    Großeltern der Ehegatten,
    ...
    https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/ersatzpflege-bei-verhinderung-der-pflegeperson-verhinderungspflege_idesk_PI17574_HI905812.html


    Fazit: In diesem fiktiven Fall ist es bei einer Fremden Person Einkommen. Es sieht nach erwerbsmässigem Einkommen aus. Damit ist es ist unter Berücksichtigung der Freibeträge für Arbeitseinkommen gegen die ALG II Leistung anzurechnen.

    Naja, kann man das nicht noch aufstocken? Ich meine, so vielleicht auf erst einmal z.B. 21 Stunden. Dann haben wir ja schon mal das siebenfache, sind auf jeden Fall über den AG SV-versichert und haben, da ja immer noch ergänzend ALG II drin ist, auch keinen Nachteil wegen der Lohnabzüge KV. Und es bleibt ja doch noch was mehr in der Kasse, auch wenn dann natürlich das Arbeitseinkommen angerechnet wird (Freibetrag vom Brutto ermittelt; aber lediglich gegen das Netto aufgerechnet).

    Konkludent ist das Praxis. Da ist schwer ranzukommen. Diese Vorgehensweise ist weit verbreitet. Denn, wenn die Anzahl der Stunden nach tatsächlicher Leistung abgerechnet wird, dann wird die Arbeitsleistung teurer und der Kunde springt u.U. ab. Denn dem ist egal, wie der Unternehmer kalkuliert. Und ist eine andere Firma preiswerter (bei gleichwertiger Leistung); auch wenn dabei getrickst wird: Der Kunde nimmt i.d.R. das für ihn günstigere Angebot.


    Um formal den Mindestlohn einzuhalten, weichen nicht wenige Unternehmer darauf aus, daß weniger Stunden abgerechnet werden. Zwei Hauptvarianten gibt es da. Entweder erhöht sich der Leistungsdruck oder es wird auf unbezahlte und nicht abgerechnete Arbeitzeiten ausgewichen.


    In der Regel spielen die Arbeitnehmer da mit, da diese Vorgehensweise symbiotisch wirkt. Der AN berhält seinen Job, der AG kann die Leistung preiswerter anbieten.


    Sicher kann der AN gegen solche Praktiken juristisch vorgehen. Und die Gerichte geben ihm auch Recht. Diese Vorgehensweise zahlt sich aber dann für den Arbeitnehmer in sofern aus, als daß er sich erhöhtem Arbeitsdruck ausgesetzt sieht, ggf. Tendenzen zu Mobbing vorhanden sind (Personalchefs wissen, wie man Druck aufbaut, um jemanden loszuwerden) und/oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine entsprechende Beurteilung im Arbeitszeugnis die Angelegenheit (Stichwort: low performer) quittiert bekommt.


    Ein solcher AN macht sich, vorsichtig gesagt, unbeliebt. Und Unternehmer wissen schon, wie man es macht, "geschäftsschädigendes" Verhalten zu deklarieren und dann als Kündgungsgrund anzugeben. Wird natürlich verklausuliert.

    Nöööö, damit hat das nichts zu tun. Du zahlst einen Teil der Miete selber, weil die Kosten der Wohnung über den Werten liegt, die in der amtlichen Richtssatzsammlung deiner Kommune/Stadt festgelegt wurden.


    Warum aber nur für 120 EUR im Monat arbeiten?

    Das könnten die Herrschaften gerne machen.ich habe eine weisse Weste.Das ist etwas worüber ich mir keine Sorgen mache.Das einzige was mir sorgen macht ist wenn das JB die Erlaubnis dafür hätte mich aus der Wohnung zuwerfen . Das ich im schlimmsten Fall auf der strasse sitze.


    Das darf das JC nicht. Es ist ja nicht der Vermieter. Du schließt mit deinem Vermieter den Mietvertrag ab. Und dem schuldest du die Miete. Wenn du also deine Mieten lt. Vertrag auch immer schön brav bezahlst, passiert in dieser Hinsicht nichts. Diese Sorge ist also unbegründet.

    Korrekt: Kind fällt aus Bedarfsgemeinschaft: Siehe § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II
    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html


    Dort heißt es:
    "4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können."


    Deine Tochter bestreitet ihren Lebensunterhalt selbst. Ihr bildet getrennte BG's.

    Ich will aber noch auf eine Thematik aufmerksam machen:


    Ist die Wohnung nämlich doch etwas mehr als zu teuer, und vor allem zu groß, weil es sich z.B. um eine Suite in einem vornehmen Viertel handelt, kann das JC auf die Idee kommen zu fragen: Na Hey, von mir kommt das Geld ja gar nicht. Wo kommt es her? Gibt's da nicht noch nicht angegebenes Einkommen oder Vermögen? Vielleicht gibt es aber ja doch noch neben mir einen Sponsor? Lebt sie denn allein oder in einer Bedrfsgemeinschaft? Bei 71 qm?


    Da wird es mal Zeit für eine Außenprüfung. Nennt sich Plausibilitätsprüfung (oder kurz: Plausi).

    Jaaaaaa, wenn du dir die Miete leisten kannst, ist Alles kein Problem. Das JC hat gar nicht das Recht, dich zum Umzug zu nötigen. Es vermietet ja die Wohnung nicht (ist also nicht Vertragspartner) und kann deshalb auch die Miete nicht kündigen.


