Beiträge von majar

    hallo,


    dadurch das du erst 24 jahre jung bist gilst du nunmal als bedarfsgemeinschaft, das hat der gesetztesgeber so vorgesehen.ALG II Empfänger unter 25 Jahren haben ab dem 1. April 2006 grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf die Kosterübernahme für eine eigene Wohnung erst mit 25 jahren hast du die möglichkeit ohne probleme bei deiner mutter aus der bedarfsgemeinschaft auszutreten und dich auf deine eigene füsse zu stellen. das heisst dann beziehst du alg 1 kannst zusätzlich wohngeld beantragen und danach dann harzt 4 wenn alg 1 abgelaufen ist. wenn du jetzt eine eigene wohnung dem amt nachweisen kannst oder auch aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht in der elterlichen Wohnung leben kannst, aus beruflichen Gründen umziehen musst oder ein ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt , geht das natürlich auch, das du aus der gemeinschaft raus kommst und dein alg 1 bei arbeitslosigkeit beantragen kannst zusätzlich dann wohngeld noch und dann geht das auch mit der eige.nen wohnung..die natürlich sich bei 1-1,2 zimmer bewegt das sind in etwa 45 m².


    lg

    Hallo,


    also habe ich es richtig verstanden das du nicht bei deiner mutter lebst? wenn nein dann bekommst du einen mietzuschuss zum bafög


    Mietzuschlag


    Wer einen eigenen Hausstand führt, kann darüber hinaus einen Mietzuschlag nach § 13 III BAföG erhalten. Dies ist möglich, wenn die Höhe der Miete und Mietnebenkosten 133 Euro pro Monat (52 Euro für Schüler an allgemeinbildenen Schulen) übersteigt und dies dem zuständigen Bafög-Amt, beispielsweise durch Vorlage eines Mietvertrags oder einer speziellen Mietkostenbescheinigung, schriftlich belegt wird.


    Kein Anspruch auf Zahlung eines Mietzuschlags besteht hingegen, wenn der Antragsteller selbst oder dessen Eltern Eigentümer der Wohnung sind... dieses würde dann sein wenn du bei deiner mutter lebst.


    deine mutter muss nur das gehalt angeben oder nebenverdienst alles was nach dem einkommensteuergesetz geltend gemacht werden kann nicht aber hartz 4.


    wenn alles in allem immer noch nicht ausreicht, musst du zur arge gehen und einen antrag stellen dann bekommst du ergänzend beihilfe.


    lg

    Hallo,


    hier spielt der anrechnungszeitraum eine rolle und in dem fall sind es die monate in denen du noch in offenbach warst, also das alte amt muss die alte rechnung begleichen egal welches erstellungsadatum im schreiben steht der abrechnungszeitraum ist maßgebend. wenn die behörde das abstreitet würde ich gleich mit einem anwalt drohen und einer dienstaufsichtsbeschwerde gegen die person...solche reiberein werden gerne von den ämtern angestachelt.


    lg

    Hallo,


    Kindergeld wird immer als einkommen angerechnet genauso wie unterhalt und wenn ihre tochter das kindergeld bekommt, dann wird ihr es auch angerechnet.


    LG

    Hallo,


    ich gehe mal davon aus, das kind ist über 25 Jahre? wenn ja dann können sie natürlich mit erlaubnis ihres vermieters ihren sohn bei sich einziehen lassen und bei der arge einen antrag stellen, dieses wird dann als untermieter gerechnet wenn sie einen untermietsvertrag vorlegen können, das heist er bezahlt seinen anteil an miete und bekommt seinen regelsatz plus miete von der arge.
    wenn ich es richtig verstehe wollen sie alle zusammen ziehen in eine große wohnung? sie beziehen rente und evtl noch ergänzende hilfe? wenn ja benötigen sie eine zustimmung zum umzug, wenn nicht können sie umziehen wohin sie wollen.


    lg

    Hallo Melscho,


    Hast du ein änderungsbescheid bekommen? wenn ja da muss genau drinne stehen was dir als einkommen in welchen zeitraum angerechnet wird. Nach meiner Ansicht hast du ja ein regelsatz von person a: 359 € person b: 251 € macht 610 €, + 43 € mehrbedarf macht 653 € dann werden zugleichen teilen die unterkunftskosten aufgeteilt zusammen 350 € macht insgesamt 1003 € so nun wird das nettoerwerbseinkommen abgezogen macht 400 € davon gibt es einen freibetrag in dem fall 160 € macht dann zu berücksichtigendes erwerbseinkommen in höhe von 240 € nun noch abzüglich kindergeld 184 € und evtl. Unterhalt? dann errechnen, ich nehme mal 145 € macht dann also 434 € Lebensunterhalt und Miete. So die normale berrechnung solltest du im bescheid so nachvollziehen können.


    lg

    Hallo,


    also nach meiner erfahrung weiss ich das die Arge in jedem Fall die Abpfindung anrechnet. Hast du denn die Abfindung gleich bei Antragstellung bekannt gegeben? wenn nicht, dann wirst du alles Geld was du bekommen hast zurück zahlen müssen, denn lt. deiner Abpfindung stand dir keine Leistung vom Amt zu. Also wenn du deinen Fortzahlungsantrag stellst, musst du deine Abpfindung natürlich erwähnen und dann musst du damit rechnen, das du dich in den nächsten Monaten je nach berechnungsgrundlage von den 6000 € alleine Versorgen musst.


