Beiträge von majar

    Hallo SamSync,


    Sie haben einen Grundfreibetrag für sich und Ihren Partner
    von jeweils 150 Euro für jedes vollendete Lebensjahr (Alter
    mal 150), mindestens aber 3100 Euro. Wenn Sie vor dem
    1.1.1948 geboren sind, haben Sie einen Freibetrag von 520
    Euro je Lebensjahr. Der Grundfreibetrag von 3100 Euro gilt
    auch für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind.


    LG

    Hallo,


    Lebt der Vater des Kindes mit bei euch? oder hat er seine eigene Wohnung...falls ja dann muss die beistandschaft auch jetzt schon wärend des scheidungsverfahrens übernommen werden, da du mit deinem kind alleine lebst, egal ob ihr noch das gemeinsame sorgerecht habt oder nicht. Du musst ja auch der ARge sicher einen bescheid deines Mannes vorgelegt haben, woraus die auch erkennen konnten das er wohlmöglich keinen unterhalt mehr zahlen kann... das heisst wenn du anhand der Kontobelege deinerseits nachweist, das er nichts an Unterhalt gezahlt hat... muss die ARGE für den Berechnungsmonat die Anrechnung des Unterhalts rausnehmen...nach entsprechender nachreichung der Beistandschaft und des Unterhaltsvorschussbescheides ist es ja dann nachgewiesen, falls nicht kommt eine Sanktion bzw. eine Rückforderung der Leistung sowie so in Betracht.


    Und das einen Sachbearbeiterin in Urlaub ist, heisst noch lange nicht das alle Anträge liegen bleiben...du musst nur zum Amt hin und deine Dringlichkeit kundtun (ARGE braucht einen Nachweis, sonst gibt es kein GELD!!!!) und zumal auch eine Vertretung vor Ort sein muss, die alle Anträge weiterbearbeiten tut. Falls die dich nicht Anhören wollen, gehe zur AMtsleitung sowas muss man sich nicht gefallen lassen.


    LG

    Hallo,


    Auch als Minijober besteht ein normales Arbeitsverhältnis...das heisst auch hier musst du Deine AU zumindest als Kopie einreichen.


    Entgeltfortzahlung


    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
    Minijobber, die unverschuldet infolge Krankheit arbeitsunfähig sind, haben Anspruch auf Fortzahlung ihres regelmäßigen Verdienstes durch den Arbeitgeber bis zu sechs Wochen. Das Entgelt wird für die Tage fortgezahlt, an denen Arbeitnehmer ohne Arbeitsunfähigkeit zur Arbeitsleistung verpflichtet wären (§§ 3 - 4 Entgeltfortzahlungsgesetz - EFZG).


    LG

    Hallo,


    a) Nach § 59 SGB II sind die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht, § 309 SGB III, und über die Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit, § 310 SGB III, entsprechend anzuwenden. Nach § 309 Abs 1 Satz 1 SGB III hat der Arbeitslose sich während der Zeit, für die er Anspruch auf Alg erhebt, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der BA persönlich zu melden, wenn die Agentur für Arbeit ihn dazu auffordert. Auf Antrag können nach § 309 Abs 4 SGB III die notwendigen Reisekosten übernommen werden, die dem Arbeitslosen und der erforderlichen Begleitperson aus Anlass der Meldung entstehen, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Buches übernommen werden können. Die Übernahme der notwendigen Reisekosten steht damit im Ermessen der Leistungsträger.


    Also auch ALg 1 bezieht sich auf die Erstattung.


    LG

    hallo Roswitha,


    also zunächst einmal, hat sich dein befinden nach dem Gespräch mit dem Sachbearbeiter in der ARGE so ergeben? wenn er dich wirklich so ungerecht behandelt hat, kann ich dir nur raten gegen den Sachbearbeiter eine Dienstaufsichtbeschwerde einzureichen und einen Antrag auf eine neue Zuweisung von einen Sachbearbeiter aufgrund von Befangenheit gegenüber dem Hr... Sachbearbeiter.


    Dann zu Deiner Frage, wenn du krank geschrieben bist und der ARGE es auch mitgeteilt hast, bist du nicht verpflichtes in der Zeit der Aufforderungen von der ARGE nach zu kommen..solltest du einen Brief erhalten in der Zeit deiner Krankheit, schickste diesen zurück mit der antwort das du krankgeschrieben bist.