    Allerdings muß du dir im klaren sein, daß es der Vermieter kann, wenn du die Miete schuldig bleibst, weil du zu wenig Finanzan hast.

    Wichtig ist hier das Sozialrechtliche im Zusammenspiel mit dem Familienrechtlichen. Das wird, da es mehrere Rechtsbereiche tangiert (Sozial-, Familien-, Scheidungs-, Unterhalts- und Mietrecht), die hier Wechselwirkung treten, juristisch interdisziplinär. Das sollte man bei der Wahl des Anwaltes mit beachten.


    Also hier empfielt die tschechische Puppe, sich unbedingt anwaltliche Unterstützung zu holen. Der kostet zwar Geld, ist aber dennoch besser, als sich hier alleine durchzuwursteln.

    Ja, das kommt eben darauf an, ob die Wohnung für eine Person weniger auch noch als angemessen gilt. Ist das der Fall, passiert nichts.


    Ist die Wohnung dann zu teuer, erläßt das Amt eine sogenannte Kostensenkungsaufforderung. Dann kann man beim Amt für Umzug & co. Gelder beantragen. Und die neue Wohnung wird bis zur Angemessenheitsgrenze übernommen. Der Gesetzgeber hat für Leistungsbezieher sozusagen eine Kostendeckelung in Sachen Wohnkosten vorgesehen. Wie gesagt, das Amt erwartet, daß ihr eure Kosten senkt. Theoretisch kann das also z.B. auch durch eine Senkung der Miete geschehen. Also, da sind viele Optionen möglich.


    Das heißt nicht, daß ihr die Wohnung verlassen müßt. Das JC vermietet ja nicht, hat also keine Befugnis, euch hinauszuwerfen. Das Problem wird aber folgendes sein: Nach 6 Monaten wird maximal der als angemessene Anteil der Miete übernommen. Wie hoch der ist, richtet sich nach Personenzahl und Stadt/Kommune.


    Dafür gibt es eine amtliche Richtsatzsammlung. Kann man u.a. hier recherchieren.


    http://www.harald-thome.de/oertliche-richtlinien.html


    Am Sonsten passiert nichs weiter. Keine weitere Aufforderung, keine Sanktion, nix weiter. Damit ist ein Verbleib in der Wohnung mit anteiliger Eigenbeteiligung durchaus eine Option. Ob ihr das (dann) finanzieren könnt, müßt ihr beurteilen, und basierend darauf die Entscheidung treffen.

    Erst einmal vorneweg, Empfehlungen sind Grüße von Pittiplatsch und Schnatterinchen. Was ist zu tun? Na janz einfach:


    Wenn der Arzt der Meinung ist, daß du zu viel arbeitest, wird er dich erst einmal krank schreiben. Das gibt es, z.B. wegen Erschöpfung. Es handelt sich sozusagen um eine AU- Bescheinigung. Bekannt als "Gelber Zettel". Das ist das Erste. Diese AU bekommt der Arbeitgeber bzw. der Ausbildungsbetrieb.


    Bist du bereits in einem Leistungsbezug? Lebst du bei deinen Eltern und diese unterstützen dich? Sie sind zuerst einmal unterhaltspflichtig.


    Wenn das Amt im Spiel ist: Natürlich wird so ein Amt Gutachten anfordern. Das ist klar. Vom Arzt, dem Rententräger etc. Und dann kommt natürlich ein Amtsarzt ins Spiel. So einfach "reinstecken" geht nicht. Und den Ärzten keinen Glauben schenken? Geht so auch nicht. Also, das Alles wird geprüft werden.


    Dann ist als Nächstes festzustellen, wie hoch deine Arbeitsfähigkeit überhaupt ist. Ich meine bei einem GdB von 70%... Und da du diese hast, hast du ja auch schon Erfahrungen in Sachen Versorgungsamt. Naja und die Erstellung von Gutachten wirst du jedenfalls mit ertragen müssen.


    So, nun zur 5-Jahresregel: Es gibt Ausnahmen. Z.B.


    ... vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden sind und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens zwölf Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt haben. Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres, längstens jedoch um sieben Jahre. ...


    http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/2_Rente_Reha/01_Rente/01_allgemeines/03_rentenarten_und_leistungen/08_erwerbsminderungsrente_node.html


    Aber da gibt dir dein Arzt bzw. der Rententräger sicher genauere Auskunft.


    Und jetzt erst einmal in aller Ruhe die Diagnostik abwarten, und mit dem Arzt / den Ärzten die weitere Vorgehensweise erörtern. Und das Amt kann nur das machen, bzw. fordern, was (für dich im Speziellen) zumutbar ist.


    https://dejure.org/gesetze/SGB_II/10.html


    Aber genau, was eben nicht zumutbar ist, das ist die Frage. Und das muß eben geprüft, attestiert und dokumentiert werden.

    Wird schon reichen. Denn die Eltern sind unterhaltsverpflichtet. Haben diese aber auch nicht das Geld, sind sie mit Sicherheit bedürftig und die BG hat Anspruch auf Sozialleistungen. In diesem Rahmen kann dann das JC doch noch in die Lage geraten, die KV- Beiträge zu zahlen.


    Wenn keine Bedürftigkeit vorliegt, ist das Geld da. Im Übrigen: Schulden für z.B. Auto, Haus, Konsum & co. sind dem Unterhalt nachrangig.