Beiträge von Spejbl

    Okay, damit ich es nicht falsch verstanden habe. Die 158 € sind Anrechnungsfrei? Und 113 € werden von den 165 € abgezogen oder 113 € darf er behalten? Von den 404 € sind dann 210 abzuziehen?


    Da muß zwischen ALG I und ALG II unterschieden werden. Im ALG I hat er keine Abzüge. Wohl aber im ALG II.


    Im ALG II werden ihm vom Bedarf 210 EUR angerechnet. Die angerechneten 210 EUR setzen sich aus den 158 EUR ALG I und dem Rest nach Abzug der Freibeträge im ALG II für Erwerbseinkommen zusammen.


    Hat er z.B. einen ALG II- Bedarf von 600 EUR (Regelsatz 404 EUR + 196 EUR KDU), dann hat er aufstockend 390 EUR ALG II. Dazu natürlich noch das ALG I und seine 165 EUR aus dem Nebenerwerb. Summa Sumarum wachsen dann 713 EUR.


    Und das ist ja auch logisch, denn unter dem Strich verdient er besagte 113 EUR dazu. Das sind die Freibeträge auf das Erwerbeinkommen. Das ALG I wird voll gegen das ALG II angerechnet. Damit ist eben die Summe der ausgezahlten Beträge für ALG I + ALG II der Bedarf nach ALG II. Da wächst kein Freibetrag.

    Denn dann bekommen er (wenn er unter 25 ist) und seine Eltern entweder insgesamt oder keiner ALG II. Das hängt von den Einkommen und Vermögen der BG ab.


    Generell: Ist das JC im Spiel, wegen Leistungen ALG II, dann ist das JC zuständig auch hinsichtlich der Arbeitsvermittlung. Sonst im Allgemeinen die BA für Arbeit.

    Beides wird eingerechnet. Abzugsbetrag vom ALG II:


    158 EUR ALG 1 - Da kein Abzug, 165 EUR Freibetrag Erwerbseinkommen
    52 EUR Anrechenbarer Abzug nach Freibeträge für Erwerbseink. im ALG II auf Nebenjob 165 EUR abzgl. (100 EUR + 20% von 65 EUR => 113 EUR)


    210 EUR vom ALG II - Bedarf abzuziehen.


    Geht aber nur, wenn er selbst eine BG bildet (z.B. Über 25). Ist er unter 25, lebt mit seinen Eltern zusammen, sieht die Sache schon anders aus, da dann noch das Problem Bedarfsgemeinschaft steht.

    Davon mal abgesehen:


    Ohne schriftlichen Verwaltungsakt darf der Aufrechnungsmodus nicht geändert werden. So einfach so, das ist rechtswidrig und das darf das JC eben nicht. Außerdem darf nur aufgerechnet werden gegen Ansprüche der leistungsberechtigten Person. Nicht BG (wenn mehrere Personen).


    https://sozialberatung-kiel.de/2011/07/28/ruckforderung-von-alg-ii-nach-neuer-rechtslage-3/


    http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/43.html


    Zitat:

    Zitat

    (4) Die Aufrechnung ist gegenüber der leistungsberechtigten Person schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Sie endet spätestens drei Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft der in Absatz 1 genannten Entscheidungen folgt. Zeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollziehbar ist, verlängern den Aufrechnungszeitraum entsprechend.

    Merkwürdig. Also BG. Stieftochter ohne Genehmigung ihr wohl mit Genehmigung umgezogen? Bei Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter. Entweder zieht eine BG als Ganzes mit oder ohne Zustimmung des JC um. Nur, hier wurde euch ja die Miete gekündigt. ... Na gut, klärt SG. Handelt es sich dabei um den Grundlagenbescheid für die Überzahlung, gegen welchen die Klage eingereicht wurde?


    Bei 125 EUR Überzahlung müßte ja jetzt so ziemlich Alles bezahlt sein?

    Weiß das JC mit Sicherheit. Datenabgleich. Sonst würde so ein Formulöar nicht beigefügt.


    Du kannst ja das Schulden-Formular blanko (und ohne Unterschrift) mit dem ALG II zurückgeben ohne Eintrag. Formlos erklärst du, daß du in diesem Formular keine Angaben zu machen hast. Das sollte natürlich auch der Wahrheit entsprechen. Dann wird sich das JC dazu äußern.

