Beiträge von Spejbl

    https://dejure.org/gesetze/SGB_II/11b.html


    https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/sauer-sgbii-11b-absetzbetraege-22-absetzungsbetraege-nach-abs1_idesk_PI13994_HI2656577.html


    Zitat:


    Rz. 22
    Steuern i. S. d. Grundsicherungsrechts nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sind die Steuern, die aktuell das Einkommen mindern, also im Zeitpunkt des Zuflusses des Einkommens an den Betroffenen (von der Bruttoeinnahme) abgezogen werden. Nicht berücksichtigungsfähig sind dagegen aufgelaufene Steuerschulden, die nachzuzahlen sind. Aufgelaufene Steuerschulden sind insoweit zu beurteilen wie sonstige Schulden, die gerade nicht vom Einkommen abgesetzt werden können, weil die Grundsicherung ansonsten Steuermittel dafür einsetzen würde, individuelle Schulden zu tilgen. Hierfür gelten Sonderregelungen (vgl. § 22 Abs. 8, im Übrigen vgl. die Komm. zu § 22).


    Auch hier haben wir wieder ein Beispiel unterschiedlicher Behandlung positiver und negativer Beträge in einem Rechtsbereich. Steuererstattungen wären nämlich einmaliges Einkommen.

    Wenn du zurück bist, ja. Wobei, Urlaub ist da nicht ganz das richtige Wort, aber egal. Dein Vermittler bzw. Fallmanager weiß ja, daß du dich durch die genehmigte OAW nicht in x+3 Tagen bewerben kannst, wenn du z.B. erst nach 10 Tagen wieder zurück bist und erst dann die Post durchgehst.

    Frag doch einfach mal bei Netto, Lidl, EDEKA & co. in deiner Umgebung, ob die nicht mal jemanden brauchen, der bei der Warenannahme behilflich sein kann und auch mal mit hilft, die Regale im Markt aufzufüllen. Kann ja auch erst einmal als Minijob beginnen. So könntest du ja erst einmal deinen Fuß in der Lagerlogistik setzen. ...

    Du mußt jetzt nicht die Liste der beworbenen Firmen einstellen. Sind im Schnitt 10 bis 11 Bewerbungen im Monat.


    Fragen, die für eine Vermittlung relevat sind:


    Was hast du gelernt, was ist dein Ziel? Welche Tätigkeiten und Arbeiten liegen dir?
    Hast du Abschlüsse, also weche Schule, welche Ausbildung(en)? etc.
    Wie sieht es im praktischen Teil aus? Berufspraxis also.
    Also die Frage nach dem bisherigen Berufsleben (was man ja auch in den Lebenslauf benennt).


    In welcher Gegend wohnst du (bzw. Großraum und Stadt)?
    Wie ist die Bereitschaft z.B. einer Wohnortverlagerung?
    Ja, und auch last, but not least, auch wenn es unhöflich ist, welches Alter? Das spielt auch eine Rolle.


    So, und dann muß man auch mit bedenken, wenn es gesundheitliche Probleme gibt, hat das u.U. auch eine gewisse Relevanz. Thema Belastbarkeit.


    Dann, Schreiben ist das Eine. Hast du auch mal nachgefragt (so keine Antwort kam)?
    Ist der Arbeitgeber nicht allzuweit, kann man u.U. auch mal "ganz unverbindlich" hindackeln und vorbeischaun.


    Wenn die Bewerbungstrainings gut sind, dann kann man sicher auch mal einen Coach befragen. Ich meine, das ist dann etwas, was man in einer Maßnahme vor Ort auch mal mit nutzen sollte.

    Nachtrag / Ergänzung:


    Zumindest aber auf Teilzeitstellen kann das JC auch weiterhin (bei Betreuung eines Angehärigen mit Pflegestufe II) vermitteln. Ich bin mir jetzt nicht so ganz sicher, denke aber, bis 24 Std./ Woche. Spätestens aber beim Vorstellungsgespräch, sollte es dazu kommen, diese Thematik ansprechen. Vollzeit aber ist bei Pflegestufe II nicht zumutbar. Das kannst du ablehnen. Sanktionsfrei. Das wissen aber die Mitarbeiter in den JCs.


