https://dejure.org/gesetze/SGB_II/11b.html
Zitat:
Rz. 22
Steuern i. S. d. Grundsicherungsrechts nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sind die Steuern, die aktuell das Einkommen mindern, also im Zeitpunkt des Zuflusses des Einkommens an den Betroffenen (von der Bruttoeinnahme) abgezogen werden. Nicht berücksichtigungsfähig sind dagegen aufgelaufene Steuerschulden, die nachzuzahlen sind. Aufgelaufene Steuerschulden sind insoweit zu beurteilen wie sonstige Schulden, die gerade nicht vom Einkommen abgesetzt werden können, weil die Grundsicherung ansonsten Steuermittel dafür einsetzen würde, individuelle Schulden zu tilgen. Hierfür gelten Sonderregelungen (vgl. § 22 Abs. 8, im Übrigen vgl. die Komm. zu § 22).
Auch hier haben wir wieder ein Beispiel unterschiedlicher Behandlung positiver und negativer Beträge in einem Rechtsbereich. Steuererstattungen wären nämlich einmaliges Einkommen.