    Das JC muß die Bedürftigkeit prüfen. Das ist vorgeschrieben. Es können sich Veränderungen z.B. im Vermögen ergeben haben. Das also ist korrekt.


    Die Anlage Schulden hat zwar auf die Berechnung des ALG II keinen Einfluss.


    Aber:
    Schuldnerberatung ist eine kommunale Aufgabe.


    siehe hier: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__16a.html


    Dann wird es das JC sicher als notwendig erachten, Kenntnis über Mietschulden bzw. Schulden bei Energieversorgern auf Basis des § 22 Abs. 7 SGB II zu erlangen. Wie du ja selbst schreibt, ist der Hintergrund die Insolvenz mit Restschuldbefreiung. Auch wenn aktuell keine Schulden bestehen.


    Datenschutz:
    Es gibt bei der Behörde sicher einen Datenschutzbeauftragten.
    Seit Eduard Snowden und NSA wissen wir: Datenschutz ist Illusion.

    Ohne Sperr- und Sanktionsbeschwer Anrechnungen der Einkünfte


    1. Der 450 EUR Job wird natürlich bei der Höhe des ALG I berücksichtigt. Funktioniert so wie hier beschrieben:


    https://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/dienststellen/rdnrw/duisburg/Agentur/Presse/Presseinformationen/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI637225


    2. Dann werden im ALG II die Einkommen wie folgt auf den ALG II Bedarf angerechnet:


    Arbeitseinkommen des 450 EUR Jobs. Anrechnung unter Beachtung der Freibeträge für Arbeitseinkommen.


    ALG I: Gegenrechnung 1:1. Es sind Lohnersatzleistungen und die zählen im ALG II als Sonstige Einkünfte. Da gibt es keinen Freibetrag für Arbeitseinkommen. Der Versicherungspauschbetrag wurde bereits beim Einkommen des 450 EUR Jobs berücksichtigt.

    Sperre im ALG I, da selber SV- pflichtige Arbeit gekündigt. Nebenjob 450 EUR - Status Arbeitslos. Keine SV Beiträge durch Arbeitgeber. Folge: Zwar 1 Monat Nachversicherung (SV- pflichtige Arbeit) und dann auf Minimalbasis versichert durch Agentur für Arbeit (Folge z.B. in der Sperrzeit kein Anspruch auf Krankengeld)


    Sanktion im ALG II gleich mal mit 30% des Regelsatzes. Grund: Bewußte Erhöhung der Bedürftigkeit. Außerdem, schau mal in die EGV hinsichtlich Erhaltung des Arbeitsplatzes.


    Fazit: Eine Eigenkündigung ist für dich schädlich und bringt erhebliche finanziellen Einbußen mit sich. Also, Finger weg davon. Gleiche Konsequenzen für dich hätte ein Aufhebungsvertrag.


    Nur eine betriebsbedingte ordentliche Kündigung durch den AG hat für dich sozialrechtlich keine Konsequenzen. Wenn dann der AG einen 450 EUR Job anbietet, nimmst du den natürlich an.

    Frage, ob BG oder nicht.
    Wie war die Situation vorher? Tochter eigenen Hausstand? Gehe mal davon aus, ja.
    Situation jetzt: Getrennte Wohnungen, Getrennte Mietverträge? Gehe mal davon aus, ja.
    Dann sind es zwei BGs. Das Ehepaar. Die Tochter. Ehepaar 90%- Regelsatz; Tochter voller Regelsatz.


    Frage: 10% Abzug wovon? Regelsatz? / Sanktion? Welche Rechtsgrundlage gibt das JC an?


    So, wie die Frage gestellt wurde, ist es nicht rechtens, daß wenn die Stieftochter sanktioniert wird, auch die Eltern mit sanktioniert werden.


    Selbst bei einer Zusammenveranlagung als BG kann nur die Person sanktioniert werden, die eine Pflichtverletzung nach § 31 SGB II begeht.


    Also kann nur vom Anspruch der Person die ALG II - Minderung erfolgen, die die Pflichtverletzung begeht. Im Extremfall entfällt max. für die sanktionierte Person das ALG II. Nicht aber für die anderen Personen einer BG.


    Bei getennten BGs hat die Sanktionierung einer Person einer BG keinen Einfluss auf die andere BG. Das geht nicht.

    BG oder HG?
    Wohnort (Angemessenheitsgrenze der Wohnung)?
    Gibts sonst noch Einkünfte? Z.B selber Einkommen? aus Arbeit, Sonstige Einkommen?
    Reich oder arm (Vermögensgrenze beachten)?
    Harz IV Rechner füttern.