    Die ARGE hat natürlich das Recht eine eigene Untersuchung bzw. Einschätzung durch einen Amsarzt einzuholen..also wenn du weiterhin oft krank bist und die dich nicht vermitteln können wirst du diese Untersuchung wohl über dich ergehen lassen müssen. Diese Untersuchung ist aber nicht schlimm..hat einen gewissen vorteil wenn der Amtsarzt bei dir wirklich diverse krankheiten findet oder gar psychischer Natur, wurde zumindest seiten der Argentur diese Diagnose gestellt und dem glauben die halt mehr als deine eigenen Ärzte.


    Also Kopf hoch es ist alles nicht so dramatisch... sich wehren ist nur wichtig!


    LG

    Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen. bei den heizkosten denke ich mal gehört zu haben das nur eine pauschale in diesem fall übernommen wird. nach der jahresverbrauchsabrechnung kannst du aber einen <antrag auf kostenübernahme stellen.


    lg

    Hallo,


    also zunächst einmal hat jeder über 25 jährige das Anrecht auf eine regelleistung. Was bei euch passiert ist, ist das dein Partner dich ja schonmal angegeben hatte und deine Daten auch schon bekannt sind, sowie dein vermögen und meldeadresse und so weiter... das heisst das du schon regestriert warst nur noch deine soz.-nummer abgefragt werden musste. ich weiss vom lebenspartner eines bekannten war es genauso sie hartz und er arbeitete teilweise...also wars ähnlich das er in die bedarfsgemeinschaft mit eingetragen wurde und auch sein anteil angerechnet wurde zur Bedarfsgemeinschaft. so wegen miete und so.. also du müsstest dann jetzt voll in den bescheid deines Partners mit eingetragen sein..sprich deine eigenen alg 2 satz und deine übernahme zur wohnkostenbeteiligung und so weiter... ansonsten ruhig mal zum bürgeramt gehen oder anrufen, denke das die dir auch genauere auskunft geben können.


    lg

    Hallo,


    wen mich nicht alles täuscht kann man laut härtefallregelung einen Antrag auf Überbrückungsgeld stellen oder in vorm von Darlehen Geld beantragen bei der ARGE.


    LG

    Zunächst must du zur ARGE hin -


    Wenn Du über 12 Monate gearbeitet hast, mußt Du aufs Arbeitsamt ALGI beantragen. Mitzunehmen: Kündigung, Einkommensnachweis oder Lohnzettel, Steuerkarte, Personalausweis


    ansonsten -
    Bei H4:
    - Kopie Personalausweis
    - Mietvertrag (komplett)-Unermietsvertrag, Meldebescheinigung
    - Gasabrechnung ( Heizung)
    - Lohnabrechnungen der letzten 6 Monate
    - Kontoauszüge der letzten 6 Monate
    - Unterlagen zu Versicherungen (Kfz-Versicherung, Riesterrente oder betriebliche Altersvorsorge - für andere Versicherungen bekommst du einen Pauschalbetrag iHv. 30,-)
    - Unterlagen zu Renten-, Lebensversicherungen - da wollen sie gucken, ob ihr ggf. vom Rückkaufswert "leben" könnt
    - Unterlagen zum Vermögen (Sparbücher etc.)


    Wenn sonst noch Unterlagen benötigt werden, sagen die schon bescheid...wichtig ist ersteinmal den Antrag zu stellen, das ist genug papierkram fürs erste;)


    lg

    Hallo,
    zunächst einmal werden Zinsen als Einkommen in dem Monat des erhalts angerechnet, das gleiche würde bei betriebskostenrückzahlung oder stromkostenrückzahlung und so weiter geschehen. Du kannst von Glück reden, das du seitens des Datenabgleichs nicht von der ARGE noch eine Sperre deiner Leistung erhalten hast, weil du es ja verschwiegen hast... ob aus unwissenheit, sei mal dahin gestellt, bei Beantragung der Leistung hast du auch eine Verpflichtung zur Auskunft unterschrieben.