    LG

    Von deinem 400 Euro Job bleiben 160 Euro anrechnungsfrei, der Rest, also 240 Euro werden als Einkommen berücksichtigt, wenn du weniger als 400 bekommst musst du es der ARGE vorlegen (bescheinigen lassen vom AG) ansonsten wird pauschal die 400 € berechnet. wenn du es schon vorgelegt hast und die von den 350,44 € ausgehen stehen dir 20% zu dann ist es etwa der betrag um die 70 €. Du kannst aber für dein kind noch mal einen Antrag auf zusätzlich Aufwändige Ernährung stellen, dann würdest du etwas mehr geld erhalten.

    Hallo,
    ich weiss zwar nicht genau, ob es ein anschreiben gegeben hat, also ein bescheid, darauf basierend stelle ich mal ein so kann es aussehen schreiben rein :)


    Absender:
    Name ........................................................
    Straße .......................................................
    PLZ/Ort .....................................................
    Kunden-Nummer und/oder Nummer der Bedarfsgemeinschaft: ...................................................................


    An
    ..........................................................
    ..........................................................
    ..........................................................
    ..........................................................


    .............................[Ort], den ...........................[Datum]



    Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom .........................................................


    Sehr geehrte Damen und Herren!


    Gegen Ihren Bescheid über Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom ...................................., mir zugegangen am ....................................,


    lege ich hiermit WIDERSPRUCH ein.


    Begründung:


    Mit obigem Bescheid haben Sie die beantragte neue Wohnung abgelehnt. Dem Bescheid mangelt es an der notwendigen Verwaltungstransparenz.


    Ich kann/wir können insbesondere nicht nachprüfen, ob
    – Einkommen richtig angerechnet,
    – Vermögen richtig berücksichtigt,
    – die Kosten für Unterkunft/Heizung zutreffend sind,


    [ggf. Punkte ergänzen oder streichen] !!!!!!!


    Ich beantrage / wir beantragen daher uns die Leistungen in voller Höhe zu bewilligen und einen nachvollziehbaren und begründeten Bescheid zuzusenden.


    Mit freundlichen Grüßen


    .......................................[Datum] .......................................[Unterschrift]

    hallo,


    also ich bin selber alleinerziehend und auch viele andere, daher muss ich mal sagen, das die kinder doch ganz bestimmt in den Hort gehen können und nachmittags eine betreuung in der schule haben oder? also ein 8 stunden job ist absolut machbar heutzutage. Das mit Ihrer Mutter ist sicherlich nicht leicht, aber auch hier gibt es pflegepersonal und auch tageseinrichtungen, die sich um ihre Mutti kümmern könnten. Sie können aufgrund der Umschulung auch auf der Arge einen Kostenzuschuss zur Kinderbetreuung beantragen und wegen Ihrer Mutti müssten sie sich mal an die caritas oder sonstige wohlfahrtseinrichtungen wenden, da ließe sich sich auch was über die Pflegeversicherung machen.


    LG

    Hallo,
    also die neue regellung besagt ja das kinder unter 25 sowieso zu hause wohnen bleiben müssen. das heisst das ihre tochter wieder in die bedarfsgemeinschaft aufgenommen wird, das müssen sie natürlich dem amt bekannt geben. dann wird die miete wieder durch zwei personen geteilt, das heisst auf ihrer bedarfsberechnung steht ihre tochter mit drinn und es wird das kindergeld und auch der unterhalt als auch die ausbildungsvergütung als einkommen in der bedarfsgemeinschaft angerechnet. wobei natürlich pauschale abzüge berechnet werden, ebenso fahrkostenauslagen für die ausbildung. was jetzt unter dem strich genau noch übrig bleibt, was sie vom amt bekommen kann ich ihnen nicht genau sagen, aber fakt ist das weiterhin die miete und auch die nebenkosten sowie pauschal die versicherungen übernommen werden.