    ALG II läuft normal weiter.

    Du meinst die Zumutbarkeit nach § 10 SGB II
    http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/10.html


    Wichtig ist, daß du als Pflegende Person eingetragen bist. Wichtig ist auch, daß es im Gesetz heißt: "die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann". Und das ist die Frage, die noch geklärt werden müßte.


    Bei Pflegestufe II liegen auf jeden Fall Einschränkungen in der Zumutbarkeit vor. Mit dem JC mußt du diese Sache ohnehin abstimmen, bzw. eine Meldung einreichen, daß du die Pflege übernimmst.


    Noch ein Tipp: Wenn du das Pflegegeld als pflegeberechtigte Personen für deine Eltern bekommst, ist es lediglich "Zweckgebundenes Einkommen". Es ist kein Erwerbseinkommen oder Sonstiges Einkommen. Darf also nicht angerechnet werden.

    Ist ja 5 Monate fast her. Wie ging die Sache aus ?


    Falls es noch Relevanz haben sollte:


    1. Selbständig, von wann bis wann?
    2. Abhängig beschäftigt von wann bis wann? "Fristlos", also in der Probezeit innerhalb von 2 Wochen ?


    Gewerbe wurde, davon gehe ich mal aus, abgemeldet. Eingang und Abgang des Geldes (Darlehen) jeweils auf dem Geschäftskonto mit Angabe eines Verwendungszweckes erfolgt?


    Ich würde so vorgehen: Mitteilung an das JC, daß der Vertrag, aus Unkenntnis heraus, damals lediglich mündlich geschlossen wurde. Durch die konkludente Handlung (Schlüssiges Verhalten und Willensbekundung), nachweisbar an Hand der Kontoauszüge des Geschäftskontos in Verbindung mit der Rücküberweisung und Nachweis durch Bankauszug an den Darlehensgeber (sofern hernach vom Privatkonto) ist ersichtlich, daß eine Zweckbindung für die Gewerbliche Tätigkeit vorlag.


    Hilfsweise noch eine nachträgliche Erklärung des Darlehensgebers beifügen, daß das Geld nach einem bestimmten Zeitraum zurückzuzahlen ist, spätestens jedoch bei Beendigung der gewerblichen Tätigkeit.


    Du hast Widerspruch eingelegt, der abgelehnt wurde. Richtig? Danach wäre innerhalb 1 Monats Klage beim zuständigen SG möglich.


    Wurde keine Klage eingereicht, ist der Grundlagenbescheid in Gestalt des Widerspruchentscheides bestandskräftig. Da kannst du nur über einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X die Sache noch mal "aufrollen".

    Dem Grunde nach könntest du selbiges auch vor dem Unzug an deinen jetzigen Standort beantragen. Das wird aber in mehrererlei Hinsicht problematisch:


    Wohngeld: Hast du dort überhaut Miete zu zahlen ? Bei einem Lastenzuschuss ist dein "Ex" als Besitzer leistungsberechtigt.


    ALG II: Wahrscheinlich sieht euch das JC erst ein mal als Bedarfsgemeinschaft. Eine BG seid ihr, wenn mindestens eine der folgenden Kriterien erfüllt ist:


    (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner


    1. länger als ein Jahr zusammenleben,
    2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.


    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html


    Das also müßte widerlegt werden. Ein Widerlegungsargument ist der Wille zum daurnden Getrenntleben. Da ihr nicht verheiratet war, scheint mir, daß der Auszug diesen angemessen bezeugt. Und damit nach dem Umzug am neuen Wohnort staatliche Leistungen beantragen.