    LG

    Hallo Norman,


    ich habe dich schon in gewisser weise verstanden, aber dennoch nochmal im detail..also wenn du ausziehst und eine eigene wohnung hast, dann arbeitslos wirst, würde es bei alg 1 sowie alg 2 eine Miethöhe von ca. 378 € warm sein die übernommen werden kann.


    lg

    Hallo,


    hast du bei der leistungsabteilung direkt nachgefragt? gehe hin und direkt zu einen sachbearbeiter in der leistungsabteilung wenn du glück hast bekommst du gleich eine auszahlung bzw. einen Wertschein das heisst damit gehst du in den Discounter und bekommst deine ware. wenn die leistungsabteilung nichts von deinem antrag weiss, sage gleich an, das du gleich mit einem Anwalt eine Dienstaufsichtsbeschwerde sowie eine Untätigkeitsklage gegen die Leistungsabteilung erhebst, lass dir ihren namen geben sowie den ihres Vorgesetzten..(ist wichtig bei sowas).


    drücke dir die daumen lass dich nicht länger hin halten, das ist eine frechheit!


    LG

    Hallo,


    also wenn du mit deinem vermieter sprichst kannst du mit ihm eine ratenvereinbarung für die kaution treffen, rechtlich gesehen ist der vermieter auf mindestens drei monatsraten verpflichtet einzugehen. ansonsten gibt es nur noch die bank die dir darlehen geben kann, das aber auch nur bei entsprechendem verdienst :)


    lg

    Guten Morgen,


    das ist trotzdem kein problem, auch bei gemeinsamer BG-Nummer. du behälst deine AGH und dein partner geht Arbeiten, wie gesagt möglich das es eine finanzielle neuberechnung gibt, wenn er mehr verdient kann es möglich sein das ihr weniger alg 2 bekommt.


    lg

    der Grundfreibetrag auf 150 EUR je Lebensjahr, mindestens 3 100 EUR und höchstens 9 750 EUR. - Der Grundfreibetrag für jedes minderjährige Kind beträgt ab dem 1.8.2006 3 100 EUR. wenn der bausparrvertrag den grundfreibetrag übersteigt wird er als vermögenswert angerechnet. ansonsten wird die auflösung der arge sowie so bekannt, also mitteilen und wenn keine übersteigung des vermögens vorhanden ist passiert da nichts. Aber die überlegung wäre ja auch bei so wenig geld das ihr von der arge bezieht sich abzumelden? UNd mit den 1000 € könnt ihr dann auch anstellen was ihr wollt, wenn das kind es als sparbuch erhält um so besser für spätere nachweise für die arge ist es unantastbar, da es zweckgebunden ist, wenn es die 3100€ nicht übersteigt.


    lg

    Hallo,


    weiss nicht genau was AGH heisst, aber vermute mal arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder sowas.. dann ist es natürlich nicht ehegebunden oder das der partner in eine feste arbeit kommt. du bist eine BG-Nummer und dein Partner auch also das wird zumindest getrennt. was natürlich passieren kann ist, das die beschäftigung in eurer ehegemeinschaft neu berechnet wird. also deine beschäftigung kannst du weiterhin ausführen.


    lg

    hallo,


    Hat der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Unterhaltsverpflichteten oder eines seiner Angehörigen schuldig gemacht, so ist der Unterhaltsanspruch ausgeschlossen.
    Straftaten wie Beleidigungen, Diebstahl und leichte Körperverletzungen, soweit es sich um typische Eheverfehlungen handelt, fallen i.d.R. nicht unter den Ausschlußtatbestand, da solche Vergehen in vielen Ehen vorkommen.
    Mutwillig herbeigeführt Bedürftigkeit
    Derjenige, der seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat, hat keinen Unterhaltsanspruch. Hierzu gehört etwa der Fall, dass der eine Ehegatte seine Arbeit mutwillig aufgibt. Alkohlismus oder Drogensucht hingegen schließen den unterhaltsanspruch nicht ohne weiteres aus, auch wenn sie in ursächlichem Zusammenhang zur Scheidung stehen. Erst, wenn eine Entziehungskur verweigert und nichts unternommen wird, die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen, ist der Ausschlußtatbestand erfüllt.
    Ansonsten bei beantragung seiner seits einfach deine stellung darlegen, alleinige versorgung des kindes und deine mehraufwendungen gegenüber angehörigen.


    lg