    LG

    Hallo,


    Zunächst noch mal ne Frage: hast du die Urlaubstage angemeldet bei der ARGE? Denn es steht Dir ja Frei wann du deine rechtmäßigen 21 Tage Urlaub nimmst... das heist der eine Tag den du als Urlaub nicht mehr verwenden kannst bleibt dir ja erhalten. Des weiteren kannst du dann natürlich die Fahrtkosten erst von dem Ort berechnen wo du dich derzeit aufhälst das wäre dann der Besuchsort bis Berlin ...aber wie gesagt nur wenn du den Urlaub auch angemeldet hast!! Dann nimmst du die Fahrkarten und reichst sie mit dem Antrag auf Kostenerstattung wegen Vorstellungsgespräch im Amt ein und vergiss bitte nicht eine Bestätigung des Arbeitgebers, das du da warst, zum Vorstellungsgespräch. Es gibt auch die möglickeit der Vorab Zahlung durch die ARGE, aber nur wenn du den Termin Nachweisen kannst (Anschreiben).


    LG

    Hallo hier kannst du dieses einsehen § 11 SGB II Zu berücksichtigendes Einkommen unter punkt (3) 1. Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen
    1. Einnahmen, soweit sie als
    a) zweckbestimmte Einnahmen gelt...sowie Fahrtkosten!!!


    LG

    Hallo,


    hier mal eine kleine Erläuterung:


    Unzumutbarkeit aus persönlichen Gründen


    Die Unzumutbarkeit einer Beschäftigung aus persönlichen Gründen ergibt sich oftmals aus der Höhe des damit erzielten Arbeitsentgelts.


    Während der Ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Beschäftigung als unzumutbar anzusehen, wenn das hiermit zu erzielende Arbeitsentgelt mehr als 20% unter dem Arbeitsentgelt liegt, dass bei der Berechnung des Arbeitslosengeldanspruches als Bemessungsgrundlage dient. Zwischen dem dritten und sechsten Monat des Arbeitslosengeld-Bezuges ist eine Beschäftigung bei einer Einbuße von mehr als 30% als unzumutbar anzusehen.


    Mit der Dauer der Arbeitslosigkeit sinken die Anforderungen an die Zumutbarkeit der Beschäftigung. Dies führt dazu, dass ab dem siebten Monat der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung nur dann als unzumutbar anzusehen ist, wenn das aus der Beschäftigung erzielbare Nettoeinkommen unter Beachtung der mit der Beschäftigung verbundenen Aufwendungen geringer ist, als die Höhe des Arbeitslosengeldanspruches.


    Also fakt ist, das ist Lohndumping, also gehe zum Amt und sage du lehnst es aufgrund von Lohndumping ab. Und erkläre deine Lage..ist das beste Mittel.


    LG

    Hallo maggy,


    aha... na dann eben noch mal anders ;-) Ja sobald du dein Gewerbe abgemeldet hast und es schriftlich in der Hand hälst, kannst du zur Arge gehen und Dich dort arbeitlos melden. wenn in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit (Rahmenfrist) mindestens 6 Monate/180 Tage in Versicherungspflichtverhältnissen gestanden hast
    # es sich überwiegend um Beschäftigungsverhältnisse gehandelt hat, die von Vornherein auf nicht mehr als sechs Wochen befristet waren, und
    # Ihr Bruttoarbeitsentgelt in den letzten 12 Monaten, gerechnet vom letzten Tag Ihrer letzten Beschäftigung an rückwärts, die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (2009: 30.240 Euro) nicht überstiegen hat und Sie können die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld auch erfüllen, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung weniger als zwölf Monate in Versicherungspflichtverhältnissen gestanden haben.


    LG

    Hallo maggy,


    also zunächst einmal würde ich mich an eine schuldnerberatungsstelle wenden, die können dir erstmal helfen die Gläubiger ruhig zu stellen. damit du den Kopf frei bekommst. Dann muss ich mal sagen suche dir einen neuen Anwalt wen nötig wird dir auch gleich einer von der Schuldnerberatung gestellt *kostenlos* da du unter der Armutsgrenze lebst nach deiner Schilderung steht dir Rechtskostenbeihilfe zu. Die Arge muss zumindest die Miete übernehmen sowie die KK-SV Beiträge, wenn du nachweisen kannst das du nichts Verdienst, zumindest für einen gewissen Zeitraum. Deine wichtige Frage: du kannst jeder zeit dein Gewerbe abmelden und ebenso eine neues Anmelden, viel wichtiger ist ja die Steuerliche Meldung, wegen USt.-Befreiung (kleinunternehmer-Regelung) die nach beendigung eines Gewerbes auch wieder Neu beantragt werden muss. .... wenn ich die Frage richtig verstanden habe? ansonsten formuliere sie doch ein wenig anders ;-)


    LG

    Hallo Chris,
    nach der unten angegebenen gesetzeslage steht dir eine erstattung zu.


    SGB III
    § 45 Leistungen


    Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende sowie Ausbildungsuchende können zur Beratung und Vermittlung unterstützende Leistungen erhalten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird. Als unterstützende Leistungen können Kosten


    1. für die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen (Bewerbungskosten),


    2. im Zusammenhang mit Fahrten zur Berufsberatung, Vermittlung, Eignungsfeststellung und zu Vorstellungsgesprächen (Reisekosten)


    übernommen werden.


    LG