    Mögliche Ansprüche gegen den "Ex" sind zu prüfen.


    http://www.internetratgeber-recht.de/Familienrecht/frameset.htm?http://www.internetratgeber-recht.de/Familienrecht/Nichtehel_Lebensgemein/nichteheliche_lebensgemeinschaft.htm

    Frage: Kündigung. Betriebsbedingte Ordentliche Kündigung? - Angabe eines Grundes?


    Du meinst nach dem Umzug nach Hessen? Krankengeld ist eine Lohnersatzleistung. Du kannst dazu noch Wohngeld beantragen oder auch ALG II.
    Trennungsunterhaltsanspruch oder Anspruch auf einen Ausgleich prüfen (lassen) und ggf. einfordern, notfalls auch einklagen.


    Wie hoch diese Leistungen sein werden, hängt von der Höhe des Krankengeldes ab und von der Miete, die dann bezahlt werden muß.


    Das müßtest du mal an Hand entsprechender Rechner prüfen. Die gibts im Netz.


    So es möglich ist, ist es vorteilhaft, bei der Reha auf die aktuellen Problematiken in deiner Biographie einzugehen (Problembereiche: Arbeit, Familie).


    Tipp:


    http://www.internetratgeber-recht.de/Familienrecht/frameset.htm?http://www.internetratgeber-recht.de/Familienrecht/Nichtehel_Lebensgemein/nichteheliche_lebensgemeinschaft.htm

    Dem JC würde ich aber dennoch Mitteilung machen, daß die Minderungsrente nachgezahlt wird. Einfach, um sicherzugehen.


    So der Zugang der Nachzahlung im ALG II Bezugszeitraum erfolgt, bist du ohnehin verpflichtet, Einkommen anzugeben.


    Das kann aber nicht rückwirkend, lediglich ab aktuellem Monatsanspruch mit ALG II bzw. ALG II Ansprüchen für die Zukunft (als Sonstiges einmaliges Einkommen) verrechnet werden.


    Fällt der Geldzugang in einen späteren Zeitraum (für den kein ALG II Antrag gestellt wurde und auch kein ALG II Bezug erfolgte) ist es für dich unschädlich. Da du ja dann nicht mehr im Leistungsbezug des JC bist.


    Und, ob das JC einen Überleitungsanspruch gegenüber dem Rententräger gemacht hat, fällt nicht in deine Verantwortung. Wenn, dann wäre das dann ja im Bescheid des Rententrägers zu finden. Da du aber nachgezahlt bekommst, ist das aber wohl nicht der Fall.

    Es wird so, wie es geschildert wird, über eine gemeinsame Veranlagung (also BG) hinauslaufen. Es reicht, wenn eine der in § 7 SGB II genannten Bedingungen für die Unterstützungsvermutung im Rahmen einer BG erfüllt ist. Das ist hier der Fall. Siehe § 7 SGB II Abs. 3a. Das 1-Jährige Zusammenleben ist ja nur 1 der Bedingungen (Satz 1). Auch ein Kriterium ist eben die gemeinsame Versorgung von Kindern. Es wird da in Satz 3 nicht davon ausgegangen, daß es sich um gemeinsame Kinder handelt.


    Die Versorgung, Mitbetreuung der Kinder, um selbst wieder in (fast) Vollzeit berufstätig zu sein, das ist aber der Zweck deines Umzuges. Ergo: Ihr seid sofort eine BG. Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, ist hier gegeben.


    Entweder unterliegen beide Partner dem ALG II Bezug bzw. den Bestimmungen des SGB II oder keiner von beiden Partnern. So die Kinder ihren Bedrf nicht selbst gedeckt bekommen (z.B. durch Wohngeld (alternativ zu ALG II), Kindergeld, Unterhalt des leiblichen Vaters oder Unterh.vorschuss durch Jugendamt), sind sie Bestandteil der BG.


    http://www.buzer.de/gesetz/2602/a37292.htm


    Anmerkung:
    Wenn beide Arbeit haben - Dann kann möglicherweise der ALG II Bezug eingestellt werden und notfalls auf alternative Leistungen zurückgegriffen werden (z.B. Wohngeld, Kinderzuschuss).