    Ja, das ist eben eine der Fragen (neben Alter), wie groß die Wohnung ist. Natürlich spielt damit auch die Kostenfrage eine Rolle. Sowohl die Angemessenheit der elterlichen Wohnung für die Eltern, als auch die Kosten der zusätzlichen Wohnung. Und damit natürlich die Frage der Finanzierung der Unterkunft.


    Grundsätzlich ist aber das Anliegen, als Student ein eigenes Zimmer auch außerhalb der elterlichen Wohnung zu haben, nicht zu verurteilen. Vielleicht wollen die Eltern auf Grund der Krankheit weniger Rummel in der Wohnung.


    Mit "konservativ" ist sicher gemeint, daß die Eltern an Althergebrachtem hängen, in ihrer vertrauten Umgebung bleiben wollen und darum ein Umzug für sie nicht in Frage kommt. "Alte Bäume" verpflanzt man nicht.


    Daß TE seinen möglichen Auszug, wenn er denn vollzogen wird, dem JC zu melden hat, ist ja schon geklärt.

    Nun zieht ihm das Jobcenter monatlich 124 Euro von seinem Hartz 4-Satz ab. - Meine Frage: ist dieser hohe Betrag rechtens? Gibts da eine Grenze?


    Regelsatz 1 Person - BG 404 EUR. Davon 30% => 121,20 EUR


    siehe auch hier:


    https://sozialberatung-kiel.de/2011/07/28/ruckforderung-von-alg-ii-nach-neuer-rechtslage-3/


    (2) Eine Aufrechnung in Höhe von 30 % des maßgeblichen Regelsatzes ist möglich bei verschuldeten Rückforderungen
    (3) Die Höhe mehrerer monatlicher Aufrechnungen ist auf insgesamt 30 % des maßgeblichen Regelbedarfs begrenzt (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB II).

    Ja klar, er muß die monatlichen 50 EUR anmelden. Sofern nichts weiter an Einkünften da ist, und der Versicherungspauschbetrag nicht schon berücksichtigt wurde, werden nach Abzug der monatlichen Versicherungspauschale (30 EUR) also monatlich 20 EUR zurückzuzahlen sein. Bei Sonstigen Einkünften kommt eben nur der Vers.Pauschbetrag von insgesamt 30 EUR / Person / Monat als Freibetrag in Frage. Kein Freibetrag wie bei Arbeitseinkommen.


    Offen ist aber, ob es ein Bußgeld geben wird, und wenn ja, wie hoch. Das sollte man mal vorsichtshalber mit einkalkulieren.


    Versicherung: Da wird natürlich von der Versicherung auch anzugeben sein: Eingezahlt, ausgezahlt. Ich gehe mal davon aus, das funktioniert wie bei einer Lebensversicherung. Wenn die 300 EUR Gewinn sind, Übschussbeteiligung, Boni u.ä. dann ist das so auch sonstiges Einkommen. Und zwar in dem Monat, in dem der Betrag zur Auszahlung kam.


    Die Rückzahlungsraten an das JC werden wohl monatlich 30% des Regelsatzes betragen.

    Bedarfsgemeinschaft: Kommt darauf an. Dein Alter: Unter 25 oder bereits darüber? Deckst du deinen Lebensunterhalt selbst? (Bafög, KiG, Wohngeld) ?


    Daß du als Student aus dem ALG II Bezug ausgeschlossen bist, ist hinsichtlich der Frage BG irrelevant. Die Frage, ob du dazugehörst, hängt von den Antworten auf o.g. Fragen ab.


    Dein Auszug ist auf jedem Fall mitzuteilen. Dafür gibt es eine Veränderungsmitteilung (VÄM). Klare Sache, denn dadurch wird ja die Wohnung der Eltern nur noch durch sie selbst bewohnt. Das ist relevant für die KDU. Nämlich u.U. könnte es sein, daß die Grenzen der Angemessenheitskriterien überschritten werden. Sprich die Wohnung ist für 2 Personen dann zu teuer oder eben im Preis nicht mehr "angemessen".


    Mußt du selber mal an Hand Miete, Kommune prüfen. Gibt dafür eine amtliche Richtssatzsammlung.


    http://www.harald-thome.de/oertliche-richtlinien.html


    Aber auf jeden Fall per VÄM dem JC deinen Auszug melden. Ganz wichtig.